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Delegierte Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter Kategorien von Tieren und Waren, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, hinsichtlich besonderer Kontrollen des persönlichen Gepäcks von Fahrgästen bzw. Passagieren und von für natürliche Personen bestimmten Kleinsendungen von Waren, die nicht in Verkehr gebracht werden sollen, sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission

Vom 10. Oktober 2019

(ABl. 2019 Nr. L 321/45), zul. geänd. durch Art. 2 der Deleg. VO (EU) 2023/1674 vom 19.6.2023 (ABl. 2023 Nr. L 216/1)
Änderungshistorienicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)1, insbesondere auf Artikel 48 Buchstaben b, c, d, e und f, Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii und Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe k,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 48 der Verordnung (EU) 2017/625 wird der Kommission die Befugnis übertragen, Vorschriften hinsichtlich bestimmter Kategorien von Tieren und Waren zu erlassen, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, sowie hinsichtlich der Frage, wann dies gerechtfertigt ist. Mit Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii der Verordnung (EU) 2017/625 wird der Kommission die Befugnis übertragen, Vorschriften für bestimmte amtliche Kontrollaufgaben von Zollbehörden oder anderen Behörden hinsichtlich des persönlichen Gepäcks von Fahrgästen bzw. Passagieren zu erlassen, sofern diese Aufgaben nicht bereits in den Zuständigkeitsbereich dieser Behörden fallen.

(2)

Diese Vorschriften sind inhaltlich miteinander verbunden und viele davon sind parallel anzuwenden. Im Interesse der Einfachheit und Transparenz und einer leichteren Anwendung sowie der Vermeidung von Mehrfachregelungen sollten sie daher in einem einzigen Rechtsakt und nicht in mehreren Einzelrechtsakten mit zahlreichen Querverweisen und der Gefahr von Überschneidungen festgelegt werden. Die Vorschriften dienen häufig gemeinsamen Zwecken und beziehen sich auf einander ergänzende Tätigkeiten von Unternehmern und zuständigen Behörden. Daher ist es angezeigt, diese Vorschriften in einer einzigen delegierten Verordnung zusammenzufassen.

(3)

Wenn Vorschriften für Ausnahmen von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen erlassen werden, sollten Bedingungen, zum Beispiel angemessene Kontrollvorkehrungen, festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass der Eingang dieser Tiere und Waren in die Union keine unannehmbaren Risiken für die öffentliche Gesundheit sowie die Tier- und die Pflanzengesundheit birgt.

(4)

Es gelten bereits gemäß der Richtlinie 97/78/EG des Rates2 Ausnahmen von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen für Erzeugnisse, die im persönlichen Gepäck von Reisenden mitgeführt werden, zur Verpflegung des Personals und der Reisenden in Beförderungsmitteln im grenzüberschreitenden Verkehr mitgeführt werden, sowie in Kleinsendungen an Privatpersonen eingehen. Da die Richtlinie 97/78/EG mit Wirkung vom 14. Dezember 2019 aufgehoben wird, sollten im Interesse der Rechtsklarheit und zur Gewährleistung einer kohärenten Anwendung dieser Ausnahmen Bestimmungen über derartige Ausnahmen in dieser Verordnung festgelegt werden. Sie betreffen bestimmte Kategorien von Tieren und Waren, die zwar in die Union verbracht, aber nicht in Verkehr gebracht werden.

(5)

Um die Kohärenz des Unionsrechts zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten weiterhin – wie von der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates3 vorgeschrieben – angemessene risikobasierte Kontrollen zur Verhinderung der Einschleppung invasiver gebietsfremder Arten in die Union durchführen.

(6)

Im Interesse der Förderung wissenschaftlicher Tätigkeiten ist es gerechtfertigt, bestimmte für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Kategorien von Tieren und Waren von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen auszunehmen.

(7)

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände im Sinne des Artikels 47 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625, die für wissenschaftliche Zwecke bestimmt sind, sollten unter bestimmten Bedingungen von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an Grenzkontrollstellen ausgenommen werden, da gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates4 angemessene Schutzmaßnahmen festgelegt worden sind.

