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IX-6.2

Durchführungs­verordnung (EU) 2015/1375 der Kommission mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen

Vom 10. August 2015

(ABl. 2015 Nr. L 212/7), zul. geänd. durch Art. 1 der DVO (EU) 2023/2156 vom 17.10.2023 (ABl. L 2023/2156 vom 18.10.2023)
Änderungshistorienicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs1, insbesondere auf Artikel 18 Nummern 9 und 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission2 ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden3. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates4, Verordnung (EG) Nr. 854/2004 und Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates5 legen die Hygienevorschriften und Anforderungen für Lebensmittel tierischen Ursprungs sowie die notwendigen amtlichen Kontrollen fest.

(3) Zusätzlich zu diesen Vorschriften sollten spezifischere Anforderungen im Bezug auf Trichinen festgelegt werden. Fleisch von Hausschweinen, Wildschweinen, Pferden und bestimmten anderen Tierarten kann mit Nematoden der Gattung Trichinella spiralis infiziert sein. Der Verzehr von Fleisch, das mit Trichinen infiziert ist, kann zu schweren Erkrankungen beim Menschen führen. Daher sollten Maßnahmen getroffen werden, um Erkrankungen des Menschen durch den Verzehr von Fleisch vorzubeugen, das mit Trichinen infiziert ist.

(4) Diese Verordnung sollte Bestimmungen über die Beprobung von Schlachtkörpern von für Trichinen empfänglichen Tierarten enthalten, zur Bestimmung des Status von Betrieben und Kompartimenten sowie die Bedingungen für die Einfuhr von Fleisch in die Union. Außerdem sollten darin die Referenzmethoden und gleichwertige Methoden zum Nachweis von Trichinen in Proben von Schlachtkörpern aufgeführt werden.

(5) Zur Erleichterung des Betriebs von Zerlegeräumlichkeiten sollte die Vorschrift, welche unter bestimmten Bedingungen die Zerlegung von Hausschweineschlachtkörpern bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Untersuchung auf Trichinen erlaubt, unter denselben Bedingungen auch für Pferde gelten.

(6) Der Wissenschaftliche Ausschuss für Veterinärmaßnahmen im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit hat am 22. November 2001 eine Stellungnahme zu Trichinellose, Epidemiologie, Nachweismethoden und trichinenfreier Schweineerzeugung abgegeben. Am 1. Dezember 2004 nahm das Wissenschaftliche Gremium für biologische Gefahren (BIOHAZ) der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) eine Stellungnahme „Opinion on the suitability and details of freezing methods to allow human consumption of meat infected with Trichinella or Cysticercus“ an. Am 9./10. März 2005 nahm BIOHAZ eine Stellungnahme „Risk assessment of a revised inspection of slaughter animals in areas with low prevalence of Trichinella“ an.

(7) Am 3. Oktober 2011 nahm die EFSA ein wissenschaftliches Gutachten zu den Gefahren für die öffentliche Gesundheit an, denen durch die Untersuchung von Fleisch (Schwein)6 zu begegnen ist. Darin stufte die EFSA Trichinen als mittleres Risiko für die öffentliche Gesundheit im Zusammenhang mit dem Verzehr von Schweinefleisch ein und zog den Schluss, dass hinsichtlich der Methoden zur Untersuchung auf biologische Gefahren eine Gewährleistung der Sicherheit von Schweineschlachtkörpern mit einer Reihe von Präventivmaßnahmen und Kontrollen, die auf integrierte Weise sowohl im Haltungsbetrieb als auch im Schlachthof durchgeführt werden, die einzige Möglichkeit darstellt, den Hauptgefahren wirksam zu begegnen.

(8) In Bezug auf Trichinen ermittelte die EFSA bestimmte epidemiologische Indikatoren. Entsprechend dem Zweck und der epidemiologischen Situation des Landes können die Indikatoren auf nationaler bzw. regionaler Ebene, im Schlachthof oder im Haltungsbetrieb angewandt werden.

(9) Die EFSA stellt fest, dass Trichinen in der Union sporadisch auftreten, vor allem bei Schweinen in Freiland- und Hinterhofhaltungen. Außerdem sei die Art des Erzeugungssystems der einzige und wichtigste Risikofaktor für die Infektion mit Trichinen. Aus den vorliegenden Daten gehe ferner hervor, dass das Risiko einer Trichineninfektion bei Schweinen aus Betrieben mit amtlich anerkannt kontrollierten Haltungsbedingungen vernachlässigbar ist.

