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Delegierte Verordnung (EU) 2018/573 der Kommission über Kernelemente der im Rahmen eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse zu schließenden Datenspeicherungsverträge

Vom 15. Dezember 2017

nicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 15 Absatz 8 der Richtlinie 2014/40/EU sieht vor, dass im Rahmen des in der Durchführungs­verordnung (EU) 2018/574 der Kommission2 genauer festgelegten Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse jeder Hersteller und jeder Importeur mit einem unabhängigen dritten Anbieter einen Vertrag über das Hosting der Daten bezüglich seiner Tabakerzeugnisse schließt. Mit Artikel 15 Absatz 12 der Richtlinie 2014/40/EU wird der Kommission die Befugnis übertragen, die Kernelemente dieser Verträge festzulegen.

(2) Um das reibungslose Funktionieren des Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse im Allgemeinen und die Interoperabilität des Repository-Systems im Besonderen sicherzustellen, sollten die Kernelemente der Datenspeicherungsverträge festgelegt werden, darunter die Spezifikationen bezüglich Operabilität, Verfügbarkeit und Leistungsfähigkeit der von den Datenspeicherungsanbietern zu erbringenden Dienste. Für das reibungslose, kontinuierliche Funktionieren des Rückverfolgbarkeitssystems und des darin integrierten Datenspeicherungssystems ist es nötig, dass die Anbieter für den Fall, dass ein Hersteller oder Importeur seinen Anbieter wechselt, klare Anforderungen hinsichtlich der Datenportabilität festlegen. Zu diesem Zweck sollten die Verträge Bestimmungen enthalten, denen zufolge eine bereits auf dem Markt verfügbare und in der Branche übliche Technologie genutzt werden muss, um eine reibungslose, unterbrechungsfreie Datenübertragung zwischen derzeitigem und neuem Anbieter sicherzustellen.

(3) Damit das erforderliche Maß an Flexibilität gewährleistet ist, sollte es möglich sein, den Datenspeicherungsanbieter gegen Zahlung einer Gebühr mit zusätzlichen technischen Diensten in Verbindung mit dem Betrieb des primären Repository – wie etwa die Erweiterung der operativen Funktionalität der Benutzerschnittstellen – zu beauftragen, vorausgesetzt, dass die zusätzlichen Dienste zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Repository-Systems beitragen und nicht gegen eine Anforderung der Durchführungs­verordnung (EU) 2018/574 verstoßen. Daher sollte der Vertrag eine solche Option vorsehen.

(4) Um den unabhängigen Betrieb des Rückverfolgbarkeitssystems jederzeit sicherzustellen, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, die Zulassung eines Datenspeicherungsanbieters, mit dem bereits ein Vertrag geschlossen wurde, zu widerrufen, wenn die Eignung eines Anbieters im Rahmen einer Bewertung oder Neubewertung seiner technischen Leistungsfähigkeit oder seiner Unabhängigkeit negativ beurteilt wird.

(5) Um die reibungslose Organisation des laufenden Systembetriebs zu gewährleisten, sollten die Anbieter primärer Repositories miteinander sowie mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und mit der Kommission zusammenarbeiten –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 1.

2

Durchführungs­verordnung (EU) 2018/574 der Kommission vom 15. Dezember 2017 über technische Standards für die Errichtung und den Betrieb eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse (siehe Seite 7 dieses Amtsblatts).