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Durchführungs­verordnung (EU) 2021/1165 der Kommission über die Zulassung bestimmter Erzeugnisse und Stoffe zur Verwendung in der ökologischen/ biologischen Produktion und zur Erstellung entsprechender Verzeichnisse

Vom 15. Juli 2021

(ABl. 2021 Nr. L 253/13), zul. geänd. und ber. durch Art. 1 und 2 der DVO (EU) 2023/2229 vom 25.10.2023 (ABl. L 2023/2229 vom 26.10.2023)
Änderungshistorienicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates1, insbesondere auf Artikel 24 Absatz 9 und Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 dürfen nur gemäß Artikel 24 der genannten Verordnung zugelassene Erzeugnisse und Stoffe in der ökologischen/biologischen Produktion verwendet werden, sofern ihre Verwendung nach relevanten Unionsvorschriften auch für die nichtökologische/nichtbiologische Produktion zugelassen ist. Die Kommission hat die Verwendung bestimmter Erzeugnisse und Stoffe in der ökologischen/biologischen Produktion bereits auf der Grundlage der Ziele und Grundsätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates2 bewertet. Die ausgewählten Erzeugnisse und Stoffe wurden daraufhin unter Festlegung besonderer Bedingungen mit der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission3 zugelassen und in bestimmten Anhängen der genannten Verordnung aufgelistet. Die Ziele und Grundsätze der Verordnung (EU) 2018/848 entsprechen denen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007. Da es notwendig ist, die Kontinuität der ökologischen/biologischen Produktion sicherzustellen, sollten diese Erzeugnisse und Stoffe in die beschränkenden Verzeichnisse aufgenommen werden, die auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2018/848 erstellt werden.

(2)

Im Einklang mit Artikel 24 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/848 haben einige Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten zudem Dossiers für die Zulassung bestimmter Erzeugnisse und Stoffe und deren Aufnahme in die Verzeichnisse, die im Rahmen der genannten Verordnung erstellt werden, übermittelt.

(3)

Unter bestimmten Umständen und Voraussetzungen, die insbesondere in Anhang II Teil I Nummer 1.10.2 der Verordnung (EU) 2018/848 festgelegt sind, dürfen bestimmte zugelassene Erzeugnisse und Stoffe zum Schutz von Pflanzen verwendet werden. Zu diesem Zweck sollte die Kommission in Pflanzenschutzmitteln zu verwendende Wirkstoffe gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848 zulassen und ein Verzeichnis dieser Wirkstoffe erstellen.

(4)

Unter bestimmten Umständen und Voraussetzungen, die insbesondere in Anhang II Teil I Nummer 1.9.3, Teil II Nummer 1.9.1.2 Buchstabe b, Nummer 1.9.2.2 Buchstabe d, Nummer 1.9.3.2 Buchstabe b und Nummer 1.9.5.2 Buchstabe a sowie Teil III Nummer 2.2.2 Buchstabe c, Nummer 2.3.2 und Nummer 3.1.5.3 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EU) 2018/848 aufgeführt sind, dürfen bestimmte Düngemittel, Bodenverbesserer und Nährstoffe zur Pflanzenernährung, zur Verbesserung und Anreicherung von Einstreu, zur Algenzucht oder in Anlagen für Aquakulturtiere verwendet werden. Zu diesem Zweck sollte die Kommission Düngemittel, Bodenverbesserer und Nährstoffe gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 zulassen und ein entsprechendes Verzeichnis erstellen.

(5)

Unter bestimmten Umständen und Voraussetzungen, die insbesondere in Anhang II Teil II Nummer 1.4.1 Buchstabe i und Nummer 1.5.2.3, Teil III Nummer 3.1.3.1 Buchstabe d und Teil V Nummer 2.3 der Verordnung (EU) 2018/848 aufgeführt sind, dürfen bestimmte nichtökologische/nichtbiologische Einzelfuttermittel mit Ursprung in Pflanzen, Algen, Tieren oder Hefe, oder Einzelfuttermittel mikrobiellen oder mineralischen Ursprungs, Futtermittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe in der Tierernährung verwendet werden. Zu diesem Zweck sollte die Kommission nichtökologische/nichtbiologische Einzelfuttermittel mit Ursprung in Pflanzen, Algen, Tieren oder Hefe, oder Einzelfuttermittel mikrobiellen oder mineralischen Ursprungs und Futtermittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben c und d der Verordnung (EU) 2018/848 zulassen und entsprechende Verzeichnisse erstellen.

