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IX-5.5.2

Verordnung (EU) Nr. 200/2012 der Kommission über ein Unionsziel zur Verringerung von Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium bei Masthähnchenherden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

Vom 8. März 2012

(ABl. 2012 Nr. L 71/31), zul. geänd. durch Art. 3 der VO (EU) 2019/268 vom 15.2.2019 (ABl. 2019 Nr. L 46/11)
Änderungshistorienicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 soll gewährleisten, dass angemessene und wirksame Maßnahmen zur Feststellung und Bekämpfung u. a. von Salmonellen auf allen relevanten Stufen, insbesondere auf der Ebene der Primärproduktion, also bei Herden, getroffen werden, um die Prävalenz von durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern und das von ihnen ausgehende Risiko für die öffentliche Gesundheit zu senken.

(2) Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 sieht vor, bei Masthähnchen ein Unionsziel zur Senkung der Prävalenz aller Salmonella-Serotypen, die für die öffentliche Gesundheit von Bedeutung sind, festzulegen. Diese Senkung ist von ausschlaggebender Bedeutung, damit gewährleistet ist, dass die Kriterien für Salmonellen in Masthähnchenfrischfleisch gemäß Anhang II Teil E der genannten Verordnung und Anhang I Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel2 erfüllt werden können.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 sieht vor, dass das Unionsziel eine zahlenmäßige Festlegung des Höchstprozentsatzes epidemiologischer Einheiten, die weiterhin positiv bleiben, und/oder des Mindestprozentsatzes der Verringerung der Zahl epidemiologischer Einheiten, die weiterhin positiv bleiben, die äußerste Frist für die Verwirklichung des Ziels sowie die Festlegung der zur Überprüfung der Zielverwirklichung erforderlichen Untersuchungsverfahren umfassen soll. Gegebenenfalls soll es außerdem eine Definition der Serotypen umfassen, die für die öffentliche Gesundheit von Belang sind.

(4) Bei der Festlegung des Unionsziels sind nach der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 die Erfahrungen mit den bestehenden nationalen Maßnahmen und die Informationen zu berücksichtigen, die der Kommission oder der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit („EFSA“) gemäß geltendem EU-Recht, vor allem im Rahmen der Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates3 und insbesondere gemäß Artikel 5 der genannten Richtlinie, übermittelt wurden.

(5) In Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 646/2007 der Kommission vom 12. Juni 2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Gemeinschaftsziel zur Senkung der Prävalenz von Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium bei Masthähnchen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1091/20054 ist das Ziel festgelegt, den Anteil der positiv auf diese beiden Salmonella-Serotypen getesteten Masthähnchenherden bis 31. Dezember 2011 auf 1 % oder weniger zu verringern.

(6) Aus dem Kurzbericht der Europäischen Union über Entwicklungstendenzen und Quellen von Zoonosen, Zoonoseerregern und lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen im Jahr 20095 geht hervor, dass Salmonellaenteritidis und Salmonella typhimurium die am häufigsten mit Erkrankungen beim Menschen in Verbindung gebrachten Serovare sind. Die von Salmonella enteritidis verursachten menschlichen Erkrankungsfälle gingen 2009 deutlich zurück, wohingegen bei den durch Salmonellatyphimurium verursachten Erkrankungsfällen ein Anstieg verzeichnet wurde.

(7) Im Juli 2011 legte die EFSA ein wissenschaftliches Gutachten über eine quantitative Schätzung der Folgen vor, die die Festlegung eines neuen Ziels für die Verringerung von Salmonellen bei Masthähnchen auf die Gesundheit der Bevölkerung hätte6 Sie kam zu dem Schluss, dass Salmonella enteritidis der bei Geflügel am häufigsten von Elterntieren auf die Nachkommen übertragene Serotyp zoonotischer Salmonellen ist. Die EFSA hielt ferner fest, dass die Bekämpfungsmaßnahmen der EU bei Masthähnchen dazu beigetragen haben, dass die Zahl der auf Masthähnchen zurückzuführenden Salmonellose-Fälle bei Menschen im Vergleich zu 2006 erheblich zurückging. Das Ziel sollte daher bestätigt werden.

(8) Monophasische Stämme von Salmonella typhimurium sind in den vergangenen Jahren einer de r am häufigsten bei mehreren Tierarten und bei humanen klinischen Isolaten nachgewiesenen Salmonella-Serotypen geworden. Das wissenschaftliche Gutachten der EFSA aus dem Jahr 2010 über die Überwachung und Bewertung des Risikos von „Salmonella typhimurium-ähnlichen-Stämmen“ für die Gesundheit der Bevölkerung7, das am 22. September 2010 angenommen wurde, hielt außerdem fest, dass monophasische Salmonella typhimurium-Stämme mit der Antigenformel 1,4,[5],12:i:-, die Stämme mit und ohne O5-Antigen umfasst, als Varianten von Salmonella typhimurium zu betrachten sind und für die Gesundheit der Bevölkerung ein vergleichbares Risiko wie andere Salmonellatyphimurium-Stämme darstellen. Daher sollten Salmonellatyphimurium-Stämme mit der Antigenformel 1,4,[5],12:i:- in das Ziel einbezogen werden.

(9) Damit geprüft werden kann, ob das Unionsziel erreicht worden ist, sind wiederholte Probenahmen bei Masthähnchenherden erforderlich. Für die Evaluierung und den Vergleich der Ergebnisse bedarf es eines Untersuchungsverfahrens, mit dem festgestellt werden kann, ob das Unionsziel erreicht worden ist.

(10) Im Einklang mit der Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich8 sind nationale Bekämpfungsprogramme betreffend die Verwirklichung des Unionsziels für 2012 bei Masthähnchenherden der Spezies Gallusgallus zur Kofinanzierung durch die Europäische Union eingereicht worden. Die technischen Änderungen im Anhang dieser Verordnung gelten unmittelbar. Die Kommission braucht somit die nationalen Bekämpfungsprogramme zur Durchführung dieser Verordnung nicht erneut zu genehmigen. Daher entfällt eine Übergangszeit.

(11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1.

2

ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1.

3

ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31.

4

ABl. L 151 vom 13.6.2007, S. 21.

5

The EFSA Journal 2011; 9(3):2090.

6

The EFSA Journal 2011; 9(7):2106.

7

The EFSA Journal 2010; 8(10):1826.

8

ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.