Abschnitt 3

Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in der Überwachungszone

Artikel 40 Maßnahmen zur Anwendung in Betrieben in der Überwachungszone

Artikel 41 Besuche amtlicher Tierärzte in Betrieben in der Überwachungszone

Artikel 42 Verbote in Bezug auf Tiere, Erzeugnisse und sonstige Materialien betreffende Tätigkeiten, einschließlich Verbringungen innerhalb oder aus der bzw. in die Überwachungszone

Artikel 43 Allgemeine Bedingungen für die Gewährung von Ausnahmen von den in Artikel 42 vorgesehenen Verboten

Artikel 44 Besondere Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen zur Schlachtung gehaltener Tiere gelisteter Arten innerhalb oder aus der bzw. in die Überwachungszone

Artikel 45 Besondere Bedingungen für die Genehmigung bestimmter Verbringungen gehaltener Huftiere gelisteter Arten aus Betrieben in der Überwachungszone

Artikel 46 Besondere Bedingungen für die Genehmigung bestimmter Verbringungen von Geflügel aus in der Überwachungszone befindlichen Betrieben

Artikel 47 Besondere Bedingungen für die Genehmigung bestimmter Verbringungen von Bruteiern in Betriebe bzw. aus Betrieben in der Überwachungszone

Artikel 48 Besondere Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Samen aus zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben in der Überwachungszone

Artikel 49 Besondere Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von frischem Fleisch und von Rohmilch, das bzw. die von gehaltenen Tieren gelisteter Arten aus in der Überwachungszone befindlichen Betrieben gewonnen wurde

Artikel 50 Besondere Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Eiern für den menschlicher Verzehr aus Betrieben in der Überwachungszone

Artikel 51 Besondere Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, aus Betrieben in der Überwachungszone

Artikel 52 Besondere Bedingungen für die Genehmigung der Verbringung von Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs und von Stroh aus der Überwachungszone heraus

Artikel 53 Besondere Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen gehaltener Tiere gelisteter Arten und von Erzeugnissen in eine zugelassene Anlage

Artikel 54 Maßnahmen zur Anwendung in Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, an Grenzkontrollstellen, in Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen relevanten Orten in der Überwachungszone, einschließlich Transportmitteln

Artikel 55 Dauer der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in der Überwachungszone