IX-5.0n

4850n

Durchführungs­verordnung (EU) 2023/594 der Kommission mit besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest und zur Aufhebung der Durchführungs­verordnung (EU) 2021/605

Vom 16. März 2023

(ABl. 2023 Nr. L 79/65), zul. geänd. durch Art. 1 der DVO (EU) 2024/2886 vom 12.11.2024 (ABl. L 2024/2886 vom 13.11.2024)
Änderungshistorienicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)1, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 3 und Artikel 259 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Viruserkrankung, die gehaltene Schweine und Wildschweine befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und daraus gewonnenen Erzeugnissen innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen kann.

(2)

Mit der Verordnung (EU) 2016/429 wurde ein Rechtsrahmen für die Prävention und Bekämpfung von Seuchen geschaffen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind. Die Afrikanische Schweinepest fällt in der genannten Verordnung unter die Definition einer gelisteten Seuche, und für sie gelten die in der genannten Verordnung festgelegten Seuchenpräventions- und -bekämpfungsvorschriften. Darüber hinaus ist die Afrikanische Schweinepest im Anhang der Durchführungs­verordnung (EU) 2018/1882 der Kommission2 als eine Seuche der Kategorien A, D und E gelistet, von der Suidae betroffen sind, und mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission3 wurden die in der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegten Vorschriften zur Bekämpfung von Seuchen der Kategorien A, B und C ergänzt, einschließlich Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest.

(3)

In der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates4 sind Tiergesundheitsvorschriften für tierische Nebenprodukte festgelegt, die dazu dienen, die sich aus diesen Nebenprodukten ergebenden Risiken für die Tiergesundheit zu verhüten bzw. zu möglichst gering zu halten. Darüber hinaus sind in der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission5 bestimmte Tiergesundheitsvorschriften für tierische Nebenprodukte festgelegt, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 fallen, einschließlich Vorschriften über die Bescheinigungsanforderungen für Verbringungen von Sendungen dieser Nebenprodukte in der Union. In diesen Verordnungen sind nicht alle spezifischen Einzelheiten und Aspekte im Zusammenhang mit dem Risiko der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest durch tierische Nebenprodukte von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen und durch tierische Nebenprodukte von Wildschweinen aus Sperrzonen I, II und III geregelt. Daher sollten in der vorliegenden Verordnung besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf diese tierischen Nebenprodukte sowie Verbringungen von Sendungen solcher tierischen Nebenprodukte aus den Sperrzonen I, II und III festgelegt werden.

(4)

Die Durchführungs­verordnung (EU) 2021/605 der Kommission6 wurde im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest, die von den in ihrem Anhang I aufgeführten Mitgliedstaaten in den in demselben Anhang gelisteten Sperrzonen I, II und III für einen begrenzten Zeitraum anzuwenden sind. Die in der genannten Durchführungs­verordnung festgelegten Vorschriften wurden so weit wie möglich mit internationalen Standards in Einklang gebracht, wie jenen des Kapitels 15.1 („Infektion mit dem Virus der Afrikanischen Schweinepest“) des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (World Organization for Animal Health)7 (WOAH-Kodex).

(5)

