DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) | Produkte benötigen geeignete Verpackungen als Schutz und um problemlos von dem Ort, an dem sie hergestellt werden, zum Ort ihres Verbrauchs transportiert werden zu können. Für das Funktionieren des Binnenmarkts für Produkte ist es von entscheidender Bedeutung, Hindernisse auf dem Binnenmarkt für Verpackungen zu vermeiden. Fragmentierte Vorschriften und unklare Anforderungen verursachen Unsicherheit und zusätzliche Kosten für Wirtschaftsakteure. |
(2) | Aus der Statistik der Kommission (Eurostat) über Verpackungsabfälle für den Zeitraum 2010–2021 geht hervor, dass bei der Herstellung von Verpackungen große Mengen an Primärrohstoffen verbraucht werden. 40 % der in der Union verwendeten Kunststoffe und 50 % des in der Union verwendeten Papiers werden für Verpackungen genutzt; Verpackungen machen 36 % der Siedlungsabfälle aus. Die großen und ständig zunehmenden Massen an Verpackungen sowie ein geringes Maß an Wiederverwendung und Sammlung sowie schlechtes Recycling stellen erhebliche Hindernisse bei der Verwirklichung einer CO2-armen Kreislaufwirtschaft dar. Mit dieser Verordnung sollten daher Vorschriften für den gesamten Lebenszyklus von Verpackungen festgelegt werden, die zu einem effizienten Funktionieren des Binnenmarkts beitragen, indem nationale Maßnahmen harmonisiert werden und gleichzeitig die schädlichen Auswirkungen von Verpackungen und Verpackungsabfällen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit vermieden und verringert werden. Durch die Festlegung von Maßnahmen im Einklang mit der in der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates3 festgelegten Abfallhierarchie (im Folgenden „Abfallhierarchie“) sollte diese Verordnung zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft beitragen. |
(3) | Die Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates4 enthält Anforderungen für Verpackungen in Bezug auf die Zusammensetzung der Verpackungen und ihre Wiederverwendbarkeit und Verwertbarkeit (im Folgenden „grundlegende Anforderungen für Verpackungen“), und legt Zielvorgaben für die Verwertung und das Recycling für die Mitgliedstaaten fest. |
(4) | Im Jahr 2014 hat die Kommission in ihrer Eignungsprüfung in Bezug auf die Richtlinie 94/62/EG empfohlen, die grundlegenden Anforderungen für Verpackungen, die als ein entscheidendes Instrument zur Erreichung einer besseren Umweltverträglichkeit von Verpackungen angesehen wurden, anzupassen, um diese Anforderungen konkreter und noch leichter durchsetzbar zu gestalten und sie zu stärken. |
(5) | Im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal, der in der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 dargelegt wurde, enthält der neue „Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft – Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa“ (im Folgenden „Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft“), der in der Mitteilung der Kommission vom 11. März 2020 dargelegt wurde, die Verpflichtung, die grundlegenden Anforderungen für Verpackungen zu verschärfen, um alle Verpackungen bis 2030 wiederverwendbar oder recyclingfähig zu machen und andere Maßnahmen in Betracht zu ziehen, um (übermäßige) Verpackungen und Verpackungsabfälle zu verringern, die Gestaltung zur Wiederverwendung und die Recyclingfähigkeit von Verpackungen zu verbessern, die Komplexität von Verpackungsmaterialien zu verringern und Anforderungen für den Rezyklatanteil in Kunststoffverpackungen einzuführen. In dem Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft wird ferner das Erfordernis hervorgehoben, Lebensmittelabfälle zu verringern. Die Kommission verpflichtet sich, zu bewerten, ob eine unionsweite Kennzeichnung eingeführt werden kann, die die korrekte Trennung von Verpackungsabfällen an der Quelle erleichtert. |
(6) | Kunststoff ist das Verpackungsmaterial mit der höchsten CO2-Intensität und im Hinblick auf fossile Brennstoffe ist das Recycling von Kunststoffabfällen etwa fünfmal besser als die energetische Verwertung durch Verbrennung. Im Einklang mit der in der Mitteilung der Kommission vom 16. Januar 2018 dargelegten europäischen Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft enthält der Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft die Verpflichtung, mehr recycelte Kunststoffe zu verwenden und zu einer nachhaltigeren Verwendung von Kunststoffen beizutragen. Der Unionshaushalt und das Eigenmittelsystem tragen zur Verringerung der Umweltverschmutzung durch Verpackungsabfälle aus Kunststoff bei. Mit Wirkung vom 1. Januar 2021 wurde mit dem Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates5 ein nationaler Beitrag eingeführt, der im Verhältnis zur Masse an Verpackungsabfällen aus Kunststoff berechnet wird, die in den einzelnen Mitgliedstaaten nicht recycelt werden. Diese Eigenmittel gehören zu den Anreizen zur Verringerung des Verbrauchs von Einwegkunststoffen, zur Förderung des Recyclings und zur Unterstützung der Kreislaufwirtschaft. |
(7) | In seinen am 11. Dezember 2020 angenommenen Schlussfolgerungen mit dem Titel „Den Aufbau kreislauffähig und grün gestalten“ betonte der Rat, dass bei der Überarbeitung der Richtlinie 94/62/EG die Bestimmungen aktualisiert und konkretere, wirksamere und leichter umsetzbare Bestimmungen festgelegt werden sollten, um nachhaltige Verpackungen im Binnenmarkt zu fördern und die Komplexität von Verpackungen zu minimieren und so wirtschaftlich machbare Lösungen zu fördern und die Wiederverwendbarkeit und Recyclingfähigkeit von Verpackungen zu verbessern sowie besorgniserregende Stoffe in Verpackungsmaterialien, insbesondere in Materialien von Lebensmittelverpackungen, auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Der Rat betonte ferner, dass im Rahmen der Überarbeitung der Richtlinie 94/62/EG auch die Kennzeichnung von Verpackungen auf leicht verständliche Weise vorgesehen werden sollte, um die Verbraucher über die Recyclingfähigkeit von Verpackungen und darüber, wo Verpackungsabfälle entsorgt werden sollten, um das Recycling zu erleichtern, zu informieren. |
(8) | In seiner Entschließung vom 10. Februar 2021 zu dem neuen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft6 bekräftigte das Europäische Parlament das Ziel, alle Verpackungen bis 2030 auf wirtschaftlich tragfähige Weise wiederverwendbar oder recyclingfähig zu machen, und forderte die Kommission auf, einen Gesetzgebungsvorschlag zur Überarbeitung der Richtlinie 94/62/EG vorzulegen, der Maßnahmen und Ziele zur Abfallreduzierung sowie ehrgeizige grundlegende Anforderungen enthält, um übermäßige Verpackungen – auch im elektronischen Handel – zu verringern, die Recyclingfähigkeit zu verbessern, die Komplexität von Verpackungen so gering wie möglich zu halten, den Rezyklatanteil zu erhöhen, die Verwendung gefährlicher und schädlicher Stoffe schrittweise einzustellen und die Wiederverwendung zu fördern. |
(9) | Diese Verordnung ergänzt die Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates7, in der Verpackungen nicht als spezifische Produktkategorie behandelt werden. Es sei jedoch daran erinnert, dass in delegierten Rechtsakten, die auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2024/1781 erlassen werden, zusätzliche oder detailliertere Anforderungen für die Verpackung bestimmter Produkte festgelegt werden können, insbesondere in Bezug auf die Minimierung von Verpackungen, sofern durch die Gestaltung oder Neugestaltung von Produkten umweltschonendere Verpackungen verwendet werden können. |
(10) | Diese Verordnung sollte für alle in der Union in Verkehr gebrachten Verpackungen und für alle Verpackungsabfälle gelten, unabhängig von der Art der Verpackung oder dem verwendeten Material. Aus Gründen der Rechtsklarheit sollte die Begriffsbestimmung für Verpackungen aus der Richtlinie 94/62/EG neu gefasst werden, ohne den Inhalt zu verändern. Verkaufsverpackungen, Umverpackungen und Transportverpackungen sollten getrennt definiert werden. Doppelung in der Terminologie sollte vermieden werden. In der vorliegenden Verordnung entsprechen daher Verkaufsverpackungen den Erstverpackungen, die Umverpackungen den Zweitverpackungen und die Transportverpackungen den Drittverpackungen. |
(11) | Becher, Lebensmittelbehälter, Brottüten oder andere Gegenstände, die eine Verpackungsfunktion erfüllen können, sollten nicht als Verpackung betrachtet werden, wenn sie dafür ausgelegt und vorgesehen sind, vom Endvertreiber leer verkauft zu werden. Solche Gegenstände sollten nur als Verpackung betrachtet werden, wenn sie für die Befüllung in der Verkaufsstelle ausgelegt und vorgesehen sind – in diesem Fall sollten sie als „Serviceverpackung“ gelten – oder wenn sie vom Endvertreiber mit Lebensmittel- und Getränkeinhalt verkauft werden, sofern sie eine Verpackungsfunktion erfüllen. |
(12) | Die Begriffsbestimmung für Primärproduktionsverpackungen sollte nicht dazu führen, dass mehr Produkte als Verpackungen nach dieser Verordnung gelten. Durch die Einführung dieser Begriffsbestimmung und ihre Verwendung in der Begriffsbestimmung für Hersteller sollte sichergestellt werden, dass die natürliche oder juristische Person, die diese Art von Verpackung erstmals bereitstellt, als Hersteller nach dieser Verordnung gilt und nicht die Unternehmen des Primärsektors, wie z. B. Landwirte, die solche Verpackungen verwenden. |
(13) | Ein Gegenstand, der integraler Bestandteil eines Produkts ist und erforderlich ist, um diesem Produkt während seiner gesamten Lebensdauer als Behältnis zu dienen, ihm Halt zu geben oder es haltbar zu machen, und bei dem alle Elemente dieses Gegenstands dazu bestimmt sind, zusammen verwendet, verbraucht oder entsorgt zu werden, sollte nicht als Verpackung betrachtet werden, da seine Funktion untrennbar damit verbunden ist, dass es Teil des Produkts ist. Angesichts des Entsorgungsverhaltens der Verbraucher in Bezug auf Tee- und Kaffeebeutel sowie Einzelportionseinheiten für Kaffee- oder Teesysteme, die in der Praxis zusammen mit dem Produktrückstand entsorgt werden, was zu einer Kontamination der Kompost- und Recyclingströme führt, sollten diese speziellen Gegenstände jedoch als Verpackung behandelt werden. Dieser Ansatz steht im Einklang mit dem Ziel, die getrennte Sammlung von Bioabfällen gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2008/98/EG zu fördern, und gewährleistet die Kohärenz in Bezug auf die finanziellen und betrieblichen Verpflichtungen am Ende der Lebensdauer. Farben, Tinten, Firnisse, Lacke und Klebstoffe, die direkt auf einem Produkt angebracht worden sind, sollten nicht als Verpackung gelten. Hingegen sollten Etiketten, die unmittelbar am Produkt hängen oder befestigt sind, einschließlich Aufkleber, die an Obst und Gemüse angebracht sind, als Verpackungen gelten, da zwar der Klebstoff auf dem Etikett klebend ist, aber das Etikett selbst nicht. Wenn ein bestimmtes Material nur einen unwesentlichen Teil einer Verpackungseinheit und in jedem Fall nicht mehr als 5 % der Gesamtmasse der Verpackungseinheit ausmacht, sollte zudem eine solche Verpackungseinheit nicht als Verbundverpackung gelten. In der Begriffsbestimmung für Verbundverpackungen in der vorliegenden Verordnung sollten Einwegverpackungen, die teilweise aus Kunststoffen bestehen, unabhängig vom Schwellenwert nicht von den Anforderungen der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates8 ausgenommen werden. |
(14) | Verpackungen sollten nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den in oder gemäß dieser Verordnung festgelegten Nachhaltigkeits- und Kennzeichnungsanforderungen entsprechen. Eine Verpackung sollte als in Verkehr gebracht gelten, wenn die Verpackung erstmals auf dem Unionsmarkt bereitgestellt wird, was bedeutet, dass sie vom Hersteller oder Importeur im Rahmen einer Geschäftstätigkeit gegen ein Entgelt oder unentgeltlich für den Handel, zum Verbrauch oder zur Verwendung abgegeben wird. Daher sollten Verpackungen, die bereits vor dem Geltungsbeginn der einschlägigen Anforderungen in der Union in Verkehr gebracht wurden und sich in den Lagerbeständen von Vertreibern, einschließlich Einzelhändlern und Großhändlern, befinden, den in oder gemäß dieser Verordnung festgelegten Nachhaltigkeits- und Kennzeichnungsanforderungen nicht genügen müssen. |
(15) | Im Einklang mit der Abfallhierarchie sowie mit dem Lebenszykluskonzept, mit dem das beste Gesamtergebnis für die Umwelt erbracht werden soll, sollten die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen darauf abzielen, die Masse der in Verkehr gebrachten Verpackungen in Bezug auf deren Volumen und Gewicht zu verringern, das Entstehen von Verpackungsabfällen zu verhindern, insbesondere durch die Minimierung von Verpackungen, die Vermeidung von unnötigen Verpackungen und eine verstärkte Wiederverwendung von Verpackungen. Darüber hinaus sollte mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen das Ziel verfolgt werden, die Verwendung von Rezyklaten in Verpackungen, insbesondere in Kunststoffverpackungen, bei denen der Rezyklatanteil sehr gering ist, durch den Ausbau hochwertiger Recyclingsysteme zu fördern, wodurch die Recyclingquoten für alle Verpackungen erhöht werden und die Qualität der daraus resultierenden Sekundärrohstoffe verbessert wird, und gleichzeitig andere Formen der Verwertung und Beseitigung zu reduzieren. |
(16) | Im Einklang mit der Abfallhierarchie, nach der die Abfallbeseitigung über Deponien die am wenigsten präferierte Option ist, sollten die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen die Masse an deponierten Verpackungsabfällen verringern. |
(17) | Verpackungen sollten so gestaltet, gefertigt und vertrieben werden, dass sie so oft wie möglich wiederverwendet oder hochwertig recycelt werden können und dass ihre Auswirkungen auf die Umwelt während ihres gesamten Lebenszyklus und des Lebenszyklus der Produkte, für die sie konzipiert wurden, so gering wie möglich gehalten werden. Um dieses Ziel zu erreichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte zu erlassen, mit denen sie für wiederverwendbare Verpackungen der im Rahmen der Wiederverwendung am häufigsten verwendeten Verpackungsformate eine Mindestzahl von Kreislaufdurchgängen festlegt. |
(18) | Im Einklang mit den Zielen des Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft und der Mitteilung der Kommission vom 14. Oktober 2020 mit dem Titel „Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit – Für eine schadstofffreie Umwelt“ (im Folgenden „Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit“), und um einen verantwortungsvollen Umgang mit chemischen Stoffen während ihres gesamten Lebenszyklus sowie den Übergang zu einer schadstofffreien Kreislaufwirtschaft sicherzustellen und angesichts der Bedeutung von Verpackungen für den Alltag, ist es erforderlich, dass in dieser Verordnung die Auswirkungen von Verpackungen auf die menschliche Gesundheit während ihres gesamten Lebenszyklus, die Umwelt sowie auf die allgemeine Nachhaltigkeitsleistung – auch im Hinblick auf die Kreislaufwirtschaft – angegangen werden, die sich aus dem Vorhandensein besorgniserregender Stoffe während des gesamten Lebenszyklus von Verpackungen, von der Herstellung über die Verwendung bis zum Ende des Lebenszyklus, einschließlich der Abfallbewirtschaftung, ergeben. |
(19) | Unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technologischen Fortschritts sollten Verpackungen so gestaltet und hergestellt werden, dass bestimmte Schwermetalle und andere besorgniserregende Stoffe in ihrer Zusammensetzung begrenzt werden. Wie in der Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit dargelegt, sollen besorgniserregende Stoffe so wenig wie möglich verwendet und, soweit möglich, substituiert werden; für nicht wesentliche gesellschaftliche Verwendungszwecke, insbesondere in Verbraucherprodukten, muss nach und nach auf die schädlichsten chemischen Stoffe verzichtet werden. Dementsprechend sollte die Verwendung besorgniserregender Stoffe als Bestandteile des Verpackungsmaterials oder einer Komponente der Verpackung minimiert werden, um sicherzustellen, dass sich Verpackungen sowie aus Verpackungen recycelte Materialien während ihres gesamten Lebenszyklus nicht nachteilig auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt auswirken. |
(20) | Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) sind eine Gruppe Tausender synthetischer chemischer Stoffe, die sowohl in der Union als auch in der übrigen Welt in einer breiten Palette von Anwendungen eingesetzt werden. In Bezug auf die PFAS-Menge in Tonnen sind Lebensmittelkontaktmaterialien und Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, einer der wichtigsten Sektoren. Alle PFAS, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, sind entweder selbst sehr persistent oder werden in der Umwelt zu sehr persistenten PFAS abgebaut. Bei spezifischer Betrachtung der Endpunkte für die menschliche Gesundheit, die nach einer langfristigen Exposition von Menschen als besonders besorgniserregend gelten, d. h. Karzinogenität, Mutagenität, Reproduktionstoxizität, einschließlich Auswirkungen auf oder durch Laktation, und spezifische Zielorgan-Toxizität hat eine große Zahl an PFAS eine Einstufung für mindestens einen dieser Endpunkte. Basierend auf den physikalischen Eigenschaften von PFAS, insbesondere deren Persistenz, sowie den festgestellten Auswirkungen einiger PFAS auf die Gesundheit stellen PFAS eine Gefahr für die Umwelt und die menschliche Gesundheit dar. |
(21) | PFAS in Lebensmittelkontaktmaterialien führen unweigerlich zur Exposition von Menschen gegenüber PFAS. Da die Gefahren durch PFAS nicht mit einem Schwellenwert verbunden sind, stellt die Exposition gegenüber PFAS aus Lebensmittelkontaktmaterialien ein unannehmbares Risiko für die menschliche Gesundheit dar. PFAS sollten daher in Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, beschränkt werden. Um Überschneidungen mit in anderen Rechtsakten der Union festgelegten Beschränkungen für die Verwendung von PFAS zu vermeiden, sollte die Kommission eine Evaluierung durchführen, um zu bewerten, ob die in dieser Verordnung festgelegte Beschränkung für PFAS in Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, geändert oder aufgehoben werden muss. |
(22) | Bei Bisphenol A (BPA) handelt es sich um eine chemische Verbindung, die bei der Herstellung von Materialien verwendet wird, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, etwa bei Mehrweggeschirr aus Kunststoff oder Beschichtungen von Dosen, hauptsächlich als Schutzschicht. Nach einer 2023 von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) veröffentlichten Bewertung kann die Exposition gegenüber BPA, die durch den Übergang in Lebensmittel und Getränke und die anschließende Aufnahme durch die Verbraucher auftreten kann, sogar auf niedrigem Niveau ein Risiko für Verbraucher darstellen. |
(23) | In Anbetracht des laufenden Verfahrens zu BPA wird im Einklang mit den Befugnissen, die der Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates9 über Lebensmittelkontaktmaterialien übertragen wurden, eine Beschränkung der Verwendung von BPA voraussichtlich vor Ende 2024 angenommen. Nach ihrer Annahme wird die Beschränkung der Verwendung von BPA für alle Lebensmittelverpackungen und andere Lebensmittelkontaktmaterialien mit einem allgemeinen Übergangszeitraum von 18 Monaten gelten. |
(24) | Im Einklang mit dem in der Mitteilung der Kommission vom 12. Mai 2021 dargelegten EU-Aktionsplan „Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden“ sollte die Politik der Union sich auf den Grundsatz stützen, dass vorbeugende Maßnahmen an der Quelle ergriffen werden sollten. Die Kommission betont in der Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit, dass die Verordnungen (EG) Nr. 1907/200610 und (EG) Nr. 1272/200811 des Europäischen Parlaments und des Rates als die Eckpfeiler der Chemikalienregulierung in der Union gestärkt und durch kohärente Konzepte für die Bewertung und das Management von chemischen Stoffen im bestehenden sektorspezifischen Recht ergänzt werden sollten. Die Verwendung von Stoffen in Verpackungen und Verpackungsbestandteilen wird somit an der Quelle beschränkt; die Stoffe werden in erster Linie durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gemäß den in Titel VIII der genannten Verordnung festgelegten Vorschriften und Verfahren geregelt, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt in allen Abschnitten des Lebenszyklus des Stoffes, einschließlich der Abfallphase, zu schützen. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 für den Erlass oder die Änderung von Beschränkungen für Stoffe gilt, die zur Verwendung bei der Herstellung von Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen erzeugt oder dabei verwendet werden, sowie für das Inverkehrbringen von Stoffen, die in Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen enthalten sind. In Bezug auf Verpackungen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 fallen, sei daran erinnert, dass mit dieser Verordnung für ein hohes Verbraucherschutzniveau bei verpackten Lebensmitteln gesorgt werden soll. Es ist ferner möglich, dass Stoffe in Verpackungen, Verpackungsbestandteilen oder Verpackungsabfällen auch Beschränkungen gemäß anderen Rechtsakten der Union unterliegen, wie z. B. Beschränkungen und Verboten für persistente organische Schadstoffe gemäß der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates12. |
