1125c

III-8.1

Verordnung (EU) 2022/1616 der Kommission über Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 282/2008

Vom 15. September 2022

Änderungshistorienicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben h, i, k und n,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Rahmen des 2015 vorgelegten Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft2 hat die Kommission ein verstärktes Recycling von Kunststoffen als wesentliche Voraussetzung für den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft bezeichnet und sich verpflichtet, in diesem Sektor gezielte Maßnahmen zu setzen. Daher hat die Kommission 2018 eine europäische Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft3 mit zentralen Verpflichtungen für Maßnahmen auf Unionsebene angenommen, um die negativen Auswirkungen der Verschmutzung durch Kunststoffe zu verringern. Ziel ist es, die Recyclingkapazität für Kunststoffe in der Union zu erweitern und den Recyclatgehalt in Kunststoffprodukten und -verpackungen zu erhöhen. Da ein großer Teil der Kunststoffverpackungen als Lebensmittelverpackungen verwendet wird, können die Ziele der Strategie nur erreicht werden, wenn auch der Anteil an recyceltem Kunststoff in Lebensmittelverpackungen erhöht wird.

(2)

Voraussetzung für eine Erhöhung des Recyclatgehalts in Lebensmittelverpackungen und -kontaktmaterialien ist nach wie vor, dass ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit gewährleistet sein muss. Materialien und Gegenstände aus Kunststoffabfällen können jedoch, selbst bei einer Verwendung im Lebensmittelbereich, dadurch bedingte zufällig auftretende Kontaminanten enthalten, die die Sicherheit und Qualität von Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenständen aus recyceltem Kunststoff beeinträchtigen können. Es ist zwar unwahrscheinlich, dass solche Kunststoffabfälle mit einer relativ hohen Menge spezifischer Stoffe mit einem nachweislichen Gesundheitsrisiko kontaminiert sind, wie dies beispielsweise bei Kunststoffen aus der Industrie der Fall sein könnte, die Art und der Gehalt der potenziell in gesammelten Lebensmittelverpackungen vorhandenen zufälligen Kontaminanten sind aber unbekannt, willkürlich, hängen von der Quelle und der Sammelmethode der Kunststoffabfälle ab und können je nach Sammlung unterschiedlich sein. Daher sollte der Kunststoff während des Recyclings immer so weit dekontaminiert werden, dass verbleibende Kontaminanten die menschliche Gesundheit nicht gefährden oder das Lebensmittel anderweitig beeinträchtigen können, wenn er zur Herstellung von Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenständen aus recyceltem Kunststoff verwendet wird. Damit Lebensmittelverbraucher und -unternehmer Vertrauen in dekontaminierte Materialien haben können und es eine einheitliche Auslegung des als ausreichend erachteten Dekontaminierungsgrads gibt, sollte die Dekontaminierung von Materialien und Gegenständen aus recyceltem Kunststoff für den Kontakt mit Lebensmitteln einheitlichen Vorschriften unterliegen.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 282/2008 der Kommission4 wurden bereits spezifische Anforderungen an Recyclingverfahren festgelegt, um sicherzustellen, dass Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 entsprechen. Die Verordnung (EG) Nr. 282/2008 galt jedoch nicht für alle Recyclingtechnologien, da die chemische Depolymerisation, die Verwendung von Verschnitten und Resten sowie die Verwendung von Barriereschichten von ihrem Anwendungsbereich ausgenommen waren. Die Verwendung von Materialien aus recyceltem Kunststoff für den Lebensmittelkontakt, die mit den ausgenommenen Technologien hergestellt wurden, unterliegt der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission5 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff. Die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 bietet jedoch keine klare Regelung für die ausgenommenen Technologien, da sie keine Vorschriften für teilweise depolymerisierte Stoffe oder Oligomere, Verschnitte und Verarbeitungsreste festlegt und die Stoffe einschränkt, die hinter einer funktionellen Barriere verwendet werden dürfen.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) stellte fest, dass es nicht möglich ist, die Art der potenziell vorhandenen Kontaminanten in Post-Consumer-PET, das als Eingangsmaterial für ein Recyclingverfahren verwendet wird, vorherzusagen und somit zu gewährleisten, dass sie nicht genotoxisch sind6. Da sich die Argumentation der Behörde auch auf andere Kunststoffabfälle übertragen lässt, kann ohne zusätzliche wissenschaftliche Daten im Allgemeinen nicht davon ausgegangen werden, dass diese anderen Abfallströme frei von bestimmten Kontaminantengruppen sind. Daher kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine Risikobewertung von Kontaminanten in gleicher Weise möglich ist wie bei Verunreinigungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 oder dass Mischungen aus chemisch depolymerisierten Materialien frei von solchen Kontaminanten sind oder ihr Übergang durch funktionelle Barrieren aus Kunststoff vollständig verhindert werden kann. Folglich können recycelte Kunststoffe, die mit den von der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 282/2008 ausgenommenen Technologien hergestellt werden, auch nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 verwendet werden.