(10) Der Status „vernachlässigbares Risiko“ für ein Land oder eine Region wird im internationalen Zusammenhang von der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) nicht mehr anerkannt. Stattdessen ist eine derartige Anerkennung gebunden an Kompartimente aus einem oder mehreren Haltungsbetrieben, die bestimmte kontrollierte Haltungsbedingungen anwenden.

(11) Zur Verbesserung des Kontrollsystems entsprechend den derzeit bestehenden Risiken für die öffentliche Gesundheit sollten die Maßnahmen zur Verringerung des von Trichinen ausgehenden Risikos, einschließlich der Einfuhrbedingungen, in Schlachthöfen und die Bedingungen für die Bestimmung des Trichineninfektionsstatus von Ländern, Regionen oder Haltungsbetrieben unter Berücksichtigung unter anderem der internationalen Normen festgelegt werden.

(12) 2011 meldeten Belgien und Dänemark gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 ein vernachlässigbares Trichinenrisiko für ihr jeweiliges Hoheitsgebiet. Ein solcher Status „vernachlässigbares Risiko“ wird allerdings für ein Land oder eine Region nicht mehr anerkannt. Dennoch sollten Haltungsbetriebe und Kompartimente in Belgien und Dänemark, die die Bedingungen der kontrollierten Haltung am 1. Juni 2014 erfüllen, ohne zusätzliche Voraussetzungen (wie etwa eine spätere zusätzliche amtliche Anerkennung durch die zuständige Behörde) in den Genuss der für solche Betriebe und Kompartimente geltenden Ausnahmeregelung kommen.

(13) Es sollte dafür gesorgt werden, dass die Unternehmer sicherstellen müssen, dass tote Tiere unverzüglich gesammelt, gekennzeichnet und transportiert werden gemäß den Artikeln 21 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates7 sowie gemäß Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission8.

(14) Die Zahl (eingeführter und einheimischer) Trichinosefälle beim Menschen sollten einschließlich der epidemiologischen Daten gemäß der Entscheidung 2000/96/EG der Kommission9 gemeldet werden.

(15) Die Angabe darüber, dass der Ursprungsbetrieb als Betrieb mit kontrollierten Haltungsbedingungen amtlich anerkannt ist, sollte von einem amtlichen Tierarzt in die Gesundheitsbescheinigungen gemäß der Richtlinie 64/432/EWG des Rates10 in Bezug auf den Handel mit Schweinen innerhalb der Union und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission11 in Bezug auf Einfuhren von Hausschweinen aus Drittländern in die Union eingetragen werden, damit die Mitgliedstaaten bei der Schlachtung das entsprechende Verfahren für die Trichinenuntersuchung anwenden können und damit der Status des Bestimmungsbetriebs für die Haltung von Zucht- oder Nutzschweinen nicht gefährdet wird.

(16) Damit die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung gewährleistet ist, sollten Drittländer, die Hausschweine oder daraus gewonnenes Fleisch ausführen, in den entsprechenden Rechtsakten über Einfuhrbedingungen aufgeführt sein, wenn sie die Ausnahmeregelungen in Bezug auf die Beprobung von Hausschweinen auf Trichinen anwenden und wenn amtlich anerkannt ist, dass die Haltungsbetriebe oder Kompartimente kontrollierte Haltungsbedingungen anwenden.

(17) Die Erklärung der Genusstauglichkeit in Bezug auf die Trichinenuntersuchung sollte in die Veterinärbescheinigungen aufgenommen werden, die mit frischem Fleisch gemäß der Verordnung (EU) Nr. 206/2010, mit Fleischzubereitungen gemäß der Entscheidung 2000/572/EG der Kommission12 und mit Fleischerzeugnissen gemäß der Entscheidung 2007/777/EG der Kommission13 mitgeführt werden.

(18) Für den Nachweis von Trichinen in Frischfleisch wurden verschiedene Laborverfahren zugelassen. Das Magnetrührverfahren für die künstliche Verdauung von Sammelproben wird als zuverlässiges Standardverfahren empfohlen. Der Stichprobenumfang für den Parasitennachweis sollte erhöht werden, wenn die Stichproben nicht der Prädilektionsstelle entnommen werden können und wenn Tierart oder -typ einem höheren Infektionsrisiko unterliegt. Die Verwendung der Trichinoskopie kann nicht mehr empfohlen werden, weil damit keine nichteingekapselten Trichinenarten nachweisbar sind, die Haustiere, Waldtiere und Menschen infizieren. Andere Verfahren wie serologische Tests können für Überwachungszwecke nützlich sein, sofern sie von einem von der Kommission benannten EU-Referenzlabor validiert wurden. Serologische Tests sind nicht geeignet für den Nachweis von Trichinen in einzelnen Tieren, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.

(19) Private Unternehmen begannen mit der Entwicklung neuer Geräte für die Untersuchung auf Trichinen mittels des Verdauungsverfahrens, das der Referenzmethode gleichwertig ist. Angesichts dieser Entwicklungen wurden auf der Sitzung des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 16. Dezember 2008 Leitlinien für die Validierung neuer Geräte zur Untersuchung auf Trichinen mittels des Verdauungsverfahrens einstimmig gutgeheißen.

(20) Gemäß diesen Leitlinien validierte im Jahr 2010 das EU-Referenzlaboratorium für Parasiten ein neues Geräteverfahren zur Untersuchung von Hausschweinen auf Trichinen unter dem Code EURLP_D_001/201114.

(21) Eventuell vorhandene Parasiten können durch Gefrieren unter bestimmten Bedingungen abgetötet werden. Bestimmte, bei Wild und Pferden vorkommende Trichinella-Arten widerstehen jedoch der Gefrierbehandlung bei den empfohlenen Temperatur-/Zeit-Kombinationen.

(22) Die regelmäßige Überwachung von Hausschweinen, Wildschweinen, Pferden und Füchsen oder anderen Indikator-Tierarten ist ein wichtiges Instrument für die Beurteilung von Veränderungen in der Prävalenz der Krankheit. Die Ergebnisse einer solchen Überwachung sollten in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates15 in einem Jahresbericht mitgeteilt werden.

(23) Die vorliegende Verordnung lässt grundsätzlich nicht zu, dass Fleisch von Hausschweinen den Schlachthof verlässt, bevor die Ergebnisse der Trichinenschau dem amtlichen Tierarzt gemeldet wurden. Unter bestimmten strengen Bedingungen ist es jedoch angemessen, zuzulassen, dass das Genusstauglichkeitskennzeichen aufgebracht und das Fleisch zum Transport freigegeben wird, bevor die Ergebnisse bekannt sind. Unter solchen Bedingungen ist es notwendig, dass die zuständige Behörde verifiziert, dass die vollständige Rückverfolgbarkeit des freigegebenen Fleisches zu jeder Zeit gegeben ist.

(24) Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gilt nicht für frei lebendes Wild oder Fleisch von frei lebendem Wild, das unmittelbar an den Endverbraucher oder an den lokalen Einzelhandel, der wiederum unmittelbar den Endverbraucher versorgt, geliefert wird. Daher sollte es in der Verantwortung der Mitgliedstaaten liegen, nationale Maßnahmen zu erlassen, um das Risiko, dass das Fleisch von trichineninfizierten Wildschweinen den Endverbraucher erreicht, zu mindern.

(25) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel überein –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206.

2

Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 60).

3

Siehe Anhang V.

4

Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).

5

Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).

6

EFSA Journal 2011; 9(10):2351[198 S.], veröffentlicht am 3. Oktober 2011.

7

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).

8

Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).

9

Entscheidung 2000/96/EG der Kommission vom 22. Dezember 1999 betreffend die von dem Gemeinschaftsnetz nach und nach zu erfassenden übertragbaren Krankheiten gemäß der Entscheidung 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 28 vom 3.2.2000, S. 50).

10

Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977).

11

Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1).

12

Entscheidung 2000/572/EG der Kommission vom 8. September 2000 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Fleischzubereitungen aus Drittländern in die Gemeinschaft (ABl. L 240 vom 23.9.2000, S. 19).

13

Entscheidung 2007/777/EG der Kommission vom 29. November 2007 zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Musterveterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse und behandelter Mägen, Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr aus Drittländern sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2005/432/EG (ABl. L 312 vom 30.11.2007, S. 49).

15

Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31).