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IX-5.5.5

Verordnung (EU) Nr. 200/2010 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf ein Unionsziel zur Senkung der Prävalenz von Salmonella-Serotypen bei erwachsenen Gallus-gallus-Zuchtherden

Vom 10. März 2010

(ABl. 2010 Nr. L 61/1), zul. geänd. durch Art. 1 der VO (EU) 2019/268 vom 15.2.2019 (ABl. 2019 Nr. L 46/11)
Änderungshistorienicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 soll gewährleistet werden, dass Maßnahmen zur Feststellung und Bekämpfung von Salmonellen und anderen Zoonoseerregern auf allen relevanten Herstellungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen, insbesondere auf der Ebene der Primärproduktion, getroffen werden, damit die Prävalenz dieser Erreger und das von ihnen ausgehende Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung gesenkt werden.

(2) Nach der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 sind Unionsziele zur Senkung der Prävalenz der in ihrem Anhang I aufgeführten Zoonosen und Zoonoseerreger festzulegen, die in den dort genannten Tierpopulationen auftreten, wobei bestimmte Anforderungen zu berücksichtigen sind.

(3) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 bezieht sich auf alle Salmonella-Serotypen, die in Gallus-gallus-Zuchtherden vorkommen und von Belang für die Gesundheit der Bevölkerung sind. Diese Zuchtherden können eine Salmonelleninfektion auf ihre Nachkommen übertragen, insbesondere auf Legehennen- und Broilerherden. Daher trägt eine Senkung der Prävalenz von Salmonella in Zuchtherden zur Bekämpfung dieses für die Gesundheit der Bevölkerung risikoreichen Zoonoseerregers bei Eiern und Fleisch von den Nachkommen bei.

(4) In der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 hinsichtlich eines Gemeinschaftsziels zur Senkung der Prävalenz bestimmter Salmonella-Serotypen bei Zuchtherden von Gallus gallus2 wurde für einen am 31. Dezember 2009 ablaufenden Übergangszeitraum ein Gemeinschaftsziel zur Senkung der Prävalenz bestimmter Salmonella-Serotypen bei Gallus-gallus-Zuchtherden festgelegt. Nach diesem Datum darf der Anteil der erwachsenen Gallus-gallus-Zuchtherden, die in Bezug auf Salmonella enteritidis, Salmonella infantis, Salmonella hadar, Salmonella typhimurium bzw. Salmonella virchow („relevante Salmonella spp.“) positiv reagiert haben, höchstens 1 % betragen. Folglich ist es notwendig, für die Zeit nach dem Übergangszeitraum ein ständiges Unionsziel zur Verringerung der relevanten Salmonella spp. festzulegen.

(5) Bei der Festlegung des Unionsziels sind nach der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 die Erfahrungen mit den bestehenden nationalen Maßnahmen und die Informationen zu berücksichtigen, die der Kommission oder der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit („EFSA“) gemäß geltendem Unionsrecht, vor allem im Rahmen der Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern3 und insbesondere gemäß Artikel 5 der genannten Richtlinie, übermittelt wurden.

(6) Entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 ist die EFSA zur Festlegung des ständigen Unionsziels für Gallus-gallus-Zuchtherden angehört worden. Am 26. März 2009 legte das Gremium für biologische Gefahren auf Antrag der Europäischen Kommission ein wissenschaftliches Gutachten über eine quantitative Schätzung der Folgen vor, die die Festlegung eines neuen Ziels zur Verringerung von Salmonella bei Gallus-gallus-Zuchthennen hat4. Es kam zu dem Schluss, dass Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium das größte Potenzial haben, von Zuchthennen in den Produktionsketten für Broilerfleisch und Legehennen auf ihre Nachkommen übertragen zu werden. Außerdem sei davon auszugehen, dass Maßnahmen der EU zur Bekämpfung dieser zwei Serotypen bei Zuchthennen auch zur Bekämpfung von Samonelleninfektionen in Nutzbeständen beitragen und die von Geflügel ausgehenden Risiken für die menschliche Gesundheit verringern. Laut dem wissenschaftlichen Gutachten sind die Vorteile zusätzlicher EU-weiter Maßnahmen zur Bekämpfung anderer Serotypen bei Zuchtgeflügel marginal: Diese Serotypen werden seltener mit Erkrankungen des Menschen in Verbindung gebracht und haben ein geringeres Potenzial zur vertikalen Übertragung.

(7) Unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen Gutachtens der EFSA und in Anbetracht der Tatsache, dass mehr Zeit erforderlich ist, um den Trend hinsichtlich Salmonella bei Herden nach Einführung nationaler Bekämpfungsprogramme zu bewerten, sollte auch weiterhin zur Verringerung von Salmonella bei erwachsenen Gallus-gallus-Zuchtherden ein Unionsziel gelten, das demjenigen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 ähnlich ist.

(8) Damit die Fortschritte bei der Verwirklichung des Unionsziels überprüft werden können, ist es erforderlich, eine wiederholte Beprobung von Gallus-gallus-Zuchtherden vorzusehen.

(9) In Einklang mit der Entscheidung 2009/883/EG der Kommission vom 26. November 2009 über die Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für 2010 und die Folgejahre vorgelegten nationalen Jahres- und Mehrjahresprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen sowie der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft5 sind nationale Bekämpfungsprogramme zur Verwirklichung des Ziels im Jahr 2010 genehmigt worden. Diese Programme basierten auf den zum Zeitpunkt ihrer Vorlage geltenden Rechtsvorschriften. Die Programme für Gallus-gallus-Zuchtherden wurden auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 genehmigt. Für die bereits genehmigten Bekämpfungsprogramme ist daher eine Übergangsmaßnahme erforderlich.

(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 325 vom 12. 12. 2003, S. 1.

2

ABl. L 170 vom 1. 7. 2005, S. 12.

3

ABl. L 325 vom 12. 12. 2003, S. 31.

4

The EFSA Journal (2009) 1036, S. 1–68.

5

ABl. L 317 vom 3. 12. 2009, S. 36.