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Durchführungs­verordnung (EU) 2019/1014 der Kommission mit detaillierten Bestimmungen betreffend die Mindestanforderungen an Grenzkontrollstellen, einschließlich Kontrollzentren, und das Format, die Kategorien und die Abkürzungen, die bei der Auflistung der Grenzkontrollstellen und der Kontrollstellen zu verwenden sind

Vom 12. Juni 2019

nicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)1, insbesondere auf Artikel 60 Absatz 2 und Artikel 64 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2017/625 bildet unter anderem den Rahmen für amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten, die in Bezug auf aus Drittländern in die Union verbrachte Tiere und Waren zur Überprüfung der Einhaltung des die Lebensmittelkette regelnden Unionsrechts durchgeführt werden, um die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, das Tierwohl sowie – im Zusammenhang mit genetisch veränderten Organismen (GVO) und Pflanzenschutzmitteln – auch die Umwelt zu schützen. Darin ist vorgesehen, dass Tier- und Warensendungen an der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft in der Union amtlichen Kontrollen unterzogen werden. Zu diesem Zweck müssen die Mitgliedstaaten Grenzkontrollstellen benennen.

(2)

Die Verordnung (EU) 2017/625 enthält Mindestanforderungen, die Grenzkontrollstellen erfüllen müssen, um benannt werden zu können. Es sollten daher detaillierte Bestimmungen betreffend die Mindestanforderungen an Infrastruktur, Ausrüstung und Dokumentation von bzw. in Grenzkontrollstellen festgelegt werden.

(3)

Zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sollten zusätzliche detaillierte Bestimmungen betreffend die Mindestanforderungen für jene Grenzkontrollstellen festgelegt werden, die für die Kategorie Tiere und für bestimmte Kategorien von Waren, zum Beispiel Erzeugnisse tierischen Ursprungs, tierische Nebenprodukte, Zuchtmaterial, zusammengesetzte Erzeugnisse sowie Heu und Stroh, benannt worden sind.

(4)

Um den besonderen Anforderungen an das Entladen von bestimmten nicht containerisierten Sendungen, etwa Sendungen von Fischereierzeugnissen oder Sendungen von tierischen Nebenprodukten (z. B. Wolle), und von Sendungen von großvolumiger loser Ware (große Mengen von Waren, die unverpackt transportiert werden) Rechnung zu tragen, sollten Grenzkontrollstellen von der Auflage ausgenommen werden, einen überdachten Entladebereich vorzuhalten. Da Sendungen von flüssiger Massenware tierischen und nicht tierischen Ursprungs unmittelbar vom Transportmittel über besondere Rohre in Tanks entladen werden, sollte Grenzkontrollstellen nicht auferlegt werden, Bereiche oder Räume zum Entladen von Waren sowie Untersuchungsräume oder Untersuchungsbereiche zur Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten in Bezug auf flüssige Massenware vorzuhalten.

(5)

Um Kreuzkontaminationsrisiken zu verhüten, sollten Bestimmungen für die räumliche Trennung von Entlade-, Lager- und Untersuchungseinrichtungen an jenen Grenzkontrollstellen festgelegt werden, die für Erzeugnisse tierischen Ursprungs, zusammengesetzte Produkte, tierische Nebenprodukte und Zuchtmaterial benannt worden sind. Ausnahmen von diesen Trennungsbestimmungen sollten jedoch vorgesehen werden, wenn die Grenzkontrollstelle ausschließlich für verpackte Waren benannt worden ist oder wenn bei einer Grenzkontrollstelle, die für verpackte und bestimmte unverpackte Waren benannt worden ist, die Risikobewertung durch die zuständigen Behörden ergibt, dass keine Möglichkeit einer Kreuzkontamination besteht. Um im letztgenannten Fall Kreuzkontaminationsrisiken wirksam auszuschließen, sollten die zuständigen Behörden darüber hinaus sicherstellen, dass die Sendungen zeitlich voneinander getrennt abgefertigt und die Einrichtungen zwischen dem Eintreffen der jeweiligen Sendungen gereinigt und desinfiziert werden.

(6)

Da Tiere und Waren, die in die Union verbracht werden und an Grenzkontrollstellen amtlichen Kontrollen unterzogen werden, möglicherweise nicht den Unionsvorschriften genügen, sollten, um jegliches Kreuzkontaminationsrisiko auszuschließen, Bestimmungen festgelegt werden, um einerseits die Nutzung von Einrichtungen bestimmter Grenzkontrollstellen für Tier- und Warensendungen, die für den Handel innerhalb der Union bestimmt sind, zu untersagen und um eine solche Nutzung andererseits für Tier- und Warensendungen zuzulassen, die für die Ausfuhr bestimmt sind oder die von einem Punkt im Gebiet der Union durch das Hoheitsgebiet eines Drittlandes an einen anderen Punkt im Gebiet der Union verbracht werden, sofern die zuständigen Behörden angemessene Risikoverhütungsmaßnahmen ergreifen. Vor dem Ergreifen derartiger Maßnahmen sollte bewertet werden, inwieweit die betreffenden Einrichtungen in der Lage sind, solche zusätzlichen Tätigkeiten zu übernehmen. Die zuständigen Behörden sollten geeignete Vorkehrungen dafür getroffen haben, dass die Tiere im Einklang mit den Tierschutzvorschriften der Union abgefertigt werden.

(7)

Um die Effizienz amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten zu steigern, sollte ein gewisses Maß an Flexibilität vorgesehen werden; unter bestimmten Umständen sollte es daher zulässig sein, die Lagereinrichtungen gewerblicher Unternehmen zu nutzen oder die Sendung in dem Transportmittel zu lagern, in dem sie zur Grenzkontrollstelle gebracht wurde.

