1145a

IX-1.7a

Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs

Vom 22. Dezember 2009

(ABl. 2010 Nr. L 15/1), zul. geänd. durch Art. 1 der DVO (EU) 2024/859 vom 18.3.2024 (ABl. L 2024/859 vom 19.3.2024) und Art. 1 der DVO (EU) 2024/860 vom 18.3.2024 (ABl. L 2024/860 vom 19.3.2024)
Änderungshistorienicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates1, insbesondere auf Artikel 27 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit wurden pharmakologisch wirksame Stoffe auf der Grundlage einer wissenschaftlichen Beurteilung ihrer Unbedenklichkeit in vier Anhänge der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs2 eingestuft. In Anhang I wurden die Stoffe aufgeführt, für die Rückstandshöchstwerte festgelegt worden waren, in Anhang II die Stoffe, für die die Festlegung einer Rückstandshöchstmenge nicht erforderlich war, in Anhang III die Stoffe, für die eine vorläufige Rückstandshöchstmenge festgelegt worden war und in Anhang IV die Stoffe, für die keine Rückstandshöchstmengen festgelegt werden konnten, weil Rückstände dieser Stoffe ungeachtet eines Grenzwertes eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen.

(2) Zur Vereinfachung ist es erforderlich, diese pharmakologisch wirksamen Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstwerte in einer Verordnung der Kommission zusammenzufassen. Da für diese Einstufung das in der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 vorgesehene Einstufungssystem maßgeblich ist, sollte diese Einstufung ebenfalls berücksichtigt werden, da diese pharmakologisch wirksamen Stoffe der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren verabreicht werden können.

(3) Über die therapeutische Einstufung pharmakologisch wirksamer Stoffe vorliegende Informationen, die in den Anhängen der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgeführt werden, sollten in eine Spalte über die therapeutische Einstufung von Stoffen aufgenommen werden.

(4) Aus praktischen Gründen sollten alle pharmakologisch wirksamen Stoffe in einem einzigen Anhang in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden. Der Klarheit halber sollte es zwei getrennte Tabellen geben: eine für die zugelassenen Stoffe, die in den Anhängen I, II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgelistet sind, und eine für verbotene Stoffe, die in Anhang IV dieser Verordnung genannt werden.

(5) Vorläufige Rückstandshöchstmengen für pharmakologisch wirksame Stoffe, die in Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgeführt wurden und deren Geltungsdauer abgelaufen ist, sollten nicht in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

(6) Die Maßnahmen dieser Verordnung stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel überein –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11.

2

ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 1.