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IX-5.5.4

Verordnung (EU) Nr. 1190/2012 der Kommission über ein EU-Ziel zur Verringerung von Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium bei Truthühnerherden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

Vom 12. Dezember 2012

(ABl. 2012 Nr. L 340/29), zul. geänd. durch Art. 4 der VO (EU) 2019/268 vom 15.2.2019 (ABl. 2019 Nr. L 46/11)
Änderungshistorienicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 soll gewährleisten, dass geeignete und wirksame Maßnahmen zur Erkennung und zur Bekämpfung von Salmonellen und anderen Zoonoseerregern auf allen einschlägigen Ebenen der Erzeugung, Verarbeitung und des Vertriebs, insbesondere auf der Ebene der Primärproduktion, getroffen werden, um die Prävalenz dieser Erreger und das von ihnen ausgehende Risiko für die öffentliche Gesundheit zu verringern.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 sieht vor, ein EU-Ziel zur Senkung der Prävalenz aller Salmonella-Serotypen, die für die öffentliche Gesundheit von Bedeutung sind, bei Truthühnern auf der Ebene der Primärproduktion festzulegen. Diese Senkung ist von ausschlaggebender Bedeutung für die Erfüllung der Kriterien für Salmonellen in Truthuhnfrischfleisch gemäß Anhang II Teil E der genannten Verordnung und gemäß Anhang I Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel2.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 sieht vor, dass das EU-Ziel eine zahlenmäßige Festlegung des Höchstprozentsatzes epidemiologischer Einheiten, die weiterhin positiv bleiben, und/oder des Mindestprozentsatzes der Verringerung der Zahl epidemiologischer Einheiten, die weiterhin positiv bleiben, die äußerste Frist für die Verwirklichung des Ziels sowie die Festlegung der zur Überprüfung der Zielverwirklichung erforderlichen Untersuchungsverfahren umfasst. Des Weiteren umfasst es gegebenenfalls eine Definition der Serotypen, die von Belang für die öffentliche Gesundheit sind.

(4) Bei der Festlegung des EU-Ziels sind nach der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 die Erfahrungen mit den bestehenden nationalen Maßnahmen und die Informationen zu berücksichtigen, die der Kommission oder der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit („EFSA“) gemäß geltendem EU-Recht, vor allem im Rahmen der Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates3 und insbesondere gemäß Artikel 5 der genannten Richtlinie, übermittelt wurden.

(5) In der Verordnung (EG) Nr. 584/2008 der Kommission vom 20. Juni 2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf das Gemeinschaftsziel zur Senkung der Prävalenz von Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium bei Puten4 ist das Ziel festgelegt, den Höchstprozentsatz der weiterhin positiv auf diese beiden Salmonella-Serotypen getesteten Truthühnerherden bis zum 31. Dezember 2012 auf 1 % oder weniger zu verringern, und zwar sowohl bei Herden von Masttruthühnern als auch bei Herden erwachsener Zuchttruthühner.

(6) Aus dem Kurzbericht der Europäischen Union über Entwicklungstendenzen und Quellen von Zoonosen, Zoonoseerregern und lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen im Jahr 2010 („European Union Summary Report on Trends and Sources of Zoonoses, Zoonotic Agents and Food-borne Outbreaks in 2010“)5 geht hervor, dass Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium die am häufigsten mit Erkrankungen beim Menschen in Verbindung gebrachten Serotypen sind. Insbesondere bei Salmonella Enteritidis konnte 2010 eine weitere erhebliche Verringerung der Erkrankungsfälle beim Menschen festgestellt werden.

(7) Im März 2012 legte die EFSA ein wissenschaftliches Gutachten über eine Schätzung der Folgen vor, die die Festlegung eines neuen Ziels für die Verringerung von Salmonellen bei Truthühnern auf die Gesundheit der Bevölkerung hätte6. Sie kam zu dem Schluss, dass Salmonella Enteritidis der bei Geflügel am häufigsten von Elterntieren auf die Nachkommen übertragene Serotyp zoonotischer Salmonellen ist. Die EFSA hielt ferner fest, dass die Bekämpfungsmaßnahmen der EU bei Truthühnern dazu beigetragen haben, dass die Zahl der auf Truthühner zurückzuführenden Salmonellose-Fälle bei Menschen im Vergleich zu 2007 erheblich zurückgegangen ist. Es sollte daher an dem Ziel festgehalten werden.

(8) Gemäß dem Kurzbericht der Europäischen Union über Entwicklungstendenzen und Quellen von Zoonosen, Zoonoseerregern und lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen im Jahr 2010 sind monophasische Stämme von Salmonella Typhimurium in den vergangenen Jahren einer der am häufigsten bei mehreren Tierarten und bei humanen klinischen Isolaten nachgewiesenen Salmonella-Serotypen geworden. Das wissenschaftliche Gutachten der EFSA aus dem Jahr 2010 über die Überwachung und Bewertung des Risikos von Salmonella-Typhimurium-ähnlichen Stämmen für die Gesundheit der Bevölkerung, das am 22. September 2010 angenommen wurde7, hielt außerdem fest, dass monophasische Salmonella-Typhimurium-Stämme mit der Antigenformel 1,4,[5],12:i:-, die Stämme mit und ohne O5-Antigen umfasst, als Varianten von Salmonella Typhimurium zu betrachten sind und für die Gesundheit der Bevölkerung ein vergleichbares Risiko darstellen wie andere Salmonella-Typhimurium-Stämme. Daher sollten Salmonella-Typhimurium-Stämme mit der Antigenformel 1,4,[5],12:i:- in das Ziel einbezogen werden.

(9) Damit geprüft werden kann, ob das EU-Ziel erreicht worden ist, sind wiederholte Probenahmen bei Truthühnerherden erforderlich. Für die Evaluierung und den Vergleich der Ergebnisse bedarf es eines einheitlichen Untersuchungsverfahrens.

(10) Im Einklang mit der Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich8 sind nationale Bekämpfungsprogramme betreffend die Verwirklichung des EU-Ziels für 2013 bei Truthühnerherden zur Kofinanzierung durch die Europäische Union eingereicht worden. Die technischen Änderungen im Anhang dieser Verordnung gelten unmittelbar. Die Kommission braucht somit die nationalen Bekämpfungsprogramme zur Durchführung dieser Verordnung nicht erneut zu genehmigen. Daher ist keine Übergangszeit erforderlich.

(11) Der Klarheit halber sollte die Verordnung (EG) Nr. 584/2008 aufgehoben werden.

(12) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 325 vom 12. 12. 2003, S. 1.

2

ABl. L 338 vom 22. 12. 2005, S. 1.

3

ABl. L 325 vom 12. 12. 2003, S. 31.

4

ABl. L 162 vom 21. 6. 2008, S. 3.

5

EFSA Journal 2012; 10(3):2597.

6

EFSA Journal 2012; 10(4):2616.

7

EFSA Journal 2010; 8(10):1826.

8

ABl. L 155 vom 18. 6. 2009, S. 30.