(6)

Darüber hinaus sind einige nichtökologische/nichtbiologische Einzelfuttermittel unmittelbar durch die Verordnung (EU) 2018/848 zugelassen. Im Interesse der Klarheit sollten diese Einzelfuttermittel ebenfalls gemeinsam mit den Einzelfuttermitteln aufgeführt werden, die durch die vorliegende Verordnung zugelassen werden, unter Bezugnahme auf die spezifischen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/848.

(7)

Unter bestimmten Umständen und Voraussetzungen, die insbesondere in Anhang II Teil I Nummer 1.11, Teil II Nummer 1.5.1.6, Nummer 1.5.1.7 und Nummer 1.9.4.4 Buchstabe c, Teil III Nummer 3.1.4.1 Buchstabe f, Teil IV Nummer 2.2.3, Teil V Nummer 2.4 und Teil VII Nummer 1.4 sowie Anhang III Nummer 4.2 und Nummer 7.5 der Verordnung (EU) 2018/848 aufgeführt sind, dürfen nur bestimmte Erzeugnisse und Stoffe für die Reinigung und Desinfektion verwendet werden. Zu diesem Zweck sollte die Kommission Mittel für die Reinigung und Desinfektion gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben e, f und g der Verordnung (EU) 2018/848 zulassen und entsprechende Verzeichnisse erstellen.

(8)

Bestimmte Mittel für die Reinigung und Desinfektion von Gebäuden und Anlagen für die tierische Erzeugung, Aquakulturtiere und Meeresalgen wurden bewertet und in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 aufgeführt. Mittel für die Reinigung und Desinfektion von Gebäuden und Anlagen für die pflanzliche Erzeugung sowie von Verarbeitungs- und Lagerstätten werden bisher ausschließlich von den Mitgliedstaaten bewertet und zugelassen. Vor der Zulassung dieser Mittel für die ökologische/biologische Produktion sollte die Kommission mit Unterstützung der Sachverständigengruppe für technische Beratung bezüglich der ökologischen/biologischen Produktion eine Bewertung auf Unionsebene vornehmen. Diese Bewertung sollte eine Überprüfung aller zugelassenen Erzeugnisse und Stoffe für die Reinigung und Desinfektion umfassen.

(9)

Um die Kontinuität der ökologischen/biologischen Produktion zu gewährleisten, sollten die im Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 aufgeführten und die auf Ebene der Mitgliedstaaten zugelassenen Erzeugnisse weiterhin bis zum 31. Dezember 2023 zugelassen sein, um die Erstellung der Verzeichnisse von Mitteln zur Reinigung und Desinfektion im Einklang mit den Bestimmungen gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben e, f und g der Verordnung (EU) 2018/848 zu ermöglichen. Diese Erzeugnisse müssen dennoch die einschlägigen Anforderungen des Unionsrechts, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates4 und der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates5 sowie die Kriterien für die ökologische/biologische Produktion gemäß Kapitel II Artikel 24 Absatz 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2018/848 erfüllen.

(10)

Unter bestimmten Umständen und Voraussetzungen, die insbesondere in Anhang II Teil IV Nummer 2.2.1 und Nummer 2.2.2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848 aufgeführt sind, dürfen bestimmte Lebensmittelzusatzstoffe, einschließlich Lebensmittelenzymen, die als Lebensmittelzusatzstoffe verwendet werden, und Verarbeitungshilfsstoffe bei der Produktion von verarbeiteten ökologischen/biologischen Lebensmitteln verwendet werden. Zu diesem Zweck sollte die Kommission Lebensmittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848 zulassen und ein entsprechendes Verzeichnis erstellen.

