II-6fa

Verordnung (EU) Nr. 823/2012 der Kommission zur Festlegung von von der Durchführungs­verordnung (EU) Nr. 540/2011 abweichenden Fristen für die Genehmigung der Wirkstoffe 2,4-DB, Benzoesäure, beta-Cyfluthrin, Carfentrazon-ethyl, Coniothyrium minitans Stamm CON/M/91-08 (DSM 9660), Cyazofamid, Cyfluthrin, Deltamethrin, Dimethenamid-P, Ethofumesat, Ethoxysulfuron, Fenamidon, Flazasulfuron, Flufenacet, Flurtamon, Foramsulfuron, Fosthiazat, Imazamox, Iodosulfuron, Iprodion, Isoxaflutol, Linuron, Maleinsäurehydrazid, Mecoprop, Mecoprop-P, Mesosulfuron, Mesotrion, Oxadiargyl, Oxasulfuron, Pendimethalin, Picoxystrobin, Propiconazol, Propineb, Propoxycarbazon, Propyzamid, Pyraclostrobin, Silthiofam, Trifloxystrobin, Warfarin und Zoxamid

Vom 14. September 2012

Änderungshistorienicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Teil A des Anhangs der Durchführungs­verordnung (EU) Nr. 540/2011 vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe2sind einige Wirkstoffe aufgeführt, deren Genehmigung vor dem 14. Juni 2014 ausläuft; bei diesen Wirkstoffen war es den Antragstellern bei der Stellung eines Antrags auf Erneuerung nicht möglich, die in Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgesehene Frist von drei Jahren einzuhalten.

(2) Daher ist es notwendig, den Zeitraum für die Genehmigung dieser Wirkstoffe unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 17 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zu verlängern.

(3) Angesichts der Zielsetzung des Artikels 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wird die Kommission in Fällen, in denen nicht spätestens drei Jahre vor dem Ablauf der in Artikel 1 der vorliegenden Verordnung festgelegten Frist ein Antrag eingereicht wird, das Fristende auf den gleichen Tag, der vor dem Erlass der vorliegenden Verordnung galt, oder auf den frühestmöglichen Tag danach festsetzen.

(4) Angesichts der Zielsetzung des Artikels 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wird die Kommission in Fällen, in denen sie eine Verordnung erlässt, mit der die Genehmigung eines Wirkstoffs gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung nicht verlängert wird, weil die Genehmigungskriterien nicht erfüllt werden, das Fristende auf den späteren der folgenden Termine festsetzen: entweder auf den gleichen Tag, der vor dem Erlass der vorliegenden Verordnung galt, oder auf den Tag der Annahme der Verordnung, mit der die Genehmigung des Wirkstoffs nicht verlängert wird.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

2

ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1.