XI-5.3

Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren

Vom 25. Februar 2011

(ABl. 2011 Nr. L 54/1), zul. geänd. durch Art. 1 der VO (EU) 2023/2613 vom 23.11.2023 (ABl. L 2023/2613 vom 24.11.2023)
Änderungshistorienicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte)1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii, Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben b und c, Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b, d, e, h und i, Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 17 Absatz 2, Artikel 18 Absatz 3, Artikel 19 Absatz 4 Buchstaben a, b und c, Artikel 19 Absatz 4 Unterabsatz 2, Artikel 20 Absätze 10 und 11, Artikel 21 Absätze 5 und 6, Artikel 22 Absatz 3, Artikel 23 Absatz 3, Artikel 27 Buchstaben a, b, c und e bis h, Artikel 27 Unterabsatz 2, Artikel 31 Absatz 2, Artikel 32 Absatz 3, Artikel 40, Artikel 41 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 3, Artikel 42, Artikel 43 Absatz 3, Artikel 45 Absatz 4, Artikel 47 Absatz 2, Artikel 48 Absatz 2, Artikel 48 Absatz 7 Buchstabe a, Artikel 48 Absatz 8 Buchstabe a und Artikel 48 Absatz 8 Unterabsatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen2, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 werden Veterinär- und Hygienevorschriften für tierische Nebenprodukte und hieraus hergestellte Erzeugnisse festgelegt. In der genannten Verordnung ist außerdem festgelegt, unter welchen Voraussetzungen tierische Nebenprodukte beseitigt werden müssen, damit eine Verbreitung von Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier vermieden wird. Zusätzlich wird in der Verordnung festgelegt, unter welchen Voraussetzungen tierische Nebenprodukte in Futtermitteln und zu diversen Zwecken verwendet werden können, beispielsweise in Kosmetika, Arzneimitteln und für technische Verwendungen. In der Verordnung wird auch festgelegt, dass Unternehmer tierische Nebenprodukte in Betrieben und Anlagen verarbeiten müssen, die amtlichen Kontrollen unterliegen.

(2) In der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ist vorgesehen, dass die genauen Bestimmungen für die Handhabung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte, wie Verarbeitungsstandards, Hygienebedingungen und die Form der schriftlichen Belege, die Sendungen mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten zum Zweck der Rückverfolgbarkeit beiliegen müssen, in der Form von Durchführungsbestimmungen von der Kommission erlassen werden.

(3) Die Durchführungsbestimmungen für die Verwendung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte in dieser Verordnung sollten im Einklang mit den Zielen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 festgelegt werden, insbesondere mit dem der nachhaltigen Verwendung tierischen Materials sowie dem Ziel, den Schutz der Gesundheit von Menschen und Tier in der Europäischen Union auf hohem Niveau zu gewährleisten.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gilt nicht für ganze Körper oder Teile von Wildtieren, bei denen kein Verdacht auf Vorliegen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit besteht, außer für Wassertiere, die für Handelszwecke angelandet werden. Außerdem findet sie keine Anwendung auf ganze Körper oder Teile von freilebendem Wild, die nach der Tötung gemäß der guten Jagdpraxis nicht eingesammelt werden. Bei der Jagd anfallende tierische Nebenprodukte sollten auf eine Art beseitigt werden, durch die die Übertragung von Risiken verhindert wird, die für die spezifische Jagdmethode geeignet ist und im Einklang mit guter Jagdpraxis steht, wie sie von Vertretern des Jagdberufs beschrieben wird.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gilt für tierische Nebenprodukte, die zur Herstellung von Jagdtrophäen verwendet werden. Die Herstellung solcher Trophäen sowie die Präparation von Tieren und Teilen von Tieren mit anderen Verfahren, beispielsweise durch Plastination, sollte unter Bedingungen geschehen, unter denen es nicht zu einer Übertragung von Risiken auf Menschen oder Tiere kommen kann.

(6) Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gilt auch für Küchen- und Speiseabfälle, sofern diese von international eingesetzten Verkehrsmitteln stammen, beispielsweise Material, das aus Lebensmitteln gewonnen wurde, die an Bord eines Flugzeugs oder Schiffes serviert wurden, das aus einem Drittland kommend in der Europäischen Union landet oder vor Anker geht. Außerdem kommt die genannte Verordnung auf Küchen- und Speiseabfälle zur Anwendung, wenn diese zur Fütterung, zur Verarbeitung im Einklang mit einer der im Rahmen dieser Verordnung zugelassenen Verarbeitungsmethoden, zur Umwandlung in Biogas oder zur Kompostierung bestimmt sind. Das Verfüttern von Küchen- und Speiseabfällen an Nutztiere, die keine Pelztiere sind, ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 untersagt. Daher dürfen Küchen- und Speiseabfälle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verarbeitet und danach verwendet werden, sofern die Folgeprodukte nicht an besagte Tiere verfüttert werden.

(7) Im Interesse der Einheitlichkeit der EU-Rechtsvorschriften sollte die in der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission3 verwendete Definition von Futtermitteln als Grundlage für die Definition von Futtermitteln tierischen Ursprungs in dieser Verordnung dienen.

(8) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ist die Verbringung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte von Tieren empfänglicher Arten aus Betrieben, Einrichtungen, Anlagen oder Gebieten, die aufgrund des Auftretens einer schweren übertragbaren Krankheit Beschränkungen unterliegen, untersagt. Zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Tiergesundheit in der Union sollte zur Bestimmung der Tragweite dieses Verbots die im Gesundheitskodex für Landtiere und im Gesundheitskodex für Wassertiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (nachstehend „OIE“) enthaltene Liste von Krankheiten als Liste der schweren übertragbaren Krankheiten gelten.

(9) Da die Abfallverbrennung und Mitverbrennung bestimmter tierischer Nebenprodukte nicht unter die Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen4 fällt, sollten zur Vermeidung von aus solchen Tätigkeiten entstehenden Gesundheitsrisiken in dieser Verordnung geeignete Bestimmungen festgelegt werden, mit denen auch den möglichen Auswirkungen auf die Umwelt Rechnung getragen wird. Rückstände aus der Abfallverbrennung oder Mitverbrennung tierischer Nebenprodukte oder Folgeprodukte sollten unter Beachtung der Umweltvorschriften der Union verwertet oder beseitigt werden, da nach diesen Rechtsvorschriften insbesondere die Verwendung der phosphorhaltigen Bestandteile von Asche in Düngemitteln und die Übergabe von Asche aus der Feuerbestattung von Heimtieren an deren Besitzer zulässig ist.

(10) Gemäß der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien5 dürfen Erzeugnisse tierischen Ursprungs oder Lebensmittel, die solche Erzeugnisse enthalten, zur Minderung möglicher Gesundheitsrisiken nur dann in Deponien entsorgt werden, wenn sie gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene6 verarbeitet wurden.

(11) Die Entsorgung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte über den Abwasserstrom sollte untersagt werden, da dieser Strom keinen Bestimmungen unterliegt, die eine geeignete Bekämpfung der Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier gewährleisten würden. Zur Vermeidung unannehmbarer Risiken durch eine unbeabsichtigte Entsorgung flüssiger tierischer Nebenprodukte, zum Beispiel durch die Reinigung der Böden oder der zur Verarbeitung verwendeten Gerätschaften, sollten geeignete Maßnahmen getroffen werden.

(12) In der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien7 sind bestimmte Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit festgelegt. Gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie werden bestimmte Sachverhalte, wenn und soweit sie von anderen Rechtsvorschriften der Union geregelt werden, nicht von dem Geltungsbereich der Richtlinie erfasst, darunter auch die von der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte8 erfassten tierischen Nebenprodukte, außer den zur Verbrennung, Beseitigung in Deponien oder Verwendung in einer Biogas- oder Kompostieranlage bestimmten. Die genannte Verordnung ist nunmehr aufgehoben und wird ab dem 4. März 2011 durch die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ersetzt. Im Interesse der Kohärenz der Unionsrechts sollten die Verfahren, mit denen tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte in Biogas umgewandelt oder kompostiert werden, sowohl den Hygienevorschriften der vorliegenden Verordnung als auch den Bestimmungen bezüglich des Umweltschutzes der Richtlinie 2008/98/EG genügen.

(13) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, auf der Grundlage einer einem harmonisierten Muster entsprechenden Validierung alternative Parameter für die Umwandlung tierischer Nebenprodukte in Biogas oder ihre Kompostierung zu gestatten. In solchen Fällen sollte die Möglichkeit bestehen, Fermentationsrückstände und Kompost überall in der Europäischen Union in Verkehr zu bringen. Außerdem sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, bestimmte Parameter für spezifische tierische Nebenprodukte, wie Küchen- und Speiseabfälle oder Gemische solcher Abfälle mit anderem Material, die in Biogas umgewandelt oder kompostiert werden sollen, zu genehmigen. Da solche Genehmigungen nicht gemäß einem harmonisierten Muster erteilt werden, sollten solche Fermentationsrückstände und Kompost nur in dem Mitgliedstaat in Verkehr gebracht werden, in dem die Parameter genehmigt wurden.

(14) Um eine Kontamination von Lebensmitteln mit Krankheitserregern zu vermeiden, sollten Betriebe und Anlagen, die tierische Nebenprodukte verarbeiten, auf einem von Schlachthöfen oder anderen lebensmittelverarbeitenden Betrieben getrennten Gelände liegen, insbesondere gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs9, es sei denn, die Verarbeitung der tierischen Nebenprodukte geschieht unter Bedingungen, die von den zuständigen Behörden zugelassen wurden, so dass eine Übertragung von Risiken für Mensch und Tier in die lebensmittelverarbeitenden Betriebe verhindert wird.

(15) Durch die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien10 werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, jährliche Überwachungsprogramme für transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE) durchzuführen. Damit sichergestellt ist, dass diese Programme ausreichende Daten zur Prävalenz von TSE in einem bestimmten Mitgliedstaat zur Verfügung stellen können, sollten auch Tierkörper, die zur Fütterung bestimmter Arten im Rahmen der Förderung der Artenvielfalt verwendet werden, in diesen Überwachungsprogrammen erfasst werden.

(16) In der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ist vorgesehen, dass bestimmtes Material der Kategorie 1 an gefährdete oder geschützte Arten aasfressender Vögel und anderer Arten verfüttert werden darf, die in ihrem natürlichen Lebensraum leben, um die Artenvielfalt zu fördern. Eine solche Fütterung sollte für bestimmte, in der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen11 genannte fleischfressende Arten sowie für bestimmte in der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten genannte Raubvogelarten12 zur Berücksichtigung der natürlichen Fressgewohnheiten dieser Arten gestattet sein.

(17) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 wird ein Genehmigungsverfahren für alternative Methoden zur Beseitigung oder Verarbeitung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte eingeführt. Solche Methoden können von der Kommission nach einer von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend „EFSA“) durchgeführten Risikobewertung genehmigt werden. Zur Erleichterung der Bewertung solcher Anträge durch die EFSA sollte ein Standardformat festgelegt werden, aus dem für die Antragssteller deutlich sichtbar hervorgeht, welche Art von Nachweisen vorzulegen sind. Im Einklang mit den Verträgen sollten Anträge auf Genehmigung alternativer Methoden in allen Amtssprachen der Union gemäß der Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft13 gestellt werden können.

(18) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene14 müssen Futtermittelunternehmer, außer Primärerzeugern, bei der Lagerung und dem Transport von Futtermitteln bestimmte Hygienebedingungen einhalten. Da diese Bedingungen eine gleichwertige Minderung eines möglichen Risikos gewährleisten, sollten Mischfuttermittel, die aus tierischen Nebenprodukten gewonnen werden, nicht den Anforderungen der vorliegenden Verordnung bezüglich Lagerung und Transport unterliegen.

(19) Zur Förderung von Wissenschaft und Forschung und zur Gewährleistung einer optimalen Verwendung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte zur Diagnose von Krankheiten bei Mensch und Tier sollten die zuständigen Behörden ermächtigt werden, Bedingungen für die Verwendung von Proben solcher Materialien zu Forschungs-, Bildungs- und Diagnosezwecken festzulegen. Diese Ermächtigung gilt jedoch nicht für Proben von Krankheitserregern; diese unterliegen den besonderen Bestimmungen der Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und – in Bezug auf Krankheitserreger – der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen15.

(20) Gemäß Richtlinie 97/78/EG sind tierische Nebenprodukte, die zu Ausstellungszwecken dienen und nicht für die Vermarktung bestimmt sind, und tierische Nebenprodukte, die bestimmten Studien- oder Analysezwecken dienen, von Veterinärkontrollen an der Eingangsgrenzkontrollstelle der Union befreit. Für diese Ausnahmen dürfen gemäß der genannten Richtlinie Durchführungsbestimmungen erlassen werden. In der vorliegenden Verordnung sollten geeignete Bedingungen für die Einfuhr tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte zu Ausstellungs- oder bestimmten Studien- und Analysezwecken festgelegt werden, damit sichergestellt ist, dass die Einfuhr solcher Produkte keine unannehmbaren Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier mit sich bringt. Im Interesse der Kohärenz des Unionsrechts und zur Schaffung von Rechtssicherheit für die Unternehmer sollten sowohl diese Bedingungen als auch die Durchführungsbestimmungen zu Richtlinie 97/78/EG in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden.

(21) Nach der Sammlung müssen tierische Nebenprodukte unter Bedingungen gehandhabt werden, die geeignet sind, die Übertragung unannehmbarer Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier auszuschließen. Betriebe oder Anlagen, in denen bestimmte Tätigkeiten ausgeführt werden, bevor die tierischen Nebenprodukte weiteren Verfahren unterworfen werden, sollten so konzipiert und betrieben werden, dass eine solche Übertragung ausgeschlossen wird. Dies sollte auch für Betriebe und Anlagen gelten, in denen Tätigkeiten ausgeführt werden, die die Handhabung tierischer Nebenprodukte in Übereinstimmung mit dem Veterinärrecht der Union einschließen, außer der Handhabung tierischer Nebenprodukte im Rahmen heilender Tätigkeiten privater Tierärzte.

(22) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 müssen Unternehmer die Rückverfolgbarkeit tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte in allen Phasen der Verarbeitung, Verwendung und Beseitigung sicherstellen, um unnötige Störungen des Binnenmarkts im Fall von Ereignissen, die ein Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier bergen oder bergen könnten, zu vermeiden. Die Rückverfolgbarkeit sollte daher nicht nur Aufgabe der Unternehmer sein, die tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte erzeugen, sammeln oder transportieren, sondern auch der Unternehmer, die tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte durch Abfallverbrennung, Mitverbrennung oder in Deponien entsorgen.

(23) Um eine Kontamination zu vermeiden, sollten Container und Verkehrsmittel, die zum Transport tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte eingesetzt werden, sauber gehalten werden. Werden solche Container und Verkehrsmittel ausschließlich zum Transport bestimmten Materials genutzt, beispielsweise flüssiger tierischer Nebenprodukte, von dem kein unannehmbares Gesundheitsrisiko ausgeht, können die Unternehmer ihre Maßnahmen zur Vermeidung einer Kontamination dem tatsächlich von dem Material ausgehenden Risiko anpassen.

(24) Die Mitgliedstaaten sollten ermächtig werden, die Unternehmer zur Nutzung des integrierten EDV-Systems für das Veterinärwesen (TRACES) zu verpflichten, das mit der Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG16 eingeführt wurde (nachstehend „TRACES-System“), damit die Ankunft von Sendungen mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten am Bestimmungsort nachgewiesen werden kann. Alternativ könnte die Ankunft solcher Sendungen mithilfe eines vierten Exemplars des Handelspapiers nachgewiesen werden, das an den Erzeuger zurückgesendet wird. Die Erfahrungen mit beiden Alternativen sollten nach Ablauf des ersten Jahrs der Durchführung dieser Verordnung bewertet werden.

(25) In der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 werden bestimmte Parameter für die Behandlung von ausgeschmolzenen Fetten, Fischöl und Eiprodukten, die für andere Zwecke als zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, festgelegt, die eine angemessene Bekämpfung möglicher Gesundheitsrisiken sicherstellen. Diese Parameter sollten daher als Alternative zu den in dieser Verordnung festgelegten Behandlungen tierischer Nebenprodukte zugelassen werden.

(26) Kolostrum und Kolostrumerzeugnisse sollten aus Rinderbeständen stammen, die frei von bestimmten in der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen17 genannten Krankheiten sind.

(27) Die Bezüge auf die Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel18, die Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung19, die Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen20 und die Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern21 in den Hygienevorschriften für den Handel mit unverarbeiteter Gülle sollten aktualisiert werden.

(28) Bestimmtes importiertes Material für die Herstellung von Heimtierfutter sollte unter Bedingungen gehandhabt und verwendet werden, die dem von ihm ausgehenden Risiko angemessen sind. Insbesondere sollte für ein sicheres kanalisiertes Verbringen in die Bestimmungsbetriebe oder Bestimmungsanlagen gesorgt werden, in denen solches Material und Material der Kategorie 3 in Heimtierfutter eingearbeitet wird. Die zuständigen Behörden sollten ermächtigt werden, die Lagerung eingeführten Materials zusammen mit Material der Kategorie 3 in den Bestimmungsbetrieben oder Bestimmungsanlagen zu gestatten, sofern eine Rückverfolgung des eingeführten Materials möglich ist.

(29) In der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 werden bestimmte Folgeprodukte genannt, die in Übereinstimmung mit anderen Rechtsakten der Union in Verkehr gebracht werden dürfen. In diesen Rechtsvorschriften wird auch die Einfuhr, Sammlung und Verbringung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte zur Herstellung solcher Folgeprodukte geregelt. Wo diese anderen EU-Rechtsvorschriften jedoch keine Bedingungen in Bezug auf ein von diesen Rohstoffen möglicherweise ausgehendes Gesundheitsrisiko enthalten, gilt die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009. Nachdem für Material, das bestimmte Verarbeitungsphasen durchlaufen hat, bevor es die Bedingungen für ein Inverkehrbringen nach besagten anderen EU-Rechtsvorschriften erfüllte, keine solchen Voraussetzungen festgelegt sind, sollte dies in der vorliegenden Verordnung geschehen. Insbesondere sollte festgelegt werden, dass die Einfuhr solchen Materials in die EU bzw. deren Handhabung in der Union nur unter strengen Kontroll- und Dokumentationsauflagen gestattet ist, damit die Übertragung möglicher Gesundheitsrisiken durch solches Material verhindert wird.

(30) Insbesondere sollten in dieser Verordnung angemessene Gesundheitsbedingungen für Material festgelegt werden, das zur Herstellung von Arzneimitteln gemäß Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel22, von Tierarzneimitteln gemäß Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel23, von Medizinprodukten gemäß Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte24, von In-vitro-Diagnostika gemäß Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika25, von aktiven implantierbaren medizinischen Geräten gemäß Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte26, sowie von Laborreagenzien („Endprodukte“) verwendet wird. Werden Risiken, die von solchem Material ausgehen können, durch Reinigung, die Konzentration im Produkt oder die Bedingungen, unter denen es gehandhabt und beseitigt wird, abgeschwächt, sollten nur die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit gelten. In solchen Fällen sollten die Anforderungen im Hinblick auf die Trennung von tierischen Nebenprodukten verschiedener Kategorien innerhalb des Betriebs oder der Anlage, in dem bzw. der die Endprodukte hergestellt werden, nicht gelten, da die anschließende Verwendung des Materials für andere Zwecke und insbesondere seine Verwendung in Lebens- oder Futtermitteln durch eine korrekte Anwendung der Regeln des Unternehmers unter amtlicher Aufsicht ausgeschlossen werden kann. Sendungen mit solchem Material, die für die Einfuhr in die Europäische Union bestimmt sind, sollten im Einklang mit Richtlinie 97/78/EG an den Eingangsgrenzkontrollstellen Veterinärkontrollen unterworfen werden, damit sichergestellt ist, dass diese Produkte die Anforderungen an ein Inverkehrbringen in der EU erfüllen.

(31) Gemäß Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern27 sind bestimmte Krankheiten, für die Equiden empfänglich sind, meldepflichtig. Zur Minderung des Übertragungsrisikos sollten Blutprodukte von Equiden, die für andere als Fütterungszwecke bestimmt sind, z. B. zur Verwendung in Tierarzneimitteln, von Equiden stammen, die keine klinischen Anzeichen dieser Krankheiten aufwiesen.

(32) Das Inverkehrbringen frischer Häute und Felle zu anderen Zwecken als dem menschlichen Verzehr sollte gestattet sein, sofern sie den Tiergesundheitsbedingungen für frisches Fleisch gemäß der Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs28 entsprechen, da diese Bedingungen eine angemessene Minderung möglicher Risiken gewährleisten.

(33) Die in dieser Verordnung festgelegten Hygienevorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Jagdtrophäen oder anderen Tierpräparaten, die der Beseitigung möglicher Risiken dienen, sollten zusätzlich zu den in der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels29 niedergelegten Bestimmungen zum Schutz bestimmter Arten wildlebender Tiere gelten. Anatomische Präparate von Tieren oder tierischen Nebenprodukten, die einem Verfahren wie der Plastination unterzogen wurden, durch das mögliche Risiken ebenfalls beseitigt werden, sollten den tiergesundheitlichen Beschränkungen nicht unterliegen, damit solche Präparate insbesondere im Bildungswesen leichter eingesetzt werden können.

(34) Imkerei-Nebenprodukte, die in Verkehr gebracht werden sollen, sollten frei von den in der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen30 genannten Krankheiten sein, für die Bienen empfänglich sind.

(35) Das Europäische Parlament und der Rat haben die Kommission aufgefordert, einen Endpunkt für die Produktionskette oleochemischer Produkte zu bestimmen, ab dem diese nicht mehr den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 entsprechen müssen. Eine Entscheidung über einen solchen Endpunkt sollte getroffen werden, sobald eine Bewertung der Frage vorliegt, inwieweit mögliche Gesundheitsrisiken, die von zu verarbeitenden tierischen Fetten aus Material aller Kategorien ausgehen können, durch das oleochemische Verfahren gemindert werden.

(36) In der vorliegenden Verordnung sollte auch auf die Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen31 insoweit Bezug genommen werden, dass den betreffenden Drittländern oder Gebieten davon die Einfuhr bestimmter tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte gestattet werden sollte, da von diesen Produkten die gleichen Risiken ausgehen, die von der Einfuhr frischen Fleisches oder lebender Tiere möglicherweise ausgehen können.

(37) Aufgrund ähnlicher Überlegungen und zur Wahrung der Kohärenz des Unionsrechts sollte zur Bestimmung der Drittstaaten, aus denen tierische Nebenprodukte der jeweiligen Arten eingeführt werden dürfen, auch auf weitere Listen von Drittländern, aus denen bestimmtes Material tierischen Ursprungs eingeführt werden darf, verwiesen werden. Solche Listen wurden in der Entscheidung 2004/211/EG der Kommission vom 6. Januar 2004 zur Erstellung der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen zulassen, und zur Änderung der Entscheidungen 93/195/EWG und 94/63/EG32, der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission vom 2. Juli 2010 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für das Verbringen von Milcherzeugnissen und Rohmilch zum menschlichen Verzehr in die Europäische Union33, der Entscheidung 2006/766/EG der Kommission vom 6. November 2006 zur Aufstellung der Listen der Drittländer und Gebiete, aus denen die Einfuhr von Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren, Meeresschnecken sowie Fischereierzeugnissen zulässig ist34, der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen35 sowie der Verordnung (EG) Nr. 119/2009 der Kommission vom 9. Februar 2009 zur Erstellung einer Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern für die Einfuhr von Fleisch von wildlebenden Hasenartigen, bestimmten wildlebenden Landsäugetieren und Nutzkaninchen in die Gemeinschaft und für die Durchfuhr derartigen Fleisches durch die Gemeinschaft sowie zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen36 festgelegt.

(38) Abfall aus der fotografischen Industrie, die bestimmte tierische Nebenprodukte, beispielsweise Rinderwirbelsäule, verwendet, stellt nicht nur ein Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier, sondern auch für die Umwelt dar; daher sollte solcher Abfall gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen37 beseitigt oder in das Herkunftsland der tierischen Nebenprodukte ausgeführt werden.

(39) In den Vorschriften bezüglich der Durchfuhr bestimmter tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte durch die Europäische Union beim Transport zwischen Gebieten der Russischen Föderation sollte auf die Liste der Grenzkontrollstellen, die in der Entscheidung 2009/821/EG der Kommission vom 28. September 2009 zur Aufstellung eines Verzeichnisses zugelassener Grenzkontrollstellen, zur Festlegung bestimmter Vorschriften für die von Veterinärsachverständigen der Kommission durchgeführten Inspektionen und zur Definition der Veterinäreinheiten in TRACES38 festgelegt ist, verwiesen werden. Für solche Transporte sollte das in der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission vom 22. Januar 2004 mit Verfahren für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft39 festgelegte Gemeinsame Veterinärdokument für die Einfuhr verwendet werden.

(40) Gemäß dieser Verordnung sollten die Veterinärbescheinigungen, die Sendungen mit tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten bei der Einfuhr in die Union, anlässlich derer die Veterinärkontrollen durchgeführt werden, beigefügt sein müssen, den Bescheinigungsgrundsätzen der Richtlinie 96/93/EG des Rates vom 17. Dezember 1996 über Bescheinigungen für Tiere und tierische Erzeugnisse40 entsprechen müssen.

(41) Im Interesse der Einheitlichkeit des Unionsrechts sollten die amtlichen Kontrollen der gesamten Kette tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte nach den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz41 durchgeführt werden.

(42) Es ist daher notwendig, mit der vorliegenden Verordnung Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zu treffen.

(43) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 wird die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zum 4. März 2011 aufgehoben.

(44) Nach Verabschiedung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erließ die Kommission bestimmte Durchführungsrechtsakte, nämlich die Verordnung (EG) Nr. 811/2003 der Kommission42 hinsichtlich des Verbots der Rückführung innerhalb derselben Tierart in Bezug auf Fisch sowie hinsichtlich des Verbrennens und Vergrabens tierischer Nebenprodukte, den Beschluss 2003/322/EG der Kommission43 hinsichtlich der Fütterung bestimmter Aas fressender Vögel mit bestimmten Materialien der Kategorie 1, die Entscheidung 2003/324/EG der Kommission44 betreffend eine Ausnahmeregelung für Pelztiere vom Verbot der Rückführung innerhalb derselben Tierart, die Verordnung (EG) Nr. 79/2005 der Kommission45 hinsichtlich der Verwendung von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis, die Verordnung (EG) Nr. 92/2005 der Kommission46 hinsichtlich der Maßnahmen zur Beseitigung oder Verwendung tierischer Nebenprodukte, die Verordnung (EG) Nr. 181/2006 der Kommission47 der Kommission hinsichtlich anderer organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel als Gülle, die Verordnung (EG) Nr. 1192/2006 der Kommission48 über Listen zugelassener Betriebe sowie die Verordnung (EG) Nr. 2007/2006 der Kommission49. hinsichtlich der Einfuhr und Durchfuhr bestimmter Zwischenerzeugnisse aus Material der Kategorie 3.

(45) Außerdem wurden bestimmte Übergangsmaßnahmen mit risikogerechten Maßnahmen für bestimmte Verwendungen tierischer Nebenprodukte angenommen, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 878/2004 der Kommission50 hinsichtlich bestimmter tierischer Nebenprodukte, die als Material der Kategorien 1 und 2 eingestuft werden, die Entscheidung 2004/407/EG der Kommission51 hinsichtlich der Einfuhr von Material zur Herstellung von Fotogelatine und die Verordnung (EG) Nr. 197/2006 der Kommission52 hinsichtlich der Handhabung und Beseitigung ehemaliger Lebensmittel.

(46) Zur weiteren Vereinfachung der Rechtsvorschriften der Union in Bezug auf tierische Nebenprodukte und gemäß dem anlässlich der Verabschiedung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 geäußerten Anliegen der Ratspräsidentschaft wurden die genannten Durchführungs- bzw. Übergangsmaßnahmen überprüft. Sie sollten nunmehr aufgehoben, und, soweit nötig, durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden, so dass ein kohärenter Rechtsrahmen für tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte entsteht.

(47) Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ist ab dem 4. März 2011 anwendbar; daher sollte auch die vorliegende Verordnung ab diesem Datum gelten. Außerdem sollte eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sich alle Betroffenen auf die mit dieser Verordnung eingeführten neuen Regeln einstellen können, und damit bestimmte Produkte, die im Einklang mit den vor Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung geltenden Gesundheitsvorschriften der Union hergestellt wurden, in Verkehr gebracht werden und Einfuhren nahtlos fortgesetzt werden können, wenn die Anforderungen dieser Verordnung anwendbar werden.

(48) Das Inverkehrbringen und die Ausfuhr bestimmter, in Verordnung (EG) Nr. 878/2004 genannter Produkte sollte vorbehaltlich einer möglichen zukünftigen Harmonisierung weiterhin im Einklang mit den nationalen Vorschriften geschehen, da die mit den betroffenen geringen Mengen an Material verbundenen Risiken derzeit eine Regelung auf nationaler Ebene zulassen. Bis zur Annahme von Vorschriften zur Sammlung und Beseitigung bestimmter begrenzter Mengen von Produkten tierischen Ursprungs im Einzelhandel auf der Grundlage weiterer Erkenntnisse sollte die zuständige Behörde weiterhin die Sammlung und Beseitigung solcher Produkte auf andere Weise genehmigen dürfen, sofern dabei ein gleiches Schutzniveau für Gesundheit von Mensch und Tier gewährleistet wird.

(49) Gemäß dem anlässlich der in erster Lesung erteilten Zustimmung zu der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 geäußerten Anliegen des Europäischen Parlaments und in Anbetracht der spezifischen Vorschläge desselben, wie man bestimmte technische Probleme angehen könnte, wurde ein Entwurf dieser Verordnung am 27. September 2010 dem Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit des Parlaments zum Meinungsaustausch vorgelegt.

(50) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.

2

ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

3

ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1.

4

ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 91.

5

ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1.

6

ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1.

7

ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3.

8

ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.

9

ABl. L 139 vom 30. 4. 2004, S. 55.

10

ABl. L 147 vom 31. 5. 2001, S. 1.

11

ABl. L 206 vom 22. 7. 1992, S. 7.

12

ABl. L 20 vom 26. 1. 2010, S. 7.

13

ABl. 17 vom 6. 10. 1958, S. 385/58.

14

ABl. L 35 vom 8. 2. 2005, S. 1.

15

ABl. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49.

16

ABl. L 94 vom 31. 3. 2004, S. 63.

17

ABl. 121 vom 29. 7. 1964, S. 1977/64.

18

ABl. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 169.

19

ABl. L 125 vom 23. 5. 1996, S. 3.

20

ABl. L 125 vom 23. 5. 1996, S. 10.

21

ABl. L 343 vom 22. 12. 2009, S. 74.

22

ABl. L 311 vom 28. 11. 2001, S. 67.

23

ABl. L 311 vom 28. 11. 2001, S. 1.

24

ABl. L 169 vom 12. 7. 1993, S. 1.

25

ABl. L 331 vom 7. 12. 1998, S. 1.

26

ABl. L 189 vom 20. 7. 1990, S. 17.

27

ABl. L 192 vom 23. 7. 2010, S. 1.

28

ABl. L 18 vom 23. 1. 2003, S. 11.

29

ABl. L 61 vom 3. 3. 1997, S. 1.

30

ABl. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 54.

31

ABl. L 73 vom 20. 3. 2010, S. 1.

32

ABl. L 73 vom 11. 3. 2004, S. 1.

33

ABl. L 175 vom 10. 7. 2010, S. 1.

34

ABl. L 320 vom 18. 11. 2006, S. 53.

35

ABl. L 226 vom 23. 8. 2008, S. 1.

36

ABl. L 39 vom 10. 2. 2009, S. 12.

37

ABl. L 190 vom 12. 7. 2006, S. 1.

38

ABl. L 296 vom 12. 11. 2009, S. 1.

39

ABl. L 21 vom 28. 1. 2004, S. 11.

40

ABl. L 13 vom 16. 1. 1997, S. 28.

41

ABl. L 165 vom 30. 4. 2004, S. 1.

42

ABl. L 117 vom 13. 5. 2003, S. 14.

43

ABl. L 117 vom 13. 5. 2003, S. 32.

44

ABl. L 117 vom 13. 5. 2003, S. 37.

45

ABl. L 16 vom 20. 1. 2005, S. 46.

46

ABl. L 19 vom 21. 1. 2005, S. 27.

47

ABl. L 29 vom 2. 2. 2006, S. 31.

48

ABl. L 215 vom 5. 8. 2006, S. 10.

49

ABl. L 379 vom 28. 12. 2006, S. 98.

50

ABl. L 162 vom 30. 4. 2004, S. 62.

51

ABl. L 151 vom 30. 4. 2004, S. 11.

52

ABl. L 32 vom 4. 2. 2006, S. 13.