(11)

Lebensmittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe, die in der Produktion von verarbeiteten ökologischen/biologischen Lebensmitteln verwendet werden, wurden in Anhang VIII Abschnitte A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 aufgeführt. Je nach ihrer Verwendung und Funktion im Enderzeugnis werden einige dieser Erzeugnisse unter Umständen als Zusatzstoffe und nicht als Verarbeitungshilfsstoffe eingestuft. Diese Einstufung setzt eine genaue und vollständige Analyse der in der Produktion von verarbeiteten ökologischen/biologischen Lebensmitteln verwendeten Erzeugnisse voraus. Eine solche Analyse sollte für alle in der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 als Verarbeitungshilfsstoffe aufgeführten Erzeugnisse durchgeführt werden. Dieses Verfahren wird Zeit in Anspruch nehmen und kann nicht vor dem Datum des Geltungsbeginns der Verordnung (EU) 2018/848 abgeschlossen werden. Die Erzeugnisse, die derzeit in der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 als Verarbeitungshilfsstoffe aufgeführt sind, werden daher in der vorliegenden Verordnung als Verarbeitungshilfsstoffe aufgeführt, bis eine genaue und vollständige Analyse durchgeführt wurde.

(12)

Unter bestimmten Umständen und Voraussetzungen, die insbesondere in Anhang II Teil IV Nummer 2.2.1 der Verordnung (EU) 2018/848 festgelegt sind, dürfen bestimmte nichtökologische/nichtbiologische Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs für die Produktion von verarbeiteten ökologischen/biologischen Lebensmitteln verwendet werden. Zu diesem Zweck sollte die Kommission solche nichtökologischen/nichtbiologischen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 zulassen und ein entsprechendes Verzeichnis erstellen. Die Dossiers zu nichtökologischen/nichtbiologischen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs zur Verwendung in der Produktion von verarbeiteten ökologischen/biologischen Lebensmitteln, die im Einklang mit Artikel 24 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/848 von den Mitgliedstaaten übermittelt wurden, wurden vom Ausschuss für die ökologische/biologische Produktion bewertet. Die ausgewählten Erzeugnisse und Stoffe, die den Zielen und Grundsätzen der Verordnung (EU) 2018/848 entsprechen, sollten in das gemäß der vorliegenden Verordnung zu erstellende beschränkende Verzeichnis, gegebenenfalls unter Festlegung besonderer Bedingungen, aufgenommen werden.

(13)

Um Unternehmer jedoch ausreichend Zeit einzuräumen, um sich an das neue beschränkende Verzeichnis zugelassener nichtökologischer/nichtbiologischer Zutaten anzupassen und insbesondere um Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs, die im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/848 erzeugt wurden, zu beschaffen, sollte das Verzeichnis der mit der vorliegenden Verordnung zugelassenen nichtökologischen/nichtbiologischen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs für die Verwendung bei der Verarbeitung ökologischer/biologischer Lebensmittel ab dem 1. Januar 2024 gelten.

(14)

In Anbetracht der Zusammensetzung bestimmter nichtökologischer/nichtbiologischer Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs können bestimmte Verwendungen in verarbeiteten ökologischen/biologischen Lebensmitteln der Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen, Verarbeitungshilfsstoffen oder Erzeugnissen und Stoffen gemäß Anhang II Teil IV Nummer 2.2.2 der Verordnung (EU) 2018/848 entsprechen. Diese Verwendungen setzen eine spezielle Zulassung gemäß Anhang II Teil IV Nummer 2.2 der Verordnung (EU) 2018/848 voraus und solche Verwendungen sollten nicht im Wege einer Zulassung nichtökologischer/nichtbiologischer Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs zugelassen werden.

(15)

Unter bestimmten Umständen und Voraussetzungen, die insbesondere in Anhang II Teil VII Nummer 1.3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848 festgelegt sind, dürfen bestimmte Verarbeitungshilfsstoffe für die Herstellung von Hefe und Hefeprodukten verwendet werden. Zu diesem Zweck sollte die Kommission Verarbeitungshilfsstoffe für die Herstellung von Hefe und Hefeprodukten gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/848 zulassen und ein entsprechendes Verzeichnis erstellen.

(16)

Im Einklang mit Anhang II Teil VI Nummer 2.2. der Verordnung (EU) 2018/848 dürfen bei der Herstellung von Erzeugnissen des Weinsektors gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates6 nur Erzeugnisse und Stoffe verwendet werden, die gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2018/848 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind. Zu diesem Zweck sollte die Kommission solche Erzeugnisse und Stoffe zulassen und ein entsprechendes Verzeichnis erstellen.

(17)

Mit Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, spezielle Zulassungen für die Verwendung von Erzeugnissen und Stoffen in Drittländern und in Gebieten in äußerster Randlage der Union zu erteilen. In Artikel 24 Absatz 7 der genannten Verordnung ist festgelegt, wie das von den Mitgliedstaaten einzuhaltende Verfahren in Bezug auf die Regionen in äußerster Randlage der Union eingeleitet wird. Das einzuhaltende Verfahren für solche Zulassungen in Bezug auf Drittländer ist jedoch in der Verordnung (EU) 2018/848 nicht spezifiziert. Daher sollte das Verfahren in der vorliegenden Verordnung im Einklang mit dem einzuhaltenden Verfahren der Zulassung von Erzeugnissen und Stoffen für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion in der Union, wie in Artikel 24 der Verordnung (EU) 2018/848 festgelegt, geregelt werden. Da diese Zulassungen für einen verlängerbaren Zeitraum von 2 Jahren erteilt werden, sollten die betreffenden Erzeugnisse und Stoffe zur Vermeidung von Verwechslungen mit unbefristet zugelassenen Erzeugnissen und Stoffen in einem eigenen Anhang aufgeführt werden.

(18)

Der Klarheit und Rechtssicherheit halber sollte die Verordnung (EG) Nr. 889/2008 aufgehoben werden. Da die Verzeichnisse der Mittel zur Reinigung und Desinfektion nicht vor dem 1. Januar 2024 erstellt sein werden, sollte Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 jedoch bis zum 31. Dezember 2023 weiter gelten. In diesem Zusammenhang sollte spezifiziert werden, dass Erzeugnisse, die in dem genannten Anhang aufgeführt und nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zugelassen sind, nicht als Biozidprodukte verwendet werden dürfen. Des Weiteren wird das Verzeichnis von nichtökologischen/nichtbiologischen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs zur Verwendung in der Produktion von verarbeiteten ökologischen/biologischen Lebensmitteln, das im Rahmen der vorliegenden Verordnung erstellt wurde, erst ab dem 1. Januar 2024 gelten. Daher sollte vorgesehen werden, dass verarbeitete ökologische/biologische Lebensmittel, die vor dem 1. Januar 2024 unter Verwendung der in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 aufgeführten nichtökologischen/nichtbiologischen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs hergestellt wurden, auch nach diesem Datum bis zur Erschöpfung der Lagerbestände weiterhin in Verkehr gebracht werden dürfen.

(19)

Das Zertifikat, das den Unternehmern in Einklang mit Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 von den zuständigen Behörden oder gegebenenfalls den Kontrollbehörden oder Kontrollstellen ausgestellt werden muss, kann ab dem 1. Januar 2022 ausgestellt werden. Es wird jedoch nicht allen Unternehmen an diesem Tag ausgestellt. Um die Kontinuität der ökologischen/biologischen Produktion sicherzustellen und abweichend von Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 sollten die den Unternehmen vor dem 1. Januar 2022 von den Kontrollbehörden oder Kontrollstellen gemäß Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 ausgestellten Bescheinigungen bis zum Ende der Gültigkeitsdauer gültig bleiben. Da gemäß Artikel 38 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 mindestens einmal jährlich überprüft wird, ob Unternehmer die Vorschriften der genannten Verordnung einhalten, und gemäß Artikel 38 Absatz 5 derselben Verordnung die Ausstellung der Zertifikate auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Überprüfung erfolgt, sollte die Geltungsdauer nicht über den 31. Dezember 2022 hinausgehen.

(20)

Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit sollte diese Verordnung ab dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2018/848 gelten. Aus den in Erwägungsgrund 18 der vorliegenden Verordnung dargelegten Gründen sollten jedoch die Bestimmungen über die Verzeichnisse der Mittel für Reinigung und Desinfektion und über das Verzeichnis nichtökologischer/nichtbiologischer Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs zur Verwendung in der Produktion von verarbeiteten ökologischen/biologischen Lebensmitteln ab dem 1. Januar 2024 gelten.

(21)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die ökologische/biologische Produktion —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1.

2

Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1).

3

Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1).

4

Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 1).

5

Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1).

6

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).