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XI-2.1.1.1

Durchführungs­verordnung (EU) 2022/478 der Kommission über die Beibehaltung von Schutzmaßnahmen in Bezug auf die Einfuhr von zum menschlichen Verzehr bestimmten Muscheln aus der Türkei

Vom 24. März 2022

(ABl. 2022 Nr. L 98/54), geänd. durch Art. 1 der DVO (EU) 2024/360 vom 24.1.2024 (ABl. L 2024/360 vom 25.1.2024)
Änderungshistorienicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)1, insbesondere auf Artikel 128 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Durchführungs­verordnung (EU) Nr. 743/2013 der Kommission2 wurde erlassen, nachdem die Kommission im Rahmen von Audits Mängel bei der Durchführung amtlicher Kontrollen durch die zuständigen türkischen Behörden in Bezug auf die Erzeugung von Muscheln festgestellt hatte, die für die Ausfuhr in die Union bestimmt waren, und die Mitgliedstaaten nichtkonforme Sendungen mit Muscheln mit Ursprung in der Türkei gemeldet hatten, die nicht den mikrobiologischen Standards der Union genügten.

(2) Beim jüngsten Audit der Kommission im September 2015 wurde festgestellt, dass das Kontrollsystem für Muscheln, die für die Ausfuhr in die Union bestimmt sind, nach wie vor erhebliche Mängel aufweist.

(3) Im Januar 2020 legten die zuständigen türkischen Behörden Informationen über die Maßnahmen zur Behebung dieser Mängel vor. Zwar wurden diese Informationen auf Papier positiv bewertet; wegen der Beschränkungen aufgrund der COVID-19-Pandemie konnte jedoch vor Ort noch kein Audit durchgeführt werden, um die Umsetzung dieser Maßnahmen zu überprüfen. Solange noch kein solches Audit mit positivem Ergebnis abgeschlossen wurde, sollten die mit der Durchführungs­verordnung (EU) Nr. 743/2013 eingeführten Maßnahmen beibehalten werden.

(4) Die Durchführungs­verordnung (EU) Nr. 743/2013 der Kommission galt bis zum 31. Dezember 2021. Zudem ist die Richtlinie 97/78/EG des Rates3, die als Rechtsgrundlage jener Verordnung dient, nicht mehr in Kraft, weshalb eine neue Durchführungs­verordnung der Kommission auf Artikel 128 der Verordnung (EU) 2017/625 verweisen sollte.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

2

Durchführungs­verordnung (EU) Nr. 743/2013 der Kommission vom 31. Juli 2013 mit Schutzmaßnahmen in Bezug auf die Einfuhr von zum menschlichen Verzehr bestimmten Muscheln aus der Türkei (ABl. L 205 vom 1.8.2013, S. 1).

3

Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9).