(25) | Zusätzlich zu den in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und in der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 enthaltenen Beschränkungen für Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenstände ist es aus Gründen der Kohärenz angezeigt, bestehende Beschränkungen für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom in Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen beizubehalten. |
(26) | In den Entscheidungen 2001/171/EG13 und 2009/292/EG14 der Kommission, die gemäß der Richtlinie 94/62/EG erlassen wurden, sind Bedingungen für Ausnahmen in Bezug auf die Bestimmungen zu den Konzentrationen von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom in Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen festgelegt, die im Rahmen dieser Verordnung beibehalten werden sollten. Um dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu berücksichtigen, sollte der Kommission jedoch die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung oder Aufhebung dieser Ausnahmen oder zur Senkung der in dieser Verordnung festgelegten Konzentrationen für eines dieser Metalle oder zur Festlegung der Bedingungen zu erlassen, unter denen die Summe der Konzentrationen dieser Metalle nicht für recycelte Materialien oder für Produktkreisläufe, die sich in einer geschlossenen und kontrollierten Kette befinden, oder für bestimmte Verpackungsarten oder Verpackungsformate gelten soll. Auf der Grundlage der Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit sollten für Primärrohstoffe und recyceltes Material grundsätzlich dieselben Konzentrationen in Bezug auf gefährliche Stoffe gelten. Es können allerdings außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Ausnahme von diesem Grundsatz erforderlich machen könnten. Diese außergewöhnlichen Umstände, die unterschiedliche Konzentrationen für recyceltes Material und für Primärrohstoffe rechtfertigen, sollten auf einer Einzelfallprüfung beruhen. Sollte die Kommission die bestehenden Ausnahmen in Bezug auf die Konzentrationen von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom ändern, so sollte sie diesem Grundsatz Rechnung tragen. |
(27) | Unbeschadet der Beschränkung von PFAS sollte diese Verordnung nicht die Möglichkeit der Einführung von Beschränkungen der Verwendung von Stoffen aus Gründen der Stoffsicherheit oder aus Gründen der Lebensmittelsicherheit vorsehen, es sei denn, es besteht eine unannehmbare Gefahr für die Gesundheit und die Umwelt; dies gilt unter anderem für die Beschränkungen für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom, die bereits auf der Grundlage der Richtlinie 94/62/EG eingeführt wurden und die im Rahmen dieser Verordnung weiterhin beibehalten werden sollten, da diese Beschränkungen auch Gegenstand anderer Rechtsakte der Union sind. Mit der Verordnung sollte dennoch auch eine Beschränkung für Stoffe eingeführt werden können – in erster Linie aus anderen Gründen als der Stoffsicherheit oder der Lebensmittelsicherheit –, die in Verpackungen und Verpackungsbestandteilen enthalten sind oder bei deren Herstellungsverfahren verwendet werden und die sich negativ auf die Nachhaltigkeit von Verpackungen – insbesondere im Hinblick auf das Kreislaufprinzip, die Wiederverwendung und die Recyclingverfahren – auswirken. |
(28) | Verpackungen, die so gestaltet sind, dass sie recycelt werden können, wenn sie zu Verpackungsabfällen werden, ist eine der wirksamsten Wege, um die Kreislauffähigkeit von Verpackungen zu verbessern, die Recyclingquoten von Verpackungen zu erhöhen und die Verwendung von Rezyklatanteilen in Verpackungen zu fördern. Im Rahmen freiwilliger Branchenregelungen und durch einige Mitgliedstaaten wurden von der Industrie für eine Reihe von Verpackungsformaten Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung von Verpackungen für die Zwecke der Anpassung der Gebühren im Zusammenhang mit der erweiterten Herstellerverantwortung festgelegt. Um Hindernisse auf dem Binnenmarkt zu vermeiden und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Industrie zu schaffen sowie um die Nachhaltigkeit von Verpackungen zu fördern, ist es wichtig, verbindliche Anforderungen für die Recyclingfähigkeit von Verpackungen festzulegen, indem die Kriterien und die Methode für die Bewertung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen auf der Grundlage einer Methode für die recyclinggerechte Gestaltung auf Unionsebene harmonisiert werden. Um das im Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft festgelegte Ziel, dass bis 2030 alle Verpackungen in wirtschaftlich tragfähiger Weise recyclingfähig sein sollen, zu erreichen, sollten recyclingfähige Verpackungen für das stoffliche Recycling gestaltet sein und wenn sie zu Abfall werden, sollten sie getrennt gesammelt, ohne die Recyclingfähigkeit anderer Abfallströme zu beeinträchtigen in bestimmte Abfallströme sortiert und in großem Maßstab recycelt werden können. Die Recyclingfähigkeit von Verpackungen sollte in Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit angegeben werden, die ab 2030 auf der Grundlage von Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung und ab 2035 auf der Grundlage von Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung und Kriterien für das Recycling in großem Maßstab für die in Anhang II aufgeführten Verpackungskategorien, unterteilt in die Stufen A, B oder C, festgelegt werden. Verpackungen dieser Leistungsstufen sollten als recyclingfähig gelten und folglich in Verkehr gebracht werden dürfen. Verpackungen, die unterhalb der Stufe C liegen, sollten als technisch nicht recyclingfähig gelten, und das Inverkehrbringen solcher Verpackungen sollte beschränkt werden. Verpackungen sollten diesen Kriterien jedoch erst ab dem 1. Januar 2030 genügen müssen, um den Wirtschaftsakteuren ausreichend Zeit zur Anpassung zu geben. Ab dem 1. Januar 2038 sollten Verpackungen mindestens der Stufe B entsprechen, damit sie in Verkehr gebracht werden können. |
(29) | Die Begriffsbestimmung für stoffliches Recycling in dieser Verordnung sollte die in der Richtlinie 2008/98/EG festgelegten Begriffsbestimmungen für Recycling und stoffliche Verwertung ergänzen. Das stoffliche Recycling hält die Ressourcen innerhalb der Kreislaufwirtschaft in Umlauf und sollte daher die biologische Abfallbehandlung ausschließen. Die Begriffsbestimmung für stoffliches Recycling sollte die Berechnung der Recyclingziele, die für die Mitgliedstaaten festgesetzt werden, nicht berühren. Diese Zielvorgaben und ihre Berechnung stützen sich auf die in der Richtlinie 2008/98/EG festgelegte Begriffsbestimmung für Recycling. |
(30) | Hochwertiges Recycling bedeutet, dass die recycelten Materialien aufgrund ihrer bewahrten technischen Merkmale die gleiche oder eine höhere Qualität als der Ausgangsstoff aufweisen und als Ersatz für Primärrohstoffe für Verpackungen oder ähnliche Nutzungen verwendet werden können. Recycelte Materialien können mehrmals recycelt werden. Um die Erzeugung von recycelten Rohstoffen von hoher Qualität zu ermöglichen, ist das Sammeln von ordnungsgemäß getrennten Verpackungsabfällen von entscheidender Bedeutung. Der Unterschied zwischen dem stofflichen Recycling und hochwertigem Recycling besteht darin, dass beim stofflichen Recycling die Verpackungsmaterialien zu Materialien recycelt werden, während beim hochwertigen Recycling die Verpackungsmaterialien zu Materialien von solcher Qualität recycelt werden, dass diese Materialien für Verpackungen oder andere Nutzungen, bei denen die Qualität des recycelten Materials bewahrt wird, verwendet werden können. |
(31) | Der Umstand allein, dass eine Bewertung der recyclinggerechten Gestaltung durchgeführt wurde, stellt nicht sicher, dass Verpackungen in der Praxis recycelt werden. Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sicherzustellen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um eine einheitliche Methode und einen Überwachungsmechanismus entlang der Produktkette festzulegen, mit dem sichergestellt wird, dass Verpackungsabfälle in großem Maßstab tatsächlich auf der Grundlage von Verfahren für die getrennte Sammlung nach dem etablierten Stand der Technik und etablierter Sortier- und Recyclingverfahren, die sich in einem operativen Umfeld bewährt haben, recycelt werden. Folglich sollte ab 2035 eine neue Bewertung auf der Grundlage der Menge, d. h. dem Gewicht, des Materials durchgeführt werden, das aus jeder der Verpackungskategorien tatsächlich recycelt wurde, gemäß der in dieser Verordnung festgelegten Methode und den in dieser Verordnung festgelegten Schwellenwerten. Die Schwellenwerte für „in großem Maßstab recycelt“ sollten unter Berücksichtigung des in dieser Verordnung vorgesehenen Ziels für die jährliche Menge recycelten Materials festgelegt werden. Bis zum Jahr 2030 wird erwartet, dass die Mitgliedstaaten der Kommission zum Zweck der Überwachung die ersten Daten über die Massen an Verpackungsabfällen pro Verpackungskategorie bereits gemeldet haben. Die Hersteller, im Falle der individuellen Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung, die mit der Erfüllung dieser Verpflichtungen betrauten Organisationen für Herstellerverantwortung oder die Verpackungsabfallbewirtschafter in Fällen, in denen Behörden für die Organisation der Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen zuständig sind, sollten sicherstellen, dass Verpackungsabfälle getrennt gesammelt und sortiert und das Material in bestehenden Infrastrukturen unter Verwendung etablierter Verfahren, die sich in einem operativen Umfeld bewährt haben, recycelt werden, und dem Hersteller alle technischen Unterlagen zur Verfügung stellen, mit denen bewiesen wird, dass Verpackungen in großem Maßstab recycelt werden. |
(32) | Um harmonisierte Vorschriften für die Gestaltung von Verpackungen festzulegen, sodass deren Recyclingfähigkeit gewährleistet ist, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 AEUV die Befugnis übertragen werden, Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung und die Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit festzulegen, zu bestimmen, wie die Leistungsbewertung der Recyclingfähigkeit durchzuführen und deren Ergebnisse darzustellen sind, die Bedingungen für die Einhaltung der jeweiligen Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit durch die einzelnen Verpackungskategorien zu beschreiben, einen Rahmen für die Modulierung der Finanzbeiträge festzulegen, die von den Herstellern zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung zu leisten sind, sowie die entsprechenden Anhänge dieser Verordnung zu ändern. |
(33) | Um Innovationen im Bereich der Verpackungen zu fördern, sollte Verpackungen, die innovative Merkmale aufweisen, die zu einer erheblichen Verbesserung der Kernfunktion von Verpackungen führen und nachweislich einen Nutzen für die Umwelt haben, eine zusätzliche Frist von fünf Jahren eingeräumt werden, um die Anforderungen für die Recyclingfähigkeit zu erfüllen. Die innovativen Merkmale sollten begründet werden, insbesondere in Bezug auf die Verwendung neuer Materialien, und die geplante Etablierung eines Recyclingpfads sollte in den technischen Unterlagen erläutert werden, die den Verpackungen beigefügt werden. Diese Informationen sollten unter anderem verwendet werden, um erforderlichenfalls die Durchführungsrechtsakte über Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung zu ändern. Der Wirtschaftsakteur sollte vor dem Inverkehrbringen einer innovativen Verpackung dies auch der Kommission und der zuständigen Behörde anzeigen. |
(34) | Zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Mensch und Tier sollten die Anforderungen für die Recyclingfähigkeit aufgrund der Art der verpackten Produkte und der damit verbundenen Anforderungen nicht verbindlich für Primärverpackungen im Einklang mit Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates15 und der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates16, die in direktem Kontakt mit dem Arzneimittel stehen, sowie für äußere Umhüllungen im Sinne dieser Rechtsakte gelten, wenn solche Verpackungen notwendig sind, um den spezifischen Anforderungen zur Erhaltung der Qualität des Arzneimittels zu genügen. Darüber hinaus sollten die Anforderungen für die Recyclingfähigkeit für kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen für Medizinprodukte, die unter die Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates17 fallen, für kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen für In-vitro-Diagnostika, die unter die Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates18 fallen, für kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen von für Säuglinge und Kleinkinder bestimmten Lebensmitteln und von Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke, die unter die Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates19 fallen, oder für Verpackungen, die für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates20 verwendet werden, nicht verbindlich gelten. Verkaufsverpackungen aus Leichtholz, Kork, Textilien, Gummi, Keramik oder Porzellan sollten ebenfalls ausgenommen werden, da diese Materialien in sehr geringen Mengen in Verkehr gebracht werden, d. h., jede Kategorie macht weniger als 1 % des Gewichts der in der Union in Verkehr gebrachten Verpackungen aus. Die Verpflichtung zur Leistung von Finanzbeiträgen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung sollte nicht unter diese Ausnahme fallen. |
(35) | Einige Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um die Recyclingfähigkeit von Verpackungen durch eine Anpassung der Gebühren im Zusammenhang mit der erweiterten Herstellerverantwortung zu fördern. Solche auf nationaler Ebene ergriffenen Initiativen können zu Rechtsunsicherheit für die Wirtschaftsakteure führen, insbesondere für jene, die Verpackungen in mehreren Mitgliedstaaten vertreiben. Andererseits ist die Anpassung der Gebühren im Zusammenhang mit der erweiterten Herstellerverantwortung ein wirksames wirtschaftliches Instrument, um Anreize für eine nachhaltigere Verpackungsgestaltung zu schaffen, wodurch Verpackungen leichter recycelt werden können und gleichzeitig für ein besseres Funktionieren des Binnenmarkts gesorgt wird. Es ist daher notwendig, die Kriterien für die Anpassung der Gebühren im Zusammenhang mit der erweiterten Herstellerverantwortung auf der Grundlage der durch die Bewertung der Recyclingfähigkeit ermittelten Leistungsmerkmale zu harmonisieren, ohne die tatsächlichen Beträge dieser Gebühren festzulegen. Da sich die Kriterien auf die Kriterien für die Recyclingfähigkeit von Verpackungen beziehen sollten, sollte die Kommission ermächtigt werden, solche harmonisierten Kriterien zusammen mit der Festlegung der detaillierten Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung für jede Verpackungskategorie zu erlassen. |
(36) | Um die Kreislauffähigkeit von Verpackungen sicherzustellen, sollten Verpackungen so gestaltet und hergestellt werden, dass Primärrohstoffe zunehmend durch recycelte Materialien ersetzt werden können. Die verstärkte Nutzung recycelter Materialien unterstützt die Entwicklung der Kreislaufwirtschaft mit gut funktionierenden Märkten für recycelte Materialien, verringert Kosten, Abhängigkeiten und negative Umweltauswirkungen im Zusammenhang mit der Verwendung von Primärrohstoffen und ermöglicht eine ressourceneffizientere Nutzung von Materialien. Was die verschiedenen Verpackungsmaterialien betrifft, so enthalten Kunststoffverpackungen den geringsten Anteil an recycelten Materialien. Um diesen Bedenken auf die am besten geeignete Weise Rechnung zu tragen, ist es notwendig, die Verwendung von recycelten Kunststoffen zu erhöhen, indem verbindliche Zielvorgaben für den Rezyklatanteil in Kunststoffverpackungen auf unterschiedlichen Ebenen festgelegt werden, abhängig von der Kontaktempfindlichkeit21 der verschiedenen Kunststoffverpackungen, und indem sichergestellt wird, dass diese Zielvorgaben bis 2030 verbindlich werden. Um schrittweise die Kreislauffähigkeit von Verpackungen sicherzustellen, sollten ab 2040 höhere Zielvorgaben gelten. |
(37) | Papiermaterial, das aus dem Prozess der Zerfaserung von Holz entsteht, sollte nicht unter die Begriffsbestimmung für Kunststoff im Sinne der vorliegenden Verordnung fallen. |
(38) | Um ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier im Einklang mit dem Unionsrecht zu gewährleisten und jedes Risiko für die Versorgungssicherheit oder die Sicherheit von Arzneimitteln und Medizinprodukten auszuschließen, sollten bestimmte Arten von Kunststoffverpackungen von der Verpflichtung, einen Mindestrezyklatanteil zu enthalten, ausgenommen werden. Unter diese Arten von Verpackungen fallen Primärverpackungen im Sinne der Richtlinie 2001/83/EG und der Verordnung (EU) 2019/6, kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen für Medizinprodukte, die unter die Verordnung (EU) 2017/745 fallen, kontaktempfindliche Verpackungen für In-vitro-Diagnostika, die unter die Verordnung (EU) 2017/746 fallen, kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen für nur für Säuglinge und Kleinkinder bestimmte Lebensmittel und kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die unter die Verordnung (EU) Nr. 609/2013 fallen. Diese Ausnahme sollte auch für die äußere Umhüllung von Human- und Tierarzneimitteln im Sinne der Verordnung (EU) 2019/6 und der Richtlinie 2001/83/EG gelten, wenn die Verpackung spezifischen Anforderungen zur Erhaltung der Qualität des Arzneimittels genügen muss. |
(39) | Um die in dieser Verordnung genannten Ziele für die Einbeziehung des Rezyklatanteils zu erreichen, sollte die Kommission spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Überprüfung des Stands der technologischen Entwicklung und der Umweltverträglichkeit biobasierter Kunststoffverpackungen veröffentlichen und gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag mit Nachhaltigkeitsanforderungen und -zielvorgaben vorlegen. |
(40) | Um Hindernisse auf dem Binnenmarkt zu vermeiden und für die wirksame Umsetzung dieser Verordnung zu sorgen, sollten die Wirtschaftsakteure sicherstellen, dass jeder Kunststoffanteil von Verpackungen einen bestimmten Mindestprozentsatz an Rezyklatanteil, der aus der Verwertung von Verbraucher-Kunststoffabfällen gewonnen wurde, aufgeschlüsselt nach Verpackungsart und -format gemäß dieser Verordnung, berechnet als Durchschnitt je Fertigungsbetrieb und Jahr, enthalten. |
(41) | Indem der Fertigungsbetrieb als Berechnungsgrundlage zugrunde gelegt wird, wird dem Erzeuger der Verpackung eine gewisse Flexibilität bei der Erreichung des Mindestprozentsatzes an Rezyklatanteil eingeräumt. Der Begriff „Fertigungsbetrieb“ sollte so verstanden werden, dass er sich auf nur eine Industrieanlage bezieht, die Verpackungen herstellt. |
(42) | Für Wirtschaftsakteure sollte ein Anreiz geschaffen werden, den Rezyklatanteil im Kunststoffanteil der Verpackung zu erhöhen. Eine Möglichkeit, dies zu erreichen, besteht darin, die Anpassung der Gebühren im Zusammenhang mit der erweiterten Herstellerverantwortung auf der Grundlage des Prozentsatzes des Rezyklatanteils in Verpackungen sicherzustellen. Die Gebührenanpassung sollte in diesen Fällen auf gemeinsamen Regeln für die Berechnung und Überprüfung des in solchen Verpackungen enthaltenen Rezyklatanteils beruhen. In diesem Zusammenhang sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, bestehende Systeme beizubehalten, die einen bevorzugten und fairen Zugang zu recyceltem Material gewähren, um die Mindestziele für den Rezyklatanteil zu erreichen, sofern sie dieser Verordnung entsprechen. Darüber hinaus sollte für die recycelten Materialien ein bevorzugter Zugang zu Marktpreisen gewährt werden, und die Menge der Rezyklate, zu denen vorrangiger Zugang gewährt wird, sollte der Masse der Verpackungen entsprechen, die der Wirtschaftsakteur innerhalb eines bestimmten Zeitraums im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats bereitgestellt hat. |