(8)

Gemäß Artikel 48 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) 2017/625 sollten Erzeugnisse, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung mitgeführt werden, und für natürliche Personen bestimmte Kleinsendungen von Waren, die nicht in Verkehr gebracht werden sollen, von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sein. In Bezug auf für natürliche Personen bestimmte Kleinsendungen von Waren, die nicht in Verkehr gebracht werden sollen, sollten die Mitgliedstaaten risikobasierte Kontrollen durchführen. Das mögliche Risiko der Einschleppung von Krankheitserregern oder Krankheiten in die Union durch die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs sollte bei den Maßnahmen zur Regelung der Einfuhr solcher Sendungen oder Erzeugnisse berücksichtigt werden.

(9)

Um sicherzustellen, dass die Risiken für die öffentliche Gesundheit sowie die Tier- und die Pflanzengesundheit auf ein Mindestmaß reduziert werden, sollten die Mitgliedstaaten mindestens einmal jährlich ihre spezifischen Kontrollmechanismen und Maßnahmen in Bezug auf Waren überprüfen, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren mitgeführt werden, und diese Mechanismen und Maßnahmen jährlich nach der Hauptreisesaison auf den neuesten Stand bringen.

(10)

Die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates5 und die Durchführungs­verordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission6 enthalten Vorschriften für bestimmte Arten von Heimtieren, die von ihren Eigentümern oder einer ermächtigten Person im Rahmen von Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken aus Drittländern in die Union mitgeführt werden. Der mit solchen Verbringungen verbundene Verwaltungsaufwand sollte minimiert werden, wobei gleichzeitig ein ausreichendes Maß an Sicherheit in Bezug auf die damit verbundenen Risiken für die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit sichergestellt werden sollte. Überdies sollten die Mitgliedstaaten nur Verbringungen von Heimvögeln in die Union zulassen, die der Entscheidung 2007/25/EG der Kommission7 entsprechen.

(11)

Mit Artikel 48 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/625 wird der Kommission die Befugnis übertragen, Vorschriften für Ausnahmen von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen für Heimtiere zu erlassen, die zu privaten und nicht zu Handelszwecken gehalten werden. Die Vorschriften dieser Verordnung über Ausnahmen sollten die Verpflichtung der Mitgliedstaaten unberührt lassen, amtliche Kontrollen zur Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 und der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission8 durchzuführen.

(12)

Um den Bürgerinnen und Bürgern klare und zugängliche Informationen darüber bereitzustellen, welche Vorschriften für die Verbringung bestimmter Heimtiere in die Union zu nichtkommerziellen Zwecken gelten, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(13)

Wie hoch das Risiko einer Einschleppung von Tierseuchen und Krankheitserregern für die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab, zum Beispiel von der Art des Erzeugnisses, der Tierart, von der die Erzeugnisse gewonnen wurden, und der Wahrscheinlichkeit des Auftretens von Krankheitserregern. In der Verordnung (EG) Nr. 206/2009 der Kommission9 sind bereits umfassende Unionsvorschriften zum Schutz gegen die Einschleppung von Tierseuchen und Krankheitserregern festgelegt. Da mit der vorliegenden Verordnung Vorschriften festgelegt werden, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 206/2009 fallen, sollte die genannte Verordnung zum Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung aufgehoben werden.

(14)

Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission10 sollte hinsichtlich der Ausnahme bestimmter Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke von Veterinärkontrollen an den Grenzkontrollstellen geändert werden, da dieser Sachverhalt in der vorliegenden Verordnung geregelt wird.

(15)

Die Verordnung (EU) 2017/625 gilt ab dem 14. Dezember 2019. Daher sollten die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bestimmungen ab diesem Datum gelten –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

2

Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9).

3

Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35).

4

Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4).

5

Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1).

6

Durchführungs­verordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 109).

7

Entscheidung 2007/25/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza und zur Regelung der Verbringung von Heimvögeln, die von ihren Besitzern aus Drittländern mitgeführt werden (ABl. L 8 vom 13.1.2007, S. 29).

8

Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 166 vom 19.6.2006, S. 1).

9

Verordnung (EG) Nr. 206/2009 der Kommission vom 5. März 2009 über die Einfuhr für den persönlichen Verbrauch bestimmter Mengen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 (ABl. L 77 vom 24.3.2009, S. 1).

10

Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).