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Durchführungs­verordnung (EU) 2025/1093 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Liste der Länder, die ein geringes oder hohes Risiko aufweisen, relevante Rohstoffe zu erzeugen, bei denen die relevanten Erzeugnisse Artikel 3 Buchstabe a nicht entsprechen

Vom 22. Mai 2025

(ABl. L 2025/1093 vom 23.5.2025)
nicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/20101, insbesondere auf Artikel 29 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2023/1115 enthält Vorschriften, die darauf abzielen, den Beitrag der Union zur Entwaldung und Waldschädigung weltweit zu minimieren, indem Marktteilnehmern und Händlern, die relevante Rohstoffe und Erzeugnisse, nämlich Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen und bereitstellen oder aus diesem ausführen, Sorgfaltspflichten auferlegt werden.

(2)

Das Risiko, dass Erzeugnisse, die auf dem Markt in Verkehr gebracht oder bereitgestellt oder aus diesem ausgeführt werden, nicht entwaldungsfrei sind, variiert je nach Ursprungs- und Erzeugerland des Rohstoffs bzw. Erzeugnisses. Marktteilnehmer und Händler, die Rohstoffe und Erzeugnisse aus Ländern oder Landesteilen beziehen, in denen ein geringes Risiko des Anbaus, der Ernte oder der Erzeugung relevanter Rohstoffe und Erzeugnisse besteht, die nicht der Verordnung (EU) 2023/1115 entsprechen, unterliegen vereinfachten Sorgfaltspflichten gemäß Artikel 13 der genannten Verordnung.

(3)

Mit Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2023/1115 wurde allen Ländern ein normales Risiko zugeordnet. Die Kommission muss jedoch das Risiko, dahin gehend bewerten, ob in Ländern oder Landesteilen relevante Rohstoffe erzeugt werden, für die die relevanten Erzeugnisse nicht entwaldungsfrei sind, und die Länder jeweils als Länder mit hohem oder geringem Risiko einstufen und auflisten.

(4)

Die Einstufung von Mitgliedstaaten und Drittländern bzw. deren Landesteilen erfolgt auf der Grundlage einer objektiven und transparenten Bewertung durch die Kommission, bei der die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse und international anerkannte Quellen berücksichtigt werden. Gemäß Artikel 29 Absatz 3 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2023/1115 werden der Einstufung in erster Linie die neuesten international anerkannten quantitativen Daten zugrunde gelegt. Die Einstufung stützt sich auf die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse und international anerkannte Daten, vor allem aus der Weltwalderhebung (Global Forest Resources Assessment) der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen. Bei der Einstufung werden jedoch auch andere in Artikel 29 Absatz 4 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) 2023/1115 aufgeführte Kriterien berücksichtigt. Im Anhang der Mitteilung der Kommission über den strategischen Rahmen für die internationale Zusammenarbeit im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2023/1115 werden die allgemeinen Grundsätze der Benchmarking-Methodik dargelegt. Darin wird darauf hingewiesen, dass einer überwiegenden Mehrheit der Länder weltweit ein geringeres Risiko zugeschrieben wird, was die Gelegenheit bietet, die gemeinsamen Anstrengungen auf den Schutz der Wälder in denjenigen geografischen Gebieten zu konzentrieren, in denen die Herausforderungen im Zusammenhang mit der Entwaldung akuter sind, wodurch auch erreichbare Ziele für die Länder geschaffen werden, bei denen Verbesserungsbedarf besteht, und die Kosten für die Marktteilnehmer gesenkt werden.

(5)

Die Grundsätze der Methodik sind in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen (SWD) dargelegt. In dem Dokument wird ausführlich erläutert, wie die Liste im Einklang mit den in Artikel 29 der Verordnung (EU) 2023/1115 und im Anhang der Mitteilung der Kommission über den Strategischen Rahmen für die internationale Zusammenarbeit im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2023/1115 dargelegten Grundsätzen erstellt wurde. Zudem werden die Art und die Quellen der verwendeten Daten sowie die Methodik für die quantitative und die qualitative Bewertung festgelegt. Dadurch werden Transparenz und Objektivität sowie Kohärenz mit dem Ansatz der Kommission gewährleistet und gleichzeitig die Robustheit und Glaubwürdigkeit des Ergebnisses gestärkt.

(6)

Die Einstufung soll als Grundlage für den risikobasierten Ansatz dienen, bei dem die zuständigen Behörden gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1115 Kontrollen bei Marktteilnehmern und Händlern hinsichtlich der Sorgfaltspflichten und der Übereinstimmung der relevanten Erzeugnisse mit der genannten Verordnung durchführen, und die Feststellung erleichtern, in welchen Fällen Marktteilnehmer und Händler die vereinfachte Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2023/1115 in Anspruch nehmen können. Die Einstufung ist auch bei der von den Marktteilnehmern und Händlern gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1115 durchzuführenden Risikobewertung zu berücksichtigen.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1115 eingesetzten Ausschusses –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 206, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1115/oj.