(43) | Der Kommission sollten Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Vorschriften für die Berechnung und Überprüfung des Prozentsatzes an Rezyklatanteil, der aus der Verwertung von Verbraucher-Kunststoffabfällen gewonnen wurde, aufgeschlüsselt nach Verpackungsart und -format, berechnet als Durchschnitt je Fertigungsbetrieb und Jahr, wobei die Auswirkungen des Recyclingverfahrens auf die Umwelt zu berücksichtigen sind, und um das Format für die technische Dokumentation festzulegen. |
(44) | Um einen Binnenmarkt für das hochwertige Recycling von Kunststoffen und die Verwendung von Sekundärrohstoffen zu schaffen, sollte jeder Kunststoffanteil in Verpackungen, die in Verkehr gebracht werden, einen bestimmten Mindestprozentsatz an Rezyklatanteil, der aus der Verwertung von Verbraucher-Kunststoffabfällen gewonnen wurde, aufgeschlüsselt nach Verpackungsart und -format gemäß dieser Verordnung, berechnet als Durchschnitt je Fertigungsbetrieb und Jahr, enthalten. Die Verpackungsart sollte so zu verstehen sein, dass sie sich auf das vorherrschende Polymer bezieht, aus dem die Verpackung besteht, während das Verpackungsformat als Bezugnahme auf die Größe und Form einer bestimmten Verpackungseinheit zu verstehen ist. |
(45) | Ein hohes Schutzniveau für die Umwelt und die menschliche Gesundheit, insbesondere hinsichtlich der Emissionen in Luft, Wasser und Boden, ist aus mehreren Gründen erforderlich. Erstens ist der Klimawandel ein globales Phänomen ohne Grenzen und seine Auswirkungen stehen nicht in direktem Zusammenhang mit der Quelle der Treibhausgasemissionen: In Ländern mit geringen Treibhausgasemissionen kann es Auswirkungen des Klimawandels geben, die nicht im Verhältnis zu ihrem individuellen Beitrag zu den globalen Treibhausgasemissionen stehen. Zweitens sind Gewässersysteme miteinander verbunden, beispielsweise durch Meeresströmungen, und frühere Erfahrungen zeigen, dass sich die Verschmutzung, einschließlich Verschmutzung durch Kunststoffabfälle, in einem Teil des Planeten weit auf andere Ozeane und Kontinente ausbreiten kann. Drittens können Emissionen in den Boden nicht nur lokale, sondern auch grenzüberschreitende Auswirkungen haben, insbesondere wenn diese Emissionen ins Wasser gelangen. Die Förderung des Rezyklatanteils in Kunststoffverpackungen beruht auf der Prämisse, dass der Rezyklatanteil selbst auf ökologisch nachhaltige Weise hergestellt wurde, sodass der CO2-Fußabdruck verringert und die Kreislaufwirtschaft gefördert wird. Zu diesem Zweck müssen bestimmte Schutzvorkehrungen getroffen werden, um sicherzustellen, dass die Art und Weise, in der der Rezyklatanteil erzielt wird, die Umweltvorteile der Verwendung eines solchen Rezyklatanteils in nachfolgenden Kunststoffverpackungen nicht zunichtemacht. Daher ist es notwendig, die damit verbundenen Umweltprobleme in nichtdiskriminierender Weise in Bezug sowohl auf im Inland hergestellte als auch auf eingeführte Kunststoffverpackungen anzugehen. Zu diesem Zweck sollten Einfuhren in die Union gleichwertigen Bedingungen in Bezug auf Emissionen und getrennte Sammlung sowie Nachhaltigkeitskriterien für Recyclingtechnologien unterliegen. |
(46) | Die getrennte Sammlung von Kunststoffabfällen ist von entscheidender Bedeutung, da sie unmittelbare, positive Auswirkungen auf die Sammelquote, die Qualität des gesammelten Materials und die Qualität der Rezyklate hat. Sie ermöglicht ein hochwertiges Recycling und fördert die Nutzung hochwertiger Sekundärrohstoffe. Die Annäherung an eine „Recyclinggesellschaft“ trägt dazu bei, das Abfallaufkommen zu vermeiden, und ermutigt zur Nutzung von Abfall als Ressource, wobei vermieden wird, Ressourcen auf den unteren Ebenen der Abfallhierarchie zu binden, was sich nachteilig auf die Umwelt auswirken und eine umweltgerechte Abfallbewirtschaftung außer Acht lassen würde. Durch die getrennte Sammlung wird auch die Mischung zwischen gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen vermieden, die Sicherheit des Abfalls und seiner Verbringung gewährleistet und Verschmutzung vermieden, wie dies in internationalen Vorschriften wie dem Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung vom 22. März 198922, dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 198223, dem am 29. Dezember 1972 in London geschlossenen Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen und dem dazugehörigen Protokoll von 1996 und der Anlage V des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe vom 2. November 1973 (MARPOL), in seiner durch das zugehörige Protokoll von 1978 geänderten Fassung, vorgesehen ist. |
(47) | Darüber hinaus haben Beratungen auf internationaler Ebene in den verschiedenen Sitzungen des zwischenstaatlichen Verhandlungsausschusses (Intergovernmental Negotiating Committee – INC) zur Ausarbeitung eines internationalen rechtsverbindlichen Instruments zur Bekämpfung der Verschmutzung durch Kunststoffe, auch in der Meeresumwelt, im Rahmen des Umweltprogramms der Vereinten Nationen („INC über Verschmutzung durch Kunststoffe“) auf internationaler Ebene gezeigt, dass die Maßnahmen zur getrennten Sammlung von Kunststoffen intensiviert werden müssen, um deren Umweltauswirkungen zu begrenzen und die Kreislaufwirtschaft zu fördern, damit die Entstehung von Abfällen vermieden und die Nutzung natürlicher Ressourcen verringert wird. Ferner wurde der Wille der Vertragsparteien gezeigt, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Das am 14. November 1979 in Genf geschlossene Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverschmutzung24 verpflichtet die Vertragsparteien dieses Übereinkommens, die Umwelt vor Luftverschmutzung zu schützen und sich darum zu bemühen, die Luftverschmutzung, einschließlich der weiträumigen grenzüberschreitenden Luftverschmutzung, zu begrenzen und so weit wie möglich schrittweise zu verringern und zu verhindern. Nach dem am 17. März 1992 in Helsinki geschlossenen Übereinkommen zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen25 sind die Vertragsparteien verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um grenzüberschreitende Auswirkungen der Wasserverschmutzung zu verhindern, zu kontrollieren und zu verringern. Im Einklang mit der Rio-Erklärung der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung von 1992 sollte der Verursacher grundsätzlich die Kosten der Umweltverschmutzung tragen. Daher sollten industrielle Tätigkeiten wie das Recycling von Kunststoffen mit Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Umweltverschmutzung einhergehen. |
(48) | Das Umweltziel der Förderung der Verwendung von Materialien, die aus der Verwertung von Verbraucher-Kunststoffabfällen gewonnen wurden, setzt voraus, dass das Kunststoffrecycling so erfolgt, dass die dadurch verursachte Umweltverschmutzung minimiert wird. Ist dies nicht der Fall, so würden die Industrieschadstoffe im Zuge des Recyclings den ökologischen Mehrwert der Förderung der Verwendung von recyceltem Kunststoff verringern oder zunichtemachen. In Bezug auf Recyclingtechnologien für Verbraucher-Kunststoffabfälle sollten Nachhaltigkeitskriterien entwickelt werden. Sie sollten ein hohes Schutzniveau für die Umwelt und die menschliche Gesundheit, insbesondere hinsichtlich der Emissionen in Luft, Wasser und Boden, und Ressourceneffizienz gewährleisten. Zu diesem Zweck sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte in Bezug auf die Festlegung von Nachhaltigkeitskriterien für Kunststoffrecyclingtechnologien zu erlassen. Dementsprechend sollte das Recycling auf umweltverträgliche Weise erfolgen, was zu einer hohen Qualität der Recyclingverfahren und -produkte führt und hohe Standards für die Recyclingbranche gewährleistet. Indem ein angemessenes Maß an Nachhaltigkeit der Recyclingtechnologie und folglich des Rezyklats sichergestellt wird, wird die Förderung der Verwendung eines Rezyklatanteils in Kunststoffverpackungen zu einer umweltverträglichen Maßnahme. In den Beratungen während der Sitzungen des zwischenstaatlichen Verhandlungsausschusses über Verschmutzung durch Kunststoffe ist auch betont worden, wie wichtig es ist, sicherzustellen, dass Recyclingtechnologien umweltverträglich funktionieren. |
(49) | Die Methode zur Bewertung, Überprüfung und Bescheinigung der Gleichwertigkeit der Vorschriften, die gelten, wenn der aus der Verwertung von Verbraucher-Kunststoffabfällen gewonnene Rezyklatanteil in einem Drittland recycelt oder gesammelt wird, einschließlich durch eine Prüfung durch Dritte, sollte ein hohes Schutzniveau für die Umwelt und die menschliche Gesundheit gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf die Emissionen in die Luft, das Wasser und den Boden, wobei zu berücksichtigen ist, dass sichergestellt werden muss, dass das Recycling umweltverträglich erfolgt, auf die Möglichkeit, ein hochwertiges Recycling zu gewährleisten, auf das Niveau der Qualitätsstandards für den Recyclingsektor und auf das Niveau der Ressourceneffizienz. Solche Erwägungen sind von entscheidender Bedeutung, um die Kreislauffähigkeit der Ressourcen zu erreichen und so den Druck auf erschöpfliche natürliche Ressourcen zu verringern. Um einheitliche Bedingungen zur Durchführung dieser Verordnung sicherzustellen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Festlegung dieser Methode übertragen werden. |
(50) | Lebensmittelkontaktmaterialien, die recycelten Kunststoff enthalten, müssen die Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/1616 der Kommission26 erfüllen, wozu auch Anforderungen für Recyclingtechnologien gehören. In Bezug auf Kunststoffverpackungen – außer Verpackungen aus Polyethylenterephthalat (PET) – ist es angezeigt, rechtzeitig vor dem Geltungsbeginn der entsprechenden Anforderungen für den Rezyklatanteil die Verfügbarkeit geeigneter Recyclingtechnologien für solche Kunststoffverpackungen erneut zu bewerten. Im Rahmen dieser Bewertung sollten auch der Zulassungsstatus nach den einschlägigen Unionsvorschriften und die Einrichtung solcher Technologien in der Praxis berücksichtigt werden. Nach einer solchen Bewertung könnte es erforderlich sein, für bestimmte kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen Ausnahmen von den Anforderungen für den Rezyklatanteil vorzusehen oder die in dieser Verordnung festgelegte Liste der Ausnahmen zu ändern. Zu diesem Zweck sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen. |
(51) | Um den Risiken im Zusammenhang mit einem möglicherweise unzureichenden Angebot an bestimmten Kunststoffabfällen für das Recycling, das zu überhöhten Preisen oder nachteiligen Auswirkungen auf Gesundheit, Sicherheit und Umwelt führen könnte, Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der Mindestprozentsätze an Rezyklatanteil, der aus der Verwertung von Verbraucher-Kunststoffabfällen gewonnen wird, zu erlassen. Bei der Evaluierung der Begründung eines solchen delegierten Rechtsakts sollte die Kommission gut begründete Anträge natürlicher und juristischer Personen bewerten. |
(52) | Bei anderen Materialien als Kunststoffen wie Glas oder Aluminium ist klar die Tendenz zu erkennen, Primärrohstoffe durch recycelte Materialien zu ersetzen, die sich aufgrund der Entwicklung des rechtlichen und wirtschaftlichen Umfelds und der Erwartungen der Verbraucher voraussichtlich fortsetzen wird. Dennoch sollte die Kommission die Verwendung von Rezyklatanteilen in anderen Verpackungsmaterialien als Kunststoffen genau überwachen und bewerten, ob es angemessen ist, weitere Maßnahmen, einschließlich der Festlegung von Zielvorgaben, vorzuschlagen, um dafür zu sorgen, dass in anderen Verpackungen als Kunststoffverpackungen höhere Rezyklatanteile verwendet werden. |
(53) | Während der Bioabfall-Abfallstrom häufig mit konventionellen Kunststoffen verunreinigt ist, sind die Ströme des stofflichen Recyclings häufig mit kompostierbaren Kunststoffen kontaminiert. Diese Kreuzkontamination führt zu Ressourcenverschwendung und zu Sekundärrohstoffen minderer Qualität und sollte bereits an der Quelle verhindert werden. Angesichts dieser Bedenken sollten die Mitgliedstaaten für kompostierbare Verpackungen die jeweils geeignete Abfallbewirtschaftung in ihrem Hoheitsgebiet festlegen. Da der korrekte Entsorgungsweg für kompostierbare Kunststoffverpackungen die Verbraucher zunehmend verwirrt, ist es gerechtfertigt und notwendig, klare und gemeinsame Vorschriften für die Verwendung kompostierbarer Kunststoffverpackungen festzulegen, die nur dann verbindlich vorgeschrieben wird, wenn sie einen eindeutigen Nutzen für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit mit sich bringt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Verwendung kompostierbarer Verpackungen dazu beiträgt, Bioabfälle zu sammeln oder zu entsorgen, beispielsweise für Erzeugnisse, bei denen die Trennung zwischen Inhalt und Verpackung, etwa bei Teebeuteln, besonders komplex ist. |
(54) | Bei den begrenzten Anwendungen von Verpackungen aus biologisch abbaubaren Kunststoffpolymeren besteht ein nachweisbarer Nutzen für die Umwelt durch die Verwendung kompostierbarer Verpackungen, die unter kontrollierten Bedingungen in Kompostierungsanlagen, einschließlich Anlagen für den anaeroben Abbau, gelangen. Wenn ein Mitgliedstaat Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG anwendet und in diesem Mitgliedstaat geeignete Abfallsammelsysteme und Abfallbehandlungsinfrastrukturen zur Verfügung stehen, sollte diesem Mitgliedstaat außerdem Flexibilität bei der Entscheidung darüber eingeräumt werden, ob er in seinem Hoheitsgebiet die erstmalige Bereitstellung kompostierbarer Einzelportionseinheiten für Kaffee- oder Teesysteme oder ein System für ein anderes Getränk, die aus einem anderen Verpackungsmaterial als Metall bestehen, sehr leichter Kunststofftragetaschen und leichter Kunststofftragetaschen und anderer Verpackungen, für die bereits vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung eine Kompostierbarkeit vorgeschrieben war, gestattet. Um zu vermeiden, dass die Verbraucher in Bezug auf den ordnungsgemäßen Entsorgungsweg verunsichert werden, und angesichts des ökologischen Nutzens der CO2-Kreislaufwirtschaft sollten alle anderen Verpackungen dem stofflichen Recycling zugeführt werden, und bei der Gestaltung solcher Verpackungen sollte sichergestellt werden, dass die Recyclingfähigkeit anderer Abfallströme dadurch nicht beeinträchtigt wird. |
(55) | Außerdem sollte biologisch abbaubarer Abfall nicht zu Kontaminierungen im produzierten Kompost führen. Die Bestimmungen der harmonisierten Norm EN 13432:2000 „Anforderungen an die Verwertung von Verpackungen durch Kompostierung und biologischen Abbau – Prüfschema und Bewertungskriterien für die Einstufung von Verpackungen“ sollten im Hinblick auf die Kompostierungszeiten, die zulässigen Kontaminationsgrade und die Beschränkungen für die Freisetzung von Mikroplastik überarbeitet werden, damit diese Materialien in Anlagen zur Behandlung von Bioabfällen in geeigneter Weise verarbeitet werden. Darüber hinaus sollte in der Union eine vergleichbare Norm für die Eigenkompostierung festgelegt werden. |
(56) | Wie in dem in der Mitteilung der Kommission vom 30. November 2022 dargelegten „EU-Politikrahmen für biobasierte, biologisch abbaubare und kompostierbare Kunststoffe“ beschrieben, bedeutet die Einhaltung der Normen für die industrielle Kompostierung nicht, dass bei der Eigenkompostierung eine Zersetzung erfolgt. Bei der industriellen Kompostierung sind hohe Temperaturen und eine hohe Luftfeuchtigkeit erforderlich. Bei der Eigenkompostierung, die von Privatpersonen, auch in Gemeinschaften, durchgeführt wird, hängen die tatsächlichen Bedingungen in hohem Maße von den örtlichen klimatischen Gegebenheiten und dem Verhalten der Verbraucher ab. Daher besteht die Gefahr, dass der biologische Abbau bei der Eigenkompostierung langsamer als bei der industriellen Kompostierung erfolgt oder nicht abgeschlossen wird. Insbesondere sollte die Eigenkompostierung für Kunststoffverpackungen nur für bestimmte Anwendungen und im Kontext der spezifischen lokalen Bedingungen unter Aufsicht der zuständigen Behörden in Betracht gezogen werden. |
(57) | Die Kommission sollte gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung der Liste der Verpackungen, die kompostierbar sein dürfen, vorlegen, wenn dies aufgrund technologischer und rechtlicher Entwicklungen, die sich auf die Entsorgung kompostierbarer Kunststoffe auswirken, gerechtfertigt und angemessen ist und wenn aufgrund der besonderen Bedingungen sichergestellt ist, dass die Verwendung solcher Materialien der Umwelt und der menschlichen Gesundheit zugutekommt. |
(58) | Um die Bewertung der Konformität in Bezug auf die Anforderungen dieser Verordnung an kompostierbare Verpackungen zu erleichtern, ist es notwendig, für kompostierbare Verpackungen eine Konformitätsvermutung vorzusehen, die den harmonisierten Normen entspricht, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates27 erlassen wurden. Bei der Feststellung, ob die Vermutung gilt, sollten detaillierte technische Spezifikationen für diese Anforderungen im Einklang mit den neuesten wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen berücksichtigt werden. Die Parameter, einschließlich der Kompostierungszeiten und zulässigen Kontaminationsgrade sollten den tatsächlichen Bedingungen in Anlagen zur Behandlung von Bioabfällen, einschließlich mittels anaerober Vergärungsprozesse, entsprechen. Die derzeitige Norm für die industrielle Kompostierung kann nicht als Grundlage für eine Konformitätsvermutung herangezogen werden, da diese Norm überarbeitet und durch eine aktualisierte Fassung ersetzt werden muss. Bis jedoch eine neue oder aktualisierte harmonisierte Norm verfügbar ist, kann die derzeitige Norm als Orientierungshilfe herangezogen werden. Was eigenkompostierbare Verpackungen anbelangt, so sollte die Kommission gegebenenfalls die Ausarbeitung einer EN-Normung verlangen. |
(59) | Alle Verpackungen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, oder die bereits mit Lebensmitteln in Berührung sind, einschließlich kompostierbarer Verpackungen, müssen die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 erfüllen. Es sollte gegebenenfalls möglich sein, dass die nach Rechtsakten der Union über Lebensmittelkontaktmaterialien vorzulegenden Unterlagen und Informationen als Teil der Informationen und Unterlagen, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung vorgeschrieben sind, dienen. |
(60) | Verpackungen sollten so gestaltet sein, dass ihr Volumen und ihr Gewicht so gering wie möglich gehalten werden, gleichzeitig jedoch ihre Fähigkeit, ihre Funktion als Verpackung zu erfüllen, erhalten bleibt und ihre Recyclingfähigkeit ermöglicht wird. Der Erzeuger sollte die Verpackung anhand der in dieser Verordnung aufgeführten Leistungskriterien bewerten. Im Hinblick auf die Ziele dieser Verordnung, die Erzeugung von Verpackungen und Verpackungsabfällen zu verringern, und um die Kreislauffähigkeit von Verpackungen im gesamten Binnenmarkt zu verbessern, sollten die bestehenden Kriterien ergänzt, präzisiert und verschärft werden. Die Liste der Leistungskriterien für Verpackungen, die in der harmonisierten Norm EN 13428:2004 „Verpackung – Spezifische Anforderungen an die Herstellung und Zusammensetzung – Ressourcenschonung durch Verpackungsminimierung“ aufgeführt sind, sollte daher geändert werden. Bis jedoch eine neue oder aktualisierte harmonisierte Norm verfügbar ist, kann die bestehende Norm EN 13428:2004 verwendet werden. Vermarktung und Verbraucherakzeptanz sind zwar nach wie vor relevant für die Gestaltung von Verpackungen, sie sollten jedoch nicht Teil von Leistungskriterien sein, die ein zusätzliches Verpackungsgewicht und -volumen rechtfertigen. Dies sollte sich jedoch nicht negativ auf die Produktspezifikationen für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse sowie Lebensmittel und landwirtschaftliche Erzeugnisse auswirken, die im Rahmen der EU-Regelung für geschützte geografische Angaben, einschließlich im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates28 für Wein, der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates29 für Spirituosen oder der Verordnung (EU) 2023/2411 des Europäischen Parlaments und des Rates30 für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse, eingetragen und geschützt sind, als Teil des Ziels der Union, das kulturelle Erbe und das traditionelle Wissen zu schützen, oder die unter Qualitätsregelungen gemäß der Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates31 fallen. Dies sollte sich auch nicht negativ auf die Gestaltung von Verpackungen auswirken, die nach den Rechtsvorschriften der Union oder nationalen Rechtsvorschriften für Muster und Marken oder internationalen Übereinkünften mit Wirkung in einem der Mitgliedstaaten geschützt ist. Die Ausnahme solcher Verpackungen ist nur insoweit gerechtfertigt, als neue Vorschriften zur Minimierung von Verpackungen die Form der Verpackung so beeinflussen, dass die Marke nicht mehr geeignet ist, einen Unterschied zwischen der Ware dieser Marke und der eines anderen Unternehmens zu bewirken, und die Gestaltung ihre neuen und individuellen Merkmale nicht mehr behalten kann. Um Missbrauchsrisiken vorzubeugen, sollte die Ausnahme nur für Marken- und Geschmacksmusterrechte gelten, die vor dem 11. Februar 2025 geschützt wurden. Dagegen könnten die Recyclingfähigkeit, die Verwendung von Rezyklatanteilen und die Wiederverwendung von Verpackung ein zusätzliches Verpackungsgewicht oder zusätzliches Verpackungsvolumen rechtfertigen und sollten zu den Leistungskriterien hinzugefügt werden. Verpackungen mit Doppelwänden, falschen Böden und anderen Eigenschaften, die lediglich das wahrgenommene Produktvolumen erhöhen, sollten nicht in Verkehr gebracht werden, da solche Verpackungen die Anforderung für die Minimierung von Verpackungen nicht erfüllen. Gleiches sollte für überflüssige Verpackungen gelten, die nicht erforderlich sind, um die Funktionalität der Verpackung sicherzustellen. |