(5)

Daher sind die Verordnung (EG) Nr. 282/2008 und die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 nicht auf alle Kunststoffrecyclingtechnologien und Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff anwendbar. Da weitere innovative, neuartige Kunststoffrecyclingtechnologien entwickelt werden und der Markt für recycelte Kunststoffe wächst, stellt das Fehlen klar anwendbarer und geeigneter Vorschriften ein potenzielles Risiko für die menschliche Gesundheit und ein Hindernis für Innovation dar. Um klare Vorschriften festzulegen und dem Risiko einer zufälligen Kontamination entgegenzuwirken, sollte die Verordnung (EG) Nr. 282/2008 daher durch neue Vorschriften ersetzt werden, die alle bestehenden und künftigen Kunststoffrecyclingtechnologien abdecken.

(6)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 müssen Stoffe zur Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff über eine geeignete Reinheit verfügen und verbleibende Verunreinigungen müssen bestimmt werden können, um sie einer Risikobewertung zu unterziehen. Da einzelne Stoffe bis zu einem für diesen Zweck geeigneten Grad gereinigt werden können, werden die Herstellungsverfahren für die Stoffe, die in der Unionsliste zugelassener Stoffe aufgeführt sind, generell nicht eingeschränkt. Es ist somit auch möglich, diese Stoffe aus jeder beliebigen Quelle, also auch aus Abfallstoffen, herzustellen. Außerdem sind Stoffe, die aus Abfall gewonnen werden und einen hohen Reinheitsgrad aufweisen, nicht von denselben Stoffen zu unterscheiden, die auf andere Weise hergestellt wurden. Daher sollte die Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff unter Verwendung von Stoffen, die mit einem hohen Reinheitsgrad aus Abfallstoffen gewonnen werden und in der mit der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 erstellten Unionsliste aufgeführt sind oder für die bestimmte Ausnahmeregelungen gelten, der genannten Verordnung unterliegen, während andere Stoffe, bei denen zufällige Kontaminanten nicht von vornherein ausgeschlossen werden können oder nicht leicht auszuschließen sind, einschließlich Mischungen, Oligomere und aus Abfall hergestellte Polymere, unter die vorliegende Verordnung fallen sollten. Um Unklarheiten darüber zu vermeiden, welche Verordnung für eine bestimmte Recyclingtechnologie gilt, bei der Stoffe auf einer Zwischenstufe des Recyclings anfallen, sollten Stoffe, die der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 unterliegen, eindeutig vom Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung ausgenommen werden.

(7)

In der Alltagssprache können sich weitverbreitete und allgemein verwendete Begriffe wie „Technologie“, „Verfahren“, „Ausrüstung“ und „Anlage“ auf dieselben oder ähnliche Konzepte beziehen, wobei sich ihre Bedeutung je nach Kontext und Sprecher überschneiden kann. Um für Klarheit in Bezug auf den Anwendungsbereich und den Gegenstand der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen zu sorgen, sollten diese Begriffe für die Zwecke dieser Verordnung genau definiert werden. Insbesondere ist es notwendig, zu unterscheiden zwischen der „Recyclingtechnologie“, die die allgemeinen Konzepte und Grundsätze der Beseitigung von Kontaminanten aus Kunststoffabfällen umfasst, dem „Recyclingverfahren“, das eine Beschreibung einer spezifischen Abfolge von Vorgängen und Ausrüstungen zur Anwendung einer spezifischen Recyclingtechnologie darstellt, und der „Recyclinganlage“, die sich auf die tatsächlichen physischen Ausrüstungen beziehen sollte, die für das Recyclingverfahren zur Herstellung von Materialien und Gegenständen aus recyceltem Kunststoff eingesetzt werden.

(8)

Diese Verordnung sieht die Dekontaminierung von Kunststoffen durch eine geeignete Recyclingtechnologie vor und schließt die Verwendung chemischer Recyclingtechnologien in ihren Anwendungsbereich ein. Wenn es um die Beseitigung von Kontaminanten aus Stoffen oder Mischungen und nicht aus Materialien geht, wird jedoch häufig von Reinigung statt von Dekontaminierung gesprochen. Werden chemische Recyclingtechnologien zur Beseitigung von Kontaminanten aus Mischungen oder Stoffen angewendet, könnte man daher eher von einer Reinigung als von einer Dekontaminierung sprechen. Da jedoch in diesem Fall die Dekontaminierung des Kunststoffs durch Reinigung erreicht wird, sollte klargestellt werden, dass die Dekontaminierung auch die Reinigung von Stoffen oder Mischungen umfasst.

(9)

Recyclingverfahren können aus vielen aufeinanderfolgenden Basisprozessen bestehen, bei denen eine einzelne Umwandlung erfolgt (im Folgenden „Teilprozesse“), aber nur einige dieser Prozesse führen zu einer Dekontaminierung. Da Kunststoffabfälle immer dekontaminiert werden sollten und es klare Vorschriften für die Dekontaminierung geben sollte, sollten Recyclingvorgänge, die zusammen für eine Dekontaminierung sorgen, als Dekontaminierungsverfahren bezeichnet und von den Vorgängen vor und nach der Dekontaminierung unterschieden werden.

(10)

Bei der Dekontaminierung wird zwischen einem nicht für den Lebensmittelkontakt geeigneten recycelten Kunststoff und einem für einen solchen Kontakt geeignet gemachten recycelten Kunststoff unterschieden, auch wenn die Dekontaminierung sich auf die mikrobiologische Ebene beschränkt. Diese Stufe sollte daher im Mittelpunkt der im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten amtlichen Kontrollen stehen. Je nach angewandter Technologie und/oder ihrer Gestaltung kann die Dekontaminierung in Einrichtungen erfolgen, die üblicherweise als Abfallbewirtschaftungsbetriebe, Recyclingbetriebe oder Anlagen für die Kunststoffumwandlung gelten würden. Um in Bezug auf die Funktion einer Einrichtung, in der eine Dekontaminierung im Rahmen dieser Verordnung stattfindet, für Einheitlichkeit und Klarheit zu sorgen, sollte eine solche Einrichtung einheitlich als Recyclingbetrieb bezeichnet werden.

(11)

Angesichts der Bedeutung der Qualitätskontrolle des recycelten Materials für die endgültige Qualität und Sicherheit von Materialien und Gegenständen aus recyceltem Kunststoff sowie für die Rückverfolgbarkeit sollte der Begriff der „Chargen“, für die die Qualitätskontrollvorschriften gelten, genau definiert werden.

(12)

Die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 beruht auf dem Grundsatz, dass Materialien oder Gegenstände, die dazu bestimmt sind, unmittelbar oder mittelbar mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, ausreichend inert sein müssen, damit ausgeschlossen werden kann, dass Stoffe in solchen Mengen auf Lebensmittel übergehen, dass sie die menschliche Gesundheit gefährden oder eine unvertretbare Veränderung der Zusammensetzung von Lebensmitteln oder eine Beeinträchtigung ihrer organoleptischen Eigenschaften bewirken. Dieser Grundsatz gilt daher auch für recycelte Lebensmittelkontaktmaterialien. Gemäß der genannten Verordnung sollte die Verwendung von recycelten Materialien und Gegenständen jedoch nur bevorzugt werden, wenn strenge Anforderungen zur Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit festgelegt werden. Bei der Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit geht es nicht nur um den Übergang von Stoffen, die die menschliche Gesundheit oder die Qualität von Lebensmitteln beeinträchtigen könnten, sondern auch um die mikrobiologische Sicherheit. Da das Eingangsmaterial bei Recyclingverfahren aus Abfall stammt, ist es sehr viel wahrscheinlicher, dass es mikrobiologisch kontaminiert ist als bei Materialien und Gegenständen, die aus Ausgangsstoffen neu hergestellt wurden. Daher sollte mit dieser Verordnung sichergestellt werden, dass Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff nicht nur ausreichend inert, sondern auch mikrobiologisch sicher sind.

(13)

Die Erfahrung mit der Bewertung von Verfahren im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 282/2008 hat gezeigt, dass wissenschaftliche Kriterien und Erkenntnisse in Bezug auf eine bestimmte Recyclingtechnologie vorhanden sein sollten, bevor einzelne Recyclingverfahren, bei denen diese Technologie zum Einsatz kommt, bewertet werden, da andernfalls aufgrund unzureichender wissenschaftlicher Erkenntnisse über die Kontaminantengehalte im Eingangsmaterial sowie über die Funktionsweise der Technologie zu viele Unsicherheiten bestehen, als dass die Behörde eine Schlussfolgerung über die Sicherheit der einzelnen Recyclingverfahren ziehen könnte. Die Erfahrung hat auch gezeigt, dass andere Recyclingtechnologien mit Sicherheit gewährleisten können, dass jedes Recyclingverfahren, bei dem sie zum Einsatz kommen, zu sicherem recyceltem Kunststoff führt, und dass daher die Bewertung der einzelnen Recyclingverfahren, bei denen diese Technologien zum Einsatz kommen, im Vergleich zu dem damit sowohl für die Unternehmer als auch für die Behörde verbundenen Aufwand wenig Nutzen bringt. Daher sollte festgelegt werden, dass Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff grundsätzlich nur dann in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie mit einer Technologie hergestellt wurden, die hinreichend verstanden wird, damit die Kommission entscheiden kann, ob damit grundsätzlich Kunststoffabfälle zu Kunststoffen recycelt werden können, die den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 entsprechen, und ob ihre Verwendung spezifischen Anforderungen unterliegen sollte, u. a., ob sich die Recyclingverfahren, bei denen diese Technologie eingesetzt wird, in Bezug auf die Parameter der Dekontaminierungsbehandlung oder die Konfiguration des Verfahrens so weit voneinander unterscheiden, dass eine Einzelzulassung für jedes dieser Verfahren erforderlich ist, um die Sicherheit und Qualität des mit ihnen hergestellten recycelten Kunststoffs zu gewährleisten.

(14)

Basierend auf den von der Behörde durchgeführten Bewertungen der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 282/2008 eingereichten Zulassungsanträge können das mechanische PET-Recycling und geschlossene, überwachte Produktkreisläufe als geeignete Recyclingtechnologien angesehen werden, um Kunststoffabfälle zu Kunststoffen zu recyceln, die die Anforderungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 erfüllen, und es sollten spezifische Bedingungen für ihren Einsatz festgelegt werden. Insbesondere mechanische PET-Recyclingverfahren sollten einer Einzelzulassung unterliegen, da die Intensität und Dauer der Behandlung des Kunststoff-Eingangsmaterials bei den Dekontaminierungsvorgängen und damit ihre Dekontaminierungsleistung von der spezifischen Konfiguration dieser Verfahren abhängen und daher eine Einzelfallbewertung anhand festgelegter Kriterien erfordern. Im Gegensatz dazu ist es nicht erforderlich, die Zulassung einzelner Recyclingverfahren zu verlangen, bei denen nur Kunststoff in einer geschlossenen, überwachten Kette, die die Kontaminierung verhindert, gewonnen wird, da das Einbringen von Kontaminanten in die Kette dann ausreichend kontrolliert wird, um sicherzustellen, dass die einzige Kontamination des Kunststoff-Eingangsmaterials mit den einfachen Reinigungs- und Erhitzungsverfahren beseitigt werden kann, die in jedem Fall für die Umformung der Materialien erforderlich sind.

(15)

Um die Sicherheit und Qualität von Materialien und Gegenständen aus recyceltem Kunststoff zu gewährleisten, sollten Vorschriften für das Inverkehrbringen dieser Produkte festgelegt werden.

(16)

In der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 sind Anforderungen an die Zusammensetzung festgelegt, die die sichere Verwendung von Lebensmittelkontaktmaterialien aus Kunststoff gewährleisten, einschließlich der für die Herstellung zugelassenen Stoffe und der Migrationsgrenzwerte. Um für Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff das gleiche Sicherheitsniveau zu gewährleisten, sollten sie dieselbe Zusammensetzung haben wie gemäß der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 hergestellte Kunststoffe und die in der genannten Verordnung festgelegten Beschränkungen und Spezifikationen, wie z. B. Migrationsgrenzwerte, einhalten.

(17)

Um für Transparenz zu sorgen und die Qualitätskontrolle und Rückverfolgbarkeit zu ermöglichen, sollte ein öffentliches Register mit Informationen über Recycler, Recyclinganlagen und -verfahren eingerichtet werden, und die Registrierung in diesem Register sollte eine Voraussetzung für das Inverkehrbringen von Materialien und Gegenständen aus recyceltem Kunststoff sein.

(18)

In der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 sind zwar spezifische Vorschriften für die Kennzeichnung von Materialien und Gegenständen vorgesehen, um die Nutzer über ihre sachgemäße Verwendung zu informieren, für die Nachbehandlung von dekontaminiertem Kunststoff gibt es solche Vorschriften nicht. Je nach Ausmaß der Dekontaminierung können jedoch bestimmte Anweisungen für die weitere Verarbeitung und Verwendung von recyceltem Kunststoff gelten, wie z. B. Anforderungen an das Mischen zur Erreichung eines maximalen Recyclatgehalts oder Beschränkungen für seine Verwendung. Solche Anweisungen sind zwar in Form von Unterlagen weiterzugeben, aber bei Kunststoffmaterialien ist möglicherweise nicht leicht zu erkennen, ob eine Sonderbehandlung erforderlich ist. Um Fehler zu vermeiden und Kontrollen zu erleichtern, sollte recycelter Kunststoff daher auch deutlich lesbar gekennzeichnet werden, um sicherzustellen, dass er während der Nachbehandlung gemäß den Anweisungen des Recyclers sachgemäß verwendet wird.

(19)

Um sicherzustellen, dass Materialien und Gegenstände aus Kunststoff während des gesamten Recyclingverfahrens Bedingungen unterliegen, die ihre Sicherheit und Qualität gewährleisten, und um die Durchsetzung von Vorschriften und das Funktionieren der Lieferkette zu erleichtern, sollten Vorschriften für den Betrieb auf allen Recyclingstufen – von der Vorbehandlung über die Dekontaminierung bis hin zur Nachbehandlung – festgelegt werden. Insbesondere sollte der Kontaminationsgrad des Kunststoff-Eingangsmaterials, das dem Dekontaminierungsverfahren zugeführt wird, keinesfalls die Höchstwerte überschreiten, bei denen das Verfahren eine ausreichende Dekontaminierung gewährleisten kann, weshalb sichergestellt werden sollte, dass die Qualität des Eingangsmaterials immer den einschlägigen Spezifikationen entspricht. Daher sollten die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 der Kommission7 über gute Herstellungspraxis gegebenenfalls auch für die vor dem Dekontaminierungsverfahren stattfindenden Vorgänge im Bereich der Abfallbewirtschaftung gelten und sicherstellen, dass ein Qualitätssicherungssystem angewandt wird. Angesichts der Vielfalt der Recyclingtechnologien und -verfahren sollte jedoch die Möglichkeit bestehen, spezifische Vorschriften zu erlassen, um einige dieser allgemeinen Vorschriften zu ergänzen oder abweichende Regelungen vorzusehen, um den spezifischen Fähigkeiten einer Recyclingtechnologie oder eines Recyclingverfahrens Rechnung zu tragen.

(20)

Darüber hinaus sollten diese allgemeinen Vorschriften für den Betrieb auf allen Recyclingstufen nicht für Recyclingtechnologien gelten, die auf der Einrichtung eines speziellen Systems für die Verwendung und Sammlung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff beruhen, an dem sich Recycler, Lebensmittelunternehmer und andere Unternehmer beteiligen und das darauf abzielt, die Kontamination des Kunststoff-Eingangsmaterials auf ein Minimum zu begrenzen und damit die Anforderungen an das angewandte Dekontaminierungsverfahren zu verringern. Da also die Sicherheit des recycelten Kunststoffs von der Vermeidung einer Kontamination und somit vom ordnungsgemäßen Funktionieren solcher Recyclingsysteme und nicht von der Verarbeitung der Abfälle und ihrer anschließenden Dekontaminierung abhängt, sollten in dieser Verordnung Vorschriften für ihre Funktionsweise festgelegt werden. Um insbesondere für Klarheit und eine einheitliche Anwendung eines Recyclingsystems zu sorgen, sollte nur eine Stelle für das Management des gesamten Systems zuständig sein und allen teilnehmenden Unternehmern verbindliche Anweisungen erteilen. Es sollte zudem sichergestellt werden, dass Teilnehmer, Dritte und Kontrollbehörden leicht erkennen können, welche Materialien und Gegenstände aus Kunststoff nach einem spezifischen Recyclingsystem verwendet werden müssen.

(21)

Auch wenn es grundsätzlich so sein sollte, dass nur Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff in Verkehr gebracht werden dürfen, die mit Technologien hergestellt wurden, deren Eignung nachgewiesen wurde, sollte das Inverkehrbringen von Materialien und Gegenständen aus recyceltem Kunststoff, die mit neuartigen Technologien hergestellt wurden, unter strengen Auflagen und für eine begrenzte Zeit zugelassen werden, um die Entwicklung solcher Technologien zu ermöglichen und zu fördern. Dadurch hätten die Entwickler die Möglichkeit, Daten über eine große und repräsentative Anzahl von Proben zu sammeln, was notwendig ist, um Unsicherheiten in Bezug auf die Charakterisierung des Kunststoff-Eingangsmaterials und der Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff zu minimieren, und folglich, um die Eignung einer neuartigen Technologie zu bewerten und gegebenenfalls spezifische Anforderungen festzulegen.

(22)

Es sollten jedoch Vorschriften festgelegt werden, um sicherzustellen, dass Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die mit neuartigen Technologien hergestellt werden, ein minimales Risiko darstellen und dass die Möglichkeit, solche Materialien und Gegenstände in Verkehr zu bringen, tatsächlich genutzt wird, um Informationen und Erfahrungen für die Bewertung der Technologie zu sammeln. Daher sollten vor dem Inverkehrbringen dieser recycelten Materialien und Gegenstände alle verfügbaren Informationen über die Grundsätze, Konzepte und Praktiken der neuen Technologie genutzt werden, um die Risiken zu minimieren, und es sollten Daten über die Dekontaminierungseffizienz der Technologie verfügbar sein. Wenn diese Daten nicht ausreichen, um das zuverlässige Funktionieren der Technologie zu überprüfen, insbesondere wenn die Dekontaminierung nicht das wichtigste oder einzige Prinzip zur Gewährleistung der Sicherheit ist, sollten ergänzende Tests basierend auf den Besonderheiten der neuartigen Technologie vorgesehen werden. Um den Kontaminationsgrad der Eingangsmaterialien sowie den Restgehalt an Kontaminanten in den fertigen Materialien und Gegenständen und ihren potenziellen Übergang auf Lebensmittel zu ermitteln, sollten außerdem Vorschriften festgelegt werden, insbesondere in Bezug auf die analytische Überwachung von Materialien und Gegenständen aus recyceltem Kunststoff, die mit in Entwicklung befindlichen Recyclingtechnologien hergestellt werden, und das mögliche Vorhandensein gefährlicher Stoffe. Um das Expositionsrisiko zu bestimmen, sollten bei dieser Überwachung nicht nur die Durchschnittswerte erfasst werden, sondern es sollte beispielsweise auch bewertet werden, ob bestimmte Kontaminanten häufig in verschiedenen Chargen auftreten oder mit einer bestimmten Quelle in Verbindung stehen. Darüber hinaus ist es wichtig, dass die Berichte über die Sicherheit der Materialien und die Überwachung veröffentlicht werden, um für Vertrauen, öffentliches Bewusstsein und die behördliche Kontrolle der in Entwicklung befindlichen Technologien zu sorgen.

(23)

Um sicherzustellen, dass die Möglichkeit, mit neuartigen Technologien hergestellte Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff in Verkehr zu bringen, auf den Zeitraum beschränkt bleibt, der erforderlich ist, um die für die Bewertung der Technologie notwendigen Daten und Erfahrungen zu sammeln, sollten Vorschriften für die Einleitung dieser Bewertung festgelegt werden. Da es jedoch nicht unwahrscheinlich ist, dass mehrere Entwickler gleichzeitig und unabhängig voneinander ähnliche Anlagen nutzen, die im Wesentlichen auf derselben Technologie beruhen, sollte eine gewisse Flexibilität hinsichtlich des Beginns und des Umfangs der Bewertung einer neuartigen Technologie gegeben sein, damit die Daten aller Technologieentwickler in die Bewertung einbezogen werden können.

(24)

Liegen Beweise oder Anhaltspunkte dafür vor, dass Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die mit einer geeigneten Recyclingtechnologie oder mit einer neuartigen Technologie recycelt wurden, die Gesundheit der Verbraucher gefährden können, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, die Technologie und die Sicherheit der damit hergestellten Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff zu prüfen und unverzüglich entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.

(25)

Da diese Verordnung in bestimmten Fällen die Einzelzulassung von Recyclingverfahren vorsieht, sollte dafür ein Verfahren festgelegt werden. Dieses Verfahren sollte dem in der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 festgelegten Verfahren für die Zulassung eines neuen Stoffes ähneln und nach Bedarf für die Einzelzulassung von Recyclingverfahren angepasst werden. Insbesondere weil die Vorbereitung eines Zulassungsantrags vom Antragsteller umfassende Kenntnisse in Bezug auf das betreffende Recyclingverfahren verlangt und vermieden werden soll, dass mehrere Anträge für ein und dasselbe Recyclingverfahren gestellt werden, sollte festgelegt werden, dass nur der Unternehmer, der das Recyclingverfahren entwickelt hat, und nicht jeder Recycler, der es anwendet, eine Zulassung beantragen kann. Da zugelassene Recyclingverfahren im Laufe ihres Lebenszyklus kleineren und größeren technischen und administrativen Änderungen unterworfen sein können, sollte diese Verordnung außerdem für eine klare Regelung der Verfahren für Änderungen an zugelassenen Recyclingverfahren sorgen.

(26)

Da Recyclinganlagen komplex sind und ihre Konfiguration und ihr Betrieb vielen Parametern und Verfahren unterliegen können, sollte zur Erleichterung der Konformitätsüberwachung durch die Recycler selbst und effizienter Audits im Rahmen amtlicher Kontrollen festgelegt werden, dass Recycler, die eine Dekontaminierungsanlage betreiben, ein Dokument bereithalten, das den Betrieb, die Kontrolle und die Überwachung dieser Anlage sowie der Recyclinganlage, zu der sie gehört, in standardisierter Form so zusammenfasst, dass die Einhaltung dieser Verordnung nachgewiesen wird.

(27)

Die Dekontaminierung von recyceltem Kunststoff sollte von den zuständigen Behörden kontrolliert und überwacht werden. Die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates8 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts erstreckt sich auch auf die amtliche Kontrolle von Lebensmittelkontaktmaterialien und schließt daher Dekontaminierungsanlagen ein. Die genannte Verordnung sieht zwar allgemeine Vorschriften für amtliche Kontrollen vor, aber keine spezifischen Verfahren zur Kontrolle von Dekontaminierungsanlagen. Um eine einheitliche Durchführung der amtlichen Kontrollen von Dekontaminierungsanlagen unabhängig von ihrem Standort zu gewährleisten, sollten daher geeignete Kontrollverfahren sowie Regeln dafür festgelegt werden, wann davon auszugehen ist, dass recycelter Kunststoff nicht dieser Verordnung entspricht.

(28)

Um sicherzustellen, dass recycelter Kunststoff und Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff von Verarbeitern und Lebensmittelunternehmern sachgemäß und auf rückverfolgbare Weise verwendet werden, sollten die Chargen recycelten Kunststoffs von einer Konformitätserklärung begleitet werden, aus der die Identität des Recyclers und die Herkunft des recycelten Kunststoffs hervorgehen und in der den Verarbeitern und Endnutzern Anweisungen bezüglich der Verwendung des Kunststoffs erteilt werden. Damit dieses Dokument von allen, die es erhalten, auf die gleiche Weise verstanden werden kann, sollten die Unternehmer verpflichtet werden, ein vorgegebenes Muster zu verwenden.

(29)

Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff werden derzeit gemäß den nationalen Vorschriften in Verkehr gebracht. Daher sollten Bestimmungen festgelegt werden, die sicherstellen, dass der Übergang zu dieser Verordnung reibungslos verläuft und der bestehende Markt für Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff nicht gestört wird. Insbesondere sollte es für einen begrenzten Zeitraum möglich sein, die Zulassung bestehender Recyclingverfahren, die gemäß dieser Verordnung eine Einzelzulassung erfordern, zu beantragen und bis zum Abschluss des Zulassungsverfahrens weiterhin mit diesen Recyclingverfahren hergestellte recycelte Kunststoffe sowie Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff in Verkehr zu bringen. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 282/2008 für solche Recyclingverfahren eingereichte Anträge sollten als Anträge im Rahmen der vorliegenden Verordnung gelten. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 282/2008 eingereichte Anträge für Recyclingverfahren, für die keine Einzelzulassung gemäß der vorliegenden Verordnung erforderlich ist, sollten eingestellt werden, da es keine Grundlage für die Zulassung der betreffenden Verfahren gemäß der vorliegenden Verordnung gibt.

(30)

Recycler, die bei ihren derzeitigen Recyclingvorgängen Technologien anwenden, die nicht als geeignete Recyclingtechnologien aufgelistet sind, sollten genügend Zeit erhalten, um zu prüfen, ob sie diese Technologie weiterentwickeln möchten, damit die Technologie als geeignet eingestuft werden kann, oder um andernfalls diese Recyclingvorgänge nicht mehr für die Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff zu nutzen. Daher sollte das Inverkehrbringen von recyceltem Kunststoff und Materialien und Gegenständen aus recyceltem Kunststoff, die mit Recyclingverfahren und -anlagen basierend auf diesen Technologien und im Einklang mit den geltenden nationalen Vorschriften hergestellt werden, für einen begrenzten Zeitraum weiter erlaubt sein.

(31)

Für den Fall, dass die Unternehmer beschließen, die Technologie weiterzuentwickeln, damit sie als geeignet eingestuft werden kann, sieht diese Verordnung eine Meldung der Technologie und die Benennung eines Entwicklers vor. Das Meldeverfahren würde jedoch zum Zeitpunkt der Meldung eine umfassende Beurteilung der Sicherheit dieser Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff und die Veröffentlichung eines darauf basierenden Berichts erfordern. Unternehmer, die diese Technologien bereits einsetzen, sollten zwar über Informationen über die Sicherheit der damit hergestellten Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff verfügen, doch die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an solche Berichte sind sehr hoch. Da die Beschaffung der verlangten zusätzlichen Informationen beträchtliche Zeit in Anspruch nehmen kann, sollten die betreffenden Entwickler die Möglichkeit erhalten, diese Informationen in den Monaten nach der Meldung vorzulegen.

(32)

Gemäß dieser Verordnung kann es sein, dass nach einem bestimmten Datum Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die mit einer bestimmten Recyclinganlage hergestellt wurden, nicht mehr rechtmäßig in Verkehr gebracht werden dürfen. Lebensmittelunternehmer verfügen jedoch möglicherweise noch über Bestände an solchen Materialien und Gegenständen aus recyceltem Kunststoff oder haben diese bereits zur Verpackung von Lebensmitteln verwendet. Nachdem diese Situation nicht auf unmittelbare Sicherheitsbedenken zurückzuführen ist und diese Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff unter der Kontrolle der nationalen Behörden in Verkehr gebracht wurden, sollten diese Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff zum Verpacken von Lebensmitteln verwendet und in Verkehr gebracht werden dürfen, bis die Bestände aufgebraucht sind, um die Verschwendung von Lebensmitteln und Belastungen für die Lebensmittelunternehmer zu vermeiden.

