Abschnitt 2

Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in der Schutzzone

Artikel 25 Maßnahmen zur Anwendung in Betrieben in der Schutzzone, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden

Artikel 26 Besuche amtlicher Tierärzte in Betrieben in der Schutzzone

Artikel 27 Verbote in Bezug auf Tiere, Erzeugnisse und sonstige Materialien betreffende Tätigkeiten, einschließlich Verbringungen innerhalb oder aus der bzw. in die Schutzzone

Artikel 28 Allgemeine Bedingungen für die Gewährung von Ausnahmen von Verboten in der Schutzzone

Artikel 29 Besondere Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen in der Schutzzone gehaltener Tiere gelisteter Arten zur Schlachtung

Artikel 30 Besondere Bedingungen für die Genehmigung bestimmter Verbringungen von Geflügel aus in der Schutzzone befindlichen Betrieben

Artikel 31 Besondere Bedingungen für die Genehmigung bestimmter Verbringungen von Bruteiern in der Schutzzone

Artikel 32 Besondere Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Samen aus zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben in der Schutzzone

Artikel 33 Besondere Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von frischem Fleisch und von Rohmilch, das bzw. die von gehaltenen Tieren gelisteter Arten aus Betrieben in der Schutzzone gewonnen wurde

Artikel 34 Besondere Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Eiern für den menschlicher Verzehr aus in der Schutzzone befindlichen Betrieben

Artikel 35 Besondere Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen zur Deponierung von Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, aus in der Schutzzone befindlichen Betrieben

Artikel 36 Besondere Bedingungen für die Genehmigung der Verbringung von Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs und von Stroh aus der Schutzzone

Artikel 37 Besondere Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen gehaltener Tiere gelisteter Arten und von Erzeugnissen in eine für tierische Nebenprodukte zugelassene Anlage

Artikel 38 Maßnahmen zur Anwendung in Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, an Grenzkontrollstellen, in Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen relevanten Orten in der Schutzzone, einschließlich Transportmitteln

Artikel 39 Dauer der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in der Schutzzone