(61) | Um die Anforderungen für die Minimierung von Verpackungen zu erfüllen, sollte besonders darauf geachtet werden, Leerräume in Um- und Transportverpackungen, einschließlich Verpackungen für den elektronischen Handel, zu begrenzen. |
(62) | Um die Bewertung der Konformität in Bezug auf die Anforderungen dieser Verordnung zur Minimierung von Verpackungen zu erleichtern, ist es erforderlich, eine Konformitätsvermutung für Verpackungen vorzusehen, die den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 erlassenen harmonisierten Normen entsprechen, um detaillierte technische Spezifikationen zu diesen Anforderungen zu erstellen und messbare Gestaltungskriterien festzulegen, gegebenenfalls mit Obergrenzen für das Höchstgewicht oder den Leerraum für bestimmte Verpackungsformate sowie mit einer standardisierten Verpackungsgestaltung, die die Anforderungen für die Minimierung von Verpackungen erfüllt. |
(63) | Um die Kreislauffähigkeit und die nachhaltige Nutzung von Verpackungen zu fördern, sollten Anreize für wiederverwendbare Verpackungen und Wiederverwendungssysteme geschaffen werden. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, den Begriff der wiederverwendbaren Verpackung zu präzisieren und sicherzustellen, dass er nicht nur mit der Gestaltung von Verpackungen verknüpft ist, sondern auch mit der Einrichtung von Wiederverwendungssystemen, die die in dieser Verordnung festgelegten Mindestanforderungen erfüllen. Die Gestaltung der Verpackungen sollte die höchstmögliche Anzahl von Kreislaufdurchgängen ermöglichen und den Sicherheits-, Qualitäts- und Hygieneanforderungen beim Entleeren, Entladen, Wiederbefüllen oder Wiederbeladen entsprechen. Um die Bewertung der Konformität in Bezug auf die Anforderungen der vorliegenden Verordnung an wiederverwendbare Verpackungen zu erleichtern, ist es erforderlich, eine Konformitätsvermutung für Verpackungen vorzusehen, die den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 erlassenen harmonisierten Normen entsprechen, um detaillierte technische Spezifikationen im Rahmen der genannten Verordnung zu formulieren und Kriterien und Formate für wiederverwendbare Verpackungen einzurichten, darunter eine Mindestanzahl von Umläufen oder Kreislaufdurchgängen, eine standardisierte Gestaltung sowie Anforderungen für Wiederverwendungssysteme (einschließlich Hygieneanforderungen). |
(64) | Die Verbraucher müssen darüber informiert werden, wie sie die Verpackungsabfälle angemessen entsorgen können, und in die Lage versetzt werden, dies zu tun. Zu diesem Zweck ist es angemessen, ein harmonisiertes Kennzeichnungssystem auf der Grundlage der Materialzusammensetzung von Verpackungen für die Sortierung von Abfällen einzurichten, das mit entsprechenden Kennzeichnungen auf Abfallbehältern kombiniert wird. Das Erfordernis, dass ein solches harmonisiertes Kennzeichnungssystem für alle Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihren Lebensumständen wie Alter und Sprachkenntnissen, verständlich ist, sollte ein entscheidender Faktor bei der Gestaltung der Kennzeichnungen sein. Ein solches System kann durch Piktogramme und eine möglichst sparsame Verwendung von Sprache erreicht werden. Durch eine derartige Gestaltung würden auch die sonst anfallenden Kosten für die Übersetzung minimiert. |
(65) | Die Sortierung ist ein wesentlicher Schritt, um für eine bessere Kreislauffähigkeit von Verpackungen zu sorgen. Der Ausbau der Sortierkapazitäten, insbesondere durch technologische Innovationen, sollte gefördert werden, um eine effektivere Sortierung und damit auch eine bessere Qualität bei den Ausgangsstoffen für das Recycling zu ermöglichen. |
(66) | Um den Verbrauchern die Sortierung und Entsorgung von Verpackungsabfällen zu erleichtern, sollte ein System harmonisierter Symbole eingeführt werden, die sowohl auf Verpackungen als auch auf Abfallbehältern angebracht werden müssen, damit die Verbraucher die Symbole bei der Entsorgung einander zuordnen können. Die Symbole sollten eine angemessene Abfallbewirtschaftung ermöglichen, indem sie die Verbraucher über die Kompostierungseigenschaften solcher Verpackungen informieren. Mit diesen Informationen sollte insbesondere eine Verunsicherung der Verbraucher in Bezug auf kompostierbare Verpackungen, die als solche für die Eigenkompostierung nicht geeignet sind, sondern nur unter kontrollierten industriellen Bedingungen kompostiert werden können, vermieden werden. Mit diesen Informationen sollte somit verhindert werden, dass kompostierbare Verpackungen in freier Natur weggeworfen werden. Mit diesem Ansatz wird die getrennte Sammlung von Verpackungsabfällen verbessert, was zu einer höheren Qualität des Recyclings von Verpackungsabfällen führen wird, und soll ein gewisser Grad an Harmonisierung der Systeme zur Sammlung von Verpackungsabfällen auf dem Binnenmarkt erreicht werden. Darüber hinaus ist es erforderlich, die Symbole, die mit den nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingerichteten obligatorischen Pfand- und Rücknahmesystemen verbunden sind, zu harmonisieren. Die Mitgliedstaaten sollten die Verwendung solcher harmonisierter Symbole auf Verpackungen vorschreiben können, die an Pfand- und Rücknahmesysteme gebunden sind, die nach nationalen Rechtsvorschriften vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingerichtet wurden. Da Transportverpackungen nicht mithilfe von Systemen zur Sammlung von Siedlungsabfällen gesammelt werden, sollte die Verwendung dieser Symbole für Transportverpackungen mit Ausnahme von Verpackungen für den elektronischen Handel nicht verbindlich vorgeschrieben werden. |
(67) | Die Kennzeichnung des Rezyklatanteils in Verpackungen sollte nicht verpflichtend sein, da diese Informationen nicht von entscheidender Bedeutung sind, um die ordnungsgemäße Behandlung von Verpackungen am Ende ihrer Lebensdauer zu gewährleisten. Die Erzeuger werden jedoch verpflichtet, die Zielvorgaben für den Rezyklatanteil gemäß dieser Verordnung zu erfüllen, und möglicherweise möchten sie dies auf ihren Verpackungen angeben, um die Verbraucher über den Rezyklatanteil in der Verpackung zu informieren. Um sicherzustellen, dass solche Informationen unionsweit einheitlich übermittelt werden, sollte die Kennzeichnung zur Angabe des Rezyklatanteils harmonisiert werden. |
(68) | Die Kennzeichnung des biobasierten Kunststoffanteils in Verpackungen sollte ebenfalls nicht verpflichtend sein, da es eine Reihe von Bedingungen gibt, die biobasierte Kunststoffe erfüllen müssen, damit die Nachhaltigkeit gewährleistet ist, und da mehr wissenschaftliche Erkenntnisse erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Verwendung biobasierter Kunststoffe während ihres gesamten Lebenszyklus mit den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft, wie in der Mitteilung der Kommission vom 30. November 2022 über einen Politikrahmen der Union für biobasierte, biologisch abbaubare und kompostierbare Kunststoffe dargelegt, im Einklang steht. Die Erzeuger möchten diese Informationen jedoch möglicherweise auf ihren Verpackungen anbringen, um die Verbraucher über den biobasierten Kunststoffanteil in den Verpackungen zu informieren. Um sicherzustellen, dass solche Informationen unionsweit einheitlich mitgeteilt werden, sollte die Kennzeichnung zur Angabe des biobasierten Kunststoffanteils harmonisiert werden. |
(69) | Was wiederverwendbare Verpackungen anbelangt, so sollte auf solchen Verpackungen ein QR-Code oder ein anderer standardisierter und offener digitaler Datenträger angebracht werden, der die entsprechenden Informationen enthält, um die Endabnehmer über die Wiederverwendbarkeit, die Verfügbarkeit von Wiederverwendungssystemen und den Standort von Sammelstellen zu informieren. Der QR-Code oder Datenträger sollte Informationen enthalten, die die Nachverfolgung und Berechnung von Umläufen und Kreislaufdurchgängen erleichtern, oder eine Schätzung des Durchschnitts, falls solche Berechnungen nicht machbar sind. Dieses Etikett sollte für offene Kreislaufsysteme, die nicht über einen Systembetreiber verfügen, freiwillig sein. Darüber hinaus sollten wiederverwendbare Verkaufsverpackungen an der Verkaufsstelle eindeutig gekennzeichnet werden. |
(70) | Verpackungen sollten nicht mit zu vielen Etiketten versehen werden. Um dies zu vermeiden, sollten für den Fall, dass andere Rechtsakte der Union vorschreiben, dass Informationen über das verpackte Produkt über einen Datenträger digital verfügbar sein müssen, die gemäß dieser Verordnung für die Verpackung und für das verpackte Produkt gemäß dem anderen Rechtsakt der Union erforderlichen Informationen über denselben Datenträger zugänglich sein. Dieser Datenträger sollte die Anforderungen dieser Verordnung oder anderer geltender Rechtsvorschriften der Union erfüllen. Insbesondere wenn das verpackte Produkt unter die Verordnung (EU) 2024/1781 oder anderes Unionsrecht fällt, die einen digitalen Produktpass vorschreiben, sollte dieser digitale Produktpass auch für die Bereitstellung der einschlägigen Informationen im Rahmen dieser Verordnung verwendet werden. Enthalten Verpackungen besorgniserregende Stoffe, so sollte dies unter Nutzung einer standardisierten und offenen digitalen Kennzeichnungstechnologie, wie in den von der Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegt, angegeben werden. Mit diesen Informationen sollte sichergestellt werden, dass Abfallbewirtschafter Zugang zu einschlägigen Informationen über die chemische Zusammensetzung der Verpackungen haben, damit sie die am besten geeignete Abfallbewirtschaftungsoption im Einklang mit der Abfallhierarchie bestimmen, und somit das Kreislaufprinzip von Verpackungen vorangebracht werden. |
(71) | Um zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung beizutragen, sollten die Verbraucher vor irreführenden und unübersichtlichen Informationen über die Merkmale und die angemessene Behandlung am Ende der Lebensdauer von Verpackungen, für die im Rahmen dieser Verordnung eine harmonisierte Kennzeichnung eingeführt wird, geschützt werden. Es sollte möglich sein, Verpackungen, die unter ein Regime der erweiterten Herstellerverantwortung fallen, mittels eines entsprechenden Symbols im gesamten Gebiet zu identifizieren, in dem dieses Regime angewandt wird, um anzuzeigen, dass der Hersteller seine Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung erfüllt. Diese Identifizierung sollte lediglich mit Hilfe eines QR-Codes oder einer anderen standardisierten und offenen digitalen Kennzeichnungstechnologie erreicht werden. Dieses Symbol sollte Verbrauchern oder Nutzern die Recyclingfähigkeit von Verpackungen klar und eindeutig anzeigen. |
(72) | Verpackungen, die unter obligatorische Pfand- und Rücknahmesysteme fallen, sollten mit einem Etikett versehen sein, das die Verbraucher darüber informiert, dass die Verpackungen unter ein solches System fallen und die Verpackungen daher über spezifische Sammelstellen, die von nationalen Behörden für diesen Zweck zugelassen wurden, gesammelt werden sollten. Bei diesem Etikett sollte es sich um eine harmonisierte EU-Kennzeichnung handeln, die von der Kommission festgelegt wird. Die Mitgliedstaaten sollten die Verwendung solcher harmonisierter Symbole auf Verpackungen vorschreiben können, die an Pfand- und Rücknahmesysteme gebunden sind, die nach nationalen Rechtsvorschriften vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingerichtet wurden. |
(73) | Die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates32 dient als „Sicherheitsnetz“, das ein hohes Verbraucherschutzniveau in allen Sektoren gewährleistet und detailliertere Anforderungen des sektor- oder produktspezifischen Unionsrechts ergänzt, außer es besteht ein Widerspruch zwischen der genannten Richtlinie und anderen Vorschriften der Union in Bezug auf bestimmte Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken, in welchem Fall letztere für diese spezifischen Aspekte Vorrang haben sollten. Die Richtlinie (EU) 2024/825 des Europäischen Parlaments und des Rates33 sieht vor, dass die Anbringung eines freiwilligen Nachhaltigkeitssiegels, das bestimmten Anforderungen nicht genügt, eine unlautere Geschäftspraxis darstellt. |
(74) | Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der Kennzeichnungsvorschriften zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die Abfallsortierung weiter zu verbessern, die Methode für die Angabe der Materialzusammensetzung von Verpackungen und für die Angabe von besorgniserregenden Stoffen mittels standardisierter und offener digitaler Technologien festzulegen und eine harmonisierte Kennzeichnung sowie Spezifikationen und ein Format für die Kennzeichnungsanforderungen für Verpackungen und Abfallbehälter gemäß dieser Verordnung zu erstellen. Bei der Ausarbeitung dieser Spezifikationen sollte die Kommission den Text möglichst konzis halten und wissenschaftliche oder sonstige verfügbare technische Informationen, einschließlich einschlägiger internationaler Normen, berücksichtigen. Bei der Gestaltung der harmonisierten Kennzeichnung von Verpackungen, die an ein Pfand und Rücknahmesystem gebunden sind, sollten etwaige Unterschiede der Höhe des in den Mitgliedstaaten anfallenden Pfands berücksichtigt werden. Aufgrund des neuen Systems sollte die Entscheidung 97/129/EG der Kommission34 mit Wirkung vom 12. August 2028 aufgehoben und ihr Inhalt in diesen Durchführungsrechtsakt aufgenommen werden. |
(75) | Die Wirtschaftsakteure sollten sicherstellen, dass die Verpackungen die Anforderungen dieser Verordnung einhalten. Sie sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um diese Einhaltung in Bezug auf ihre jeweilige Rolle in der Lieferkette sicherzustellen und somit den freien Verkehr von Verpackungen im Binnenmarkt zu gewährleisten und ihre Nachhaltigkeit zu verbessern. |
(76) | Weil der Erzeuger den Entwurfs- und Fertigungsprozess in allen Einzelheiten kennt, ist er am besten für die Durchführung der Konformitätsbewertung gemäß dieser Verordnung geeignet. Die Konformitätsbewertung gemäß dieser Verordnung sollte daher weiterhin ausschließlich dem Erzeuger obliegen. |
(77) | Es sollte sichergestellt werden, dass Lieferanten von Verpackungen oder Verpackungsmaterialien dem Erzeuger alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die der Erzeuger benötigt, um die Konformität der Verpackungen und der Verpackungsmaterialien nachzuweisen. Diese Informationen und Unterlagen sollten entweder auf Papier oder in elektronischer Form übermittelt werden. |
(78) | Um das Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten, muss sichergestellt werden, dass Verpackungen aus Drittländern, die auf den Unionsmarkt gelangen, dieser Verordnung entsprechen, unabhängig davon, ob sie als eigenständige Verpackung oder in Verbindung mit einem verpackten Produkt eingeführt werden. Insbesondere muss sichergestellt werden, dass die Erzeuger geeignete Konformitätsbewertungsverfahren für diese Verpackungen durchgeführt haben. Daher sollten die Importeure dafür Sorge tragen, dass die von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungen diesen Anforderungen entsprechen und dass die von den Erzeugern erstellten Unterlagen den zuständigen nationalen Behörden zur Überprüfung zur Verfügung stehen. |
(79) | Beim Inverkehrbringen von Verpackungen sollte jeder Importeur auf der Verpackung seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke sowie seine Postanschrift und gegebenenfalls elektronische Kommunikationsmittel, über die er erreicht werden kann, angeben. Ausnahmen sollten in Fällen gelten, in denen die Verpackung solche Angaben nicht zulässt. |
(80) | Da der Vertreiber Verpackungen auf dem Markt bereitstellt, nachdem sie vom Erzeuger oder Importeur dort in Verkehr gebracht wurden, sollte er in Bezug auf die geltenden Anforderungen dieser Verordnung die gebotene Sorgfalt walten lassen. Der Vertreiber sollte auch sicherstellen, dass seine Handhabung der Verpackung die Einhaltung dieser Anforderungen nicht beeinträchtigt. |
(81) | Da Vertreiber und Importeure dem Markt nahe stehen und bei der Gewährleistung der Konformität der Verpackungen eine wichtige Rolle innehaben, sollten sie in die Marktüberwachungsaufgaben der zuständigen nationalen Behörden eingebunden werden und darauf eingestellt sein, aktiv mitzuwirken, indem sie diesen Behörden alle nötigen Informationen zu der betreffenden Verpackung zur Verfügung stellen. |
(82) | Jeder Importeur oder Vertreiber, der Verpackungen unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder eine bereits in Verkehr gebrachte Verpackung so verändert, dass die Konformität mit dieser Verordnung beeinträchtigt werden könnte, sollte als Erzeuger gelten und die Verantwortung für die Erzeugerpflichten tragen. |
(83) | Die Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit von Verpackungen über die gesamte Lieferkette erleichtert den Marktüberwachungsbehörden ihre Aufgabe, Wirtschaftsakteure aufzuspüren, die nicht konforme Verpackungen in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt haben. Die Wirtschaftsakteure sollten daher verpflichtet werden, die Informationen über ihre Transaktionen für einen bestimmten Zeitraum aufzubewahren. |
(84) | Das Problem des Abfallaufkommens durch übermäßige Verpackungen kann nicht allein dadurch angegangen werden, dass Verpflichtungen in Bezug auf die Gestaltung von Verpackungen festgelegt werden. Für bestimmte Verpackungsarten sollten den Wirtschaftsakteuren, die solche Verpackungen befüllen oder anderweitig verwenden, Verpflichtungen zur Verringerung des Leerraums auferlegt werden. Bei Umverpackungen, Transportverpackungen und Verpackungen für den elektronischen Handel, die für die Lieferung von Produkten an Endvertreiber oder Endabnehmer verwendet werden, sollte das Verhältnis des Leerraums zu dem Produkt 50 % nicht überschreiten. Diese Verpflichtung sollte nicht für wiederverwendbare Verpackungen gelten. Im Einklang mit der Abfallhierarchie und im Interesse der Förderung innovativer Verpackungen mit dem Ziel, Verpackungsabfälle zu verringern, sollten Wirtschaftsakteure, die Verkaufsverpackungen als Verpackungen für den elektronischen Handel verwenden, von dieser Verpflichtung ausgenommen werden können. Um einheitliche Bedingungen für die Berechnung des Verhältnisses des Leerraums zum Produkt sicherzustellen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Festlegung der Methode für dessen Berechnung übertragen werden. |
(85) | Um ein hohes Umweltschutzniveau auf dem Binnenmarkt sowie ein hohes Maß an Lebensmittelsicherheit und -hygiene zu gewährleisten und um die Erreichung der Ziele für die Vermeidung von Verpackungsabfällen zu erleichtern, sollten keine unnötigen oder vermeidbaren Verpackungen in Verkehr gebracht werden. Diese Verordnung enthält eine Liste dieser Verpackungsformate. Die Kommission sollte Leitlinien veröffentlichen, in denen diese Liste näher erläutert wird, einschließlich durch Beispiele für die Verpackungen und Vorgaben zu den Ausnahmen von den Beschränkungen. |
(86) | Um das Ziel der Kreislauffähigkeit und der nachhaltigen Verwendung von Verpackungen weiter zu verfolgen, muss das Risiko begrenzt werden, dass Verpackungen, die als wiederverwendbar vermarktet werden, in der Praxis nicht wiederverwendet werden, und es muss sichergestellt werden, dass die Verbraucher wiederverwendbare Verpackungen zurückgeben. Am besten ist dies zu erreichen, wenn die Wirtschaftsakteure, die wiederverwendbare Verpackungen verwenden, dazu verpflichtet werden, für die Einrichtung eines Wiederverwendungssystems zu sorgen, damit solche Verpackungen den Wirtschaftskreislauf durchlaufen und wiederholt verwendet werden können. Um den größtmöglichen Nutzen solcher Systeme zu erreichen, sollten Mindestanforderungen für offene und geschlossene Kreislaufsysteme festgelegt werden. Die Bestätigung der Konformität von wiederverwendbaren Verpackungen mit einem Wiederverwendungssystem sollte zudem Teil der technischen Dokumentation solcher Verpackungen sein. Wiederverwendungssysteme können sich hinsichtlich ihres Umfangs und ihrer geografischen Abdeckung und Reichweite unterscheiden und von kleineren lokalen Systemen bis hin zu größeren Systemen, die sich über das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erstrecken können, reichen. |
(87) | Wiederverwendbare Verpackungen müssen für ihre Nutzer sicher sein. Daher sollten Wirtschaftsakteure, die ihre Produkte in wiederverwendbaren Verpackungen anbieten, sicherstellen, dass eine wiederverwendbare Verpackung vor ihrer erneuten Verwendung einem Rekonditionierungsverfahren unterzogen wird, für das Anforderungen festgelegt werden sollten. |
(88) | Wiederverwendbare Verpackungen werden zu Abfall im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG, wenn sich ihr Besitzer ihrer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Wiederverwendbare Verpackungen, die sich in einem Rekonditionierungsverfahren befinden, gelten in der Regel nicht als Abfall. |
(89) | Um Anreize für die Abfallvermeidung zu schaffen, sollte ein neues Konzept der „Wiederbefüllung“ eingeführt werden. Die Wiederbefüllung sollte als spezifische Abfallvermeidungsmaßnahme verstanden werden, die zur Verwirklichung der Vermeidungsziele gemäß der vorliegenden Verordnung beiträgt und für diese erforderlich ist. |
(90) | Bieten Wirtschaftsakteure den Kauf von Produkten durch Wiederbefüllung an, so sollten sie sicherstellen, dass ihre Wiederbefüllungsstationen bestimmte Anforderungen erfüllen, um die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang sollten die Wirtschaftsakteure, wenn die Verbraucher ihre eigenen Behältnisse verwenden, Informationen über die Bedingungen für die sichere Wiederbefüllung und Verwendung dieser Behälter bereitstellen. Um die Wiederbefüllung zu fördern, sollten die Wirtschaftsakteure keine kostenlosen Verpackungen oder Verpackungen, die nicht Teil des Pfand- und Rücknahmesystems an den Wiederbefüllungsstationen sind, bereitstellen. Die Wirtschaftsakteure sollten von der Haftung im Falle von Problemen mit der Lebensmittelsicherheit ausgenommen sein, die sich aus der Verwendung von Behältern ergeben könnten, die von Verbrauchern bereitgestellt werden. |
(91) | Um den wachsenden Anteil von Einwegverpackungen und die zunehmenden Massen an generierten Verpackungsabfällen zu verringern, müssen quantitative Wiederverwendungsziele für Verpackungen in Bereichen festgelegt werden, die nach einer Bewertung das größte Potenzial für eine Verringerung der Verpackungsabfälle aufweisen, nämlich bei Lebensmitteln und Getränken zur Mitnahme, großen Elektro-Haushaltsgeräten und Transportverpackungen. Dies wurde anhand von Faktoren wie den bestehenden Wiederverwendungssystemen, der Notwendigkeit von Verpackungen und der Möglichkeit bewertet, die funktionalen Anforderungen in Bezug auf sachgerechte Verpackung, Sauberkeit, Gesundheit, Hygiene und Sicherheit zu erfüllen. Auch die Unterschiede zwischen den Produkten und ihren Herstellungs- und Vertriebssystemen wurden berücksichtigt. Bei der Umsetzung solcher Ziele sollten die während des gesamten Lebenszyklus eines Produkts erzielten Umweltvorteile berücksichtigt werden. Mit der Festlegung der Ziele sollen Innovationen gefördert und der Anteil von wiederverwendbaren Verpackungen und Lösungen in Bezug auf wiederbefüllbare Verpackung erhöht werden. Einwegkunststoffverpackungen für Lebensmittel und Getränke, die in den Räumlichkeiten des Gastgewerbes eingefüllt und verzehrt werden, sollten verboten werden. Die Verbraucher sollten stets die Möglichkeit haben, Lebensmittel und Getränke zum Mitnehmen in wiederverwendbaren Behältern oder unter Verwendung eigener Behälter zu Bedingungen zu erwerben, die nicht unvorteilhafter sind als jene, die für Lebensmittel und Getränke, die in Einwegverpackungen angeboten werden, gelten. Wirtschaftsakteure, die Lebensmittel oder Getränke zum Mitnehmen verkaufen, sollten den Verbrauchern die Möglichkeit bieten, die Lebensmittel oder Getränke in eigenen Behältern und Lebensmittel und Getränkte in wiederverwendbaren Verpackungen zu erwerben. |
(92) | Unter bestimmten Bedingungen sollten die Mitgliedstaaten Wirtschaftsakteure für einen verlängerbaren Zeitraum von fünf Jahren von den Wiederverwendungsverpflichtungen ausnehmen können. Diese Bedingungen sollten auf hohen Recyclingquoten und geltenden Abfallvermeidungsquoten in dem befreienden Mitgliedstaat beruhen, einschließlich einer ersten Zwischenquote der Abfallvermeidung von 3 % bis 2028 sowie der Annahme eines betrieblichen Abfallvermeidungs- und -recyclingplans durch die Wirtschaftsakteure. |
(93) | Das Inverkehrbringen von Verpackungen, die unter die Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung bestimmter Verpackungsformate gemäß dieser Verordnung fallen, für grenzüberschreitende Beförderungsmittel, bei denen Catering-Dienstleistungen an Bord verfügbar sind, wie Luftfahrzeuge, Flugzeuge, Züge, Kreuzfahrtschiffe, Fähren, Jachten und Boote, sollte als Reise mit diesen Verpackungen in die Union oder innerhalb der Union verstanden werden. Reisen innerhalb der Union sollten als eine Situation verstanden werden, in der das Beförderungsmittel von einem Ort in der Union abfährt und an einem Ort in der Union ankommt. |
(94) | Um ihre Wirksamkeit zu erhöhen und um sicherzustellen, dass die Wirtschaftsakteure gleich behandelt werden, sollten die Wiederverwendungsziele für die Wirtschaftsakteure gelten. Wiederverwendungsziele in Bezug auf Getränke sollten für die Endvertreiber gelten, die Verbrauchern Getränke in Verkaufsverpackungen bereitstellen. Bestimmte Getränke, die als verderblich gelten, weil sie empfindlich für mikrobiologischen Verderb durch Bakterien oder Hefen sind, benötigen eine spezifische aseptische Technologie, damit sie vor Verderb geschützt sind und gleichzeitig eine lange Haltbarkeitsdauer haben. Daher sollten Milch und andere verderbliche Getränke von der Verpflichtung zur Erfüllung der Wiederverwendungsziele für Verpackungen ausgenommen sein. Die Zielvorgaben sollten als Prozentsatz der Verkäufe, des Volumens oder verkauften Gewichts in wiederverwendbaren Verpackungen innerhalb eines Wiederverwendungssystems oder, im Falle von Transportverpackungen, als Prozentsatz der Anzahl der Verwendungen berechnet werden. In Bezug auf das Material sollten die Zielvorgaben neutral sein. Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der Wiederverwendungsziele zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Methode für deren Berechnung übertragen werden. |
(95) | In einigen Fällen ist die Verwendung von Einwegtransportverpackungen nicht notwendig, da es eine breite Palette gut funktionierender wiederverwendbarer Alternativen gibt. Um sicherzustellen, dass solche Alternativen wirksam genutzt werden, sollte von den Wirtschaftsakteuren verlangt werden, dass sie beim Transport von Produkten zwischen verschiedenen Standorten desselben Wirtschaftsakteurs oder zwischen einem Wirtschaftsakteur und seinen verbundenen Unternehmen oder Partnerunternehmen nur wiederverwendbare Transportverpackungen verwenden, mit Verpackungsformaten wie Paletten, faltbaren Kunststoffkisten, Getränkekästen aus Kunststoff, starren oder flexiblen Massengutbehältern oder Fässern. Aus denselben Gründen sollte diese Verpflichtung auch für Wirtschaftsakteure gelten, die Produkte innerhalb eines Mitgliedstaats transportieren. Bei bestimmten Arten von Transport- oder Verkaufsverpackungen sind wiederverwendbare Alternativen keine Option. Dies trifft auf Kartons, bei denen die Zahl der Kreislaufdurchgänge sehr gering ist, und auf Verpackungen für bestimmte kontaktempfindliche Produkte zu, die zwischen den Verwendungen spezifisch gewaschen werden müssen. Daher sollten derartige Verpackungen von der Verpflichtung zur Erfüllung der Wiederverwendungsziele für Transportverpackungen und der Beförderung von Produkten dienende Verkaufsverpackungen ausgenommen werden. |
(96) | Die Erreichung der Wiederverwendungs- und Wiederbefüllungsziele kann für kleinere Wirtschaftsakteure eine Herausforderung darstellen. Daher sollten bestimmte Wirtschaftsakteure von der Verpflichtung zur Einhaltung der Wiederverwendungsziele für Verpackungen ausgenommen sein, und zwar wenn sie weniger als ein bestimmtes Verpackungsvolumen in Verkehr bringen und die am 11. Februar 2025 geltende Definition von Kleinstunternehmen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission35 erfüllen oder die Verkaufsfläche der Endvertreiber unter einer bestimmten Größe liegt. Für diese Zwecke sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, und zwar zur Änderung des Schwellenwerts für die Verkaufsfläche, zur Festlegung und Präzisierung der detaillierten Bedingungen und Berichterstattungspflichten, die auf die Vereinbarungen der Endvertreiber über die Bildung von Pools anzuwenden sind, zur Änderung des Schwellenwerts hinsichtlich der Größe für die Ausnahme von Wirtschaftsakteuren und zur Festlegung von weiteren Ausnahmen für bestimmte andere Wirtschaftsakteure oder Ausnahmen für bestimmte Verpackungsformate, für die die Wiederverwendungs- und Wiederbefüllungsziele gelten, bei besonderen wirtschaftlichen Beschränkungen sowie schwerwiegenden Problemen in Bezug auf Hygiene, Lebensmittelsicherheit oder Umwelt, die die Erreichung dieser Ziele verhindern. |
(97) | Damit die Einhaltung der Wiederverwendungsziele überprüft werden kann, müssen die betreffenden Wirtschaftsakteure den zuständigen Behörden Bericht erstatten. Ab dem Kalenderjahr 2030 sollten die Wirtschaftsakteure die einschlägigen Daten für jedes Kalenderjahr übermitteln. Die Mitgliedstaaten sollten diese Daten öffentlich zugänglich machen. |
(98) | Da Wirtschaftsakteure über mehrere verschiedene Verpackungsformate verfügen können, sollte die Erreichung der Wiederverwendungsziele auf der Grundlage der auf dem Markt bereitgestellten Gesamtmenge von Lebensmitteln und Getränken, unter Bezugnahme auf die Gesamtzahl der Verkaufseinheiten oder das Gewicht der Lebensmittel oder das Volumen von Getränken, je nachdem, was anwendbar ist, berechnet werden. |
(99) | Angesichts des anhaltend hohen Verbrauchs an Kunststofftragetaschen, der ineffizienten Ressourcennutzung und ihres Potenzials, achtlos in der Umwelt entsorgt zu werden, sollten Bestimmungen beibehalten werden, die auf eine nachhaltige Verringerung des Verbrauchs von Kunststofftragetaschen abzielen, wie es bereits in der Richtlinie 94/62/EG in der durch die Richtlinie (EU) 2015/720 des Europäischen Parlaments und des Rates geänderten Fassung36 vorgesehen ist. In Anbetracht der derzeit unterschiedlichen Ansätze und der begrenzten Berichterstattungspflichten in Bezug auf Kunststofftragetaschen lässt sich nur schwer bewerten, ob mit den von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen zur Verbrauchsminderung das Ziel einer „dauerhaften“ Verringerung des Verbrauchs solcher Tüten erreicht wurde und ob sich dadurch der Verbrauch anderer Arten von Kunststofftragetaschen nicht erhöht hat. Daher ist es notwendig, die Begriffsbestimmung für die dauerhafte Verringerung des Verbrauchs von Kunststofftragetaschen zu harmonisieren, ein gemeinsames Ziel festzulegen und neue Berichterstattungspflichten einzuführen. |
(100) | Angesichts der Ergebnisse der Evaluierungsstudie zu Kunststofftragetaschen mit dem Titel „Rahmenstudie zur Bewertung der Durchführbarkeit weiterer EU-Maßnahmen zur Abfallvermeidung und zur Umsetzung der Richtlinie über Kunststofftaschen, Teil II, Umsetzung der Richtlinie über Kunststofftaschen“ müssen weitere Maßnahmen ergriffen werden, um den Verbrauch an leichten Kunststofftragetaschen zu verringern und mögliche Substitutionseffekte durch sehr leichte Kunststofftragetaschen und dickere Kunststofftragetaschen über 50 Mikron zu bewerten. |
(101) | Da sehr leichte Kunststofftragetaschen – unter 15 Mikron – sehr wahrscheinlich zu Abfall werden und zur Meeresverschmutzung beitragen, sollten Maßnahmen ergriffen werden, um ihr Inverkehrbringen auf unbedingt notwendige Verwendungszwecke zu beschränken. Diese Kunststofftüten sollten nicht als Verpackungen für lose Lebensmittel in Verkehr gebracht werden, außer aus hygienischen Gründen oder zur Verpackung von feuchten losen Lebensmitteln wie rohem Fleisch, Fisch oder Milcherzeugnissen. |
(102) | Um eine dauerhafte Verringerung des Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen in ihrem Hoheitsgebiet zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen können, die unter anderem ein Verbot derartiger Kunststofftragetaschen, die Umsetzung nationaler Reduktionsziele, die Beibehaltung oder Einführung wirtschaftlicher Instrumente sowie andere Vermarktungsbeschränkungen umfassen können, sofern diese Maßnahmen verhältnismäßig und diskriminierungsfrei sind. Diese Maßnahmen können abhängig von den Umweltauswirkungen von leichten Kunststofftragetaschen nach ihrer Verwertung oder Beseitigung, ihren Kompostierungseigenschaften, ihrer Haltbarkeit oder ihrem spezifischen Verwendungszweck variieren. Sofern die in dieser Verordnung festgelegten Ziele für Kunststofftragetaschen erreicht werden, sollten die Mitgliedstaaten die Bestimmungen zu diesen Tragetaschen mittels Vereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden und den betroffenen Wirtschaftszweigen umsetzen können. |
(103) | Eine Verringerung der Verwendung von Kunststofftragetaschen sollte nicht zu ihrer Substitution durch Tragetaschen aus anderen Verpackungsmaterialien führen. Die Kommission sollte die Verwendung von anderen Verpackungsmaterialien überwachen und ein Ziel sowie gegebenenfalls Maßnahmen zur Verringerung des Verbrauchs solcher Verpackungsmaterialien vorschlagen. |
(104) | Um die wirksame und harmonisierte Anwendung der in oder gemäß dieser Verordnung festgelegten Nachhaltigkeitsanforderungen zu gewährleisten, sollte die Konformität mit diesen Anforderungen anhand zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Methoden gemessen werden, die dem allgemein anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen. |
(105) | Um sicherzustellen, dass es im Binnenmarkt keine Handelshemmnisse gibt, sollten die Anforderungen für die Nachhaltigkeit von Verpackungen u. a. in Bezug auf besorgniserregende Stoffe in Verpackungen, kompostierbare Verpackungen, Minimierung von Verpackungen, wiederverwendbare Verpackungen und Wiederverwendungssysteme auf Unionsebene harmonisiert werden. Um die Bewertung der Konformität in Bezug auf diese Anforderungen, einschließlich im Hinblick auf Test-, Mess- oder Berechnungsmethoden, zu erleichtern, ist es erforderlich, eine Konformitätsvermutung für Verpackungen und verpackte Produkte vorzusehen, die den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 erlassenen harmonisierten Normen entsprechen, um detaillierte technische Spezifikationen für diese Anforderungen zu formulieren. |
(106) | In Ermangelung harmonisierter Normen sollte der Rückgriff auf gemeinsame Spezifikationen als Ausweichlösung genutzt werden, um die Verpflichtung des Erzeugers zur Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforderungen zu erleichtern, beispielsweise wenn es zu unzumutbaren Verzögerungen bei der Ausarbeitung einer harmonisierten Norm kommt. Darüber hinaus sollte auf gemeinsame Spezifikationen zurückgegriffen werden können, wenn die Kommission die Verweise auf einschlägige harmonisierte Normen im Einklang mit Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 eingeschränkt oder gestrichen hat. Die Einhaltung der von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten angenommenen gemeinsamen Spezifikationen sollte auch zu einer Konformitätsvermutung führen. |
(107) | Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der Nutzung gemeinsamer Spezifikationen zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um gemeinsame Spezifikationen für die Anforderungen für Nachhaltigkeit, Kennzeichnung und Wiederverwendungssysteme festzulegen, zu ändern oder aufzuheben und Test-, Mess- oder Berechnungsmethoden zu bestimmen. Die Kommission sollte bei der Ausarbeitung der Entwürfe von Durchführungsrechtsakten die Standpunkte der einschlägigen Gremien und der Sachverständigengruppen berücksichtigen und alle einschlägigen Interessenträger konsultieren. |
(108) | Um die Kohärenz mit anderen Rechtsvorschriften der Union zu gewährleisten, sollte als Konformitätsbewertungsverfahren das in dieser Verordnung enthaltene Modul für die interne Fertigungskontrolle auf der Grundlage der Module des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates37 angewendet werden. |
(109) | Die CE-Kennzeichnung auf Verpackungen sollte nicht angeben, dass die Verpackung den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, sondern lediglich, dass das verpackte Produkt dem gegebenenfalls geltenden Produktrecht der Union entspricht. Nach dem Produktrecht der Union ist die CE-Kennzeichnung für das Produkt typischerweise entweder auf dem Produkt selbst oder auf seiner Verpackung anzubringen. Die Anforderung, dass die CE-Kennzeichnung auf der Verpackung die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung angeben soll, könnte zu Verwirrung und Missverständnissen in Bezug auf die Frage führen, ob sich die Kennzeichnung auf die Verpackung selbst oder auf das verpackte Produkt bezieht, und letztlich zu Unsicherheiten hinsichtlich der tatsächlichen Sicherheit und Konformität der betreffenden verpackten Produkte führen. |
(110) | Die Übereinstimmung der Verpackung eines Produkts mit den Anforderungen dieser Verordnung sollte anhand der EU-Konformitätserklärung nachgewiesen werden. |
(111) | Die Erzeuger sollten eine EU-Konformitätserklärung erstellen, die Informationen über die Konformität der Verpackung mit dieser Verordnung enthält. Möglicherweise sind Erzeuger auch nach anderem Unionsrecht verpflichtet, eine EU-Konformitätserklärung auszustellen. Um den Zugang zu Informationen für die Zwecke der Marktüberwachung zu gewährleisten, sollte eine einzige EU-Konformitätserklärung in Bezug auf alle einschlägigen Rechtsakte der Union ausgestellt werden. Um den Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsakteure zu verringern, sollte es zulässig sein, dass diese einzige EU-Konformitätserklärung aus einer Akte besteht, die die einschlägigen einzelnen Konformitätserklärungen enthält. |
(112) | Mit der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates38 wird ein Rahmen für die Marktüberwachung von Produkten sowie für Kontrollen von Produkten aus Drittländern geschaffen. Die genannte Verordnung sollte für die unter die vorliegende Verordnung fallenden Verpackungen gelten, um sicherzustellen, dass Verpackungen, die in der Union frei verkehren dürfen, Anforderungen genügen, die ein hohes Niveau beim Schutz der öffentlichen Interessen wie etwa der menschlichen Gesundheit, der Sicherheit und der Umwelt gewährleisten. |
(113) | Die Abfallbewirtschaftung in der Union sollte verbessert werden mit dem Ziel, die Umwelt zu schützen, zu erhalten und ihre Qualität zu verbessern, die menschliche Gesundheit zu schützen, eine umsichtige, effiziente und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen zu gewährleisten und den Grundsatz der Kreislaufwirtschaft zu fördern, die Verbreitung erneuerbarer Energieträger zu fördern, die Energieeffizienz zu verbessern, die Abhängigkeit der Union von Ressourceneinfuhren zu verringern, für neue Chancen in der Wirtschaft zu sorgen sowie zur langfristigen Wettbewerbsfähigkeit beizutragen. Die effizientere Nutzung der Ressourcen dürfte bei gleichzeitiger Senkung der jährlich insgesamt entstehenden Treibhausgasemissionen auch zu wesentlichen Nettoeinsparungen für Unternehmen, Behörden und Verbraucher in der Union führen. |
(114) | Trotz der Anforderungen für die Minimierung von Verpackungen und die Ziele gemäß der Richtlinie 94/62/EG ist das Aufkommen von Verpackungsabfällen in absoluten Zahlen und pro Kopf gestiegen, und viel deutet auf einen weiteren starken Rückgang bei der Wiederverwendung und Wiederbefüllung von Verpackungen hin, der dadurch verstärkt wird, dass immer mehr unterwegs verzehrt und im elektronischen Handel eingekauft wird. Mit der Weiterentwicklung von Produkten, Materialien und Verbrauchsmustern ist die Verwendung von Einwegverpackungen, vor allem aus Kunststoff, erheblich gestiegen. Dies hängt mit der Einzelhandelslandschaft zusammen, in der die Vertriebsnetze immer größer werden, sowie mit der Herstellung und Verpackung von Produkten in Hochgeschwindigkeitsanlagen, wodurch ein Abwärtsdruck auf den Markt für die Wiederverwendung und Wiederbefüllung ausgeübt wird. |
