DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) | Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Seuchen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind, einschließlich Vorschriften für die Priorisierung und Einstufung gelisteter Seuchen, die für die Union von Belang sind. Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/429 gelten für die in diesem Artikel und in Anhang II der genannten Verordnung gelisteten Seuchen seuchenspezifische Bestimmungen zur Prävention und Bekämpfung von Seuchen. Anhang II der Verordnung (EU) 2016/429 wurde durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1629 der Kommission2 geändert, und diese Änderungen gelten ab dem 21. April 2021. |
(2) | Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung gelisteter Seuchen sollten nur für Arten und Artengruppen gelten, die diese gelisteten Seuchen übertragen können, entweder weil sie für diese empfänglich sind oder weil sie als Vektoren dienen. |
(3) | Die gelisteten Seuchen erfordern gemäß den Seuchenpräventions- und -bekämpfungsbestimmungen in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/429 unterschiedliche Verwaltungsmaßnahmen, wobei die potenzielle Schwere ihrer Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier, die Wirtschaft, Gesellschaft oder Umwelt zu berücksichtigen ist. Diese Maßnahmen reichen von grundlegenden Verantwortlichkeiten und Pflichten, wie der Meldung des Auftretens einer gelisteten Seuche oder des Verdacht auf eine solche sowie der Berichterstattung hierüber und über Tilgungsprogramme, hin zu eingehenden unionsweiten seuchenspezifischen Überwachungs- und Tilgungsmaßnahmen und Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verbringung von Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs innerhalb der oder in die Union. |
(4) | In Artikel 8 Absätze 2 und 3 und Artikel 9 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/429 sowie deren Anhang IV werden bestimmte Kriterien für die Auflistung spezifischer Arten und Artengruppen, die den Bestimmungen zur Prävention und Bekämpfung von Seuchen gemäß dieser Verordnung unterliegen, sowie die Methoden zur Anwendung der Bestimmungen zur Prävention und Bekämpfung von Seuchen auf die gelisteten Seuchen festgelegt. |
(5) | Die Kommission hat mit Unterstützung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) und mithilfe des wissenschaftlichen Fachwissens der EU-Referenzlaboratorien für Tiergesundheit gelistete Seuchen, die ein Tätigwerden der Union erforderlich machen, systematisch beurteilt. Hierbei wurde auch auf verfügbare Informationen der Weltorganisation für Tiergesundheit zurückgegriffen. |
(6) | Bei der systematischen Bewertung durch die Kommission wurden auch verschiedene Faktoren berücksichtigt, wie etwa welche Arten für bestimmte gelistete Seuchen empfänglich sind, Seuchenreservoire und -vektoren, die Fragen, ob die gelistete Seuche derzeit in der Union vorkommt, wie die gelistete Seuche zwischen Tieren und vom Tier auf den Menschen übertragen wird und welche mögliche Auswirkungen sie auf die Gesundheit von Mensch und Tier, einschließlich Morbiditäts- und Mortalitätsraten, hat. Bei der systematischen Bewertung wurden auch die weiterreichenden Auswirkungen dieser gelisteten Seuchen, wie etwa ihre Folgen für Wirtschaft, Gesellschaft, Tierwohl, Umwelt und biologische Vielfalt, untersucht. |
(7) | Die EFSA erstellte für die systematische Beurteilung wissenschaftliche Stellungnahmen zur Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis3, Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis)4, Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24)5, Milzbrand6, Surra (Trypanosoma evansi)7, Ebola-Virus-Infektion8, Paratuberkulose9, Japanische Enzephalitis10, West-Nil-Fieber11, Infektion mit Mycoplasma mycoides subsp. mycoides SC (Lungenseuche der Rinder)12, Infektiösen Bovinen Rhinotracheitis/Infektiösen pustulösen Vulvovaginitis13, Bovinen Virus Diarrhoe14, Bovinen genitalen Campylobakteriose15, Trichomonadose16, Enzootischen Leukose der Rinder17, Lungenseuche der Ziegen18, Infektiösen Epididymitis (Brucella ovis)19, Venezolanischen Pferdeenzephalomyelitis20, Östlichen und Westlichen Pferdeenzephalomyelitis21, Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit22, Infektion mit dem Virus des Seuchenhaften Spätaborts der Schweine23, Mykoplasmose des Geflügels (Mycoplasma gallisepticum und M. meleagridis)24, Infektion mit Salmonella pullorum, S. Gallinarum und S. arizonae25, Infektion mit den niedrigpathogenen Viren der Aviären Influenza26, zum Befall mit Varroa spp. (Varroose)27, zur Infektion mit Batrachochytrium salamandrivorans28 und zur Koi-Herpesvirus-Infektion29 gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 und deren Anhang IV und befolgte hierbei die in ihrer wissenschaftlichen Stellungnahme vom 5. April 2017 zu einer Ad-hoc-Methode für die Bewertung der Auflistung und Kategorisierung von Tierseuchen im Rahmen des Tiergesundheitsrechts dargelegte Methode30. |
(8) | Da die Verordnung (EU) 2016/429 mit Wirkung vom 21. April 2021 gilt, sollten auch die mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Maßnahmen ab diesem Datum gelten. |
(9) | Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel – |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: