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Durchführungs­verordnung (EU) 2024/1740 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Modalitäten für die Unterrichtung der Kommission durch Verbraucher und andere betroffene Parteien über Produkte, die ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher darstellen könnten, und für die Übermittlung dieser Informationen an die betreffenden nationalen Behörden

Vom 21. Juni 2024

(ABl. L 2024/1740 vom 24.6.2024)
nicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates1, insbesondere auf Artikel 34 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2023/988 sieht vor, dass Verbraucher und andere betroffene Parteien die Kommission via eine gesonderte Rubrik des Safety-Gate-Portals über Produkte informieren können, die ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher darstellen könnten.

(2)

Der von der Kommission festzulegende Informationsmechanismus sollte die Modalitäten für die Informationsübermittlung durch die Verbraucher sowie die Modalitäten für die Übermittlung dieser Informationen an die betreffenden nationalen Behörden umfassen. Dieser Mechanismus wird neben Mechanismen auf nationaler Ebene bestehen, die es Verbrauchern und anderen betroffenen Parteien ermöglichen, nach Artikel 33 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/988 Beschwerden bei den zuständigen Behörden einzureichen, insbesondere in Bezug auf die Produktsicherheit. All diese Mechanismen sollen die Informationsübermittlung von Verbrauchern und anderen betroffenen Stellen an die Behörden erleichtern und die Behörden dabei unterstützen, potenzielle Produktsicherheitsfragen zu erkennen.

(3)

Die Kommission sollte das Safety-Gate-Portal so gestalten, dass möglicher Missbrauch oder Risiken für dessen technische Sicherheit vermieden oder minimiert werden. Verbraucher und andere betroffene Parteien sollten dieses System nutzen, um sich zu identifizieren, wenn sie der Kommission Informationen über Produkte übermitteln, die ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher darstellen könnten, und wenn sie sich über den Stand der Bearbeitung ihrer Beschwerde erkundigen möchten.

(4)

Verbraucher und andere betroffene Parteien können der Kommission Informationen über Produkte übermitteln, die ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher darstellen könnten, auch wenn sie das betreffende Produkt nicht gekauft, sondern es etwa nur verwendet haben, ohne es zu besitzen, oder wenn ihnen das Produkt geschenkt wurde. In diesen Szenarien sind Verbraucher oder andere betroffene Parteien, die diese Informationen übermitteln, möglicherweise nicht in der Lage, genauere Angaben über das Produkt oder seine Lieferkette zu machen.

(5)

Die von Verbrauchern und anderen betroffenen Parteien über das Safety-Gate-Portal übermittelten Informationen sollten so vollständig wie möglich sein, damit die zuständigen nationalen Behörden auch tatsächlich die entsprechenden Folgemaßnahmen ergreifen können. Die bereitgestellten Informationen sollten die Identifizierung des Produkts und, sofern diese Informationen den Verbrauchern oder den anderen betroffenen Parteien vorliegen, seiner Lieferkette ermöglichen. Dies gilt insbesondere für den Wirtschaftsakteur oder den Anbieter eines Online-Marktplatzes, über den sie das Produkt erworben haben, und, falls nicht identisch, die für das Produkt verantwortliche Person gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/988 oder Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates2. Die angegebene Identifizierung sollte auch die möglichen Risiken für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher umfassen. Um angemessene Folgemaßnahmen in Bezug auf die bereitgestellten Informationen zu ermöglichen, sollte der Verbraucher oder die andere betroffene Partei angeben, in welchem Mitgliedstaat er/sie seinen/ihren Wohnsitz hat oder gegebenenfalls in welchem Mitgliedstaat er/sie sich befindet, wenn Letzteres für den Verbraucher oder eine andere betroffene Partei im weiteren Verlauf geeigneter ist, z. B. gegebenenfalls hinsichtlich der Sprache für die Kommunikation.

(6)

Zur Überprüfung der Richtigkeit und Relevanz der von Verbrauchern und anderen betroffenen Parteien übermittelten Informationen über Produkte, die ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher darstellen könnten, sollte die Kommission die gesonderte Rubrik des Safety-Gate-Portals, an das die Informationen gesendet werden, so gestalten, dass eine erste Filterung möglich ist. Durch diese Filterung sollen nur Informationen im Zusammenhang mit Produktsicherheitsfragen erfasst werden und nicht etwa Informationen über Fehlfunktionen von Produkten ohne sicherheitsrelevante Folgen. Die Filterung sollte automatisiert werden, damit die Überprüfung zügig erfolgen kann; so können Fälle, die Sicherheitsfragen aufwerfen, umgehend an die zuständigen nationalen Behörden übermittelt werden. Dieses System sollte den nationalen Behörden ein effizientes Vorgehen gegen Produkte ermöglichen, die ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher darstellen könnten.

(7)

Nach der automatisierten Filterung sollte die Kommission die Informationen an die betreffenden Mitgliedstaaten übermitteln und gleichzeitig den Zugang aller Mitgliedstaaten zu den Informationen im System sicherstellen. Damit die betreffenden Mitgliedstaaten angemessene Folgemaßnahmen ergreifen können, sollten die Informationen an die Mitgliedstaaten weitergeleitet werden, in denen der Verbraucher oder eine andere betroffene Partei, die diese Informationen übermittelt hat, wohnhaft ist oder sich befindet, sowie gegebenenfalls an den Mitgliedstaat, in dem das Produkt erworben wurde, sowie an den Mitgliedstaat, in dem die für das Produkt verantwortliche Person gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 oder Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/988 oder der betreffende Anbieter eines Online-Marktplatzes niedergelassen ist. Das System sollte so konzipiert sein, dass Fälle, in denen ein Produkt eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher darstellt, an die betreffenden Mitgliedstaaten übermittelt werden, damit angemessene Folgemaßnahmen gewährleistet werden können. Diese Art der Übermittlung von Informationen an die betreffenden Mitgliedstaaten entspricht der derzeitigen Praxis im Rahmen des Safety-Business-Gateway-Systems, mit dem Unternehmen die Behörden über Fragen der Produktsicherheit informieren. Die Informationsübermittlung an die betreffenden Mitgliedstaaten sollte andere Mitgliedstaaten nicht daran hindern, ebenfalls auf diese Informationen zuzugreifen und sie auszuwerten.

(8)

Die von Verbrauchern oder anderen betroffenen Parteien bereitgestellten personenbezogenen Daten sollten von der Kommission im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union über den Schutz personenbezogener Daten verarbeitet werden. Jede Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung unterliegt den Verordnungen (EU) 2016/6793 und (EU) 2018/17254 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates5, soweit anwendbar. Wenn Verbraucher ein Produkt auf dem Safety-Gate-Portal melden, sollten nur die personenbezogenen Daten, die für die Meldung des gefährlichen Produkts erforderlich sind, in angemessener Weise und höchstens für einen Zeitraum von fünf Jahren nach ihrer Eingabe gespeichert werden.

(9)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört und hat am 26. März 2024 eine Stellungnahme abgegeben.

(10)

Die vorliegende Verordnung sollte ab demselben Zeitpunkt wie die Verordnung (EU) 2023/988 gelten.

(11)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/988 eingesetzten Ausschusses für die Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 135 vom 23.5.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/988/oj.

2

Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1020/oj).

3

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).

4

Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).

5

Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2002/58/oj).