(115) | Um die Einhaltung der Verpflichtungen der Hersteller und der Organisationen für Herstellerverantwortung im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung in Bezug auf die Sammlung und Behandlung von Abfällen, die im Zusammenhang mit ihren Produkten entstehen, zu überwachen und zu überprüfen, müssen die Mitgliedstaaten eine oder mehrere zuständige Behörden benennen. |
(116) | Zur Sicherstellung einer besseren, zügigeren und einheitlicheren Umsetzung der Abfallvermeidungs- und Recyclingziele durch die Mitgliedstaaten und zur frühzeitigen Erkennung von Durchführungsproblemen sollte das System von Frühwarnberichten aufrechterhalten werden, damit Schwächen erkannt und bereits vor Ablauf der Fristen für die Erfüllung der Zielvorgaben Abhilfemaßnahmen getroffen werden können. Bei der Erweiterung dieses Systems, das im Rahmen der Richtlinie 94/62/EG zur Verwirklichung der Recyclingziele herangezogen wurde, sollten auch Zielvorgaben für die Verringerung von Verpackungsabfällen einbezogen werden, die von den Mitgliedstaaten bis 2030, 2035 und 2040 erreicht werden müssen. |
(117) | Da die Bewirtschaftung von Verpackungen und Verpackungsabfällen ein wichtiges Element der Abfallbewirtschaftung im Allgemeinen ist, sollten die Mitgliedstaaten diesem Thema in ihren Abfallbewirtschaftungsplänen, die im Rahmen der Erfüllung der in der Richtlinie 2008/98/EG festgelegten Verpflichtung erstellt werden, ein eigenes Kapitel widmen. Die Maßnahmen zur Abfallvermeidung und zur Wiederverwendung sollten in die gemäß der Richtlinie 2008/98/EG vorgeschriebenen Abfallbewirtschaftungsprogramme aufgenommen werden. Ein solches Kapitel sollte in die Abfallbewirtschaftungspläne und in die Abfallvermeidungsprogramme aufgenommen werden, und zwar im Rahmen ihrer nächsten regelmäßigen Bewertung gemäß der Richtlinie 2008/98/EG oder zu einem früheren Zeitpunkt. |
(118) | Diese Verordnung baut auf den Vorschriften zur Abfallbewirtschaftung und allgemeinen Grundsätzen der Richtlinie 2008/98/EG auf. |
(119) | Abfallvermeidung ist der effizienteste Weg, um die Ressourceneffizienz zu verbessern und die Umweltauswirkungen von Abfällen zu verringern. Daher ist es wichtig, dass die Wirtschaftsakteure geeignete Maßnahmen ergreifen, um das Abfallaufkommen zu verringern, indem übermäßige Verpackungen und die Verwendung bestimmter Verpackungsformate vermieden, die Lebensdauer von Verpackungen verlängert und Produkte oder Verkaufsstrategien so umgestaltet werden, dass keine oder weniger Verpackungen erforderlich sind, beispielsweise durch den Verkauf in loser Form, und indem von Einwegverpackungen auf wiederverwendbare Verpackungen umgestellt wird. |
(120) | Um eine ambitionierte und dauerhafte Verringerung des Gesamtaufkommens von Verpackungsabfällen zu erreichen, sollten die Abfallvermeidungsziele so festgelegt werden, dass die Reduzierung der Verpackungsabfälle pro Kopf bis 2030 erreicht wird. Wenn das Ziel einer Verringerung der Verpackungsabfälle um 5 % bis 2030 im Vergleich zu 2018 erreicht wird, dürfte dies in der gesamten Union im Jahr 2030 eine absolute Verringerung um insgesamt rund 19 % gegenüber dem Szenario für den Ausgangswert für 2030 bedeuten. Um sicherzustellen, dass die Bemühungen hinsichtlich der Abfallverringerung über 2030 hinaus fortgesetzt werden, sollte für 2035 ein Reduktionsziel von 10 % im Vergleich zu 2018 festgelegt werden; dies dürfte zu einer Verringerung der Verpackungsabfälle um 29 % gegenüber dem Szenario für den Ausgangswert für 2035 führen. Ein zusätzliches Reduktionsziel von 15 % gegenüber dem Jahr 2018 sollte auch für 2040 festgelegt werden; dies dürfte zu einer Verringerung der Verpackungsabfälle um 37 % gegenüber dem Szenario für den Ausgangswert für 2040 führen. Um die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, die Ziele für die Vermeidung von Verpackungsabfällen zu erreichen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Festlegung eines Korrekturfaktors übertragen werden, um dem Anstieg oder dem Rückgang des Tourismus im Vergleich zum Basisjahr 2018 Rechnung zu tragen. Da die Entstehung von Verpackungsabfällen aus Industrie und Gewerbe nicht mit dem Verbrauch der Haushalte zusammenhängt, können die Pro-Kopf-Ziele für die Vermeidung von Verpackungsabfällen als solche nicht für Verpackungsabfälle aus Industrie und Gewerbe gelten. Die Mitgliedstaaten, die für die Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen aus Haushalten einerseits und von Verpackungsabfällen aus Industrie und Gewerbe andererseits unterschiedliche Systeme eingerichtet haben, sollten ihre Sonderform beibehalten können. |
(121) | Die Mitgliedstaaten sollten diese Abfallvermeidungsziele mittels wirtschaftlicher Instrumente und anderer Maßnahmen erreichen können, mit denen Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie geschaffen werden, einschließlich Maßnahmen, die im Rahmen von Regimen der erweiterten Herstellerverantwortung umzusetzen sind, und indem sie die Einrichtung und den wirksamen Einsatz von Wiederverwendungssystemen fördern und die Wirtschaftsakteure ermutigen, den Endabnehmern weitere Möglichkeiten zur Wiederbefüllung zu bieten. Solche Maßnahmen sollten parallel und zusätzlich zu anderen Maßnahmen im Rahmen der vorliegenden Verordnung erlassen werden, die auf die Verringerung von Verpackungen und Verpackungsabfällen abzielen, beispielsweise Anforderungen für die Minimierung von Verpackungen, Wiederverwendungsziele und Wiederbefüllungsverpflichtungen, Volumen-Schwellenwerte und Maßnahmen zur dauerhaften Verringerung des Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen. Die Mitgliedstaaten sollten unter Einhaltung der allgemeinen Vorschriften des AEUV und entsprechend der vorliegenden Verordnung Anforderungen festlegen können, die über die in dieser Verordnung festgelegten Mindestziele für die Abfallvermeidung hinausgehen. Bei der Umsetzung solcher Maßnahmen sollten die Mitgliedstaaten sich des Risikos einer Verlagerung von schwereren auf leichtere Verpackungsmaterialien bewusst sein und Maßnahmen priorisieren, mit denen dieses Risiko minimiert wird. |
(122) | Zur Umsetzung des Verursacherprinzips gemäß Artikel 191 Absatz 2 AEUV sollten die Verpflichtungen zur Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen den Herstellern auferlegt werden. Zu diesem Zweck stützt sich die vorliegende Verordnung auf die Anforderungen der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß der Richtlinie 2008/98/EG, um sicherzustellen, dass das Regime der erweiterten Herstellerverantwortung die Kosten der Verpackungsabfallbewirtschaftung vollständig erfasst und geeignete Kontrollen der zuständigen Behörden erleichtert. Mit der vorliegenden Verordnung sollte „ein Hersteller je Verpackungseinheit“ eindeutig definiert werden, sei es für leere Verpackungen oder für Verpackungen, die Produkte enthalten. Grundsätzlich sollte der Hersteller der Wirtschaftsakteur sein, der als in einem Mitgliedstaat niedergelassener Erzeuger, Importeur oder Vertreiber vom Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aus verpackte Produkte erstmals im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats bereitstellt. Dies schließt alle Angebote zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung ein, die zu einer tatsächlichen Lieferung führen könnten. Wenn also ein Unternehmen ein verpacktes Produkt aus einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem das Unternehmen ansässig ist, oder aus einem Drittland kauft und dieses verpackte Produkt in dem Mitgliedstaat liefert, in dem es ansässig ist, sollte dieses Unternehmen als Hersteller gelten, da es das erste Unternehmen ist, das das verpackte Produkt im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats bereitstellt. Im Hinblick auf Online-Plattformen sollte das ursprüngliche Anbieten eines Produkts als Bereitstellung im Sinne der Begriffsbestimmung für Hersteller gelten. Um jedoch jeglichen unnötigen Verwaltungsaufwand für kleine Unternehmen, die Transportverpackungen, Primärproduktionsverpackungen oder Serviceverpackungen, ob als Einwegverpackungen oder als wiederverwendbare Verpackungen, an der Verkaufsstelle befüllen, so gering wie möglich zu halten, sollte der Hersteller der Erzeuger, Vertreiber oder Importeur sein, der diese Verpackung vom Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aus erstmals bereitstellt, da dieser Wirtschaftsakteur am besten die Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung erfüllen kann. |
(123) | Andererseits könnte der Hersteller, wenn die Verpackung oder das verpackte Produkt mittels Fernabsatzverträgen direkt dem Endabnehmer bereitgestellt wird, auch in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen sein. In solchen Fällen sollte der Hersteller, wenn er in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung in dem Mitgliedstaat benennen, in dem der Endabnehmer ansässig ist. Ist der Hersteller in einem Drittland niedergelassen, so sollten die Mitgliedstaaten vorsehen können, dass die Benennung eines Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung verpflichtend ist, um das Risiko zu vermeiden, dass die Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung nicht erfüllt werden. Um die Einhaltung des Verursacherprinzips zu gewährleisten und im Zusammenhang mit der Einhaltung der erweiterten Herstellerverantwortung muss für Gewissheit in der Frage gesorgt werden, welche Art von Hersteller für Verpackungsabfälle verantwortlich ist, insbesondere im Falle von „Logistikunternehmen“. Logistikunternehmen sind Unternehmen, die eingeführte Waren aus Drittländern erhalten und die mit den eingeführten Waren umgehen (z. B. Auspacken und Umpacken in kleinere Formate oder Mengen, um den Kundenwünschen nachzukommen), bevor sie die Waren mit der vollständigen oder teilweisen ursprünglichen Transportverpackung oder ohne die ursprüngliche Transportverpackung an Kunden im selben oder in einem anderen Mitgliedstaat versenden. In solchen Fällen sollte ein Hersteller für die ursprünglichen Transportverpackungen ermittelt werden, die aus Drittländern stammen, beim Logistikunternehmen verbleiben und in der Union zu Abfall werden. Das Logistikunternehmen hat typischerweise kein Eigentum an den Waren, sollte aber für die Verpackungen, die aus einem Drittland stammen und mit denen es bei seiner Tätigkeit umgeht, als Hersteller betrachtet werden. |
(124) | Zusätzlich zu den Kosten, die den Herstellern gemäß der vorliegenden Verordnung und gemäß der Richtlinie 2008/98/EG auferlegt werden, behalten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die notwendigen Kosten zu decken, die sich aus den Reinigungstätigkeiten ergeben, einschließlich des Transports und der anschließenden Behandlung von Verpackungsabfällen, die im Abfall enthalten sind, als Teil der gesamten Abfallbewirtschaftungskosten von Verpackungen, die unter die erweiterte Herstellerverantwortung fallen sollten. Diese Kosten sollten die Kosten, die für die kosteneffiziente Bereitstellung dieser Dienste erforderlich sind, nicht übersteigen und zwischen den betroffenen Akteuren auf transparente und diskriminierungsfreie Weise festgelegt werden. |
(125) | Um zu überwachen, ob die Hersteller ihren finanziellen und organisatorischen Verpflichtungen dahin gehend nachkommen, die Abfallbewirtschaftung der Verpackungen bzw. verpackten Produkte sicherzustellen, die sie erstmals im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitstellen bzw. auspacken, ohne Endabnehmer zu sein, ist es erforderlich, dass die zuständige Behörde in jedem Mitgliedstaat ein Herstellerregister erstellt und verwaltet, in dem sich die Hersteller verpflichtend registrieren müssen. |
(126) | Die Anforderungen für die Registrierung der Hersteller sollten in der gesamten Union so weit wie möglich harmonisiert werden, um die Registrierung zu erleichtern, insbesondere da die Hersteller Verpackungen in verschiedenen Mitgliedstaaten bereitstellen. Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der Registrierungsanforderungen zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um das Format für die Registrierung im Register und die Berichterstattung an das Register festzulegen und die Granularität der bereitzustellenden Daten sowie die Verpackungsarten und Materialkategorien zu bestimmen, auf die sich die übermittelten Informationen beziehen sollen. |
(127) | Im Einklang mit dem Verursacherprinzip ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Hersteller, einschließlich Akteure im elektronischen Handel, die Verpackungen und verpackte Produkte auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen oder auspacken, ohne Endabnehmer zu sein, die Verantwortung für die Bewirtschaftung dieser Verpackungen und verpackten Produkte am Ende ihrer Lebensdauer übernehmen. Bis zum 31. Dezember 2024 sind gemäß der Richtlinie 94/62/EG Regime der erweiterten Herstellerverantwortung einzuführen, da sie das am besten geeignete Mittel sind, um dies zu erreichen, und positive Auswirkungen auf die Umwelt haben können, indem das Aufkommen von Verpackungsabfällen verringert und die Sammlung und das Recycling von Verpackungsabfällen verstärkt werden. Bei den Regimen der erweiterten Herstellerverantwortung bestehen große Unterschiede in Bezug auf ihre Struktur, ihre Effizienz und den Umfang der Herstellerverantwortung. Die Bestimmungen zur erweiterten Herstellerverantwortung gemäß der Richtlinie 2008/98/EG sollten daher im Allgemeinen auf Regime der erweiterten Herstellerverantwortung für Hersteller gemäß der vorliegenden Verordnung Anwendung finden und durch weitere spezifische Bestimmungen ergänzt werden, wenn dies erforderlich und angemessen ist. Beispielsweise sollten die Hersteller, um die getrennte Sammlung von Verpackungsabfällen zu erleichtern, die Kennzeichnung von Abfallbehältern finanzieren. Eine solche Verpflichtung stünde im Einklang mit dem Verursacherprinzip und den gemäß der Richtlinie 2008/98/EG festgelegten allgemeinen Mindestanforderungen an Regime der erweiterten Herstellerverantwortung. |
(128) | In Bezug auf die Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung ist die vorliegende Verordnung „lex specialis“ gegenüber der Richtlinie 2008/98/EG. Daher sollten Bestimmungen in Bezug auf die erweiterte Herstellerverantwortung in der vorliegenden Verordnung Vorrang vor entgegenstehenden Bestimmungen in der genannten Richtlinie haben. Dieser Grundsatz betrifft beispielsweise die Anforderungen für die Registrierung der Hersteller, die Anpassung der Gebühren im Zusammenhang mit der erweiterten Herstellerverantwortung und die Berichterstattung. |
(129) | Zusätzlich zur harmonisierten Anforderung für die Recyclingfähigkeit für die Anpassung der finanziellen Beiträge der Hersteller, die in gemäß der vorliegenden Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten festzulegen ist, sollten die Mitgliedstaaten andere Kriterien anwenden dürfen, etwa Rezyklatanteil, Wiederverwendbarkeit, Verwendung von gefährlichen Stoffen oder andere Kriterien im Einklang mit der Richtlinie 2008/98/EG. |
(130) | Die Hersteller sollten die Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung gemeinsam erfüllen können, indem sie Organisationen für Herstellerverantwortung damit betrauen, die Verantwortung in ihrem Namen wahrzunehmen. Hersteller oder Organisationen für Herstellerverantwortung sollten eine Zulassung durch die Mitgliedstaaten benötigen und unter anderem nachweisen, dass sie über die finanziellen Mittel zur Deckung der mit der erweiterten Herstellerverantwortung verbundenen Kosten verfügen. Die Mitgliedstaaten sollten bei der Festlegung von Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften für die Zulassung von Herstellern zur individuellen Erfüllung und durch Organisationen für Herstellerverantwortung im Hinblick auf die kollektive Einhaltung der Vorschriften zwischen den einzelnen Herstellern und den Organisationen für Herstellerverantwortung unterscheiden können, um den Verwaltungsaufwand für die einzelnen Hersteller zu begrenzen. Die Mitgliedstaaten können mehrere Organisationen für Herstellerverantwortung zulassen, da sich der Wettbewerb zwischen ihnen für die Verbraucher vorteilhaft auswirken kann. Die zuständige Behörde sollte den Herstellern oder den Organisationen für Herstellerverantwortung, die mit der Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung betraut sind, für das Genehmigungsverfahren hinsichtlich der Erfüllung dieser Verpflichtungen kostenbasierte und verhältnismäßige Gebühren in Rechnung stellen können. |
(131) | In Fällen, in denen die Gebühren im Zusammenhang mit der erweiterten Herstellerverantwortung, die eine Organisation für Herstellerverantwortung erhebt, als öffentliche Einnahme eingestuft werden, wie es im Falle einer staatlich geführten Organisation für Herstellerverantwortung der Fall ist, und um die Haushaltsvorschriften einzuhalten, nach denen die öffentlichen Einnahmen auf genaue Daten gestützt sein müssen, sollten die Mitgliedstaaten verlangen können, dass die Informationen für den Bericht häufiger als einmal jährlich vom Hersteller an die für das Register zuständige Behörde übermittelt werden. Da staatlich geführte Organisationen für Herstellerverantwortung keinen Auftrag des vertretenen Herstellers haben, sollten die in dieser Verordnung vorgesehenen Anforderungen für solche Aufträge nicht gelten. |
(132) | In der vorliegenden Verordnung sollte präzisiert werden, wie die Verpflichtungen zur Nachverfolgbarkeit der Unternehmer, die in der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates39, einschließlich deren Artikel 30 Absätze 2 und 3, festgelegt sind, auf Anbieter von Online-Plattformen, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Herstellern ermöglichen, die Verbrauchern in der Union Verpackungen anbieten, in Bezug auf die gemäß der vorliegenden Verordnung eingerichteten Herstellerregister anzuwenden sind. Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung sollte jeder Hersteller, der Verpackungen im Wege von Fernabsatzverträgen direkt Verbrauchern in einem Mitgliedstaat anbietet, unabhängig davon, ob er in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen ist, als Unternehmer im Sinne der Begriffsbestimmung der Verordnung (EU) 2022/2065 gelten. Um Mitnahmeeffekte in Bezug auf die Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung zu verhindern, sollte festgelegt werden, wie die Anbieter von Online-Plattformen diese Verpflichtungen in Bezug auf die gemäß dieser Verordnung eingerichteten Register der Verpackungshersteller erfüllen sollten. In diesem Zusammenhang sollten Anbieter von Online-Plattformen, wenn sie in den Anwendungsbereich von Kapitel III Abschnitt 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 fallen und es Verbrauchern ermöglichen, Fernabsatzverträge mit Herstellern abzuschließen, von diesen Herstellern im Einklang mit der Verordnung (EU) 2022/2065 und bevor sie es den Herstellern ermöglichen, ihre Dienste zu nutzen, Informationen über die Einhaltung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung erhalten. Die Vorschriften über die Nachverfolgbarkeit von Unternehmern, die Verpackungen online verkaufen, unterliegen den Durchsetzungsvorschriften der Verordnung (EU) 2022/2065. |
(133) | Ähnliche unerwünschte Situationen von Mitnahmeeffekten könnten bei Fulfilment-Dienstleistern auftreten. Mit der vorliegenden Verordnung sollen solche Mitnahmeeffekte mittels eines ähnlichen Ansatzes wie jenes der Verordnung (EU) 2022/2065 in Bezug auf Anbieter von Online-Plattformen verhindert werden. |
(134) | Das gemäß der vorliegenden Verordnung eingerichtete Herstellerregister gilt für die Zwecke der Verordnung (EU) 2022/2065 als öffentliches Register. Daher sollten Anbieter von Online-Plattformen, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Herstellern ermöglichen, sich nach besten Kräften um die Bewertung der Zuverlässigkeit und Vollständigkeit der von den betreffenden Herstellern bereitgestellten Informationen bemühen, insbesondere durch die Nutzung oder Überprüfung frei zugänglicher amtlicher Online-Datenbanken und Online-Schnittstellen oder die Aufforderung der betreffenden Unternehmer, im Einklang mit der Verordnung (EU) 2022/2065 belastbare Unterlagen als Nachweise vorzulegen. Was die öffentlich zugänglichen Daten im Herstellerregister betrifft, so erfordert „sich nach besten Kräften bemühen“ im Sinne des Artikels 30 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 üblicherweise eine Überprüfung der vom Hersteller bereitgestellten Informationen mit den öffentlich zugänglichen Daten im Herstellerregister. Dies gilt insbesondere, wenn ein Mitgliedstaat eine Online-Schnittstelle für den automatisierten Datenabgleich im Einklang mit der vorliegenden Verordnung eingerichtet hat. |
