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XIII-A3

Delegierte Verordnung (EU) 2023/2465 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission

Vom 17. August 2023

(ABl. L 2023/2465 vom 8.11.2023)
nicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates1, insbesondere auf Artikel 75 Absatz 2, Artikel 79, Artikel 86 Buchstabe a sowie Artikel 89,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat in ihrer Mitteilung „Vom Hof auf den Tisch – eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem“2 vom 20. Mai 2020 angekündigt, die Vermarktungsnormen zu überarbeiten, um die Akzeptanz von bzw. die Versorgung mit nachhaltigen landwirtschaftlichen Erzeugnissen sicherzustellen und Nachhaltigkeitskriterien höheres Gewicht zu verleihen, und dabei die möglichen Auswirkungen dieser Normen auf Lebensmittelverluste und -verschwendung zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang sollten auch die bestehenden Vermarktungsnormen für Eier geändert werden, wobei technische Neuerungen und Verbrauchererwartungen sowie die Entwicklungen im Bereich der Vogelgrippe als Risikofaktor für die Erzeuger von Eiern aus Freilandhaltung zu berücksichtigen sind.

(2)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates3 aufgehoben und ersetzt. Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält Vorschriften über Vermarktungsnormen für Eier, ohne dass wesentliche Änderungen vorgenommen würden, und überträgt der Kommission die Befugnis, in diesem Bereich delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Um das reibungslose Funktionieren des Marktes für Eier im neuen Rechtsrahmen sicherzustellen, müssen bestimmte Vorschriften im Wege solcher Rechtsakte erlassen werden. Mit der vorliegenden Verordnung und der Durchführungs­verordnung (EU) 2023/2466 der Kommission4 sollte die Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission5 ersetzt werden, die daher auch aufgehoben werden sollte.

(3)

Um das reibungslose Funktionieren des Marktes für Eier sicherzustellen, sollten die Vermarktungsnormen für Eier die Klassifizierungskriterien, die Anforderungen an die Haltbarmachung und Handhabung, die Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften, die Vorschriften für die Verwendung fakultativer vorbehaltener Angaben, die Toleranzgrenzen sowie die Bedingungen für Ein- und Ausfuhren umfassen. Da all diese Aspekte eng miteinander verknüpft sind, sollten die Vorschriften über Vermarktungsnormen für Eier als kohärentes Regelwerk erhalten bleiben und folglich Gegenstand eines einzigen delegierten Rechtsakts sein.

(4)

Für Eier gelten die Verordnung (EG) Nr. 852/20046 und die Verordnung (EG) Nr. 853/20047. Diese horizontalen Verordnungen sind die für die Vermarktungsnormen für Eier relevanten. Daher sollte im Interesse der Kohärenz so weit wie möglich auf sie Bezug genommen werden.

(5)

Mit der Richtlinie 1999/74/EG des Rates8 wurden Grundsätze für die Haltung von Hennen in verschiedenen Haltungssystemen festgelegt. Die Bestimmungen der Richtlinie stehen mit den Vermarktungsnormen für Eier im Zusammenhang. Daher sollte im Interesse der Kohärenz so weit wie möglich auf sie Bezug genommen werden.

(6)

Für Eier der Klasse A sollten Qualitätsmerkmale festgelegt werden, damit die hohe Qualität der direkt an den Endverbraucher abgegebenen Eier gewährleistet ist und es Kriterien gibt, die von den Kontrolldiensten geprüft werden können. Diese Qualitätsmerkmale sollten sich auf die Norm Nr. 42 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) stützen, die die Vermarktung und die Kontrolle der Handelsqualität von Eiern in der Schale im internationalen Handel zwischen und mit den UN/ECE-Mitgliedstaaten regelt.

(7)

Generell sollten Eier nicht gewaschen oder anderweitig gereinigt werden, weil dies die Schale beschädigen kann, die mit ihren antimikrobiellen Eigenschaften ein wirksames Hindernis gegen das Eindringen von Bakterien darstellt. Außerdem sollten Eier der Klasse A nicht gewaschen werden, weil während des Waschens oder danach physikalische Schutzbarrieren, z. B. die Kutikula, beschädigt werden können. Eine solche Beschädigung kann zur Folge haben, dass Bakterien durch die Schale eindringen oder Feuchtigkeitsverlust auftritt; dies erhöht die Gefahr für die Verbraucher, insbesondere wenn die anschließenden Trocknungs- und Lagerungsbedingungen nicht optimal sind.

(8)

Bestimmte Verfahren, z. B. die Behandlung von Eiern mit UV-Strahlen, sind jedoch nicht als Reinigung zu werten. In einigen Mitgliedstaaten sind Eierwaschanlagen zugelassen, deren Betrieb unter streng kontrollierten Bedingungen erfolgt und die gute Ergebnisse erzielen. Laut Stellungnahme des Wissenschaftlichen Gremiums für biologische Gefahren der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vom 7. September 2005 zu den mikrobiologischen Gefahren des Waschens von Tafeleiern, die auf Wunsch der Kommission angefertigt wurde9, ist das in einigen Packstellen übliche Waschen von Eiern aus hygienischer Sicht vertretbar, sofern u. a. sichergestellt ist, dass Verhaltensregeln für den Betrieb von Eierwaschanlangen erarbeitet werden.

(9)

Eier der Klasse A sollten nach Gewichtsklassen sortiert werden. Als Mindestanforderung für die Kennzeichnung sollte daher eine bestimmte Zahl von Gewichtsklassen mit entsprechenden eindeutigen Bezeichnungen festgelegt werden; dies schließt die weitere freiwillige Kennzeichnung nicht aus, sofern die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates10 erfüllt sind.

(10)

Es sollten nur solche Betriebe zur Sortierung von Eiern nach Qualität und Gewicht sowie als Packstellen zugelassen werden, deren räumliche und technische Ausstattung sich für Tätigkeiten dieser Art und dieses Umfangs eignet und deshalb eine sachgemäße Behandlung der Eier ermöglicht.

(11)

Um die Frische der Eier zu gewährleisten, sollten Höchstfristen für das Sortieren, Kennzeichnen und Verpacken der Eier und die Kennzeichnung der Packungen festgesetzt werden.

(12)

Neben der allgemeinen Verpflichtung zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln, Futtermitteln, der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren und allen anderen Stoffen, die auf einer Produktions-, Verarbeitungs- oder Vertriebsstufe Futter- oder Lebensmitteln gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates11 zugesetzt werden sollen, sollte im Hinblick auf die Durchführung von Kontrollen festgelegt werden, welche Angaben auf Eier enthaltenden Transportverpackungen und deren Begleitdokumenten zu machen sind.

(13)

Eier, die in einen anderen Mitgliedstaat geliefert werden, sollten an der Produktionsstätte mit einem Erzeugercode gekennzeichnet werden. Insbesondere im Hinblick auf Eier der Klasse B sollte präzisiert werden, dass diese Eier mit einer weiteren Angabe zu kennzeichnen sind, wenn aus dem Erzeugercode alleine die Güteklasse nicht eindeutig hervorgeht.

(14)

Es sollten die Merkmale für die anderen möglichen Angaben der Kennzeichnung von Eiern der Klasse B gemäß Anhang VII Teil VI Abschnitt III Nummer 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegt werden.

(15)

Werden die Eier direkt zur Verarbeitung an die Nahrungsmittelindustrie geliefert und reichen die Garantien in Bezug auf ihre Endbestimmung aus, so können die Mitgliedstaaten den Betreibern auf Antrag Ausnahmen von der Kennzeichnungsvorschrift gewähren, sofern die Eier direkt von der Produktionsstätte an die Nahrungsmittelindustrie geliefert werden.

(16)

Die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 enthält allgemeine Vorschriften für alle vermarkteten Lebensmittel. Es sollten jedoch einige spezifische Kennzeichnungsvorschriften für Verpackungen mit Eiern erlassen werden.

(17)

Es sollten die Bezeichnungen zur Angabe der Haltungsart sowie die Mindestanforderungen an die Produktionssysteme für die verschiedenen Arten der Legehennenhaltung festgelegt werden.

(18)

Werden Eier mit einer fakultativen vorbehaltenen Angabe verkauft, die auf die besondere Frische der Eier hinweist, so sollte eine Höchstfrist für die Geltung dieser Angabe festgelegt werden.

(19)

Werden Eier mit einem Hinweis auf die besondere Zusammensetzung des Futters der Legehennen verkauft, so sollten Mindestanforderungen für diese Angabe festgelegt werden.

(20)

Werden Eier lose verkauft, sollten dem Verbraucher bestimmte Angaben zugänglich sein, die sich normalerweise auf der Packung befinden.

(21)

Damit die Gefahr der Schädigung oder Kontamination der Eier bei Lagerung und Transport auf ein Mindestmaß beschränkt wird, sind neben den allgemeinen Hygieneanforderungen für die Umhüllung und Verpackung von Lebensmitteln einige weitere Anforderungen festzulegen. Diese Vorschriften sollten sich auf die UN/ECE-Norm Nr. 42 stützen.

(22)

Industrieeier sind nicht für den Verzehr geeignet. Deshalb sind besondere Banderolen und Etiketten zur leichten Unterscheidung von Verpackungen mit solchen Eiern vorzusehen.

(23)

In Drittländern können für die Vermarktung von Eiern andere Vorschriften gelten als in der Union. Zur Erleichterung der Ausfuhr sollten Eier, die zur Ausfuhr aus der Union bestimmt sind, diesen Vorschriften genügen dürfen.

(24)

Für die Prüfung der Gleichwertigkeit der Vermarktungsnormen von Drittländern mit den Vorschriften der Union, die die Kommission auf Ersuchen von Drittländern vornimmt, sollten Einzelvorschriften festgelegt werden. Für Eier aus Drittländern sollten Kennzeichnungs- und Etikettierungsvorschriften eingeführt werden.

(25)

Bei der Prüfung der Einhaltung der Vermarktungsnormen sollten bestimmte Toleranzen zugelassen werden. Diese Toleranzen sind entsprechend den unterschiedlichen Vermarktungsstufen zu differenzieren.

(26)

Die Versorgung des Einzelhandels in den französischen überseeischen Departements mit Eiern ist teilweise abhängig von der Lieferung von Eiern vom europäischen Festland, da die örtliche Produktion zur Deckung des Bedarfs immer noch nicht ausreicht. Wegen der Transportdauer und der klimatischen Bedingungen müssen zur Verbesserung der Haltbarkeit bestimmte Liefervereinbarungen, z. B. die Möglichkeit des Versands gekühlter Eier, getroffen werden. Da die Produktionskapazitäten für Eier in diesen Gebieten nicht ausreichen, lassen sich diese Sondervereinbarungen rechtfertigen. Diese Sondervereinbarungen sollten beibehalten werden, bis vor Ort genügend Produktionskapazitäten aufgebaut sind.

(27)

Zur Berücksichtigung der besonderen Bedingungen der Vermarktung von Eiern in bestimmten entlegenen Regionen Finnlands sollte der Verkauf vom Erzeuger an den Einzelhandel in diesen Gebieten von den Vorschriften dieser Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ausgenommen werden –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

2

COM(2020) 381 final.

3

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

4

Durchführungs­verordnung (EU) 2023/2466 der Kommission vom 17. August 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (ABl. L, 2023/2466 vom 8.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/2466/oj).

5

Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 6).

6

Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).

7

Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).

8

Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen (ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 53).

9

EFSA Journal Nr. 269, 2005, S. 1.

10

Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).

11

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).