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Durchführungs­verordnung (EU) 2025/1470 der Kommission über die Modalitäten für die Veröffentlichung der Verzeichnisse der Unternehmer und Unternehmergruppen und wesentliche Informationen im Zusammenhang mit dem Zertifikat, das Unternehmern und Unternehmergruppen gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellt wird

Vom 23. Juli 2025

(ABl. L 2025/1470 vom 24.7.2025)
nicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates1, insbesondere auf Artikel 34 Absatz 9 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Einklang mit Artikel 34 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/848 müssen die Mitgliedstaaten aktualisierte Verzeichnisse mit Namen und Anschriften der Unternehmer und Unternehmergruppen führen, die ihre Tätigkeiten gemäß Artikel 34 Absatz 1 gemeldet haben. In der Verordnung (EU) 2018/848 ist außerdem vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten ein umfassendes Verzeichnis mit diesen Angaben zusammen mit den Angaben zu den diesen Unternehmern und Unternehmergruppen gemäß Artikel 35 Absatz 1 der genannten Verordnung ausgestellten Zertifikaten in angemessener Weise – so auch anhand von Links zu einer einzigen Website – veröffentlichen.

(2)

Seit 1. Januar 2023 haben die zuständigen Behörden oder gegebenenfalls die Kontrollbehörden oder Kontrollstellen die in Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/848 genannten Zertifikate in elektronischer Form mithilfe des elektronischen Trade Control and Expert System (TRACES) gemäß Artikel 2 Nummer 36 der Durchführungs­verordnung (EU) 2019/1715 der Kommission2 ausgestellt. Mit der Entwicklung von TRACES und der Ausstellung von Zertifikaten in elektronischer Form gemäß Artikel 1 der Durchführungs­verordnung (EU) 2021/2119 der Kommission3 sollten diese Zertifikate von TRACES automatisch generiert und veröffentlicht werden, um die Transparenz des Kontrollsystems für die ökologische/biologische Produktion sowie die Informationen über Unternehmer und Unternehmergruppen, die ihre Tätigkeiten im Rahmen dieses Systems gemeldet haben, zu verbessern.

(3)

Da die Namen und Anschriften der Unternehmer und Unternehmergruppen, die ihre Tätigkeiten gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 gemeldet haben, von den Mitgliedstaaten veröffentlicht werden müssen, sollten auch die Namen und Anschriften der Unternehmer und Unternehmergruppen, die gemäß Artikel 35 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2018/848 von der Pflicht, im Besitz eines Zertifikats zu sein, ausgenommen wurden, von den Mitgliedstaaten in angemessener Weise – so auch anhand von Links zu einer einzigen Website – veröffentlicht werden. Die Mitgliedstaaten müssen dabei die Anforderungen an den Schutz personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates4 beachten.

(4)

In Anbetracht der unterschiedlichen Organisationsstrukturen in den Mitgliedstaaten sollten letztere bestimmen, welche Stelle für die Einrichtung und Pflege einer einzigen Website und für die Veröffentlichung der Daten zuständig ist. Die Kommission sollte ferner auf einer Website der Kommission Links zu den Websites der Mitgliedstaaten mit den Namen und Anschriften der Unternehmer und Unternehmergruppen veröffentlichen, die gemäß Artikel 35 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2018/848 von der Pflicht, im Besitz eines Zertifikats zu sein, ausgenommen wurden. Um sicherzustellen, dass die Informationen auf der Website der Kommission korrekt sind, sollte die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten bei der Einrichtung und Aktualisierung der Website definiert werden.

(5)

Um den Verwaltungsaufwand für die Unternehmer in Bezug auf Aufzeichnungen zu verringern, die sie führen, um nachzuweisen, dass sie ihrer Verpflichtung gemäß Artikel 35 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/848 nachkommen, die Zertifikate ihrer Lieferanten zu überprüfen, sollten wesentliche Informationen auf jedem entsprechenden Zertifikat für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum der Ausstellung der Zertifikate in TRACES öffentlich zugänglich bleiben, unabhängig von ihrer Geltungsdauer, ihrer Erneuerung, ihrem Ablauf, ihrer Aussetzung oder ihrer Rücknahme.

(6)

Diese wesentlichen Informationen sollten die Nummer des Zertifikats, den Namen und die Anschrift des Unternehmers oder der Unternehmergruppe, den Namen der zuständigen Behörde oder gegebenenfalls der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle des Unternehmers oder der Unternehmergruppe, die Codenummer im Falle der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die Tätigkeit oder Tätigkeiten des Unternehmers oder der Unternehmergruppe, die Erzeugniskategorie(n) gemäß Artikel 35 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/848, das Ausstellungsdatum, gegebenenfalls die Geltungsdauer, das Datum der Erneuerung, des Ablaufs, der Aussetzung oder der Rücknahme sowie, soweit verfügbar, das Verzeichnis der Erzeugnisse und/oder die Erzeugnismenge umfassen.

(7)

Unternehmer und Unternehmergruppen müssen über einen Zeitraum von fünf Jahren nachweisen können, dass sie zum Verkauf ökologischer/biologischer Erzeugnisse, einschließlich Erzeugnissen mit einer langen Haltbarkeitsdauer, zugelassen sind. Ein Zeitraum von fünf Jahren erhöht außerdem die Transparenz und ermöglicht es den zuständigen Behörden oder gegebenenfalls den Kontrollbehörden oder Kontrollstellen, amtliche Kontrollen, amtliche Untersuchungen und Rückverfolgbarkeitsmaßnahmen wirksam durchzuführen. Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates5 angehört und hat am 14. Januar 2025 eine förmliche Stellungnahme abgegeben.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für ökologische/biologische Produktion –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/848/oj.

2

Durchführungs­verordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten („IMSOC-Verordnung“) (ABl. L 261 vom 14.10.2019, S. 37, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/1715/oj).

3

Durchführungs­verordnung (EU) 2021/2119 der Kommission vom 1. Dezember 2021 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über bestimmte von Unternehmern und Unternehmergruppen verlangte Aufzeichnungen und Erklärungen und über die technischen Mittel für die Ausstellung von Zertifikaten gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungs­verordnung (EU) 2021/1378 der Kommission hinsichtlich der Ausstellung der Bescheinigung für Unternehmer, Unternehmergruppen und Ausführer in Drittländern (ABl. L 430 vom 2.12.2021, S. 24, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/2119/oj).

4

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).

5

Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).