(135) | Finanzbeiträge, die Herstellern gemäß der vorliegenden Verordnung zusätzlich zu den in Artikel 8a Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2008/98/EG genannten Kosten auferlegt werden, sollten etwaige freiwillige Vereinbarungen zwischen Online-Marktplätzen und Herstellern unberührt lassen, wenn Online-Marktplätze sich im Namen der Hersteller im Wege einer schriftlichen Vollmacht damit einverstanden erklären, diese Kosten ganz oder teilweise zu tragen. |
(136) | Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen für die Umsetzung der erweiterten Herstellerverantwortung, Vorschriften zur getrennten Sammlung von Verpackungsabfällen und zur Kennzeichnung von Abfallbehältern festlegen, soweit in dieser Verordnung keine vollständige Harmonisierung dieser Maßnahmen oder Vorschriften enthalten ist. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit der Richtlinie 2008/98/EG und dieser Verordnung zusätzliche Anforderungen für die Umsetzung der erweiterten Herstellerverantwortung vorsehen können, sofern diese Maßnahmen keine Hindernisse im Binnenmarkt schaffen. Diese Verordnung regelt nicht, welcher Betreiber für die Sammlung von Verpackungsabfällen zuständig ist, und andere nationale vertragliche Vereinbarungen über die Sammlung von Verpackungsabfällen. |
(137) | Die Mitgliedstaaten sollten Rücknahme- und Sammelsysteme für Verpackungsabfälle einrichten, damit Verpackungsabfälle im Einklang mit der Abfallhierarchie der am besten geeigneten Abfallbewirtschaftung zugeführt werden. Die Systeme sollten allen interessierten Parteien, insbesondere Wirtschaftsakteuren und Behörden, offenstehen. Die Systeme sollten unter Rücksichtnahme auf die Umwelt und die Gesundheit, Sicherheit und Hygiene der Verbraucher eingerichtet werden. Im Sinne der Nichtdiskriminierung sollten die Rücknahme- und Sammelsysteme auch für die Verpackungen eingeführter Produkte zugänglich sein und für diese gelten. |
(138) | Einige Mitgliedstaaten könnten bereits bei der Umsetzung von Artikel 7 der Richtlinie 94/62/EG in nationales Recht getrennte Abfallsammel- und -recyclingsysteme eingerichtet haben, die die Grundlage für einschlägige nationale Zulassungen und vertragliche Vereinbarungen bilden. Diese Mitgliedstaaten sollten diese Systeme weiterhin nutzen können, sofern sie die Verpflichtungen aus dieser Verordnung ordnungsgemäß umsetzen. |
(139) | Die Mitgliedstaaten sollten darüber hinaus Maßnahmen ergreifen, um ein den Qualitätsnormen für die Verwendung recycelter Materialien in einschlägigen Sektoren entsprechendes Recycling zu fördern. Diese Verpflichtung ist angesichts des Mindestprozentsatzes an Rezyklatanteil in Kunststoffverpackungen besonders relevant. |
(140) | Die Sammlung von Verpackungen ist ein entscheidender Schritt zur Sicherstellung ihrer Kreislauffähigkeit und eines starken Markts für Sekundärrohstoffe. Die Festlegung einer verbindlichen Sammelquote ist ein Anreiz, effiziente und gezielte Sammelsysteme auf nationaler Ebene zu entwickeln, und soll die Masse der sortierten und potenziell recycelten Abfälle erhöhen. |
(141) | Es hat sich gezeigt, dass mit gut funktionierenden Pfand- und Rücknahmesystemen eine sehr hohe Sammelquote und hochwertiges Recycling erzielt werden kann, insbesondere bei Getränkeflaschen und Dosen. Um das in der Richtlinie (EU) 2019/904 festgelegte Ziel für die getrennte Sammlung von Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff zu erreichen, die Sammelquoten weiter anzuheben und hochwertiges Recycling für Getränkebehälter aus Metall zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten Pfand- und Rücknahmesysteme einrichten. Diese Systeme werden dazu beitragen, das Angebot an hochwertigen Sekundärrohstoffen zu erweitern, die für einen geschlossenen Recyclingkreislauf geeignet sind, und werden das achtlose Wegwerfen von Getränkebehältern verringern. |
(142) | Pfand- und Rücknahmesysteme sollten für Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff und Getränkebehälter aus Metall verpflichtend sein. Die Mitgliedstaaten können auch beschließen, andere Verpackungen für andere Produkte oder aus anderen Materialien in diese Systeme einzubeziehen, insbesondere Einwegflaschen aus Glas. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Pfand- und Rücknahmesysteme für Einwegverpackungsformate, insbesondere für Einweggetränkeflaschen aus Glas, soweit technisch und wirtschaftlich machbar, gleichermaßen für wiederverwendbare Verpackungen verfügbar sind. Sie sollten die Einrichtung von Pfand- und Rücknahmesystemen auch für wiederverwendbare Verpackungen in Erwägung ziehen. Die Mitgliedstaaten sollten unter Einhaltung der allgemeinen Vorschriften des AEUV und entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung Anforderungen festlegen können, die über die in dieser Verordnung festgelegten Mindestanforderungen hinausgehen, etwa die Erhebung eines Pfands an der Verkaufsstelle im Falle des Verbrauchs in Gaststätten oder die Verpflichtung für alle Endvertreiber, die Pfandverpackungen unabhängig vom von ihnen verteilten Verpackungsmaterial und -format oder von ihrer Verkaufsfläche anzunehmen. |
(143) | Mit dieser Verordnung sollte der Vielfalt der in der Union existierenden Pfand- und Rücknahmesysteme Rechnung getragen und sichergestellt werden, dass technische Entwicklungen in diesen Systemen nicht behindert werden, solange sie die Anforderungen und Kriterien für die Erhöhung der Sammelquoten und die Gewährleistung einer besseren Recyclingqualität erfüllen. |
(144) | Aufgrund der Beschaffenheit der Produkte und der Unterschiede in ihren Herstellungs- und Vertriebssystemen sollten für Verpackungen von Wein, aromatisierten Weinerzeugnissen und weinähnlichen Erzeugnissen, Spirituosen sowie Milch und Milcherzeugnissen, die in Anhang I Teil XVI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführt sind, Pfand- und Rücknahmesysteme jedoch nicht verpflichtend sein. Die Mitgliedstaaten können jedoch Pfand- und Rücknahmesysteme für solche Getränkeverpackungen sowie auch für andere Getränkeverpackungen und Nichtgetränkeverpackungen einrichten. |
(145) | Bis zum 1. Januar 2029 sollten alle Pfand- und Rücknahmesysteme für Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff und Einweggetränkebehälter aus Metall die in dieser Verordnung festgelegten allgemeinen Mindestanforderungen erfüllen, mit Ausnahme von vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingerichteten Pfand- und Rücknahmesystemen, die das Ziel für die getrennte Sammlung von 90 % bis zum 1. Januar 2029 erreichen. Diese Anforderungen werden zu mehr Kohärenz und höheren Rückgabequoten in den Mitgliedstaaten beitragen. Sie wurden auf der Grundlage von Stellungnahmen der Interessenträger, Analysen durch Sachverständige und bewährten Verfahren im Rahmen der bestehenden Pfand- und Rücknahmesysteme festgelegt. Die Anforderungen sind so ausgelegt, dass sie Innovationen ermöglichen und gleichzeitig ein gewisses Maß an Flexibilität bieten, um sich an die örtlichen Gegebenheiten anzupassen. |
(146) | Mitgliedstaaten mit Regionen mit hoher grenzüberschreitender Geschäftstätigkeit sollten sicherstellen, dass die Pfand- und Rücknahmesysteme die Sammlung von Verpackungen aus Pfand- und Rücknahmesystemen betreffender Mitgliedstaaten an benannten Sammelstellen ermöglichen, und sich bemühen, die Pfandrückgabe zu ermöglichen. |
(147) | Mitgliedstaaten, die im Jahr 2026 ohne Pfand- und Rücknahmesystem eine Sammelquote von 80 % der festgelegten Verpackungsarten erreichen, sollten beantragen können, dass kein Pfand- und Rücknahmesystem eingerichtet werden muss. |
(148) | Die Mitgliedstaaten sollten beschließen können, das Pfand- und Rücknahmesystem auf subnationaler Ebene umzusetzen, wobei den entsprechenden nationalen Verwaltungseinheiten und den Besonderheiten der überseeischen Gebiete Rechnung zu tragen ist, sofern diese die Umweltverträglichkeit und wirtschaftliche Leistung eines solchen Systems und seine vollständige Vereinbarkeit mit der in dieser Verordnung festgelegten Sammelquote von 90 % für Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff und Getränkebehälter aus Metall nachweisen. |
(149) | Als spezifische Maßnahme zur Vermeidung von Verpackungsabfällen sollten die Mitgliedstaaten Lösungen in Bezug auf die Wiederverwendung und Wiederbefüllung aktiv fördern. Sie sollten die Einrichtung von Wiederverwendungs- und Wiederbefüllungssystemen unterstützen und deren Funktionsweise und Einhaltung von Hygienenormen überwachen. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, auch andere Maßnahmen zu ergreifen, beispielsweise die Einrichtung von Pfand- und Rücknahmesystemen für wiederverwendbare Verpackungsformate, die Schaffung wirtschaftlicher Anreize oder die Festlegung von Anforderungen an die Endvertreiber, einen bestimmten Prozentsatz von Produkten, die nicht unter die Wiederverwendungsziele und Wiederbefüllungsverpflichtungen fallen, in wiederverwendbaren Verpackungen oder durch Wiederbefüllung zur Verfügung zu stellen, sofern diese Anforderungen nicht zu einer Fragmentierung des Binnenmarkts oder zur Entstehung von Handelshemmnissen führen. |
(150) | Die Anforderungen für Sammlung, Sortierung, Umverteilung an Befüller und Reinigung sind für Einweg-Pfand- und Rücknahmesysteme und für auf Pfand basierende Wiederverwendungssysteme völlig unterschiedlich. Daher sollten die Mindestanforderungen für Pfand- und Rücknahmesysteme nicht für auf Pfand basierende Wiederverwendungssysteme gelten. Stattdessen sollten spezifische Anforderungen für Wiederverwendungssysteme gelten. |
(151) | Die Richtlinie 94/62/EG wurde durch die Richtlinie (EU) 2018/852 des Europäischen Parlaments und des Rates40 zur Festlegung von Recyclingzielen für die Mitgliedstaaten bis 2025 und 2030 geändert. Diese Ziele und die Vorschriften für ihre Berechnung sollten beibehalten werden. Unter Anerkennung der unterschiedlichen Ausgangslage der einzelnen Mitgliedstaaten in Bezug auf die Recyclingziele und während in dieser Verordnung Maßnahmen zur Förderung der Erreichung dieser Ziele in Aussicht genommen werden, sollte es dennoch möglich sein, die Fristen für die Erreichung der Recyclingziele für 2030 unter bestimmten Bedingungen zu verlängern. Die Kommission sollte jedoch ermächtigt werden, einen von einem Mitgliedstaat vorgelegten überarbeiteten Umsetzungsplan abzulehnen. |
(152) | Gemäß der Richtlinie 94/62/EG muss die Kommission die Recyclingziele für 2030 für Verpackungen darauf prüfen, ob sie beizubehalten oder gegebenenfalls zu erhöhen sind. Es ist jedoch noch nicht angebracht, die für 2030 festgelegten Ziele zu ändern, da sich gezeigt hat, dass einige Mitgliedstaaten nach wie vor Schwierigkeiten haben, die bestehenden Ziele zu erreichen. Deshalb sollten Maßnahmen ergriffen werden, um die Erzeuger zu ermutigen, recyclingfähigere Verpackungen in Verkehr zu bringen und so die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, die Recyclingziele zu erreichen. Künftig sollten der Kommission detailliertere Daten über Verpackungsströme und Verpackungsabfallrecyclingströme gemeldet werden. Die Meldung dieser Daten wird es der Kommission ermöglichen, die Ziele darauf zu prüfen, ob sie beizubehalten oder zu erhöhen sind. Um den Auswirkungen der Maßnahmen zur Verbesserung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen Rechnung zu tragen, sollte die Prüfung nicht vor der geplanten allgemeinen Evaluierung der vorliegenden Verordnung erfolgen, d. h. sieben Jahre nach ihrem Inkrafttreten. Bei dieser Prüfung sollte auch die Möglichkeit in Betracht gezogen werden, neue detailliertere Ziele einzuführen. |
(153) | Die Berechnung der Recyclingziele sollte auf dem Gewicht der Verpackungsabfälle beruhen, die dem Recycling zugeführt werden. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die erhobenen Daten über recycelte Verpackungsabfälle zuverlässig und genau sind. Die tatsächliche Bestimmung des Gewichts der Verpackungsabfälle, die als recycelt gezählt werden, sollte grundsätzlich an der Stelle erfolgen, an der die Verpackungsabfälle dem Recyclingverfahren zugeführt werden. Zur Begrenzung des Verwaltungsaufwands sollte es den Mitgliedstaaten unter strikten Bedingungen und als Ausnahme von der allgemeinen Regel gestattet sein, das Gewicht der recycelten Verpackungsabfälle auf der Grundlage der Messung des Outputs aller Abfallsortierverfahren zu bestimmen, der unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Verlustraten zu korrigieren ist, die vor dem Eintritt der Abfälle in das Recyclingverfahren auftreten. Materialverluste, die beispielsweise aufgrund der Abfallsortierung oder anderer vorgeschalteter Verfahren erfolgen, bevor die Abfälle dem Recyclingverfahren zugeführt werden, sollten bei der Masse an Abfall, die als recycelt gemeldet wird, nicht berücksichtigt werden. Diese Verluste können anhand elektronischer Register, technischer Spezifikationen, genauer Vorschriften für die Berechnung der durchschnittlichen Verlustquoten für die einzelnen Abfallströme oder anderer gleichwertiger Maßnahmen bestimmt werden. Die Mitgliedstaaten sollten in den Qualitätskontrollberichten, die der Kommission zusammen mit den Daten zum Abfallrecycling vorgelegt werden, Informationen zu derartigen Maßnahmen aufnehmen. Die durchschnittlichen Verlustquoten sollten vorzugsweise auf der Ebene einzelner Abfallsortieranlagen bestimmt und mit den vorwiegenden unterschiedlichen Abfallarten, Abfallquellen (wie etwa Haushalt oder Gewerbe), Abfallsammelsystemen und Abfallsortierverfahren in Verbindung gebracht werden. Durchschnittliche Verlustquoten sollten ausschließlich in Fällen herangezogen werden, in denen keine anderen zuverlässigen Daten zur Verfügung stehen, vor allem im Zusammenhang mit der Verbringung und Ausfuhr von Abfällen. Gewichtsverluste bei Materialien oder Stoffen, die auf physikalische oder chemische Umwandlungsprozesse im Rahmen des Recyclingverfahrens zurückzuführen sind, in dessen Verlauf Verpackungsabfälle tatsächlich zu Produkten, Materialien oder Stoffen wiederaufbereitet werden, sollten vom Gewicht des als recycelt gemeldeten Abfalls nicht abgezogen werden. |
(154) | Wenn die Berechnung der Recyclingquote auf die aerobe oder anaerobe Behandlung von biologisch abbaubaren Verpackungsabfällen angewandt wird, können die Massen an Abfall, die aerob oder anaerob behandelt werden, als recycelt gezählt werden, sofern der Output dieser Behandlung als recycelte Produkte, Materialien oder Stoffe verwendet wird. Der Output dieser Behandlung sind in der Regel Kompost oder Gärrückstände, doch kann auch ein anderer Output berücksichtigt werden, wenn er im Verhältnis zu der Masse der behandelten biologisch abbaubaren Verpackungsabfälle einen vergleichbaren Rezyklatanteil enthält. In anderen Fällen sollen Materialien, die durch die Behandlung biologisch abbaubarer Verpackungsabfälle erzeugt wurden und die als Brennstoffe oder anderes Mittel zur Energieerzeugung genutzt werden sollen, die beseitigt werden sollen oder die in anderen Verfahren verwendet werden sollen – mit Ausnahme des Recyclings –, die demselben Zweck wie die Abfallverwertung dienen, im Einklang mit der Begriffsbestimmung für Recycling nicht auf die Erreichung der Recyclingziele angerechnet werden. |
(155) | Wenn Verpackungsabfallmaterialien aufgrund einer Vorbereitungshandlung vor der eigentlichen Wiederaufbereitung nicht länger als Abfälle anzusehen sind, sollten sie als recycelt gezählt werden, sofern sie anschließend zu Produkten, Materialien oder Stoffen weiterverarbeitet werden sollen, ungeachtet dessen, ob diese Produkte, Materialien oder Stoffe ihrem ursprünglichen oder einem anderen Zweck dienen. Materialien, die das Ende der Abfalleigenschaft erreicht haben, die als Brennstoffe oder anderes Mittel zur Energieerzeugung genutzt, verfüllt oder beseitigt werden sollen oder in anderen Verfahren verwendet werden sollen, die – mit Ausnahme des Recyclings – demselben Zweck wie die Abfallverwertung dienen, sollten nicht auf die Erreichung der Recyclingziele angerechnet werden. |
(156) | Bei der Festlegung der Methode für die Berechnung und Überprüfung des Prozentsatzes an Rezyklatanteil sollte die Kommission die verfügbaren Recyclingtechnologien unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Leistung und Umweltverträglichkeit bewerten, einschließlich der Qualität des Outputs, der Verfügbarkeit der Abfälle, des Energiebedarfs und der Treibhausgasemissionen sowie anderer relevanter Umweltauswirkungen. Die Kommission sollte auch das Potenzial solcher Technologien für die Verwendung als irreführende Behauptungen zum Umweltschutz berücksichtigen. |
(157) | Angaben zu Verpackungsmerkmalen, für die in dieser Verordnung rechtliche Anforderungen festgelegt sind, wie Recyclingfähigkeit, Höhe des Rezyklatanteils und Wiederverwendbarkeit, sollten nur in Bezug auf Verpackungseigenschaften gemacht werden, die über die in dieser Verordnung festgelegten geltenden Mindestanforderungen hinausgehen, und gemäß den im Rahmen dieser Verordnung festgelegten Methoden und Vorschriften. Solche Angaben sollten auch die Information enthalten, ob sie sich auf die Verpackungseinheit, einen Teil der Verpackungseinheit oder auf alle vom Wirtschaftsakteur in Verkehr gebrachten Verpackungen beziehen. |
(158) | Die Mitgliedstaaten sollten das Recht haben, das Recycling von Metallen, die nach der Abfallverbrennung getrennt werden, im Verhältnis zum Anteil der verbrannten Verpackungsabfälle zu berücksichtigen, sofern die recycelten Metalle bestimmte Qualitätskriterien erfüllen, die im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1004 der Kommission41 festgelegt sind. |
(159) | Falls Verpackungsabfälle zum Zweck des Recyclings aus der Union ausgeführt werden, finden die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates42 und die Verordnung (EU) 2024/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates43 Anwendung. |
(160) | Da bei der Wiederverwendung keine neuen Verpackungen in Verkehr gebracht werden, sollten wiederverwendbare Verkaufsverpackungen, die in Verkehr gebracht werden, und Verpackungen aus Holz, die repariert und in der Folge wiederverwendet werden, in Bezug auf das Erreichen der jeweiligen Zielvorgaben für das Recycling von Verpackungen berücksichtigt werden. Die Mitgliedstaaten sollten von dieser Möglichkeit Gebrauch machen können, um die angepassten Recyclingziele unter Berücksichtigung von höchstens fünf Prozentpunkten des durchschnittlichen Anteils an zum ersten Mal in Verkehr gebrachten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen, die in den vorangegangenen drei Jahren innerhalb eines Systems zur Wiederverwendung von Verpackungen wiederverwendet wurden, zu berechnen. |
(161) | Hersteller und Organisationen für Herstellerverantwortung sollten aktiv daran mitwirken, die Endabnehmer, insbesondere Verbraucher, über die Vermeidung und Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen zu informieren. Diese Informationen sollten die Verfügbarkeit von Wiederverwendungsmöglichkeiten der Verpackungen, die Bedeutung der Etiketten auf Verpackungen und andere Hinweise in Bezug auf die Entsorgung von Verpackungsabfällen umfassen. Hersteller und Organisationen für Herstellerverantwortung sollten die Verbraucher auch darüber informieren, dass als kompostierbar gekennzeichnete Verpackungen nur unter kontrollierten industriellen Bedingungen in Anlagen zur Behandlung von Bioabfällen kompostierbar und nicht für die Eigenkompostierung geeignet sind. Verpackungen sollten nicht achtlos in der Umwelt entsorgt werden. Die Hersteller sollten auch darauf hinweisen, dass die Endabnehmer eine wichtige Rolle dabei spielen, eine umweltverträgliche Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen sicherzustellen. Für die Offenlegung von Informationen an alle Endabnehmer sowie für die Berichterstattung über Verpackungen sollten moderne Informationstechnologien genutzt werden. Die Informationen sollten entweder auf klassischem Wege über Plakate innen und außen und Social-Media-Kampagnen oder durch innovativere Mittel wie den elektronischen Zugang zu Websites über einen auf der Verpackung angebrachten QR-Code bereitgestellt werden. |
(162) | Die getrennte Sammlung in Privathaushalten ist eine wichtige Komponente zur Erhöhung der Sammelquote bei Verpackungen und zur Verbesserung ihrer Kreislauffähigkeit. Die Mitgliedstaaten und die Wirtschaftsakteure sollten in der Lage sein, spezifische Maßnahmen für die getrennte Sammlung in Privathaushalten zu ergreifen, die dem Standort und den Gewohnheiten der Verbraucher Rechnung tragen. |
