Kapitel 1
Unternehmer von Betrieben, die bei der zuständigen Behörde registriert oder von ihr zugelassen sind
Artikel 22 Aufzeichnungspflichten der Unternehmer aller Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden
Artikel 24 Aufzeichnungspflichten der Unternehmer von Betrieben, in denen Equiden gehalten werden
Artikel 28 Aufzeichnungspflichten der Unternehmer von Wanderzirkussen und Dressurnummern
Artikel 29 Aufzeichnungspflichten der Unternehmer von Tierheimen für Hunde, Katzen und Frettchen
Artikel 30 Aufzeichnungspflichten der Unternehmer von Kontrollstellen
Artikel 32 Aufzeichnungspflichten der Unternehmer geschlossener Betriebe