Kapitel II
Pflichten der zuständigen Behörden und der Betreiber von Lebensmittelunternehmen
Artikel 2 Beprobung von Schlachtkörpern
Artikel 4 Untersuchung auf Trichinen und Anbringen der Genusstauglichkeitskennzeichnung
Artikel 8 Amtliche Anerkennung von Haltungsbetrieben, die kontrollierte Haltungsbedingungen anwenden
Artikel 9 Mitteilungspflicht der Lebensmittelunternehmer
Artikel 10 Audits in Haltungsbetrieben mit amtlich anerkannt kontrollierten Haltungsbedingungen