DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf die Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG1, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2014/40/EU sieht vor, dass alle in Verkehr gebrachten Packungen mit Tabakerzeugnissen ein fälschungssicheres Sicherheitsmerkmal, bestehend aus sichtbaren und unsichtbaren Elementen, aufweisen müssen, damit überprüft werden kann, ob die Tabakerzeugnisse echt sind. Die technischen Standards für ein System von Sicherheitsmerkmalen sollten festgelegt werden.

(2)

Zusammen mit dem in Artikel 15 der Richtlinie 2014/40/EU vorgesehenen und in der Durchführungs­verordnung (EU) 2018/574 der Kommission2 festgelegten System zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit von Tabakerzeugnissen sollten die Sicherheitsmerkmale die Überwachung und die wirksamere Durchsetzung der Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2014/40/EU in Bezug auf Tabakerzeugnisse ermöglichen.

(3)

Gemeinsame Vorschriften über Standards für Sicherheitsmerkmale in der Union sind unerlässlich, da voneinander abweichende und unzureichend präzise nationale Anforderungen die Bemühungen untergraben können, die Einhaltung der Unionsvorschriften über Tabakerzeugnisse zu verbessern. Ein stärker harmonisierter Rahmen für Sicherheitsmerkmale in allen Mitgliedstaaten sollte zudem das Funktionieren des Binnenmarkts für legale Tabakerzeugnisse erleichtern.

(4)

Die technischen Standards für Sicherheitsmerkmale sollten dem hohen Innovationsgrad in diesem Bereich Rechnung tragen und es zugleich den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ermöglichen, die Echtheit von Tabakerzeugnissen auf effektive Weise zu überprüfen. Jeder Mitgliedstaat sollte in der Lage sein, die zu verwendende(n) Kombination(en) von Authentifizierungselementen zur Entwicklung von Sicherheitsmerkmalen für Tabakerzeugnisse festzulegen, die in seinem Hoheitsgebiet hergestellt oder in dieses eingeführt werden. Die verwendete(n) Kombination(en) sollte(n) sichtbare und unsichtbare Elemente umfassen. Nach internationalen Standards können unsichtbare Elemente, die mit den menschlichen Sinnen nicht unmittelbar wahrnehmbar sind, durch die Bezugnahme auf die Komplexität der Ausrüstung näher definiert werden, die zur Überprüfung der Echtheit der Elemente notwendig ist. Um eine maximale Robustheit der Merkmale zu erzielen, sollte die Verwendung mindestens eines unsichtbaren Elements vorgeschrieben werden, dessen Überprüfung den Einsatz eigens hierfür angefertigter Instrumente oder professioneller Laborausrüstung erfordert. Die Integration einer Reihe unterschiedlicher Authentifizierungselemente in ein Sicherheitsmerkmal sollte das nötige Gleichgewicht zwischen Flexibilität und einem hohen Maß an Sicherheit gewährleisten. Hierdurch sollte es den Mitgliedstaaten auch ermöglicht werden, neue innovative Lösungen zu berücksichtigen, die die Wirksamkeit der Sicherheitsmerkmale weiter verbessern können.

(5)

Die Kombination verschiedener Authentifizierungselemente sollte vorgeschrieben werden, da dies entscheidend dazu beiträgt, dass die Integrität des endgültigen Sicherheitsmerkmals eines Tabakerzeugnisses gut geschützt ist.

(6)

Gemäß international anerkannten Standards3 ist es wichtig, die Robustheit eines Systems für Sicherheitsmerkmale zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sollten zusätzliche Schutzvorrichtungen vorgesehen werden, die die Sicherheitsmerkmale und ihre verschiedenen Authentifizierungselemente bestmöglich gegen interne und externe Bedrohungen abschirmen. Daher sollte vorgeschrieben werden, dass mindestens ein Authentifizierungselement eines Sicherheitsmerkmals von einem unabhängigen dritten Lösungsanbieter bereitzustellen ist; hierdurch verringert sich die Möglichkeit von Angriffen durch Personen oder Organisationen, die mit dem Hersteller oder Auftraggeber der für die Entwicklung des Sicherheitsmerkmals verwendeten Authentifizierungselemente mittelbar oder unmittelbar in Verbindung stehen. Um die kontinuierliche Beachtung des Unabhängigkeitsgebots sicherzustellen, das für die Gewährleistung und Aufrechterhaltung der Integrität der Sicherheitsmerkmale in der gesamten Union entscheidend ist, sollten außerdem die Verfahren zur Überwachung der Einhaltung der in diesem Beschluss festgelegten Unabhängigkeitskriterien in regelmäßigen Abständen von der Kommission überprüft werden. Die Ergebnisse dieser Überprüfung sollten von der Kommission veröffentlicht werden und in den Bericht über die Anwendung der Richtlinie 2014/40/EU einfließen, der in Artikel 28 der genannten Richtlinie vorgesehen ist.

(7)

Einige Mitgliedstaaten schreiben Steuerzeichen oder nationale Kennzeichnungen für Steuerzwecke vor. Diesen Mitgliedstaaten sollte es freistehen, zu erlauben, dass ihre Zeichen oder Kennzeichnungen – vorbehaltlich der Anforderungen des Artikels 16 der Richtlinie 2014/40/EU sowie dieses Beschlusses – als Sicherheitsmerkmal verwendet werden. Um eine unnötige wirtschaftliche Belastung zu verringern, sollte es Mitgliedstaaten, deren Steuerzeichen oder nationale Kennzeichnungen eine oder mehrere der Anforderungen des Artikels 16 der Richtlinie 2014/40/EU und dieses Beschlusses nicht erfüllen, gestattet sein, ihre Steuerzeichen oder nationalen Kennzeichnungen als Bestandteil des Sicherheitsmerkmals zu verwenden. In solchen Fällen sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Hersteller und Importeure von Tabakerzeugnissen über die zusätzlichen Authentifizierungselemente informiert werden, die zur Entwicklung eines allen rechtlichen Anforderungen entsprechenden Sicherheitsmerkmals erforderlich sind.

(8)

Um die Integrität der Sicherheitsmerkmale zu gewährleisten und diese vor externen Angriffen zu schützen, sollten sie entweder befestigt oder aufgedruckt oder als Kombination aus beidem angebracht werden, und zwar so, dass ihr Austausch, ihre Wiederverwendung oder ihre sonstige Veränderung nicht möglich ist. Darüber hinaus sollten die Sicherheitsmerkmale die Identifizierung und Überprüfung der Echtheit einer Einzelpackung eines Tabakerzeugnisses während der gesamten Zeit ermöglichen, in der sich dieses auf dem Markt befindet.

(9)

Um die Überprüfung der Echtheit eines Tabakerzeugnisses zu ermöglichen und dadurch die Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen in der Union voranzutreiben, sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission auf Verlangen Proben der Erzeugnisse erhalten, die für Zwecke der Laboranalyse als Referenz dienen können. Damit die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Echtheit eines für den nationalen Markt eines anderen Mitgliedstaats bestimmten Tabakerzeugnisses überprüfen können, sollten die Mitgliedstaaten einander durch den Austausch der erhaltenen Proben sowie, falls möglich, ihres Wissens und ihrer Erfahrungen unterstützen.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 25 der Richtlinie 2014/40/EU genannten Ausschusses –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:


1

ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 1.

2

Durchführungs­verordnung (EU) 2018/574 der Kommission vom 15. Dezember 2017 über technische Standards für die Errichtung und den Betrieb eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse (siehe Seite 7 dieses Amtsblatts).

3

ISO 12931:2012 (Leistungskriterien für Authentifizierungslösungen zur Bekämpfung von Fälschung von materiellen Gütern).