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Durchführungs­verordnung (EU) 2020/690 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der gelisteten Seuchen, die Überwachungsprogrammen in der Union unterliegen, des geografischen Geltungsbereichs solcher Programme und der gelisteten Seuchen, für die der Status „seuchenfrei“ von Kompartimenten festgelegt werden kann

Vom 17. Dezember 2019

(ABl. 2020 Nr. L 174/341), geänd. durch Art. 1 der DVO (EU) 2024/2043 vom 29.7.2024 (ABl. L 2024/2043 vom 30.7.2024)
Änderungshistorienicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)1, insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 37 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) 2016/429 sind Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Seuchen festgelegt, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind, einschließlich Vorschriften für die Überwachung, Tilgung und Gewährung des Status „seuchenfrei“ auf Ebene des Kompartiments.

(2)

Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält eine harmonisierte Liste der Tierseuchen („gelistete Seuchen“), die ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier in der Union darstellen, unabhängig davon, ob dies in der gesamten Union oder nur in Teilen davon der Fall ist.

(3)

In Artikel 28 der Verordnung (EU) 2016/429 sind Überwachungsprogramme in der Union für bestimmte gelistete Seuchen vorgesehen. In Artikel 30 der genannten Verordnung ist vorgesehen, dass die Festlegung derjenigen gelisteten Seuchen, die Überwachungsprogrammen in der Union zu unterziehen sind, einschließlich des geografischen Geltungsbereichs solcher Programme, mittels eines Durchführungsrechtsakts erfolgt.

(4)

Mit der Verordnung (EU) 2016/429 wird die Richtlinie 2005/94/EG des Rates2 mit Wirkung vom 21. April 2021 aufgehoben. In der Richtlinie 2005/94/EG sind obligatorische Programme zur Überwachung von Geflügel und Wildvögeln auf Aviäre Influenza vorgeschrieben. Die obligatorischen Programme zur Überwachung auf Aviäre Influenza sind nach wie vor wichtig, um aufgrund der Auswirkungen der hochpathogenen Aviären Influenza auf die Tiergesundheit eine strenge Überwachung in der gesamten Union zu gewährleisten. Diese Programme sollten auch die Überwachung bestimmter Gebiete umfassen, in denen das Risiko einer Mutation niedrigpathogener Aviärer Influenzaviren in hochpathogene Aviäre Influenzaviren erhöht ist. Die Überwachung der Aviären Influenza trägt auch zur Verbesserung der Kenntnisse über Viren bei, die ein potenzielles Zoonoserisiko darstellen. Daher sollte diese Verpflichtung im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 durch Überwachungsprogramme in der Union zur Bekämpfung der Aviären Influenza berücksichtigt werden.

(5)

Gemäß der harmonisierten Liste der Tierseuchen in der Verordnung (EU) 2016/429 ist zwischen der hochpathogenen Aviären Influenza und der Infektion mit niedrigpathogenen Aviären Influenzaviren zu unterscheiden. Zur Gewährleistung der Kohärenz sollte dieser Unterscheidung bei der Festlegung des Geltungsbereichs der Überwachungsprogramme in der Union Rechnung getragen werden.

(6)

In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission3 werden unter anderem die Kriterien für die Bestimmung der gelisteten Seuchen, die Überwachungsprogrammen in der Union unterliegen, sowie der Inhalt solcher Programme festgelegt. Die hochpathogene Aviäre Influenza und die Infektion mit niedrigpathogenen Aviären Influenzaviren entsprechen diesen Kriterien.

(7)

Gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2016/429 können die Mitgliedstaaten die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ von Kompartimenten für bestimmte in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der genannten Verordnung genannte gelistete Seuchen beantragen. Mittels eines Durchführungsrechtsakts sollte bestimmt werden, für welche dieser gelisteten Seuchen der Status „seuchenfrei“ von Kompartimenten festgelegt werden kann.

(8)

Mit der Verordnung (EU) 2016/429 wird die Richtlinie 2006/88/EG des Rates4 mit Wirkung vom 21. April 2021 aufgehoben. In der Richtlinie 2006/88/EG ist die Festlegung seuchenfreier Kompartimente für eine Liste von Wassertierkrankheiten im Einklang mit dem Gesundheitskodex für Wassertiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) vorgesehen. Um die Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ von Kompartimenten zu erleichtern, sollten die in dieser Liste aufgeführten Wassertierkrankheiten so weit wie möglich für die Zwecke der gelisteten Seuchen verwendet werden, für die im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 der Status „seuchenfrei“ von Kompartimenten festgelegt werden kann.

(9)

Da die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/429, die von der vorliegenden Verordnung abgedeckte Fragen betreffen, ab dem 21. April 2021 gelten werden, sollte auch die vorliegende Verordnung ab diesem Datum gelten.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

2

Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16).

3

Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (siehe Seite 211 dieses Amtsblatts).

4

Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierseuchen (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14).