(163) | Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission für jedes Kalenderjahr Informationen über die Erreichung der Recyclingziele übermitteln. Um die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Verringerung des Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen zu evaluieren, sollten auch Daten über den Verbrauch von sehr leichten, leichten, dicken und sehr dicken Kunststofftragetaschen übermittelt werden, um bewerten zu können, ob der Verbrauch dieser Tragetaschen infolge der Maßnahmen zur Verringerung von leichten Kunststofftragetaschen gestiegen ist. Um eine Bewertung dessen, ob die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden verpflichtenden Pfand- und Rücknahmesysteme wirksam sind oder ob Ausnahmen der Mitgliedstaaten von der Verpflichtung zur Einrichtung dieser Systeme gerechtfertigt sind, zu ermöglichen, ist es wichtig, durch die Berichterstattung der Mitgliedstaaten Informationen über die Quote der getrennten Sammlung von Verpackungen einzuholen, die von der Verpflichtung zur Einführung eines Pfand- und Rücknahmesystems erfasst sind. |
(164) | Um die Methode für die Bewertung von „in großem Maßstab recycelt“ festzulegen, sollten die Mitgliedstaaten auch jährlich Daten über die Masse an recycelten Verpackungsabfällen nach Verpackungskategorie und die Massen der erstmals im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats bereitgestellten Verpackungen oder der vom Hersteller ausgepackten Verpackungen, ohne dass dieser Endabnehmer war, nach Verpackungskategorie übermitteln. Die Kommission sollte diese Daten aggregieren und sie veröffentlichen, um die jährliche Entwicklung der in großem Maßstab recycelten Verpackungsabfälle zu überwachen. |
(165) | Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission auf elektronischem Wege Daten übermitteln und ihr einen Bericht über die Qualitätskontrolle vorlegen. Darüber hinaus sollte den Daten zu den Recyclingzielen ein Bericht beigefügt werden, in dem die Maßnahmen beschrieben werden, die ergriffen wurden, um ein wirksames System für die Qualitätskontrolle und Rückverfolgbarkeit von Verpackungsabfällen einzurichten. |
(166) | Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der Berichterstattungspflichten zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Festlegung der Regeln für die Berechnung und Überprüfung der Daten bezüglich der Erreichung der Recyclingziele, der Quote der getrennten Sammlung von Verpackungen, die unter das Pfand- und Rücknahmesystem fallen, und der Daten, die für die Festlegung der Methode für die Bewertung von „in großem Maßstab recycelt“ erforderlich sind, übertragen werden. Dieser Durchführungsrechtsakt sollte auch die Methode zur Bestimmung der Masse angefallener Verpackungsabfälle und zum Format für die Datenübermittlung enthalten. Außerdem sollte darin die Methode für die Berechnung des jährlichen Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen pro Kopf und das Format für die Übermittlung dieser Daten festgelegt werden, da diese Daten zur Unterstützung der Überwachung und vollständigen Umsetzung der wesentlichen Anforderungen in Bezug auf Kunststofftragetaschen erforderlich sind, insbesondere im Hinblick darauf, aufgeschlüsselte und verpflichtende Daten über die verschiedenen Kategorien von Kunststofftragetaschen sicherzustellen. Dieser Durchführungsrechtsakt sollte die Entscheidung 2005/270/EG der Kommission44 und den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/89645 der Kommission ersetzen. |
(167) | Damit die Mitgliedstaaten und die Kommission die Erreichung der in dieser Verordnung dargelegten Zielvorgaben überprüfen können, sollten die Mitgliedstaaten Datenbanken über Verpackungen einrichten und sicherstellen, dass diese Datenbanken gut funktionieren. |
(168) | Die wirksame Durchsetzung der Nachhaltigkeitsanforderungen ist von entscheidender Bedeutung, um für einen fairen Wettbewerb zu sorgen und sicherzustellen, dass der erwartete Nutzen dieser Verordnung und ihr erwarteter Beitrag zur Verwirklichung der Klima-, Energie- und Kreislaufwirtschaftsziele der Union erreicht werden. Daher sollten die zuständigen Behörden bestrebt sein, Kontrollen der Richtigkeit zumindest eines Teils der EU-Konformitätserklärungen pro Jahr durchzuführen. Die Verordnung (EU) 2019/1020 zur Festlegung eines horizontalen Rahmens für die Marktüberwachung und die Kontrolle von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, sollte für Verpackungen gelten, für die Nachhaltigkeitsanforderungen gemäß der vorliegenden Verordnung festgelegt werden. Mit den in der Verordnung (EU) 2019/1020 enthaltenen Marktüberwachungsmechanismen werden die Anforderungen für die Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten festgelegt und Schutzmechanismen vorgesehen, um die Einhaltung dieser Verordnung in Bezug auf das Inverkehrbringen von Verpackungen zu überprüfen. |
(169) | Verpackungen sollten nur in Verkehr gebracht werden, wenn von ihnen keine bekannte Gefahr für die Umwelt und die menschliche Gesundheit ausgeht. Um die Bemühungen im Rahmen der Marktüberwachung zu bündeln, sollten Verpackungen, mit denen ein Risiko verbunden ist, für die Zwecke dieser Verordnung als Verpackungen definiert werden, die durch Nichtkonformität mit der Nachhaltigkeitsanforderung oder weil ein verantwortlicher Wirtschaftsakteur eine Nachhaltigkeitsanforderung nicht erfüllt, die Umwelt oder andere öffentliche Interessen beeinträchtigen könnten, die durch die einschlägigen Anforderungen geschützt werden. |
(170) | Es sollte ein Verfahren bestehen, in dessen Rahmen interessierte Parteien über geplante Maßnahmen in Bezug auf Verpackungen unterrichtet werden, mit denen ein Risiko verbunden ist. Dieses Verfahren sollte es den Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten ferner gestatten, in Zusammenarbeit mit den betreffenden Wirtschaftsakteuren bei derartigen Verpackungen zu einem frühen Zeitpunkt einzuschreiten. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um festzustellen, ob die bezüglich nicht konformer Produkte getroffenen nationalen Maßnahmen begründet sind. Die Kommission sollte unverzüglich geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen, die den Schutz der Umwelt oder der menschlichen Gesundheit betreffen, aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist. |
(171) | Die Marktüberwachungsbehörden sollten das Recht haben, von den Wirtschaftsakteuren zu verlangen, Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, wenn festgestellt wurde, dass entweder Verpackungen nicht den Nachhaltigkeits- und Kennzeichnungsanforderungen entsprechen oder der Wirtschaftsakteur gegen andere Vorschriften über das Inverkehrbringen oder die Bereitstellung von Verpackungen auf dem Markt verstößt. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Umsetzung der Anforderung an die Wirtschaftsakteure, Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um darüber zu entscheiden, ob die getroffenen nationalen Maßnahmen begründet sind. |
(172) | Sollten Bedenken hinsichtlich der menschlichen Gesundheit bestehen, sollte die Marktüberwachungsbehörde das von dem Verpackungsmaterial ausgehende Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier nicht evaluieren, wenn es auf den verpackten Inhalt des Verpackungsmaterials übertragen wird, sondern sollte es den Behörden melden, die für die Kontrolle dieses Risikos zuständig sind und gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates46, der Verordnungen (EU) 2017/745, (EU) 2017/746 oder (EU) 2019/6 oder der Richtlinie 2001/83/EG benannt wurden. |
(173) | Auf die öffentliche Auftragsvergabe entfällt ein Volumen von 14 % des BIP der Union. Um zu den Zielen der Verwirklichung der Klimaneutralität, der Verbesserung der Energie- und Ressourceneffizienz und des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft, die die öffentliche Gesundheit und die biologische Vielfalt schützt, beizutragen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um gegebenenfalls öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber im Sinne der Richtlinien 2014/24/EU47 und 2014/25/EU48 des Europäischen Parlaments und des Rates zu verpflichten, ihre öffentliche Auftragsvergabe an spezifische verpflichtende Mindestanforderungen für die umweltorientierte Auftragsvergabe anzupassen, die in den gemäß der vorliegenden Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakten festzulegen sind. Im Vergleich zu einem freiwilligen Ansatz sollte die Hebelwirkung der öffentlichen Ausgaben zur Steigerung der Nachfrage nach leistungsfähigeren Verpackungen durch verbindliche Anforderungen maximiert werden. Die Anforderungen sollten transparent, objektiv und nichtdiskriminierend sein. Die Mitgliedstaaten sollten sich in ihren Anforderungen für die öffentliche Auftragsvergabe auf technische Spezifikationen, Eignungskriterien oder Ausführungsbedingungen beziehen können und es sollte nicht erforderlich sein, dass diese Anforderungen kumulativ sind. Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber sollten, unter Einhaltung der allgemeinen Vorschriften des AEUV und entsprechend dieser Verordnung, Anforderungen festlegen können, die über die in dieser Verordnung festgelegten Mindestanforderungen für die umweltorientierte Auftragsvergabe hinausgehen. |
(174) | Um das Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen, muss dafür Sorge getragen werden, dass Verpackungen aus Drittländern, die auf den Unionsmarkt gelangen, dieser Verordnung gerecht werden, unabhängig davon, ob sie als eigenständige Verpackung oder in Verbindung mit einem verpackten Produkt eingeführt werden. Insbesondere muss sichergestellt werden, dass die Erzeuger geeignete Konformitätsbewertungsverfahren für diese Verpackungen durchgeführt haben. Der Zusammenarbeit zwischen den Marktüberwachungsbehörden und den Wirtschaftsakteuren auf dem Markt sollte dabei Vorrang eingeräumt werden. Auch wenn sie alle Verpackungen, die auf den Unionsmarkt gelangen, betreffen können, sollten sich die Maßnahmen der gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 benannten Behörden hauptsächlich auf Verpackungen beziehen, die Gegenstand von Verbotsmaßnahmen der Marktüberwachungsbehörden sind. Wenn sie solche Verbotsmaßnahmen ergreifen und die Verbotsmaßnahmen nicht auf das nationale Hoheitsgebiet beschränkt sind, sollten die Marktüberwachungsbehörden den für die Kontrollen von Verpackungen, die auf den Unionsmarkt gelangen, benannten Behörden die für die Identifizierung solcher nicht konformen Verpackungen an den Grenzen erforderlichen Einzelheiten mitteilen, einschließlich Informationen über die verpackten Produkte und die Wirtschaftsakteure, um einen risikobasierten Ansatz in Bezug auf Produkte, die auf den Unionsmarkt gelangen, zu ermöglichen. In solchen Fällen wird der Zoll versuchen, diese Verpackungen an den Grenzen zu identifizieren und aufzuhalten. |
(175) | Um das Kontrollverfahren an den Außengrenzen der Union zu optimieren und zu entlasten, muss eine automatisierte Datenübermittlung zwischen dem Informations- und Kommunikationssystem für die Marktüberwachung (Information and Communication System on Market Surveillance, ICSMS) und den Zollsystemen ermöglicht werden. Es sollten zwei unterschiedliche Arten der Datenübermittlung im Hinblick auf ihre jeweiligen Zwecke unterschieden werden. Erstens sollten Verbotsmaßnahmen, die von den Marktüberwachungsbehörden im Anschluss an die Identifizierung nicht konformer Verpackungen verhängt wurden, dem Zoll über das ICSMS zur Verwendung durch die für die Durchführung von Kontrollen an den Außengrenzen benannten Behörden mitgeteilt werden, um Verpackungen zu identifizieren, die von einer solchen Verbotsmaßnahme betroffen sein sollten. Für diese erste Art der Datenübermittlung sollte das elektronische Zollrisikomanagementsystem (Customs Risk Management System, CRMS) gemäß Artikel 36 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission49 verwendet werden, unbeschadet etwaiger künftiger Entwicklungen des Zollrisikomanagements. Zweitens ist ein Fallmanagement erforderlich, wenn die Zollbehörden nicht konforme Verpackungen feststellen, um unter anderem die Mitteilung über die Aussetzung, die Schlussfolgerung der Marktüberwachungsbehörden und das Ergebnis der von den Zollbehörden ergriffenen Maßnahmen zu übermitteln. Die zentrale Anlaufstelle der Union (EU single window) für den Zoll unterstützt diese zweite Art der Datenübermittlung zwischen dem ICSMS und den nationalen Zollsystemen. |
(176) | Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der Vernetzung der Kommunikation zwischen den Marktüberwachungsbehörden und den Zollbehörden zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die Verfahrensvorschriften und die Einzelheiten der Durchführungsmodalitäten, einschließlich der Funktionen, der Datenelemente und der Datenverarbeitung, sowie die Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten, die Vertraulichkeit und die Aufsicht über diese Vernetzung festzulegen. |
(177) | Beim Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 290 AEUV ist es von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung50 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. Bei der Ausarbeitung dieser delegierten Rechtsakte sollte die Kommission wissenschaftliche oder sonstige verfügbare technische Informationen, einschließlich einschlägiger internationaler Normen, berücksichtigen. |
(178) | Die der Kommission durch diese Verordnung übertragenen Durchführungsbefugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates51 ausgeübt werden. |
(179) | Um sicherzustellen, dass die Produktanforderungen der Richtlinie (EU) 2019/904 überwacht und durchgesetzt werden können und einer angemessenen Marktüberwachung unterliegen, sollte die Verordnung (EU) 2019/1020 geändert werden, damit die Richtlinie (EU) 2019/904 in ihren Anwendungsbereich aufgenommen wird. Bestimmungen zu den ab dem 1. Januar 2030 geltenden Anforderungen in Bezug auf den Anteil recycelter Kunststoffe in Getränkeflaschen aus Kunststoff und die entsprechenden Berichterstattungspflichten sollten aus der Richtlinie (EU) 2019/904 gestrichen werden, da diese Frageausschließlich durch die vorliegende Verordnung geregelt wird. |
(180) | Mit dieser Verordnung werden allgemeine Vorschriften für alle Verpackungen festgelegt. Jedoch gelten bestimmte Einwegkunststoffartikel, die unter die Richtlinie (EU) 2019/904 fallen, etwa Kunststofftragetaschen, Getränkebecher, Lebensmittel- und Getränkebehälter einschließlich Flaschen, als Verpackungen. Die Richtlinie (EU) 2019/904 ist „lex specialis“ gegenüber der vorliegenden Verordnung. Bei Konflikten zwischen der Richtlinie (EU) 2019/904 und der vorliegenden Verordnung sollte die Richtlinie (EU) 2019/904 im Rahmen ihres Geltungsbereichs Vorrang haben. Mit der Richtlinie (EU) 2019/904 werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, Maßnahmen zur Verringerung des Verbrauchs bestimmter Einwegkunststoffartikel zu ergreifen, einschließlich Vermarktungsbeschränkungen. Solche Vermarktungsbeschränkungen sollten gelten und Vorrang vor entgegenstehenden Bestimmungen in der vorliegenden Verordnung haben. Die vorliegende Verordnung enthält eine Beschränkung des Inverkehrbringens der in ihrem Anhang V Nummer 3 aufgeführten Kunststoffartikel, wohingegen die Richtlinie (EU) 2019/904 es den Mitgliedstaaten erlaubt, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Verringerung des Verbrauchs dieser Einwegkunststoffartikel zu erreichen. Da die nationalen Umsetzungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie (EU) 2019/904 weniger restriktiv sein können als ein Verbot des Inverkehrbringens, sollte die vorliegende Verordnung Vorrang gegenüber der Richtlinie (EU) 2019/904 haben, was solche unter die Begriffsbestimmung für Verpackungen fallenden Produkte betrifft, um der Verringerung von Einwegkunststoffverpackungen einen Schub zu verleihen und die Masse an Einwegkunststoffverpackungen in der Umwelt zu verringern. Folglich sollten die Mitgliedstaaten keine Ausnahmen von dem Verbot des Inverkehrbringens von Verpackungen aus expandiertem Polystyrol gemäß der Richtlinie (EU) 2019/904 erlassen können. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, sollte die Richtlinie (EU) 2019/904 entsprechend geändert werden. |
(181) | Da der Rezyklatanteil in jeglichem Kunststoffanteil von Verpackungen mit der vorliegenden Verordnung nicht vor dem 1. Januar 2030 geregelt wird, sollten die Bestimmungen in Bezug auf Anforderungen für den Rezyklatanteil für Getränkeflaschen aus Kunststoff in der Richtlinie (EU) 2019/904 bis zu dem genannten Datum in Kraft bleiben. |
(182) | Um das Vertrauen der Öffentlichkeit in die in Verkehr gebrachten Verpackungen zu stärken, vor allem im Hinblick auf die Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforderungen, sollten gegen Wirtschaftsakteure, die nicht konforme Verpackungen in Verkehr bringen oder ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, Sanktionen verhängt werden. Die Mitgliedstaaten müssen in ihren nationalen Rechtsvorschriften daher wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung festlegen. |
(183) | Gemäß Artikel 19 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) schaffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechtsbehelfe, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet wird, auch durch die Gerichte der Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten sollten daher sicherstellen, dass betroffene Personen, wie natürliche oder juristische Personen, die sich über eine mutmaßliche Nichtkonformität von Verpackungen, ob als eigenständige Verpackung oder in Verbindung mit einem verpackten Produkt, mit dieser Verordnung beschwert oder diese gemeldet haben, im Einklang mit den Verpflichtungen, die die Mitgliedstaaten als Vertragsparteien des am 25. Juni 1998 in Aarhus geschlossenen Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten52 (im Folgenden „Übereinkommen von Aarhus“) eingegangen sind, Zugang zu Gerichten haben. |
(184) | Die Kommission sollte eine Evaluierung dieser Verordnung vornehmen. Gemäß Nummer 22 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung sollte diese Evaluierung auf den fünf Kriterien der Effizienz, der Effektivität, der Relevanz, der Kohärenz und des Mehrwerts für die Union beruhen und die Grundlage für Folgenabschätzungen möglicher weiterer Maßnahmen bilden. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung und ihre Auswirkungen auf die ökologische Nachhaltigkeit von Verpackungen und das Funktionieren des Binnenmarkts vorlegen. |
(185) | Es muss ein ausreichender Zeitraum vorgesehen werden, damit die Wirtschaftsakteure ihre Tätigkeiten anpassen können, um ihren Verpflichtungen nachzukommen und die Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen. Gleichermaßen muss ein ausreichender Zeitraum vorgesehen werden, damit die Mitgliedstaaten Verwaltungsmaßnahmen im Hinblick auf die Organisation der Zulassungsverfahren durch die zuständigen Behörden unter Wahrung der Kontinuität für die Wirtschaftsakteure ergreifen und die für die Anwendung dieser Verordnung erforderliche Verwaltungsinfrastruktur aufbauen können. Für den Beginn der Anwendung dieser Verordnung ist deshalb ein Zeitpunkt zu wählen, zu dem die Vorbereitungen nach vernünftigem Ermessen abgeschlossen sein können. Besondere Aufmerksamkeit sollte darauf gelegt werden, Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen und der Anforderungen im Rahmen dieser Verordnung zu unterstützen, unter anderem durch Leitlinien, die von der Kommission zu erstellen sind, um den Wirtschaftsakteuren die Einhaltung zu erleichtern, wobei der Schwerpunkt auf KMU liegen sollte. |
(186) | Um diesen Verpflichtungen nachzukommen und einen ehrgeizigen und gleichzeitig harmonisierten Rahmen für Verpackungen zu schaffen, ist es erforderlich, eine Verordnung zu erlassen, in der Anforderungen für Verpackungen während ihres gesamten Lebenszyklus festgelegt werden. Die Richtlinie 94/62/EG sollte daher aufgehoben werden. |
(187) | Die Richtlinie 94/62/EG sollte mit Wirkung ab dem Datum, ab dem die vorliegende Verordnung gilt, aufgehoben werden. Um jedoch einen reibungslosen Übergang und Kontinuität bis zur Annahme neuer Vorschriften durch die Kommission im Rahmen dieser Verordnung zu gewährleisten und für Kontinuität bei der Anwendung des Eigenmittelsystems der Union in Bezug auf Eigenmittel auf der Grundlage nicht recycelter Verpackungsabfälle aus Kunststoff zu sorgen, sollten bestimmte Verpflichtungen aus der genannten Richtlinie in Bezug auf Kennzeichnung, Recyclingziele und die Übermittlung von Daten an die Kommission für einen bestimmten Zeitraum in Kraft bleiben. |
(188) | Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit von Verpackungen und die Gewährleistung des freien Verkehrs für Verpackungen im Binnenmarkt, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus – |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: