XI-6.5 neu

Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung

Vom 24. September 2009

(ABl. 2009 Nr. L 303/1), zul. geänd. durch Art. 1 der DVO (EU) 2018/723 vom 16.5.2018 (ABl. 2018 Nr. L 122/11)
Änderungshistorienicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments1,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses2,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 93/119/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung3 enthält gemeinsame Mindestanforderungen an den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung bzw. Tötung in der Gemeinschaft. Diese Richtlinie ist seit ihrem Erlass nicht wesentlich geändert worden.

(2) Die Tötung kann selbst unter den besten technischen Bedingungen Schmerzen, Stress, Angst oder andere Formen des Leidens bei den Tieren verursachen. Bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Tötung können Stress auslösen, und jedes Betäubungsverfahren hat Nachteile. Die Unternehmer oder jede an der Tötung von Tieren beteiligte Person sollten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um Schmerzen zu vermeiden und den Stress und das Leiden für die Tiere beim Schlachten und bei der Tötung so gering wie möglich zu halten, wobei sie einschlägige bewährte Verfahren und die gemäß dieser Verordnung erlaubten Methoden beachten. Daher sollten Schmerzen, Stress oder Leiden als vermeidbar gelten, wenn ein Unternehmer oder eine an der Tötung von Tieren beteiligte Person gegen diese Verordnung verstößt oder erlaubte Verfahren einsetzt, sich aber keine Gedanken darüber macht, ob diese dem Stand der Wissenschaft entsprechen, und dadurch fahrlässig oder vorsätzlich Schmerzen, Stress oder Leiden für die Tiere verursacht.

(3) Der Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung bzw. Tötung ist seit 1974 Gegenstand von Gemeinschaftsvorschriften und wurde durch die Richtlinie 93/119/EG wesentlich verstärkt. Allerdings wurden große Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie festgestellt; außerdem wurde auf erhebliche Bedenken im Hinblick auf den Tierschutz und auf Unterschiede hingewiesen, die wahrscheinlich den Wettbewerb zwischen den Unternehmern beeinträchtigen.

(4) Der Tierschutz ist ein Gemeinschaftswert, der im Protokoll (Nr. 33) über den Tierschutz und das Wohlergehen der Tiere festgeschrieben wurde, das dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft („Protokoll (Nr. 33)“) beigefügt ist. Der Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung bzw. Tötung ist im Interesse der Allgemeinheit und wirkt sich auf die Einstellung der Verbraucher gegenüber landwirtschaftlichen Erzeugnissen aus. Darüber hinaus trägt die Verbesserung des Schutzes von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung zu einer besseren Fleischqualität bei und hat indirekt einen positiven Einfluss auf die Sicherheit am Arbeitsplatz im Schlachthof.

(5) Einzelstaatliche Rechtsvorschriften über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung bzw. Tötung wirken sich auf den Wettbewerb und infolgedessen auf das Funktionieren des Binnenmarktes für Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß Anhang I des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aus. Es ist erforderlich, gemeinsame Vorschriften zu schaffen, damit sich der Binnenmarkt für diese Erzeugnisse zweckmäßig weiterentwickeln kann.

(6) Die durch die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit4 errichtete Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat zwei Gutachten über die Tierschutzaspekte der wichtigsten Systeme zur Betäubung und Tötung bestimmter Tierarten angenommen: ein Gutachten über die Tierschutzaspekte der wichtigsten Systeme zur Betäubung und Tötung der bedeutendsten Nutztierarten (2004) und ein Gutachten über die Tierschutzaspekte der wichtigsten Systeme zur Betäubung und Tötung kommerziell genutzter Hirsche, Ziegen, Kaninchen, Strauße, Enten, Gänse und Feldhühner (2006). Damit diesen wissenschaftlichen Gutachten Rechnung getragen wird, sollten die Gemeinschaftsvorschriften auf diesem Gebiet auf den neuesten Stand gebracht werden. Die Empfehlungen, den Einsatz von Kohlendioxid bei Schweinen sowie den Einsatz von Wasserbadbetäubern für Vögel bei Geflügel schrittweise einzustellen, werden nicht in diese Verordnung eingearbeitet, da die Folgenabschätzung ergeben hat, dass solch eine Empfehlung derzeit in der EU aus wirtschaftlicher Sicht nicht tragbar ist. Es ist jedoch wichtig, diese Diskussion in Zukunft fortzusetzen. Daher sollte die Kommission einen Bericht über die verschiedenen Betäubungsverfahren für Geflügel, insbesondere über die mannigfaltigen Wasserbadbetäuber erstellen, und diesen dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegen. Auch andere Empfehlungen sollten nicht in diese Verordnung einfließen, da sie sich auf technische Parameter beziehen, die in Durchführungsvorschriften oder Leitlinien der Gemeinschaft festgelegt werden sollten. Empfehlungen zu Zuchtfischen werden nicht in diese Verordnung aufgenommen, da weitere wissenschaftliche Gutachten und eine Bewertung aus wirtschaftlicher Sicht erforderlich sind.

(7) Im Jahr 2007 hat die Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) den Gesundheitskodex für Landtiere (Terrestrial Animal Health Code) verabschiedet, der Leitlinien zur Schlachtung von Tieren und zur Tötung von Tieren zur Seuchenbekämpfung enthält. Diese internationalen Leitlinien umfassen Empfehlungen zur Handhabung, Ruhigstellung, Betäubung und Entblutung von Tieren in Schlachthöfen sowie zur Tötung von Tieren nach dem Auftreten einer Tierseuche. Die genannten internationalen Leitlinien sollten ebenfalls in dieser Verordnung Berücksichtigung finden.

(8) Seit dem Erlass der Richtlinie 93/119/EG sind die für Schlachthöfe geltenden Gemeinschaftsvorschriften über die Lebensmittelsicherheit durch den Erlass der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene5 und der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs6 wesentlich geändert worden. In den genannten Verordnungen wird die Verantwortung der Lebensmittelunternehmer für die Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit hervorgehoben. Ferner werden Schlachthöfe vor ihrer Zulassung durch die zuständige Behörde daraufhin überprüft, ob sie ordnungsgemäß gebaut, ausgelegt und ausgerüstet sind; dadurch soll sichergestellt werden, dass sie den einschlägigen Vorschriften über Lebensmittelsicherheit entsprechen. Tierschutzaspekte sollten bei Schlachthöfen, bei deren Bau, Auslegung und Ausrüstung stärker berücksichtigt werden.

(9) Die amtlichen Kontrollen der Lebensmittelkette sind ebenfalls neu organisiert worden, und zwar durch den Erlass der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts7 sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz und der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs8.

(10) Die Bedingungen, unter denen landwirtschaftliche Nutztiere getötet werden, wirken sich unmittelbar oder mittelbar auf den Markt für Lebensmittel, Futtermittel und andere Produkte sowie auf die Wettbewerbsfähigkeit der betreffenden Unternehmer aus. Daher sollten Gemeinschaftsvorschriften über die Tötung solcher Tiere erlassen werden. Allerdings können traditionelle Nutztiere, z. B. Pferde, Esel, Rinder, Schafe, Ziegen oder Schweine, auch für andere Zwecke gehalten werden, etwa als Heimtiere oder Arbeitstiere oder für Tierschauen oder den Sport. Werden nach der Tötung aus Tieren dieser Arten Lebensmittel oder andere Erzeugnisse hergestellt, sollten derartige Tötungen in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Dementsprechend sollte die Tötung von Wildtieren oder streunenden Tieren zur Populationsregulierung nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.

(11) Fische unterscheiden sich in physiologischer Hinsicht wesentlich von Landtieren; die Schlachtung und Tötung von Zuchtfischen läuft ebenfalls ganz anders ab, insbesondere deren Kontrolle. Außerdem ist die Betäubung von Fischen viel weniger erforscht als diejenige anderer Nutztierarten. Für den Schutz von Fischen zum Zeitpunkt der Tötung sollten eigene Vorschriften festgelegt werden. Daher sollten die für Fische geltenden Vorschriften vorerst auf den zentralen Grundsatz beschränkt werden. Weitere Initiativen der Gemeinschaft sollten sich auf eine wissenschaftliche Bewertung der EFSA zur Schlachtung und Tötung von Fischen stützen und die sozialen, wirtschaftlichen und verwaltungstechnischen Auswirkungen berücksichtigen.

(12) Aus Sicht der Ethik ist es zwingend erforderlich, stark leidende Nutztiere zu töten, wenn es wirtschaftlich nicht tragbar ist, das Leiden der Tiere zu lindern. In den meisten Fällen können Tiere unter gebührender Berücksichtigung des Tierschutzes getötet werden. Allerdings könnte die Einhaltung idealer Tierschutzvorschriften in Ausnahmefällen, etwa bei Unfällen in entlegenen Gebieten, wo die Tiere nicht für kompetentes Personal mit entsprechenden Geräten erreichbar sind, ihr Leiden verlängern. Daher ist es im Interesse der Tiere angebracht, die Nottötung von der Anwendung bestimmter Vorschriften dieser Verordnung auszunehmen.

(13) Bisweilen können Tiere gefährlich für den Menschen sein, indem sie möglicherweise das Leben eines Menschen gefährden, schwerwiegende Verletzungen verursachen oder tödliche Krankheiten übertragen. Derartige Risiken werden normalerweise durch eine zweckmäßige Ruhigstellung der Tiere vermieden; jedoch kann es unter bestimmten Umständen erforderlich sein, gefährliche Tiere zu töten, damit diese Risiken beseitigt werden. Unter solchen Umständen kann die Tötung aufgrund der jeweiligen Notlage nicht immer unter idealen Tierschutzbedingungen erfolgen. Daher ist es nötig, in derartigen Fällen von der Verpflichtung der Betäubung oder unmittelbaren Tötung abzuweichen.

(14) Bei der Jagd oder bei der Freizeitfischerei sind die Umstände der Tötung ganz anders als im Fall von Nutztieren, und für die Jagd gelten eigene Rechtsvorschriften. Daher ist es angebracht, die Tötung im Rahmen der Jagd oder der Freizeitfischerei vom Anwendungsbereich dieser Verordnung auszunehmen.

(15) Das Protokoll (Nr. 33) besagt, dass bei der Festlegung und Durchführung der Politik der Gemeinschaft, unter anderem in den Bereichen Landwirtschaft und Binnenmarkt, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten insbesondere in Bezug auf religiöse Riten, kulturelle Traditionen und das regionale Erbe zu berücksichtigen sind. Daher ist es angebracht, kulturelle Veranstaltungen vom Anwendungsbereich dieser Verordnung auszunehmen, wenn sich die Einhaltung von Tierschutzvorschriften negativ auf die besonderen Merkmale der jeweiligen Veranstaltung auswirken würde.

(16) Darüber hinaus beruhen kulturelle Traditionen auf überlieferten, akzeptierten oder gewohnheitsmäßigen Denk-, Handlungs- und Verhaltensmustern, die auch das von Vorfahren Weitergegebene oder Erlernte umfassen. Sie tragen zu nachhaltigen sozialen Bindungen zwischen den Generationen bei. Vorausgesetzt, dass diese Tätigkeiten weder den Markt für Erzeugnisse tierischen Ursprungs beeinflussen noch kommerzielle Gründe haben, ist es angebracht, die Tötung von Tieren im Rahmen solcher Veranstaltungen vom Anwendungsbereich dieser Verordnung auszunehmen.

(17) Geflügel, Kaninchen und Hasen werden nicht so häufig für den privaten häuslichen Verbrauch geschlachtet, als dass dies voraussichtlich die Wettbewerbsfähigkeit kommerzieller Schlachthöfe beeinträchtigen würde. Gleichzeitig stünde der Aufwand, den die staatlichen Behörden betreiben müssten, um solche Tätigkeiten aufzudecken und zu überwachen, in keinem angemessenen Verhältnis zu den möglichen Problemen, die zu lösen wären. Daher ist es angebracht, diese Tätigkeiten vom Anwendungsbereich der Verordnung auszunehmen.

(18) Die Richtlinie 93/119/EG sah im Fall der rituellen Schlachtung in einem Schlachthof eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Betäubung vor. Die Gemeinschaftsvorschriften über die rituelle Schlachtung wurden je nach den einzelstaatlichen Bedingungen unterschiedlich umgesetzt, und die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigen Faktoren, die über den Anwendungsbereich dieser Verordnung hinausgehen; daher ist es wichtig, dass die Ausnahme von der Verpflichtung zur Betäubung von Tieren vor der Schlachtung aufrechterhalten wird, wobei den Mitgliedstaaten jedoch ein gewisses Maß an Subsidiarität eingeräumt wird. Folglich wird mit dieser Verordnung die Religionsfreiheit sowie die Freiheit, seine Religion durch Gottesdienst, Unterricht, Bräuche und Riten zu bekennen, geachtet, wie dies in Artikel 10 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist.

(19) Es ist wissenschaftlich ausreichend belegt, dass Wirbeltiere fühlende Wesen sind, weshalb sie in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen sollten. Reptilien und Amphibien hingegen werden in der Gemeinschaft üblicherweise nicht als Nutztiere eingesetzt, weshalb es nicht angebracht oder verhältnismäßig wäre, sie in den Anwendungsbereich dieser Verordnung einzubeziehen.

(20) Viele Tötungsverfahren sind für die Tiere schmerzvoll. Daher ist eine Betäubung erforderlich, mit der vor oder während der Tötung eine Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit herbeigeführt wird. Die Messung der Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit ist komplex und muss nach einer wissenschaftlich anerkannten Methodik erfolgen. Die Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit sollte jedoch mittels Indikatoren überwacht werden, damit sich die praktische Effizienz der Methodik bewerten lässt.

(21) Die Überwachung der Betäubung auf ihre Wirksamkeit stützt sich hauptsächlich auf die Bewertung des Wahrnehmungs- und Empfindungsvermögens der Tiere. Das Wahrnehmungsvermögen eines Tieres besteht im Wesentlichen in seiner Fähigkeit, Gefühle zu empfinden und seine Bewegungen zu kontrollieren. Außer in Ausnahmefällen, etwa bei der Elektroimmobilisation oder einer anderen Art der bewusst herbeigeführten Lähmung, ist davon auszugehen, dass ein Tier dann wahrnehmungslos ist, wenn es seine natürliche stehende Haltung verliert, nicht wach ist und keine Anzeichen dafür vorliegen, dass es positive oder negative Gefühle wie Angst oder Aufregung spürt. Das Empfindungsvermögen eines Tieres besteht im Wesentlichen in seiner Fähigkeit, Schmerzen zu fühlen. Im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass ein Tier dann empfindungslos ist, wenn es auf Reize wie Schall, Geruch, Licht oder physischen Kontakt nicht reagiert oder keine entsprechenden Reflexe zeigt.

(22) Es werden regelmäßig neue Betäubungsverfahren entwickelt und auf dem Markt angeboten, womit den neuen Herausforderungen in der Landwirtschaft und in der Fleischwirtschaft Rechnung getragen werden soll. Daher ist es wichtig, der Kommission die Befugnis zu übertragen, neue Betäubungsverfahren zuzulassen und für ein einheitliches und hohes Niveau des Schutzes von Tieren zu sorgen.

(23) Leitlinien der Gemeinschaft sind ein nützliches Instrument, um den Unternehmern und zuständigen Behörden die einschlägige Informationen über die anzuwendenden Parameter zu liefern, so dass beim Tierschutz ein hohes Niveau und parallel dazu gleiche Ausgangsbedingungen für die Unternehmer gewährleistet werden können. Folglich ist es nötig, der Kommission die Befugnis zu übertragen, solche Leitlinien auszuarbeiten.

(24) Je nach Art der Anwendung bei der Schlachtung oder Tötung können manche Betäubungsverfahren zum Tod führen, verursachen für das Tier aber keine Schmerzen und nur in geringem Umfang Stress oder Leiden. Andere Betäubungsverfahren führen möglicherweise nicht zum Tod, und die Tiere können bei nachfolgenden schmerzhaften Verfahren ihr Wahrnehmungs- und Empfindungsvermögen wieder erlangen. Daher sind solche Verfahren durch andere Methoden zu ergänzen, die sicher zum Tod führen, ehe sich die Tiere wieder erholen. Deshalb ist es wichtig, dass genau angegeben wird, welche Betäubungsverfahren durch ein Tötungsverfahren zu ergänzen sind.

(25) Aufgrund zahlreicher Faktoren sind die Bedingungen, unter denen Tiere betäubt werden, und die Ergebnisse der Betäubung in der Praxis unterschiedlich. Daher sollten die Ergebnisse der Betäubung regelmäßig bewertet werden. Zu diesem Zweck sollten die Unternehmer die Wirksamkeit der von ihnen angewendeten Betäubungsverfahren anhand einer repräsentativen Stichprobe prüfen, wobei sie die Homogenität der Tiergruppe und andere maßgebliche Faktoren, u. a. die verwendeten Geräte und das eingesetzte Personal, berücksichtigen.

(26) Aus einigen Betäubungsprotokollen geht möglicherweise hervor, dass das Verfahren hinreichend zuverlässig ist, um in jedem Fall den sicheren Tod der Tiere herbeizuführen, sofern bestimmte Schlüsselparameter angewendet werden. In diesen Fällen scheint es weder erforderlich noch angemessen, Kontrollen der Betäubungsverfahren vorzuschreiben. Vielmehr ist vorzusehen, dass Ausnahmen von der Verpflichtung zur Durchführung von Kontrollen der Betäubungsverfahren gewährt werden können, wenn ein bestimmtes Betäubungsprotokoll wissenschaftlich hinreichend belegt, dass das Verfahren den sicheren Tod aller Tiere unter bestimmten kommerziellen Bedingungen bewirkt.

(27) Der Schutz der Tiere hängt hauptsächlich davon ab, wie die Tätigkeiten konkret ablaufen; zuverlässige Ergebnisse lassen sich nur erzielen, wenn die Unternehmer Instrumente zur Bewertung der Wirkung der Betäubung entwickeln. Daher sollten für alle Stufen des Produktionsprozesses risikobezogene Standardarbeitsanweisungen ausgearbeitet werden. Diese sollten klare Zielvorgaben, Zuständigkeiten, Verfahrensweisen, messbare Kriterien sowie Verfahren zur Überwachung und Aufzeichnung umfassen. Die Schlüsselparameter für jedes Betäubungsverfahren sollten so festgelegt werden, dass für alle diesem Verfahren unterliegenden Tiere eine angemessene Betäubung gewährleistet ist.

(28) Durch gut geschultes und qualifiziertes Personal verbessern sich die Bedingungen, unter denen Tiere behandelt werden. Zu den Fachkenntnissen hinsichtlich des Tierschutzes gehören Kenntnisse über die grundlegenden Verhaltensweisen und die Bedürfnisse der betreffenden Tierart sowie über Anzeichen des Wahrnehmungs- und Empfindungsvermögens. Auch technische Kenntnisse bezüglich der eingesetzten Betäubungsgeräte zählen dazu. Vom Personal, das bestimmte mit der Schlachtung zusammenhängende Tätigkeiten durchführt oder das die saisonale Tötung von Pelztieren beaufsichtigt, sollte daher verlangt werden, dass es über einen Sachkundenachweis im Hinblick auf die durchzuführenden Tätigkeiten verfügt. Es stünde allerdings in keinem angemessenen Verhältnis zu den Zielen, einen Sachkundenachweis von sonstigem Personal zu verlangen, das Tiere tötet.

(29) Bei Personal mit mehreren Jahren Berufserfahrung ist davon auszugehen, dass bestimmte Fachkenntnisse vorhanden sind. In dieser Verordnung sollte daher für derartiges Personal bei den Vorschriften über den Sachkundenachweis eine Übergangsbestimmung vorgesehen werden.

(30) Betäubungsgeräte werden so entwickelt und ausgelegt, dass sie in einer bestimmten Situation effizient eingesetzt werden können. Die Hersteller sollten daher den Anwendern genaue Anweisungen an die Hand geben, aus denen hervorgeht, unter welchen Bedingungen diese die Geräte einsetzen und instand halten sollten, damit die Tiere optimal geschützt werden.

(31) Aus Gründen der Effizienz sollten Geräte zur Betäubung und Ruhigstellung ordnungsgemäß instand gehalten werden. Bei Geräten, die häufig eingesetzt werden, ist möglicherweise der Austausch bestimmter Teile erforderlich, und auch bei Geräten, die nur gelegentlich benutzt werden, kann sich die Effizienz aufgrund von Korrosion oder anderen Umweltfaktoren verringern. Außerdem muss bestimmtes Gerät genau kalibriert werden. Folglich sollten die Unternehmer oder jede an der Tötung von Tieren beteiligte Person diese Geräte nach geeigneten Verfahren instand halten.

(32) Die Ruhigstellung von Tieren ist notwendig für die Sicherheit der Unternehmer und die sachgerechte Anwendung einiger Betäubungsmethoden. Allerdings wird die Ruhigstellung die Tiere voraussichtlich in Stress versetzen und sollte daher nur über möglichst kurze Zeit erfolgen.

(33) Bei einer erfolglosen Betäubung kann es vorkommen, dass die Tiere leiden. Daher sollte diese Verordnung geeignete Ersatzgeräte zur Betäubung vorsehen, mit denen sich Schmerzen, Stress und Leiden auf ein Minimum begrenzen lassen.

(34) Das Ausmaß der Schlachtung von Geflügel, Kaninchen und Hasen im Hinblick auf die direkte Abgabe kleiner Mengen Fleischs an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsunternehmen, die dieses Fleisch als Frischfleisch unmittelbar an den Endverbraucher abgeben, ist aufgrund der innerstaatlichen Vorschriften zur Regelung dieser Tätigkeit im Einklang mit Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 je nach Mitgliedstaat unterschiedlich. Allerdings ist unbedingt darauf zu achten, dass auch für diese Tätigkeiten bestimmte Mindestvorschriften für den Tierschutz gelten.

(35) Für die Schlachtung bestimmter anderer Tierkategorien als Geflügel, Kaninchen und Hasen zum privaten Eigenverbrauch bestehen bereits gemeinschaftliche Mindestanforderungen wie die vorherige Betäubung sowie innerstaatliche Vorschriften. Daher ist sicherzustellen, dass auch in dieser Verordnung Mindestvorschriften für den Tierschutz festgelegt werden.

(36) Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 enthält eine Liste der Betriebe, aus denen bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs in die Gemeinschaft eingeführt werden dürfen. Für die Zwecke dieser Liste sollten die allgemeinen und zusätzlichen Vorschriften berücksichtigt werden, die gemäß der vorliegenden Verordnung für Schlachthöfe gelten.

(37) Die Gemeinschaft bemüht sich um einen hohen Tierschutzstandard in Tierpopulationen weltweit, insbesondere hinsichtlich des Handels. Sie unterstützt die spezifischen Standards und Empfehlungen der Weltorganisation für Tiergesundheit zum Tierschutz sowie zur Schlachtung von Tieren. Diesen Standards und Empfehlungen sollte Rechnung getragen werden, wenn die Gleichwertigkeit mit den Anforderungen der Gemeinschaft gemäß dieser Verordnung für die Einfuhren festgestellt werden muss.

(38) Von Unternehmerorganisationen ausgearbeitete Leitfäden für bewährte Verfahrensweisen stellen wertvolle Instrumente dar, wenn es darum geht, die Unternehmer bei der Einhaltung bestimmter in dieser Verordnung festgelegter Anforderungen zu unterstützen, wie beispielsweise bei der Entwicklung und Anwendung von Standardarbeitsanweisungen.

(39) Schlachthöfe und die darin eingesetzten Geräte sind für bestimmte Tierkategorien und Kapazitäten ausgelegt. Übersteigt die tatsächliche Nutzung die Kapazitäten oder werden die Geräte zu Zwecken eingesetzt, für die sie nicht ausgelegt sind, so wirkt sich dies negativ auf den Tierschutz aus. Angaben über diese Gesichtspunkte sollten daher den zuständigen Behörden mitgeteilt und bei Zulassungsverfahren von Schlachthöfen berücksichtigt werden.

(40) Durch mobile Schlachthöfe ist es weniger oft erforderlich, Tiere über lange Strecken zu befördern, wodurch sie zum Tierschutz beitragen können. Allerdings unterscheiden sich die technischen Beschränkungen mobiler Schlachthöfe von denen ortsfester Schlachthöfe, weshalb die technischen Vorschriften möglicherweise angepasst werden müssen. Infolgedessen sollte diese Verordnung die Möglichkeit vorsehen, mobile Schlachthöfe von den Vorschriften über Auslegung, Bau und Ausrüstung von Schlachthöfen auszunehmen. Es ist angebracht, den Mitgliedstaaten bis zur Annahme solcher Ausnahmeregelungen die Festlegung oder Beibehaltung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften für mobile Schlachthöfe zu gestatten.

(41) Was den Bau, die Auslegung und die Ausrüstung von Schlachthöfen betrifft, ist ein stetiger wissenschaftlicher und technischer Fortschritt zu verzeichnen. Daher ist es wichtig, der Kommission die Befugnis zu übertragen, die Vorschriften über Bau, Auslegung und Ausrüstung von Schlachthöfen zu ändern und für ein einheitliches und hohes Niveau beim Tierschutz zu sorgen.

(42) Damit beim Tierschutz ein hohes Niveau und parallel dazu gleiche Ausgangsbedingungen für die Unternehmer gewährleistet werden können, sind Leitlinien der Gemeinschaft sinnvoll, die einschlägige Informationen über Bau, Auslegung und Ausrüstung von Schlachthöfen für die Unternehmer und die zuständigen Behörden enthalten. Folglich ist es nötig, der Kommission die Befugnis zu übertragen, solche Leitlinien zu verabschieden.

(43) Bei der Schlachtung ohne Betäubung ist ein präziser Halsschnitt mit einem scharfen Messer erforderlich, damit das Tier nicht so lange leiden muss. Ferner ist bei Tieren, die nach dem Halsschnitt nicht mit mechanischen Mitteln ruhig gestellt werden, zu erwarten, dass sich die Entblutung verlangsamt, wodurch die Tiere unnötigerweise länger leiden müssen. Rinder, Schafe und Ziegen sind die Tierarten, die am häufigsten nach diesem Verfahren geschlachtet werden. Wiederkäuer, die ohne Betäubung geschlachtet werden, sollten daher einzeln und mit mechanischen Mitteln ruhig gestellt werden.

(44) Was die Handhabung und Ruhigstellung von Tieren in Schlachthöfen betrifft, ist ein stetiger wissenschaftlicher und technischer Fortschritt zu verzeichnen. Daher ist es wichtig, der Kommission die Befugnis zu übertragen, die Vorschriften über Handhabung und Ruhigstellung von Tieren vor der Schlachtung zu ändern und für ein einheitliches und hohes Niveau beim Tierschutz zu sorgen.

(45) Damit beim Tierschutz ein hohes Niveau und parallel dazu gleiche Ausgangsbedingungen für die Unternehmer gewährleistet werden können, sind Leitlinien der Gemeinschaft sinnvoll, die einschlägige Informationen über Handhabung und Ruhigstellung von Tieren vor der Schlachtung für die Unternehmer und zuständigen Behörden enthalten. Folglich ist es nötig, der Kommission die Befugnis zu übertragen, solche Leitlinien zu verabschieden.

(46) Die Erfahrungen in einigen Mitgliedstaaten haben gezeigt, dass die Ernennung einer dazu qualifizierten Personen zum Tierschutzbeauftragten, der bzw. die die Umsetzung von Arbeitsanweisungen zum Tierschutz in Schlachthöfen koordiniert und überprüft, Vorteile für den Tierschutz hat. Daher sollte diese Maßnahme in der gesamten Gemeinschaft umgesetzt werden. Der Tierschutzbeauftragte sollte über ausreichende Befugnisse und Fachkenntnisse verfügen, um dem Personal an der Schlachtlinie einschlägige Anweisungen zu geben.

(47) Kleine Schlachthöfe, die großteils im Direktvertrieb Lebensmittel an Endverbraucher verkaufen, benötigen kein kompliziertes Verwaltungssystem, um die Grundsätze dieser Verordnung zu verwirklichen. Die Vorschrift, einen Tierschutzbeauftragten zu haben, stünde daher in solchen Fällen in keinem angemessenen Verhältnis zu den Zielen; diese Verordnung sollte daher für die betreffenden Schlachthöfe eine Ausnahme von dieser Vorschrift vorsehen.

(48) Bei der Bestandsräumung ist oft ein Krisenmanagement mit gleichwertigen Prioritäten erforderlich, u. a. Gesundheit von Mensch und Tier, Umweltschutz und Tierschutz. Zwar ist es wichtig, die Tierschutzvorschriften in allen Phasen der Bestandsräumung einzuhalten, doch kann es vorkommen, dass die Einhaltung dieser Vorschriften unter außergewöhnlichen Umständen ein Risiko für die Gesundheit des Menschen mit sich bringt oder die Tilgung einer Krankheit bedeutend verlangsamt, wodurch mehr Tiere krank werden oder sterben können.

(49) Dementsprechend sollten die zuständigen Behörden die Möglichkeit haben, im Einzelfall von bestimmten Vorschriften dieser Verordnung abzuweichen, wenn Tiere angesichts ihres Gesundheitszustands notgetötet werden müssen und/oder wenn es keine geeigneten Möglichkeiten gibt, sie optimal zu schützen. Derartige Abweichungen sollten jedoch nicht als Ersatz für eine ordnungsgemäße Planung dienen. Daher sollte ausführlicher geplant und der Tierschutz in Notfallplänen für Tierseuchen angemessen berücksichtigt werden.

(50) Für die Zwecke der Meldung von Tierseuchen werden Informationen über Ausbrüche von Seuchen im Einklang mit der Richtliie 82/894/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft9 über das Tierseuchenmeldesystem (ADNS) mitgeteilt. Derzeit liefert das ADNS keine speziellen Angaben über den Tierschutz, könnte aber in Zukunft entsprechend weiterentwickelt werden. Daher sollte eine Abweichung von der Informationspflicht hinsichtlich des Tierschutzes im Falle einer Bestandsräumung vorgesehen werden, damit die Weiterentwicklung des ADNS erwogen werden kann.

(51) Moderne Geräte zur Betäubung und Ruhigstellung werden immer komplizierter und ausgereifter, weswegen besondere Fachkenntnisse und Analysen erforderlich sind. Daher sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass den zuständigen Behörden genügend Wissenschaftler zur Seite stehen, an die sich Beamte wenden können, wenn sie Betäubungsgeräte oder -verfahren bewerten müssen.

(52) Die Wirksamkeit jedes Betäubungsverfahrens beruht auf der Einstellung der Schlüsselparameter und auf ihrer regelmäßigen Bewertung. Daher ist die Ausarbeitung von Leitfäden für bewährte Verfahrensweisen für bei der Tötung von Tieren anzuwendende Arbeits- und Überwachungsverfahren wichtig, wenn es darum geht, den Unternehmern zweckmäßige Anweisungen zum Tierschutz zu geben. Die Bewertung solcher Leitfäden erfordert wissenschaftliche Kenntnisse, praktische Erfahrung und Kompromisse zwischen den Betroffenen. Daher sollte in jedem Mitgliedstaat ein Referenzzentrum oder -netz diese Aufgabe in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Interessengruppen wahrnehmen.

(53) Sachkundenachweise sollten nach einem einheitlichen Schema ausgestellt werden. Gremien oder Organisationen, die Sachkundenachweise ausstellen, sollten daher nach einheitlichen Vorschriften zugelassen werden, die wissenschaftlich bewertet werden sollten. Dementsprechend sollte die Einheit, die in Einklang mit Artikel 20 wissenschaftliche Unterstützung gewährt, erforderlichenfalls auch Gutachten über die Fähigkeit und Eignung der Gremien und Organisationen, die Sachkundenachweise ausstellen, erstellen.

(54) Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sieht im Fall der Nichteinhaltung bestimmte Maßnahmen der zuständigen Behörde vor, insbesondere im Hinblick auf Tierschutzvorschriften. Folglich ist es nur erforderlich, die zusätzlichen Maßnahmen festzulegen, die für die Zwecke dieser Verordnung zu treffen sind.

(55) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterstützt die EFSA die Vernetzung der Organisationen, die in dem Bereich tätig sind, auf den sich der Auftrag der Behörde erstreckt, um im Bereich des Lebensmittelrechts die wissenschaftliche Zusammenarbeit, den Informationsaustausch, die Planung und Durchführung gemeinsamer Projekte sowie den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren zu fördern.

(56) Die Ausstellung von Sachkundenachweisen und die Abhaltung von Schulungen sollten nach einem einheitlichen Schema erfolgen. In dieser Verordnung sollten daher die entsprechenden Pflichten der Mitgliedstaaten und die Bedingungen festgelegt werden, unter denen Sachkundenachweise auszustellen bzw. zu entziehen sind oder ihre Gültigkeit auszusetzen ist.

(57) Die Europäischen Bürger erwarten, dass bei der Schlachtung von Tieren Mindestvorschriften für den Tierschutz eingehalten werden. In bestimmten Bereichen hängt die Einstellung zu Tieren auch von der Wahrnehmung in dem jeweiligen Mitgliedstaat ab, und in einigen Mitgliedstaaten wird die Beibehaltung oder die Annahme umfassenderer Tierschutzvorschriften als die in der Gemeinschaft festgelegten gefordert. Im Interesse der Tiere ist es unter der Voraussetzung, dass das Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigt wird, angebracht, den Mitgliedstaaten eine gewisse Flexibilität einzuräumen, was die Beibehaltung oder in bestimmten spezifischen Bereichen den Erlass umfassenderer nationaler Vorschriften anbelangt.

Dabei ist sicherzustellen, dass entsprechende nationale Vorschriften von den Mitgliedstaaten nicht in einer Weise genutzt werden, die ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen würde.

(58) Der Rat benötigt vor der Festlegung eingehender Bestimmungen in einigen unter diese Verordnung fallenden Bereichen weitere wissenschaftliche, soziale und wirtschaftliche Informationen; dies gilt insbesondere für Zuchtfische und die Ruhigstellung von Rindern durch Umdrehen. Deshalb ist es notwendig, dass die Kommission dem Rat diese Informationen liefert, bevor sie in diesen Bereichen der Verordnung Änderungen vorschlägt.

(59) Die Auslegung, der Bau und die Ausrüstung von Schlachthöfen erfordern eine langfristige Planung und ebensolche Investitionen. Infolgedessen sollte diese Verordnung eine geeignete Übergangsfrist vorsehen, damit den Unternehmen der Branche genügend Zeit gegeben wird, sich an die entsprechenden Vorschriften dieser Verordnung anzupassen. Während dieser Übergangsfrist sollten nach wie vor die Vorschriften der Richtlinie 93/119/EG über Auslegung, Bau und Ausrüstung von Schlachthöfen gelten.

(60) Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften über Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung festlegen und sicherstellen, dass diese Vorschriften durchgeführt werden. Die Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(61) Da das Ziel dieser Verordnung, einen einheitlichen Ansatz in Bezug auf die Normen für den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung zu gewährleisten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Verordnung besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in diesem Artikel festgelegten Verhältnismäßigkeitsprinzip ist es erforderlich und angemessen, zur Erreichung dieses Ziels, Tiere zum Zeitpunkt der Tötung zu schützen, spezifische Bestimmungen über die Tötung von Tieren, die zur Herstellung von Lebensmitteln, Wolle, Häuten, Pelzen oder anderen Erzeugnissen gehalten werden, und Bestimmungen über damit zusammenhängende Tätigkeiten vorzuschreiben. Diese Verordnung geht nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(62) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse10 beschlossen werden –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

Stellungnahme vom 6. Mai 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

2

Stellungnahme vom 25. Februar 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

3

ABl. L 340 vom 31.12.1993, S. 21.

4

ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

5

ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1.

6

ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

7

ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1.

8

ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 83.

9

ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 58.

10

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.