(33)

Von den Recyclingtechnologien, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen und nicht als geeignete Recyclingtechnologien aufgeführt sind, verlangt die Herstellung von Materialien und Gegenständen aus recyceltem Kunststoff, bei denen der recycelte Kunststoff hinter einer funktionellen Barriere aus Kunststoff verwendet wird, eine besondere Berücksichtigung, da derzeit bereits mehrere Hundert Recyclinganlagen Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff mit dieser Technologie herstellen dürften. Mit dieser Technologie hergestellte Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff wurden bisher unter der Annahme in Verkehr gebracht, dass sie der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 entsprechen und der Kontrolle der zuständigen nationalen Behörden unterliegen. Anhand der derzeit vorliegenden Informationen über diese Materialien lässt sich nicht eindeutig feststellen, ob sie tatsächlich der genannten Verordnung entsprechen. Insbesondere gibt es keine ausreichenden Informationen darüber, ob sich durch die aufgebrachten funktionellen Barrieren die Migration von Kontaminanten aus dem recycelten Kunststoff in Lebensmittel über einen längeren Zeitraum verhindern lässt. Daher sollte diese Technologie noch nicht als eine geeignete Recyclingtechnologie angesehen werden. Im Gegensatz zu anderen Technologien, die für die Zwecke dieser Verordnung als neuartig zu betrachten sind, sind die wichtigsten Grundsätze dieser Technologie bereits bekannt. Dies ermöglicht es, spezifische Anpassungen der Vorschriften für neuartige Technologien in Bezug auf die Verwendung dieser Technologie festzulegen, bis eine Entscheidung über ihre Eignung getroffen wird, und insbesondere vorzusehen, dass die Wirksamkeit des Barriereprinzips überprüft wird. Während es einerseits angesichts der Zahl der bestehenden Anlagen nicht notwendig erscheint, die Überwachung all dieser Recyclinganlagen vorzuschreiben, um ausreichende Daten über den Kontaminationsgrad zu erhalten, sollte andererseits aufgrund der durch die bereits vorliegenden Erkenntnisse aufgeworfenen Zweifel an der Fähigkeit von funktionellen Barrieren, die Migration von Kontaminanten langfristig zu verhindern, das Inverkehrbringen von Materialien und Gegenständen aus recyceltem Kunststoff, die mit dieser Technologie hergestellt wurden, von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass zusätzliche Tests durchgeführt worden sind, um diese Fähigkeit zu gewährleisten.

(34)

Nach dieser Verordnung müssen bestimmte in der Abfallwirtschaft tätige Unternehmer, die an der Sammlung von Kunststoffen beteiligt sind, sowie Unternehmer, die an weiteren Vorgängen im Rahmen der Vorbehandlung beteiligt sind, ein zertifiziertes Qualitätssicherungssystem einrichten, um die Qualität und Rückverfolgbarkeit des Kunststoff-Eingangsmaterials zu gewährleisten. Da diese Unternehmer Zeit benötigen, um sich vollständig auf eine solche Zertifizierung vorzubereiten, sollte ihnen ausreichend Zeit für die Anpassung an diese Anforderung eingeräumt werden.

(35)

Um eine einheitliche und angemessene Anwendung von Analysemethoden zu gewährleisten, schreibt diese Verordnung vor, dass Recycler, die im Rahmen ihrer Tätigkeiten zur Entwicklung neuer Technologien die Gehalte an Kontaminanten überwachen, an Eignungsprüfungen teilnehmen. Da diese Anforderung in dieser Verordnung erstmals festgelegt wird, müssen diese Eignungsprüfungen noch weiter an die Bestimmungen dieser Verordnung angepasst werden, und die Laboratorien benötigen Zeit, um ihre Teilnahme zu organisieren. Daher sollte genügend Zeit für die Anpassung und Organisation solcher Eignungsprüfungen eingeräumt werden.

(36)

Die Verordnung (EG) Nr. 282/2008 sollte aufgehoben werden.

(37)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4.

2

COM(2015) 614 final.

3

COM(2018) 28 final.

4

Verordnung (EG) Nr. 282/2008 der Kommission vom 27. März 2008 über Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 (ABl. L 86 vom 28.3.2008, S. 9).

5

Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission vom 14. Januar 2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 12 vom 15.1.2011, S. 1).

6

Scientific Opinion on the criteria to be used for safety evaluation of a mechanical recycling process to produce recycled PET intended to be used for manufacture of materials and articles in contact with food, EFSA Journal 2011; 9(7):2184.

7

Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 über gute Herstellungspraxis für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 75).

8

Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).