DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 83/417/EWG des Rates3 regelt die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Milcheiweißerzeugnisse (Kaseine und Kaseinate) für die menschliche Ernährung. Seit Inkrafttreten dieser Richtlinie haben mehrere Veränderungen stattgefunden, die berücksichtigt werden müssen, insbesondere die Entwicklung eines umfassenden rechtlichen Rahmens im Bereich des Lebensmittelrechts und die Annahme eines internationalen Standards für Nährkaseinerzeugnisse durch die Kommission des Codex Alimentarius (im Folgenden „Codex-Standard für Nährkaseinerzeugnisse“).

(2) Mit der Richtlinie 83/417/EWG werden der Kommission Befugnisse zur Durchführung einiger ihrer Vorschriften übertragen. Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon müssen diese Befugnisse an Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) angepasst werden.

(3) Aus Gründen der Klarheit sollte die Richtlinie 83/417/EWG daher aufgehoben und durch eine neue Richtlinie ersetzt werden.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates4 enthält allgemeine, horizontale und einheitliche Unionsregeln für den Erlass von Sofortmaßnahmen in Bezug auf Lebensmittel und Futtermittel. Die diesbezüglichen Vorschriften der Richtlinie 83/417/EWG sind daher nicht mehr erforderlich.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates5 enthält allgemeine, horizontale und einheitliche Unionsregeln für Verfahren der Probenahme und Analyse von Lebensmitteln. Die diesbezüglichen Vorschriften der Richtlinie 83/417/EWG sind daher nicht mehr erforderlich.

(6) Nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates6 sind bei Transaktionen zwischen Unternehmen ausreichende Informationen zu übermitteln, damit gewährleistet ist, dass dem Endverbraucher zutreffende Informationen über das Lebensmittel zur Verfügung gestellt werden. Da die unter diese Richtlinie fallenden Erzeugnisse für den Handel zwischen Unternehmen zum Zweck der Herstellung von Lebensmitteln bestimmt sind, empfiehlt es sich, die bereits in der Richtlinie 83/417/EWG enthaltenen spezifischen Bestimmungen beizubehalten, an den geltenden Rechtsrahmen anzupassen und zu vereinfachen. In diesen spezifischen Bestimmungen sollte festgelegt werden, welche Informationen bei Transaktionen zwischen Unternehmen für die unter diese Richtlinie fallenden Erzeugnisse anzugeben sind, um einerseits den Lebensmittel unternehmen die Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für die Kennzeichnung der Enderzeugnisse – z.B. im Hinblick auf Allergene – benötigen, und um andererseits eine etwaige Verwechslung dieser Erzeugnisse mit ähnlichen Erzeugnissen, die nicht für die menschliche Ernährung bestimmt oder geeignet sind, zu vermeiden.

(7) Die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates7 enthält eine Bestimmung der Begriffe „Lebensmittelzusatzstoff“ und „Verarbeitungshilfsstoff“, die in der Richtlinie 83/417/EWG als „technische Hilfsstoffe“ bezeichnet werden. Folglich sollten in dieser Richtlinie statt des Begriffs „technische Hilfsstoffe“ die Begriffe „Lebensmittelzusatzstoffe“ und „Verarbeitungshilfsstoffe“ verwendet werden. Die Verwendung dieser Begrifflichkeiten würde auch dem Codex-Standard für Nährkaseinerzeugnisse entsprechen.

(8) Andere in den Anhängen der Richtlinie 83/417/EWG verwendete Begriffe und Verweise sollten unter Berücksichtigung der Begriffe und Verweise, die in der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates8 und in der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 verwendet werden, angepasst werden.

(9) In Anhang I der Richtlinie 83/417/EWG sind der Höchstgehalt an Wasser bei Nährkaseinen auf 10 % und der Höchstgehalt an Milchfett bei Säure-Nährkasein auf 2,25 % festgesetzt. Unter Berücksichtigung dessen, dass der Codex-Standard für Nährkaseinerzeugnisse diese Parameter auf 12 % bzw. 2 % festsetzt, sollten die entsprechenden Parameter zur Vermeidung von Handelsverzerrungen an diesen Standard angepasst werden.

(10) Damit die technischen Elemente in den Anhängen der vorliegenden Richtlinie zum Zweck der Berücksichtigung der Entwicklung einschlägiger internationaler Standards oder des technischen Fortschritts rasch angepasst bzw. aktualisiert werden können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der in den Anhängen I und II festgelegten Normen für Nährkaseine und Nährkaseinate zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorberei tungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(11) Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich – im Wege einer Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten – die Erleichterung des freien Warenverkehrs der für die menschliche Ernährung bestimmten Kaseine und Kaseinate, die Gewährleistung eines hohen Maßes an Gesundheitsschutz und die Anpassung der bestehenden Vorschriften an das allgemeine Lebensmittelrecht der Union und an internationale Standards, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus –

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:


1

ABl. C 424 vom 26.11.2014, S. 72.

2

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 7. Oktober 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 10. November 2015.

3

Richtlinie 83/417/EWG des Rates vom 25. Juli 1983 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Milcheiweißerzeugnisse (Kaseine und Kaseinate) für die menschliche Ernährung (ABl. L 237 vom 26.8.1983, S. 25).

4

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

5

Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1; berichtigt durch ABl. L 191 vom 28.5.2004).

6

Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).

7

Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16).

8

Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG, der Richtlinie 2001/112/EG des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 258/97 (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 7).