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Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen

Vom 17. Dezember 2019

(ABl. 2020 Nr. L 174/64), zul. ber. durch ABl. L 2024/90689 vom 6.11.2024
Änderungshistorienicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)1, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 1, Artikel 53 Absatz 2, Artikel 54 Absatz 3, Artikel 55 Absatz 2, Artikel 58 Absatz 2, Artikel 63 Absatz 1, Artikel 64 Absatz 4, Artikel 67 Absatz 1, Artikel 68 Absatz 3, Artikel 70 Absatz 3, Artikel 72 Absatz 2, Artikel 73 Absatz 3, Artikel 74 Absatz 4, Artikel 76 Absatz 5, Artikel 77 Absatz 2 und Artikel 272 Absatz 2 dieser Verordnung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) 2016/429 sind Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen festgelegt, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind, einschließlich Vorschriften hinsichtlich Bewusstsein für Seuchen, Handlungsbereitschaft und Bekämpfung. Insbesondere sind in der Verordnung (EU) 2016/429 seuchenspezifische Präventions- und Bekämpfungsvorschriften für die in ihrem Artikel 5 genannten Seuchen festgelegt. In der Verordnung (EU) 2016/429 ist ferner festgelegt, dass diese seuchenspezifischen Vorschriften für Tierarten und Artengruppen gelten, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung bestimmter Seuchen darstellen, die als solche in der Durchführungs­verordnung (EU) 2018/1882 der Kommission2 gelistet sind.

(2)

Es ist erforderlich, Vorschriften zur Ergänzung der Vorschriften für Seuchenbekämpfungsmaßnahmen festzulegen, die in Teil III Titel II der Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich bestimmter gelisteter Seuchen ausgeführt sind. Diese ergänzenden Vorschriften und die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/429 hängen sehr eng miteinander zusammen und sollten parallel angewendet werden. Im Interesse der Einfachheit und Transparenz und einer leichten Anwendung sollten die ergänzenden Vorschriften daher in einem einzigen Rechtsakt und nicht in mehreren Einzelrechtsakten mit zahlreichen Querverweisen und der Gefahr von Überschneidungen festgelegt werden.

(3)

Artikel 53, Artikel 54 Absatz 3, Artikel 55 Absatz 2, Artikel 58 Absatz 2 sowie Artikel 63, 64, 67, 68 und 70 unter Titel II Kapitel 1 der Verordnung (EU) 2016/429 betreffen verschiedene technische Aspekte der Maßnahmen, die bei Verdacht auf bzw. bei Bestätigung von in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der vorgenannten Verordnung genannten Seuchen zu treffen sind. Artikel 72 Absatz 2, Artikel 73 Absatz 3, Artikel 74 Absatz 4, Artikel 76 Absatz 5 und Artikel 77 unter Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2016/429 wiederum betreffen technische Aspekte der Maßnahmen, die bei Verdacht auf bzw. bei Bestätigung von in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c der vorgenannten Verordnung genannten Seuchen zu treffen sind.

(4)

Die gemäß den Artikeln unter Titel II festzulegenden Vorschriften hängen miteinander zusammen, da sie für die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die verschiedenen Kategorien gelisteter Seuchen nach der Verordnung (EU) 2016/429 gelten. Daher sollten sie zur wirksamen Anwendung dieser Vorschriften und im Interesse der Klarheit in einem einzigen delegierten Rechtsakt festgelegt werden, der einen umfassenden Satz technischer Maßnahmen zur Bekämpfung gelisteter Seuchen vorsieht und zur allgemeinen Vereinfachung des Rechtsrahmens für die Seuchenbekämpfung beiträgt.

(5)

Die früheren Seuchenbekämpfungsvorschriften wurden in einer Reihe von Richtlinien festgelegt, die jeweils Vorschriften für eine oder mehrere Tierseuchen enthielten. Einige dieser Vorschriften wurden durch die Verordnung (EU) 2016/429 ersetzt, andere müssen zwecks Vereinfachung und zur Beseitigung etwaiger Widersprüche durch die vorliegende delegierte Verordnung ersetzt werden. Dieses Vorgehen wird zu klaren, harmonisierten und detaillierten Vorschriften für die Bekämpfung von Tierseuchen in der gesamten Union führen. Ferner wird dies die zuständigen Behörden und Unternehmer in die Lage versetzen, die relevanten Vorschriften anzuwenden, sowie die Transparenz der Vorschriften erhöhen und damit eine bessere Reaktion auf die durch Tierseuchen bedingten Risiken sicherstellen.

(6)

Zum Zweck der schnellstmöglichen Tilgung eines Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A und der Gewährleistung eines hohen Maßes an Tiergesundheit und Tierschutz ist es erforderlich, Seuchenbekämpfungsmaßnahmen auf Unionsebene vorzusehen.

(7)

Daher sollte der Geltungsbereich dieser Verordnung Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf Seuchen der Kategorie A bei Land- und Wassertieren sowie bestimmte Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf Seuchen der Kategorien B und C umfassen. Bei Seuchen der Kategorien B und C sollten diese Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Verbindung mit den Vorschriften für Überwachung und Tilgung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission3 angewendet werden.

(8)

Die in dieser delegierten Verordnung festgelegten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen sollten für Tiere und für von Tieren gewonnene Erzeugnisse gelten, einschließlich Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte. Diese tierischen Nebenprodukte unterliegen den in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates4 festgelegten Vorschriften für die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit. Die in der genannten Verordnung festgelegten Vorschriften für die sichere Sammlung, Beseitigung und Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten gelten im Falle des Einsetzens einer Seuche der Kategorie A. Allerdings sieht die genannte Verordnung keine Seuchenbekämpfungsmaßnahmen und Beschränkungen zur Anwendung in derartigen Fällen vor. Daher sollten in der vorliegenden delegierten Verordnung derartige Vorschriften festgelegt werden.

(9)

In der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates5 sind Vorschriften für die sichere Beförderung gefährlicher Güter festgelegt. Bei der Beförderung infizierter tierischer Nebenprodukte oder sonstiger infizierter Materialien, die als gefährliche Güter angesehen werden können, sollten die zuständigen Behörden die in der genannten Richtlinie festgelegten Vorschriften einhalten.

(10)

Es ist angezeigt, hinsichtlich der Maßnahmen, die im Falle einer Seuche der Kategorie A anzuwenden sind, einen einzigen Ansatz zu verfolgen. Allerdings sollte die Epidemiologie von Seuchen bei der Festlegung des geeigneten Zeitpunkts berücksichtigt werden, zu dem die zuständige Behörde Bekämpfungsmaßnahmen anzuwenden und zu untersuchen hat, ob ein Verdacht auf diese Seuchen vorliegt bzw. sich der Verdacht bestätigt. Daher sollten „Überwachungszeiträume“ als Referenzzeiträume für jede Landtierseuche der Kategorie A auf der Grundlage der Inkubationszeiten und anderer, möglicherweise die Ausbreitung der Seuche beeinflussender Faktoren vorgesehen werden.

(11)

Gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2016/429 ist die zuständige Behörde verpflichtet, das Auftreten einer Seuche der Kategorie A in verschiedenen Stadien zu untersuchen: i) bei Verdacht auf die Seuche, ii) bei Bestätigung der Seuche und iii) wenn es erforderlich ist, ihre Ausbreitung in bzw. an epidemiologisch zusammenhängenden Betrieben und Orten sowie in benachbarten Betrieben und Zonen auszuschließen. Diese Untersuchungen umfassen die klinische Untersuchung und die Entnahme von Proben für Labortests. Es ist angezeigt, allgemeine Vorschriften für die Probenahme festzulegen, um die Gültigkeit von Probenahmeverfahren, Diagnosemethoden und Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren sicherzustellen.

(12)

Gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) 2016/429 ist die zuständige Behörde verpflichtet, Notfallpläne zu erstellen und auf dem aktuellen Stand zu halten sowie erforderlichenfalls ausführliche Anleitungen zur Durchführung der Maßnahmen auszuarbeiten, die im Fall einer Seuche der Kategorie A zu ergreifen sind, wie in Teil III der genannten Verordnung festgelegt. Da die in dieser delegierten Verordnung festgelegten Maßnahmen die in Teil III der Verordnung (EU) 2016/429 vorgesehenen Maßnahmen ergänzen, ist es erforderlich, dass sie in Übereinstimmung mit den in der Verordnung (EU) 2016/429 vorgesehenen Notfallplänen durchgeführt werden.

(13)

In den Artikeln 53 und 55 der Verordnung (EU) 2016/429 sind die Pflichten der Unternehmer und der zuständigen Behörden bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A festgelegt. Ihr Zweck besteht darin, noch vor Bestätigung der Seuche deren Ausbreitung von den betroffenen Tieren und Betrieben in ihrem Zuständigkeitsbereich auf andere nicht infizierte Tiere oder auf Menschen zu verhindern. In diesem frühen Stadium sollten die in der Verordnung (EU) 2016/429 vorgesehenen Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung und zum Schutz vor biologischen Gefahren in den betroffenen Betrieben auf Verbringungen von Tieren und Erzeugnissen aus dem und in den Betrieb und seine Umgebung angewendet werden. Ferner ist es erforderlich, diese Maßnahmen ausführlich zu beschreiben, um ihre Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten.

(14)

Gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2016/429 ist die zuständige Behörde verpflichtet, amtlich zu untersuchen, ob ein Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A vorliegt, um das Auftreten der Seuche entweder zu bestätigen oder auszuschließen. Zum Zweck der Ausarbeitung eines Standardarbeitsverfahrens für derartige amtliche Untersuchungen in allen Mitgliedstaaten ist es erforderlich, die Umstände, die die Durchführung einer Untersuchung rechtfertigen, die vom amtlichen Tierarzt mindestens durchzuführenden Untersuchungen und die Art und Weise ihrer Durchführung ausführlich zu beschreiben.

(15)

Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 müssen bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A bzw. bei deren Bestätigung Seuchenbekämpfungsmaßnahmen nicht nur in Betrieben durchgeführt werden, in denen Tiere gehalten werden, sondern auch in Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, in Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen Orten, die ein Risiko der Ausbreitung von Seuchen bergen können. Es ist zu spezifizieren, welche Kontrollmaßnahmen in diesen Fällen gelten, insbesondere im Fall von Grenzkontrollstellen und Transportmitteln.

(16)

Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 ist die Bestätigung einer Seuche der Kategorie A für die zuständige Behörde der Ausgangspunkt für die Durchführung von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die strenger sind als die in der Verdachtsphase getroffenen, und für die Durchführung weiterer Untersuchungen. Daher ist zu spezifizieren, wann eine Seuche der Kategorie A als bestätigt gelten sollte. Diese Bestätigung sollte im Einklang mit den gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich der Seuchenüberwachung, der Tilgungsprogramme und des Status „seuchenfrei“ erlassenen Unionsrechtsakten erfolgen.

(17)

In der Verordnung (EU) 2016/429 sind die grundlegenden Vorschriften für die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen festgelegt, die in den betroffenen Betrieben bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A anzuwenden sind. Gleichzeitig bietet sie den zuständigen Behörden eine gewisse Flexibilität bei der Entscheidung, welche dieser Maßnahmen Anwendung finden sollten. Damit die zuständigen Behörden die angemessensten und wirksamsten Bekämpfungsmaßnahmen ergreifen können und um eine harmonisierte Durchführung der von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen sicherzustellen, ist es angezeigt, ausführliche Kriterien für die Entscheidungsfindung aufzustellen, die sich auf die epidemiologischen Umstände, Art und Ort der Betriebe, Tierarten und -kategorien sowie die wirtschaftlichen oder sozialen Bedingungen in dem von der Seuche betroffenen Gebiet stützen.

(18)

Die zuständige Behörde sollte die Möglichkeit haben, in gerechtfertigten Fällen und erforderlichenfalls im Rahmen zusätzlicher Garantien unter Berücksichtigung der epidemiologischen Faktoren sowie nach Durchführung einer genauen Risikobewertung Ausnahmen von bestimmten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zu gewähren, insbesondere von der Verpflichtung zur Tötung der Tiere in dem betroffenen Betrieb. Derartige Ausnahmen könnten für geschlossene Betriebe, für zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Erhaltung geschützter oder gefährdeter Arten gehaltene Tiere, für amtlich registrierte seltene Rassen oder für Tiere mit einem gerechtfertigten hohen genetischen, kulturellen oder pädagogischen Wert gewährt werden. In solchen Fällen könnte die Durchführung allgemeiner Maßnahmen unerwünschte und unverhältnismäßig schwere Folgen haben.

(19)

Um die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen an jede spezifische Situation anpassen zu können, sollte die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der epidemiologischen Faktoren und nach Durchführung einer Risikobewertung die Möglichkeit haben, Seuchenbekämpfungsmaßnahmen anzuwenden, die nicht speziell in der Verordnung (EU) 2016/429 oder in der vorliegenden delegierten Verordnung vorgesehen sind.

(20)

Die Reinigung und Desinfektion in dem betroffenen Betrieb ist eine der grundlegenden, in der Verordnung (EU) 2016/429 vorgesehenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zur Minimierung des Risikos der Ausbreitung einer bestätigten Seuche der Kategorie A. Vorläufige Reinigung und Desinfektion sind die wirksamsten Maßnahmen, um den Seuchenerregerbefall in dem betroffenen Betrieb zu reduzieren, sobald die betroffenen Tiere entfernt worden sind. Daher sollte die zuständige Behörde dazu verpflichtet sein, die Durchführung der sofortigen vorläufigen Reinigung und Desinfektion und gegebenenfalls die Bekämpfung von Insekten und Nagetieren zu überprüfen. Es ist angezeigt, das Reinigungs- und Desinfektionsverfahren ausführlich zu beschreiben und dabei zu spezifizieren, wann es eingeleitet werden muss, und welche Auswahlkriterien für zu verwendende Biozidprodukte gelten.

(21)

Gemäß Artikel 62 der Verordnung (EU) 2016/429 ist die zuständige Behörde verpflichtet, die in den betroffenen Betrieben angewendeten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen auf andere Betriebe, darin bestehende epidemiologische Einheiten, Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, Betriebe für tierische Nebenprodukte oder sonstige relevante Orte, einschließlich Transportmitteln, auszuweiten, für die epidemiologische Nachweise Anlass zu dem Verdacht auf Ausbreitung einer Seuche der Kategorie A in oder ausgehend von diesen bzw. über diese geben. Es ist erforderlich, die Rückverfolgbarkeitsuntersuchungen zu spezifizieren, die die zuständige Behörde im Rahmen der in der Verordnung (EU) 2016/429 vorgesehenen epidemiologischen Untersuchung durchführen muss, um diese epidemiologischen Zusammenhänge korrekt zu ermitteln.

(22)

Ferner ist es angezeigt, die Bekämpfungsmaßnahmen in bzw. an den ermittelten zusammenhängenden Betrieben und Orten ausführlich zu beschreiben. Um wirksam zu sein, sollten diese Maßnahmen flexibel und angemessen sein, ohne Unternehmer oder zuständige Behörden unnötig zu belasten. Folglich sollten den zuständigen Behörden unter außergewöhnlichen Umständen und nach Durchführung einer Risikobewertung Ausnahmen von den allgemeinen Bestimmungen gestattet sein.

(23)

Gemäß Artikel 64 der Verordnung (EU) 2016/429 sind die zuständigen Behörden bei Bestätigung des Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A verpflichtet, eine Sperrzone um den betroffenen Betrieb einzurichten, um eine weitere Ausbreitung der Seuche zu verhindern. Die Sperrzone kann eine Schutzzone und eine Überwachungszone umfassen. Es ist angezeigt, ergänzende Vorschriften zur Festlegung und erforderlichenfalls Änderung der Sperrzone festzulegen, einschließlich Einzelheiten zur Schutzzone, zur Überwachungszone und zu der Möglichkeit, je nach Epidemiologie der Seuche weitere Sperrzonen einzurichten. Des Weiteren ist es angezeigt, spezifische Ausnahmeregelungen für diejenigen Fälle vorzusehen, in denen die Einrichtung von Sperrzonen nicht dazu beitragen würde, die Ausbreitung der Seuche unter Kontrolle zu halten, oder in denen die Unternehmer oder zuständigen Behörden ungerechtfertigt belastet würden.

(24)

In Artikel 65 der Verordnung (EU) 2016/429 sind die Maßnahmen aufgeführt, die die zuständige Behörde in der Sperrzone ergreifen kann, um eine Ausbreitung der Seuche zu verhindern. Damit die zuständigen Behörden die angemessensten und wirksamsten Bekämpfungsmaßnahmen ergreifen können und um eine harmonisierte Durchführung der Maßnahmen in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen, ist es angezeigt, ausführliche Kriterien für die Entscheidungsfindung aufzustellen, die sich auf die epidemiologischen Umstände, Art und Ort der Erzeugerbetriebe, Tierarten und -kategorien sowie die wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen in dem von der Seuche betroffenen Gebiet stützen.

(25)

Es ist erforderlich, die Verbringungsverbote für Tiere und Erzeugnisse innerhalb der, aus der oder durch die Schutz- und Überwachungszone sowie Verbote anderer Tätigkeiten zu spezifizieren, die ein Risiko für die Ausbreitung einer Seuche der Kategorie A bergen können. Diese Verbote sollten in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit den einzelnen Tätigkeiten und Waren verbundenen Risiko einer Ausbreitung der Seuche stehen. Folglich sollten diese unter Berücksichtigung des epidemiologischen Seuchenprofils festgelegt werden. Dies ist insbesondere in Bezug auf Verbote von Erzeugnissen wichtig, denn es gibt bestimmte Erzeugnisse, die ausgenommen werden sollten, insbesondere die hinsichtlich des Risikos der Ausbreitung bestimmter Seuchen als sicher geltenden Waren.

(26)

Das Tätigkeitsverbot in der Sperrzone sollte so weit wie möglich begrenzt werden. Daher sollte die zuständige Behörde die Möglichkeit haben, Ausnahmen von den Verboten zu gewähren, wenn bestimmte Maßnahmen zur Risikominderung getroffen werden und bestimmte Verfahrensbedingungen erfüllt sind. Insbesondere können derartige Ausnahmen gewährt werden, wenn die zuständige Behörde die Verstärkung der Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren überprüfen kann und wenn allgemeine und besondere Bedingungen im Zusammenhang mit den jeweiligen Tieren, mit von diesen gewonnenen Erzeugnissen oder mit anderen möglicherweise kontaminierten Stoffen und Materialien erfüllt sind.

(27)

Verbringungen von Huftieren sollten auf Transporte in einen Schlachthof beschränkt werden. Verbringungen von Geflügel sollten auf den Transport zu Schlachthöfen und auf jüngere Tiere, wie Eintagsküken und Junglegehennen, beschränkt werden. Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs sollten gestattet sein, wenn die Erzeugnisse vor dem für die Seuche festgelegten Hochrisikozeitraum hergestellt wurden. Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und von Nebenprodukten, die während des Hochrisikozeitraums oder danach hergestellt wurden, sollten gestattet sein, wenn die Erzeugnisse speziellen Behandlungen unterzogen wurden, mit denen der Seuchenerreger inaktiviert wird. Diese Behandlungen sollten im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht, internationalen Standards und neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen stehen.

(28)

Die zuständige Behörde sollte Betriebe besuchen und Tiere untersuchen können. Um die weitere Ausbreitung der Seuche zu verhindern, sollten Anforderungen festgelegt werden und erfüllt sein, bevor die die Schutzzone betreffenden Maßnahmen aufgehoben werden können. Sobald diese Maßnahmen aufgehoben sind, sollten die für die Überwachungszone geltenden Maßnahmen während eines weiteren Zeitraums in dem Gebiet, das zuvor zu der Schutzzone gehörte, durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass die Seuche unter Kontrolle ist.

(29)

Die Bestimmungen über die in der Überwachungszone geltenden Bekämpfungsmaßnahmen sollten allgemeine und besondere Vorschriften für Tiere, für von diesen Tieren gewonnene Erzeugnisse und für andere möglicherweise kontaminierte Stoffe und Materialien beinhalten. Sie sollten auch Ausnahmeregelungen umfassen, die eine proportionale Anwendung der Bekämpfungsmaßnahmen erlauben. Die Intensität der Bekämpfungsmaßnahmen und die Ausnahmeregelungen für ihre proportionale Anwendung sollten das geringere Risiko widerspiegeln, das die Überwachungszone in Bezug auf die Ausbreitung der Seuche birgt, sie sollten jedoch sicherstellen, dass die Bekämpfungsmaßnahmen ausreichen, um jegliches Risiko einer weiteren Ausbreitung der Seuche zu vermeiden.

(30)

Die zuständige Behörde sollte: i) die Wiederbelegung der betroffenen Betriebe mit Tieren genehmigen, ii) eine endgültige Reinigung und Desinfektion des Betriebs sicherstellen sowie, falls relevant, iii) eine Kontrolle auf Vektoren durchführen, um sicherzustellen, dass die Seuchen nicht wieder auftreten. Die zuständige Behörde sollte über die nötige Flexibilität verfügen, unter Berücksichtigung der epidemiologischen Umstände und der spezifischen Risikominderungsbedingungen über die geeignetsten Wiederbelegungsmaßnahmen zu entscheiden.

(31)

Wild lebende Tiere gelisteter Arten könnten ebenfalls von Seuchen der Kategorie A betroffen sein. Bekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf diese wild lebenden Tiere sind von wesentlicher Bedeutung dafür, die Ausbreitung der Seuchen zu verhüten und ihre Tilgung zu gewährleisten. In Bezug auf Seuchen bei gehaltenen Tieren sollte die zuständige Behörde Maßnahmen zur Bekämpfung von Seuchen bei wild lebenden Tieren im Rahmen der Notfallpläne gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 in Erwägung ziehen. Die Bekämpfungsmaßnahmen sollten bei Verdachtsfällen und bestätigten Fällen einer Seuche bei wild lebenden Tieren in einer infizierten Zone greifen. Maßnahmen zur Beschränkung der Verbringung gehaltener Tiere gelisteter Arten aus der infizierten Zone sollten auf der Grundlage der epidemiologischen Situation flexibel gehandhabt werden. Damit sollen robuste Bekämpfungsmaßnahmen sichergestellt und gleichzeitig unnötige Belastungen für Unternehmer und zuständige Behörden vermieden werden.

(32)

Die Sammlung und sichere Beseitigung toter wild lebender Tiere trägt dazu bei, die Ausbreitung von Seuchen der Kategorie A zu verhindern. Es ist angezeigt, die Verordnung (EU) 2016/429 durch Vorschriften zu ergänzen, mit denen die sichere Sammlung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte von wild lebenden Land- und Wassertieren, die von Seuchen der Kategorie A betroffen sind oder die als Reaktion auf diese Seuchen Beschränkungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unterliegen, sichergestellt wird.

(33)

Gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) 2016/429 ist die zuständige Behörde verpflichtet, im Rahmen der Notfallpläne eine operationelle Expertengruppe einzurichten. Diese Pläne sind darauf ausgelegt, ein hohes Maß an Bewusstsein für Seuchen und an Handlungsbereitschaft sicherzustellen sowie eine schnelle Reaktion beim Ausbruch einer Seuche der Kategorie A zu ermöglichen. Die Hauptaufgabe der operationellen Expertengruppe bei Seuchenausbrüchen bei Landtieren besteht darin, die zuständige Behörde bei der Bewertung zu unterstützen, welche Maßnahmen zur Bekämpfung oder Tilgung der Seuche relevant sind. Die operationelle Expertengruppe für Seuchen bei wild lebenden Landtieren sollte multidisziplinär besetzt sein und Vertreter einschlägiger staatlicher Stellen, wie Umwelt- und Forstbehörden, sowie Vertreter von Interessenträgern, lokalen Behörden, Polizei oder anderen Organisationen umfassen, die die zuständige Behörde zu möglichen Maßnahmen und ihrer Durchführung zur Bekämpfung oder Tilgung der Seuche der Kategorie A beraten können.

(34)

Die Richtlinie 2006/88/EG des Rates6 enthält Gesundheits- und Hygienevorschriften für Aquakulturtiere und für Aquakulturerzeugnisse sowie zur Prävention und Bekämpfung bestimmter Wassertierseuchen. Die Bestimmungen dieser delegierten Verordnung sollten auf den Bestimmungen früherer Rechtsvorschriften der Union basieren, die gut funktioniert haben, überarbeitet und soweit wie möglich mit den in der Vergangenheit erworbenen Kenntnissen und Erfahrungen in Einklang gebracht sowie an neue Erkenntnisse und internationale Standards angepasst wurden.

(35)

In Artikel 61 der Verordnung (EU) 2016/429 sind Seuchenbekämpfungsmaßnahmen vorgesehen, die bei Bestätigung von Seuchen der Kategorie A in Betrieben und an sonstigen Orten durchzuführen sind. Eine dieser Maßnahmen besteht in der Tötung von Tieren, die möglicherweise kontaminiert sind oder zur Ausbreitung der Seuche beitragen können. In dieser delegierten Verordnung sollte näher erläutert werden, dass die Möglichkeit der Präventivtötung eine Seuchenbekämpfungsmaßnahme darstellt, mit der der Infektionsdruck einer Seuche der Kategorie A reduziert werden soll und sie sich leichter unter Kontrolle halten lassen soll.

(36)

Artikel 62 der Verordnung (EU) 2016/429 enthält Kriterien für die Ausweitung der in einem betroffenen Betrieb angewendeten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen auf epidemiologisch zusammenhängende Betriebe und Orte. Die Analyse der hydrodynamischen und topografischen Bedingungen – einschließlich Daten zu Wassereinzugsgebieten, zu quer über einen Wasserlauf führenden Barrieren oder Wasserdurchflussbedingungen – erlauben eine Vorhersage der möglichen passiven Ausbreitung einer Seuche der Kategorie A auf andere Betriebe oder sonstige Orte, die zur Minimierung der Auswirkungen einer Seuche der Kategorie A beitragen kann. Das Ergebnis einer solchen Analyse ermöglicht es, fundiertere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchzuführen, durch die die Ausbreitung einer Seuche der Kategorie A von einem Hochrisikogebiet auf ein seuchenfreies Gebiet vermieden oder minimiert werden dürfte.

(37)

Es sollte der zuständigen Behörde gestattet sein, Ausnahmeregelungen hinsichtlich der bei Bestätigung einer Seuche der Kategorie A geltenden Beschränkungen zu treffen, um die Verwendung von Aquakulturtieren für den menschlichen Verzehr unter der Voraussetzung zu erlauben, dass diese keine klinischen Anzeichen der Seuche zeigen und nach einem Verfahren verarbeitet werden, das das Risiko einer Ausbreitung der Seuche durch infektiöses Material verringert. Zweck der Ausnahmeregelung sollte eine Verringerung der wirtschaftlichen Verluste bei gleichzeitiger Minimierung des Risikos einer Ausbreitung der Seuche sein.

(38)

In Artikel 37 der Verordnung (EU) 2016/429 ist die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ von Kompartimenten für gelistete Seuchen vorgesehen. Kompartimente umfassen verschiedene Betriebe mit gemeinsamen und wirksamen Systemen zum Schutz vor biologischen Gefahren, die diesen Betrieben einen bestimmten Gesundheitsstatus ermöglichen. Besteht in einem Aquakulturbetrieb innerhalb eines Kompartiments der Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A oder wird dieser bestätigt, sollten daher die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen auch auf andere Betriebe in diesem Kompartiment ausgeweitet werden, was zu einer wirksameren Bekämpfung der Seuche führt.

(39)

Für Wassertiere ist die Stilllegung eine bereits in früheren Rechtsvorschriften der Union über die Prävention und Bekämpfung von Seuchen bei Aquakulturtieren vorgesehene Seuchenbekämpfungsmaßnahme und sollte weiterhin angewendet werden. Hauptziel der Stilllegung ist es, das Risiko einer Reinfektion von Betrieben mit einer Seuche der Kategorie A nach abgeschlossener Reinigung und Desinfektion und vor Aufnahme eines neuen Wassertierbestands zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten. Gleichzeitige Stilllegungen in Gebieten mit mehreren infizierten Betrieben stärken die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen und tragen zu einer höheren Erfolgsquote bei. Für unterschiedliche Seuchen der Kategorie A sollten unterschiedliche Stilllegungszeiten festgelegt werden, um die Dauer der Stilllegung auf ein Mindestmaß zu reduzieren und gleichzeitig die Wirksamkeit dieser Seuchenbekämpfungsmaßnahme sicherzustellen.

(40)

Ist ein Aquakulturbetrieb von einer Seuche der Kategorie A betroffen, die kein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, sollte das Inverkehrbringen von Erzeugnissen aus diesem Betrieb nach Ergreifen von Risikominderungsmaßnahmen gestattet sein. In Bezug auf Fisch sollten diese Maßnahmen das Schlachten und Ausnehmen umfassen. Krebstiere sollten vor dem Versand zu nicht lebensfähigen Erzeugnissen verarbeitet werden. Diese Erzeugnisse sollten zum unmittelbaren menschlichen Verzehr verwendet oder in einem gemäß Artikel 179 der Verordnung (EU) 2016/429 zugelassenen Betrieb weiterverarbeitet werden. Es handelt sich hierbei um wirksame Maßnahmen zur Eindämmung und Verhinderung der weiteren Ausbreitung einer Seuche, die es gleichzeitig ermöglichen, dass diese Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr verwendet und nicht unnötig verschwendet werden.

(41)

In Artikel 64 der Verordnung (EU) 2016/429 ist vorgesehen, dass bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A bei Wassertieren Sperrzonen als wirksame Seuchenbekämpfungsmaßnahme eingerichtet werden. Sperrzonen können eine Schutzzone um Betriebe herum umfassen, die ein höheres Risiko für Seuchen der Kategorie A aufweisen. Um eine wirksame Seuchenbekämpfung sicherzustellen und die weitere Ausbreitung der Seuche zu verhindern, sollte die Verbringung von für die Haltung bestimmten Tieren aus Aquakultur in Betriebe, die sich in der Schutzzone befinden, verboten werden. Um eine Reinfektion zu vermeiden, sollte die Schutzzone so lange beibehalten werden, bis die infizierten Aquakulturbetriebe von Tieren geräumt, gereinigt und desinfiziert wurden und der Stilllegungszeitraum abgeschlossen ist.

(42)

Bekämpfungsmaßnahmen in einer Schutzzone, die aufgrund einer Seuche bei Wassertieren eingerichtet wurde, sollten nur aufgehoben werden, wenn eine Reihe von Bedingungen erfüllt sind. Diese Bedingungen sollten die Bestandsräumung, Reinigung, Desinfektion und Stilllegung der betroffenen Betriebe umfassen. Zudem müssen die Ergebnisse der regelmäßigen Besuche in allen in der Schutzzone befindlichen Betrieben zufriedenstellend ausfallen. Sind alle diese Bedingungen erfüllt, sollte aus der Schutzzone eine Überwachungszone werden. Diese Überwachungszone sollte solange beibehalten werden, bis der Überwachungszeitraum für die betreffende Seuche der Kategorie A abgelaufen ist und es keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der Seuche gibt.

(43)

Gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) 2016/429 ist die zuständige Behörde verpflichtet, im Rahmen der Notfallpläne eine operationelle Expertengruppe einzurichten; diese soll ein hohes Maß an Bewusstsein für Seuchen und Handlungsbereitschaft und die Fähigkeit zu einer schnellen Reaktion bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A gewährleisten. Die Hauptaufgabe der operationellen Expertengruppe bei Seuchenausbrüchen bei Wassertieren besteht darin, die zuständige Behörde bei der Bewertung zu unterstützen, welche Maßnahmen zur Bekämpfung oder Tilgung der Seuche relevant sind. Die operationelle Expertengruppe für Seuchen bei wild lebenden Wassertieren sollte multidisziplinär besetzt sein und Vertreter einschlägiger staatlicher Stellen, wie Umwelt- und Fischereibehörden, sowie Vertreter von Interessenträgern, lokalen Behörden, Polizei oder anderen Organisationen umfassen, die die zuständige Behörde zu möglichen Maßnahmen zur Bekämpfung oder Tilgung der Seuche der Kategorie A beraten können.

(44)

In Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ist die Durchführung allgemeiner gesundheitlicher Beschränkungen bei einer schweren übertragbaren Krankheit vorgesehen. Tritt bei Aquakulturtieren eine Seuche der Kategorie A auf, kann die zuständige Behörde strengere Vorschriften für tierische Nebenprodukte, die aus bestimmten Betrieben stammen, erlassen. Diese Vorschriften sind für den Umgang mit Situationen gedacht, in denen Beschränkungen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit das tiergesundheitliche Risiko nicht vermeiden können. Insbesondere müssen tierische Nebenprodukte aus solchen Betrieben in Übereinstimmung mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 als Material der Kategorie 2 verarbeitet oder beseitigt werden.

(45)

Mit Artikel 270 der Verordnung (EU) 2016/429 wurden die Richtlinien 92/66/EWG7, 2001/89/EG8, 2002/60/EG9, 2003/85/EG10 und 2005/94/EG11 des Rates aufgehoben, in denen Vorschriften zur Bekämpfung von Tierseuchen festgelegt waren. Gemäß Artikel 272 der Verordnung (EU) 2016/429 gelten die aufgehobenen Richtlinien für weitere drei Jahre nach dem Geltungsbeginn der genannten Verordnung oder bis zu einem von der Kommission in einem delegierten Rechtsakt festzulegenden früheren Zeitpunkt. Um einen harmonisierten und vereinfachten tierarten- und seuchenübergreifenden Ansatz sicherzustellen, sollte die vorliegende Verordnung ab dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2016/429 gelten, und die aufgehobenen Richtlinien sollten ab demselben Zeitpunkt nicht mehr gelten –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

2

Durchführungs­verordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21).

3

Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (siehe Seite 211 dieses Amtsblatts).

4

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).

5

Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13).

6

Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Aquakulturtiere und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14).

7

Richtlinie 92/66/EWG des Rates vom 14. Juli 1992 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit (ABl. L 260 vom 5.9.1992, S. 1).

8

Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5).

9

Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderungen der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 27).

10

Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinien 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG (ABl. L 306 vom 22.11.2003, S. 1).

11

Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16).