In der vorliegenden Verordnung sollte auch ein Regionalisierungskonzept vorgesehen werden, das zusätzlich zu den Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gelten sollte, und es sollten die Sperrzonen der Mitgliedstaaten darin gelistet werden, die von Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest betroffen oder aufgrund ihrer Nähe zu solchen Ausbruchsherden gefährdet sind (im Folgenden „betroffene Mitgliedstaaten“). Diese Sperrzonen sollten nach der Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest und nach dem Risikoniveau differenziert und in Sperrzonen I, II und III eingeteilt werden, wobei die Sperrzone III die Gebiete mit dem höchsten Risiko einer Ausbreitung der Seuche und der dynamischsten Seuchenlage bei gehaltenen Schweinen umfasst. Außerdem sollten diese Sperrzonen in Anhang I der vorliegenden Verordnung gelistet werden, wobei die von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten übermittelten Informationen über die Seuchenlage, wissenschaftlich fundierte Grundsätze und Kriterien für die geografische Festlegung einer Regionalisierung aufgrund der Afrikanischen Schweinepest und die im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel mit den Mitgliedstaaten abgestimmten und auf der Website der Kommission8 öffentlich zugänglich gemachten Leitlinien der Union zur Afrikanischen Schweinepest sowie das Risikoniveau hinsichtlich der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest und die allgemeine Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in dem betroffenen Mitgliedstaat und gegebenenfalls in den benachbarten Mitgliedstaaten oder Drittländern berücksichtigt werden sollten. Bei allen späteren Änderungen der Grenzen der Sperrzonen I, II und III in Anhang I der vorliegenden Verordnung sollten darüber hinaus ähnliche Überlegungen zugrunde gelegt werden wie für die Listung und internationale Standards (wie der WOAH-Kodex) berücksichtigt werden, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Seuche während eines Zeitraums von mindestens zwölf Monaten in der Zone oder dem Land nicht aufgetreten ist. In bestimmten Situationen sollte dieser Zeitraum unter Berücksichtigung der von der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats angegebenen Begründung sowie wissenschaftlich fundierter Grundsätze und Kriterien für die geografische Festlegung einer Regionalisierung aufgrund der Afrikanischen Schweinepest und der auf Unionsebene verfügbaren Leitlinien auf drei Monate verkürzt werden.

(6)

Seit der Annahme der Durchführungs­verordnung (EU) 2021/605 hat sich die Seuchenlage in der Union weiterentwickelt, und die Mitgliedstaaten haben neue Erfahrungen und Erkenntnisse bezüglich der Epidemiologie der Afrikanischen Schweinepest gewonnen. Daher ist es angezeigt, die derzeit geltenden besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest, die in der genannten Durchführungs­verordnung festgelegt sind, unter Berücksichtigung dieser Entwicklungen und zum Zweck der Verhütung der Ausbreitung dieser Seuche in der Union zu überprüfen und anzupassen. Dementsprechend sollten die in der vorliegenden Verordnung festgelegten besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen den bei der Anwendung der Durchführungs­verordnung (EU) 2021/605 gewonnenen Erfahrungen Rechnung tragen.

(7)

In der Durchführungs­verordnung (EU) 2021/605 sind besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest festgelegt, die allgemein für Verbringungen von Sendungen von in Sperrzonen I, II und III gehaltenen Schweinen und von daraus gewonnenen Erzeugnissen aus diesen Sperrzonen gelten. Allerdings bergen auch Verbringungen von Sendungen von in Sperrzonen I, II und III gehaltenen Schweinen und von daraus gewonnenen Erzeugnissen innerhalb der Sperrzonen Risiken im Zusammenhang mit der Ausbreitung dieser Seuche und tragen dazu bei, dass das Seuchengeschehen in diesen Sperrzonen über lange Zeit anhält. Daher sollten unter Berücksichtigung der Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in den betroffenen Mitgliedstaaten spezifische Verbote und Risikominderungsmaßnahmen für Verbringungen von Sendungen gehaltener Schweine innerhalb dieser Sperrzonen festgelegt und sollte der Anwendungsbereich der derzeit in den Unionsvorschriften festgelegten besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen entsprechend ausgeweitet werden.

(8)

Um eine wirksame und rasche Reaktion auf neu auftretende Risiken, wie die Bestätigung eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone, zu gewährleisten, wurden in der Vergangenheit gegebenenfalls einzelne Durchführungsbeschlüsse der Kommission erlassen, um auf Unionsebene rasch die Sperrzone für Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen, die Schutz- und Überwachungszonen umfasste, oder im Falle eines Ausbruchs dieser Seuche bei Wildschweinen die infizierte Zone abzugrenzen, wie in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vorgeschrieben. Um für Klarheit und Transparenz der Unionsvorschriften zu sorgen, sollten nach Bestätigung eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen oder Wildschweinen in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone die betroffenen Gebiete auf Unionsebene als Schutz- und Überwachungszonen oder – im Falle von Wildschweinen – als infizierte Zone ausgewiesen und in Anhang II der vorliegenden Verordnung mit Angabe der Dauer dieser Regionalisierung gelistet werden. Um die territoriale Kontinuität von Sperrzonen für gehaltene Schweine oder Wildschweine zu gewährleisten, sollte es in bestimmten Situationen und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Risikobewertung auch möglich sein, zuvor seuchenfreie Zonen nach Bestätigung eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest als Sperrzonen II oder III in Anhang I der vorliegenden Verordnung zu listen, anstatt diese Zonen in deren Anhang II zu listen.

(9)

Angesichts der sich verändernden Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen in der Union sollten die in der vorliegenden Verordnung für die Sperrzonen II festgelegten besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, einschließlich entsprechender Ausnahmen, zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß den Artikeln 63 bis 66 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 auch in den in Anhang II der vorliegenden Verordnung gelisteten infizierten Zonen gelten. Aufgrund des unmittelbaren Risikos einer weiteren Ausbreitung dieser Seuche, die bei Wildschweinen nachgewiesen wurde, sollten jedoch Verbringungen von Sendungen von gehaltenen Schweinen und daraus gewonnenen Erzeugnissen aus den in Anhang II der vorliegenden Verordnung gelisteten infizierten Zonen in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer nicht genehmigt werden.

(10)

Gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Durchführungs­verordnung (EU) 2021/605 können bestimmte schweinehaltende Betriebe während eines Zeitraums von drei Monaten nach Bestätigung eines ersten Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest in dem betreffenden Mitgliedstaat unter bestimmten Voraussetzungen von der Anforderung einer viehdichten Einzäunung ausgenommen werden. Unter Berücksichtigung der besonderen Situation in den Mitgliedstaaten, in der solche viehdichten Zäune aus technischen und administrativen Gründen nicht innerhalb kurzer Zeit errichtet werden können, sollte in der vorliegenden Verordnung ein verlängerter Zeitraum von sechs Monaten vorgesehen werden, um die ordnungsgemäße Durchführung der besonderen Seuchenbekämpfungsvorschriften in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone zu gewährleisten.

(11)

Gemäß den Artikeln 166 und 167 der Verordnung (EU) 2016/429 müssen Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs von Landtieren, die in Betrieben, Lebensmittelbetrieben oder Zonen erzeugt oder verarbeitet wurden, für die Sofortmaßnahmen oder Verbringungsbeschränkungen gelten, die entsprechenden Veterinärbescheinigungen beigefügt sein. In Artikel 19 der Durchführungs­verordnung (EU) 2021/605 sind die Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen bei Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von Schweinen aus Sperrzonen I, II und III gewonnen wurde(n), festgelegt und die Sendungen aufgeführt, bei denen das Genusstauglichkeits- oder Identitätskennzeichen die Veterinärbescheinigung bei Verbringungen bestimmter Sendungen aus diesen Sperrzonen ersetzen kann. Um die Durchführung der besonderen Seuchenbekämpfungsvorschriften in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest zu gewährleisten, ist es erforderlich, in der vorliegenden Verordnung angepasste Bestimmungen in Bezug auf die Liste der Betriebe festzulegen, für die die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats anstelle der Veterinärbescheinigung das Genusstauglichkeits- oder Identitätskennzeichen bei Verbringungen bestimmter Sendungen zulassen kann.

(12)

In Artikel 10 der Durchführungs­verordnung (EU) 2021/605 sind spezifische Verbote in Bezug auf Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial festgelegt, das von Schweinen gewonnen wurde, die in Sperrzonen II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzonen. Darüber hinaus sind in Artikel 31 der genannten Durchführungs­verordnung spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial festgelegt, das von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, aus dieser Sperrzone im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats. In Anbetracht des hohen Niveaus der Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren in zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben sollten in der vorliegenden Verordnung spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial, das von in einer Sperrzone III gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, aus dieser Sperrzone im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats festgelegt werden. Unter anderem sollten solche Verbringungen von der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats nur dann genehmigt werden, wenn die männlichen und weiblichen Spendertiere gemäß dem WOAH-Kodex von Geburt an oder über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten vor der Gewinnung des Zuchtmaterials in zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben gehalten wurden. Auf der Grundlage des WOAH-Kodex sollte auch die Verpflichtung festgelegt werden, mindestens einmal jährlich alle gehaltenen Schweine in zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben, die für Verbringungen von Zuchtmaterialsendungen aus der Sperrzone III zugelassen sind, auf die Afrikanische Schweinepest zu testen.

(13)

In Artikel 14 der Durchführungs­verordnung (EU) 2021/605 sind die allgemeinen Bedingungen für Ausnahmeregelungen von spezifischen Verboten in Bezug auf Verbringungen von Sendungen von Schweinen festgelegt, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Zonen. In Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung wird auf die allgemeine Bedingung gemäß Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 verwiesen, der zufolge alle genehmigten Verbringungen in der Schutzzone ausschließlich auf benannten Strecken erfolgen dürfen. Unter Berücksichtigung anderer in der vorliegenden Verordnung vorgesehener Risikominderungsmaßnahmen für Verbringungen von Sendungen von in Sperrzonen I, II und III gehaltenen Schweinen und zur Vermeidung unnötiger Beschränkungen sollte ein Verweis auf die allgemeinen Bedingungen für die Gewährung von Ausnahmen von Verboten in der Schutzzone gemäß Artikel 28 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 durch einen Verweis auf die allgemeinen Bedingungen für die Gewährung von Ausnahmen von Verboten in Bezug auf die Überwachungszone gemäß Artikel 43 der genannten Delegierten Verordnung ersetzt werden, wonach unter anderem alle genehmigten Verbringungen vorzugsweise über die großen Verkehrsachsen oder Hauptschienenwege erfolgen müssen.

(14)

In Artikel 35 der Durchführungs­verordnung (EU) 2021/605 sind spezifische Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorie 3, das von in Sperrzonen II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, außerhalb dieser Sperrzonen innerhalb desselben Mitgliedstaats zum Zweck der Verarbeitung tierischer Nebenprodukte durch Drucksterilisation oder bestimmte alternative Methoden, der Herstellung von Heimtierfutter und der Umwandlung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte in Biogas oder Kompost gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 festgelegt. Unter Berücksichtigung der Wirksamkeit der einschlägigen Verarbeitungsmethoden zur Minderung der Risiken der Afrikanischen Schweinepest sollten in der vorliegenden Verordnung auch spezifische Bedingungen für Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorie 3, das von in einer Sperrzone III gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, außerhalb dieser Sperrzone innerhalb desselben Mitgliedstaats zum Zwecke der Verarbeitung tierischer Nebenprodukte durch Drucksterilisation oder bestimmte alternative Methoden, der Herstellung von Heimtierfutter und der Umwandlung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte in Biogas oder Kompost festgelegt werden.

(15)

In Artikel 44 der Durchführungs­verordnung (EU) 2021/605 sind für bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs besondere Genusstauglichkeits- oder gegebenenfalls Identitätskennzeichen vorgesehen. Diese Erzeugnisse sollten mit einem besonderen Genusstauglichkeitskennzeichen oder gegebenenfalls einem Identitätskennzeichen gekennzeichnet werden, das nicht oval ist und nicht mit dem in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates9 vorgesehenen Genusstauglichkeitskennzeichen oder Identitätskennzeichen verwechselt werden kann. Unter Berücksichtigung der Vorschriften der genannten Verordnung und zur wirksamen Anwendung der besonderen Seuchenbekämpfungsvorschriften in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bei Verbringungen bestimmter Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, das bzw. die von gehaltenen Schweinen oder Wildschweinen gewonnen wurde(n), innerhalb von oder aus Sperrzonen und im Interesse der Klarheit sollte für die besonderen Kennzeichen eine konkrete Form in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden, die ein umfassendes Bündel an technischen Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Seuche enthält. Darüber hinaus sollte für die vereinheitlichte Form dieser besonderen Kennzeichen eine Übergangsfrist festgesetzt werden, um der besonderen Situation der zuständigen Behörden und der Lebensmittelunternehmer in den von der Afrikanischen Schweinepest betroffenen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, die notwendige Vorkehrungen treffen müssen, um den Vorschriften der vorliegenden Verordnung nachzukommen.

(16)

Die Erfahrungen bei der Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in der Union zeigen, dass zur Verhütung der Ausbreitung dieser Seuche in schweinehaltenden Betrieben bestimmte Risikominderungsmaßnahmen und verstärkte Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren erforderlich sind. Diese Maßnahmen sollten in Anhang III der vorliegenden Verordnung festgelegt werden und für Betriebe gelten, für die Ausnahmeregelungen für Verbringungen von Sendungen von in den Sperrzonen I, II und III gehaltenen Schweinen gelten.

(17)

Seit der Annahme der Durchführungs­verordnung (EU) 2021/605 hat sich die Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in mehreren Mitgliedstaaten weiterentwickelt, insbesondere bei Wildschweinpopulationen, die eine wesentliche Rolle bei der Übertragung und in Bezug auf die Persistenz des Virus in der Union spielen. Trotz der von den Mitgliedstaaten im Einklang mit den Unionsvorschriften ergriffenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen stellen Wildschweine nach wie vor eine bedeutende Quelle mit Blick auf die Übertragung und das Fortbestehen dieser Seuche in der Union dar. Die Ausbrüche dieser Seuche bei Schweinen bergen auch ein Risiko für die seuchenfreien Mitgliedstaaten, und zwar aufgrund der Ortswechsel von Wildschweinen oder im Rahmen der vom Menschen verursachten Ausbreitung durch infiziertes Material. Angesichts der derzeitigen Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest sollten die Mitgliedstaaten gut koordinierte und kohärente Bekämpfungsmaßnahmen ergreifen. Die Anwendung besonderer Seuchenbekämpfungsmaßnahmen vor der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest wurde auch von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) im Rahmen ihrer wissenschaftlichen Beratungstätigkeit empfohlen, und zwar in ihrem wissenschaftlichen Gutachten vom 12. Juni 2018 zur Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen10 und im wissenschaftlichen Bericht vom 18. Dezember 2019 über epidemiologische Untersuchungen zur Afrikanischen Schweinepest in der Europäischen Union11.

(18)

Um die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest durch Wildschweine zu verhindern, sind daher gut koordinierte Maßnahmen der Mitgliedstaaten von entscheidender Bedeutung, um Doppelarbeit zu vermeiden. In der vorliegenden Verordnung sollten daher die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, nationale Aktionspläne in Bezug auf Wildschweine zu erstellen, um die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest in der Union zu verhindern, indem ein koordiniertes und kohärentes Vorgehen in allen Mitgliedstaaten sichergestellt wird (im Folgenden „nationale Aktionspläne“). Die Mindestanforderungen an die nationalen Aktionspläne sollten den wissenschaftlichen Empfehlungen der EFSA Rechnung tragen, insbesondere in Bezug auf Präventivmaßnahmen zur Verringerung und Stabilisierung der Wildschweindichte vor der Einschleppung dieser Seuche, die passive Überwachung und Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren während der Wildschweinjagd, um ein harmonisiertes Vorgehen in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Diese nationalen Aktionspläne und die jährlichen Ergebnisse ihrer Umsetzung sollten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten vorgelegt werden.

(19)

Die im Rahmen der nationalen Aktionspläne ergriffenen Maßnahmen zum Wildschweinmanagement sollten gegebenenfalls mit den Umweltvorschriften der Union, einschließlich der Naturschutzanforderungen, gemäß der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates12 und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates13 vereinbar sein.

(20)

Um den jüngsten Entwicklungen bei der Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union sowie neuen Erfahrungen und Erkenntnissen in der Union Rechnung zu tragen und die mit der Ausbreitung dieser Seuche verbundenen Risiken proaktiv anzugehen, sollten in der vorliegenden Verordnung überarbeitete und erweiterte besondere Seuchenbekämpfungsvorschriften festgelegt werden. Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/605 sollte entsprechend aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.

(21)

Die Durchführungs­verordnung (EU) 2021/605 gilt bis zum 20. April 2028. Angesichts der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union ist es notwendig, die in der vorliegenden Verordnung festgelegten besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen bis zu diesem Datum beizubehalten.

(22)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

2

Durchführungs­verordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21).

3

Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64).

4

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).

5

Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).

6

Durchführungs­verordnung (EU) 2021/605 der Kommission vom 7. April 2021 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 129 vom 15.4.2021, S. 1).

7

Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (2022).

9

Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).

10

EFSA Journal 2018;16(7):5344.

11

EFSA Journal 2020;18(1):5996.

12

Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABL. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).

13

Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).