(8)

Im Interesse einer effizienten Organisation und Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten sollte es zulässig sein, Grenzkontrollstellen in ein oder mehrere Kontrollzentren zu unterteilen, in denen die Tier- und Warenkategorien, für die die Grenzkontrollstelle benannt worden ist, kontrolliert werden. Aus diesem Grund sollten Mindestanforderungen an Kontrollzentren festgelegt werden.

(9)

Inwieweit die Kontrollzentren den Mindestanforderungen an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 und den detaillierten Bestimmungen betreffend die Mindestanforderungen der vorliegenden Verordnung genügen, sollte von der Kommission im Zuge der Benennung der jeweiligen Grenzkontrollstelle bewertet werden. Wenn die Mitgliedstaaten der Kommission die Benennung einer Grenzkontrollstelle melden, sollten sie daher auch alle erforderlichen Angaben zu den Kontrollzentren beifügen.

(10)

Damit ordnungsgemäß überprüft werden kann, ob Grenzkontrollstellen und darin befindliche Kontrollzentren den Mindestanforderungen gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 und den detaillierten Bestimmungen der vorliegenden Verordnung genügen, sollten die Mitgliedstaaten die Kommission über eventuelle Änderungen bei der Infrastruktur oder den betrieblichen Abläufen in einer Grenzkontrollstelle oder in einem darin befindlichen Kontrollzentrum informieren, falls diese Änderungen eine Aktualisierung der der Kommission gemäß Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 bereitgestellten Informationen erforderlich machen. Die Mitgliedstaaten sollten in der vorliegenden Verordnung daher verpflichtet werden, die Kommission entsprechend zu informieren.

(11)

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 und Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 ist jeder Mitgliedstaat verpflichtet, im Internet aktuelle Verzeichnisse der Grenzkontrollstellen und Kontrollstellen in seinem Hoheitsgebiet zu veröffentlichen und bestimmte Angaben zu jeder Grenzkontrollstelle und Kontrollstelle zu machen. In der vorliegenden Verordnung sollten daher das Format für die Verzeichnisse der Grenzkontrollstellen und der Kontrollstellen, die Abkürzungen, die zur Angabe der Tier- und Warenkategorien zu verwenden sind, für die die Grenzkontrollstellen und Kontrollstellen benannt worden sind, und die zusätzlichen spezifischen Informationen betreffend den Umfang der Benennung festgelegt werden.

(12)

Aus Gründen der Transparenz sollten alle Kontrollzentren, die als Teil einer Grenzkontrollstelle genutzt werden, zusammen mit dieser Stelle im Verzeichnis der Grenzkontrollstellen geführt und die in den Kontrollzentren kontrollierten Tier- und Warenkategorien angegeben werden. Jede Veränderung hinsichtlich der Kontrollzentren sollte sich im Verzeichnis sorgfältig widerspiegeln.

(13)

Die gemäß Artikel 60 Absatz 2 und Artikel 64 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625 von der Kommission festzulegenden Bestimmungen hängen alle eng miteinander zusammen, da sie für Grenzkontrollstellen und Kontrollstellen geltende Anforderungen betreffen, und sollten daher ab demselben Zeitpunkt angewandt werden. Um die ordnungsgemäße und umfassende Anwendung dieser Bestimmungen zu erleichtern, sollten sie in ein und demselben Rechtsakt festgelegt werden.

(14)

Die Entscheidung 2001/812/EG der Kommission2 enthält Mindestanforderungen an die Grenzkontrollstellen, die gemäß der Richtlinie 97/78/EG des Rates3 zugelassen worden sind, sowie an die Kontrollzentren wie auch Bestimmungen für deren Auflistung. Die Entscheidung 2009/821/EG der Kommission4 enthält ein Verzeichnis der zugelassenen Grenzkontrollstellen. Die Richtlinie 98/22/EG der Kommission5 enthält Mindestanforderungen für die Durchführung von Pflanzengesundheitskontrollen in Kontrollstellen in Bezug auf aus Drittländern eingeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände gemäß der Richtlinie 2000/29/EG des Rates6. Im Interesse der Kohärenz und zur Vermeidung von Überschneidungen bei den Anforderungen sollten die Entscheidung 2001/812/EG, die Entscheidung 2009/821/EG und die Richtlinie 98/22/EG aufgehoben werden.

(15)

Die in der Verordnung (EU) 2017/625 festgelegten einschlägigen Bestimmungen sowie Befugnisse, die der Kommission übertragen wurden, gelten ab dem 14. Dezember 2019. Daher sollten die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bestimmungen ebenfalls ab diesem Datum gelten.

(16)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 93 vom 7.4.2017, S. 3.

2

Entscheidung 2001/812/EG der Kommission vom 21. November 2001 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung der für die Veterinärkontrollen von Drittlanderzeugnissen zuständigen Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft (ABl. L 306 vom 23.11.2001, S. 28).

3

Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9).

4

Entscheidung 2009/821/EG der Kommission vom 28. September 2009 zur Aufstellung eines Verzeichnisses zugelassener Grenzkontrollstellen, zur Festlegung bestimmter Vorschriften für die von Veterinärsachverständigen der Kommission durchgeführten Inspektionen und zur Definition der Veterinäreinheiten in TRACES (ABl. L 296 vom 12.11.2009, S. 1).

5

Richtlinie 98/22/EG der Kommission vom 15. April 1998 mit Mindestanforderungen für die Durchführung von Pflanzengesundheitskontrollen von aus Drittländern eingeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen in der Gemeinschaft an anderen Kontrollstellen als denen des Bestimmungsorts (ABl. L 126 vom 28.4.1998, S. 26).

6

Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1).