IX-5.0b

4850b

Delegierte Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben sowie die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Tiergesundheit in Bezug auf Verbringungen innerhalb der Union von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren

Vom 17. Dezember 2019

(ABl. 2020 Nr. L 174/1), zul. geänd. durch Art. 1 der Deleg. VO (EU) 2023/647 vom 13.1.2023 (ABl. 2023 Nr. L 81/1)
Änderungshistorienicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)1 und insbesondere auf Artikel 94 Absatz 3, Artikel 97 Absatz 2, Artikel 101 Absatz 3, Artikel 106 Absatz 1, Artikel 122 Absatz 1 und 2, Artikel 131 Absatz 1, Artikel 160 Absatz 1 und 2, Artikel 161 Absatz 6, Artikel 162 Absatz 3 und 4, Artikel 163 Absatz 5, Artikel 164 Absatz 2, Artikel 165 Absatz 3 und Artikel 279 Absatz 2 dieser Verordnung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) 2016/429 wurden Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen festgelegt, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind. Diese Vorschriften sehen unter anderem die Registrierung und Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben und die Rückverfolgbarkeit sowie die Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial innerhalb der Union vor. Mit der Verordnung (EU) 2016/429 wird der Kommission außerdem die Befugnis übertragen, Vorschriften zur Ergänzung bestimmter nicht wesentlicher Elemente der genannten Verordnung in Form delegierter Rechtsakte zu erlassen. Das Erlassen solcher Vorschriften ist daher angemessen, um das reibungslose Funktionieren des Systems im neuen, mit der Verordnung (EU) 2016/429 eingerichteten Rechtsrahmen zu gewährleisten.

(2)

Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Vorschriften sind als Ergänzung der in Teil IV Titel I Kapitel 1, 2 und 5 der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegten Vorschriften betreffend die Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben, die von den zuständigen Behörden zu führenden Verzeichnisse der Zuchtmaterialbetriebe, die Pflicht der Unternehmer zum Führen von Aufzeichnungen, die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Tiergesundheit sowie die Anforderungen an das Bescheinigen der Tiergesundheit und das Melden in Bezug auf Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren innerhalb der Union erforderlich, um die Ausbreitung von Tierseuchen innerhalb der Union durch solche Produkte zu verhindern.

(3)

Diese Vorschriften sind inhaltlich miteinander verbunden und viele davon sind parallel anzuwenden. Im Interesse der Einfachheit und Transparenz und einer leichteren Anwendung sowie der Vermeidung von Mehrfachregelungen sollten sie daher in einem einzigen Rechtsakt und nicht in mehreren Einzelrechtsakten mit zahlreichen Querverweisen und der Gefahr von Überschneidungen festgelegt werden.

(4)

Tatsächlich soll mit der Verordnung (EU) 2016/429 ein einfacherer und flexiblerer Rechtsrahmen im Vergleich zum bereits bestehenden geschaffen und gleichzeitig ein stärker risikobasierter Ansatz für Tiergesundheitsanforderungen, eine bessere Handlungsbereitschaft sowie eine bessere Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen gewährleistet werden. Sie wurde auch deshalb erlassen, um die Zusammenfassung von Vorschriften, welche Tierseuchen betreffen, in einem gemeinsamen Rechtsakt zu gewährleisten und die Verteilung auf mehrere verschiedene Rechtsakte zu vermeiden. Die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften über Zuchtmaterial folgen ebenfalls demselben Ansatz.

(5)

Vor dem Erlass der Verordnung (EU) 2016/429 waren die Unionsvorschriften über Zuchtmaterial in den Richtlinien 88/407/EWG2, 89/556/EWG3, 90/429/EWG4 und 92/65/EWG5 des Rates festgelegt. Durch die Verordnung (EU) 2016/429 werden diese vier Richtlinien mit Wirkung vom 21. April 2021 aufgehoben und ersetzt. Diese Richtlinien enthielten die tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den Handel innerhalb der Union und die Verbringung in die Union von Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Equiden sowie grundsätzlich von bestimmten anderen Tierarten. Die in den genannten Richtlinien festgelegten Vorschriften haben sich bei der Verhütung der Ausbreitung von Tierseuchen innerhalb der Union als wirkungsvoll erwiesen. Folglich sollten diese Vorschriften im Kern bestehen bleiben, jedoch unter Berücksichtigung gewonnener Erfahrungen bei ihrer Anwendung und aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse aktualisiert werden.

(6)

Zuchtmaterial und insbesondere Samen, in einem geringeren Ausmaß jedoch auch Eizellen und Embryonen können eine schwerwiegende Gefahr der Ausbreitung von Tierseuchen darstellen. Sie werden aus einer begrenzten Anzahl an Spendertieren gewonnen oder erzeugt, finden jedoch eine weitreichende Anwendung im allgemeinen Tierbestand und können daher bei unsachgemäßer Handhabung oder falscher Einstufung hinsichtlich des Gesundheitsstatus zur Infektion zahlreicher Tiere führen. Solche Fälle hat es in der Vergangenheit gegeben, wobei großer wirtschaftlicher Schaden entstanden ist.

(7)

Um dem Risiko der Ausbreitung einer Seuche vorzubeugen, sieht die Verordnung (EU) 2016/429 vor, dass Zuchtmaterial in spezialisierten Zuchtmaterialbetrieben gewonnen, erzeugt, verarbeitet und gelagert wird und zudem besonderen Tiergesundheits- und Hygienevorschriften unterliegt. Gleichzeitig müssen Tiere, die in die genannten Zuchtmaterialbetriebe eingestallt und als Spender von Zuchtmaterial eingestuft werden sollen, das zwischen Mitgliedstaaten verbracht werden darf, höhere tiergesundheitliche Standards erfüllen als diejenigen, die für den allgemeinen Tierbestand gelten. Die Verordnung (EU) 2016/429 legt außerdem bestimmte Verfahren fest, durch welche die Rückverfolgbarkeit dieses Zuchtmaterials gewährleistet wird, sowie eine Reihe besonderer Tiergesundheitsanforderungen für das Verbringen von Zuchtmaterial innerhalb der Union. Innerhalb dieses Rahmens ist es angemessen, in dieser Verordnung Vorschriften in Bezug auf Zuchtmaterialsendungen auf der Grundlage mehrerer in Verordnung (EU) 2016/429 und hier insbesondere in Teil IV festgelegter Ermächtigungen zu erlassen, welche delegierte Rechtsakte durch die Kommission vorsehen.

(8)

Artikel 160 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 sieht vor, dass die Kommission delegierte Rechtsakte zur Festlegung von Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen in andere Mitgliedstaaten von Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden erlässt. Eine der Bedingungen für solche Verbringungen ist die Herkunft solchen Zuchtmaterials aus einem Zuchtmaterialbetrieb, der gemäß den in einem delegierten Rechtsakt festzulegenden Bedingungen zu diesem Zweck zugelassen wurde. Des Weiteren sieht Artikel 94 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429 delegierte Rechtsakte der Kommission vor, welche die besonderen Bestimmungen über die Einstellung der Tätigkeit von zuvor gemäß den Bestimmungen eines delegierten Rechtsakts zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben betreffen. Gleichzeitig sieht Artikel 101 Absatz 3 der genannten Verordnung vor, dass die Kommission delegierte Rechtsakte über die Einzelheiten erlässt, die in die von der zuständigen Behörde zu führenden Verzeichnisse der registrierten bzw. der zugelassenen Zuchtmaterialbetriebe aufgenommen werden müssen, die auch die Zuchtmaterialbetriebe umfassen, die ihre Tätigkeit eingestellt haben.

(9)

Da sich alle gemäß den genannten Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/429 festzulegenden Tiergesundheitsanforderungen und Ausnahmeregelungen auf Verbringungen von Zuchtmaterial von gehaltenen Landtieren innerhalb der Union beziehen, sollten diese im Interesse der Vereinfachung der EU-Vorschriften in einem einzigen delegierten Rechtsakt zusammengefasst werden und nicht auf verschiedene delegierte Rechtsakten verteilt sein, obschon eine Reihe unterschiedlicher Tierarten davon betroffen ist.

(10)

Artikel 162 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 enthält die Mindestinformationen, die in den Veterinärbescheinigungen für Verbringungen von Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden zwischen Mitgliedstaaten enthalten sein müssen. Sie müssen Informationen über die Kennzeichnung des Zuchtmaterials enthalten, wenn dies gemäß Artikel 121 Absatz 1 der genannten Verordnung oder aufgrund anderer Vorschriften aus delegierten Rechtsakten, welche gemäß Artikel 122 Absatz 1 der genannten Verordnung erlassen wurden, vorgeschrieben ist; aus den Informationen muss hervorgehen, dass das Zuchtmaterial die in Artikel 157 und 159 der genannten Verordnung dargelegten Anforderungen an die Verbringung bzw. die Vorschriften aus gemäß Artikel 160 der genannten Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten erfüllt. Artikel 162 Absatz 3 der genannten Verordnung sieht den Erlass delegierter Rechtsakte betreffend die Informationen vor, die in Veterinärbescheinigungen enthalten sein müssen. Gleichzeitig sieht Artikel 163 Absatz 5 der genannten Verordnung den Erlass delegierter Rechtsakte über die Meldevorschriften für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren, das von einer Veterinärbescheinigung begleitet wird, deren Inhalt gemäß Artikel 162 Absätze 3 und 4 der genannten Verordnung festzulegen ist.

(11)

Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 sieht vor, dass Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden in andere Mitgliedstaaten verbracht werden darf, wenn dieses Zuchtmaterial in Zuchtmaterialbetrieben gewonnen wurde, die von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 97 Absatz 1 der genannten Verordnung zugelassen wurden. Eine solche Zulassung darf nur erteilt werden, wenn die genannten Zuchtmaterialbetriebe besondere Anforderungen hinsichtlich Folgendem erfüllen: Quarantäne, Isolation und sonstigen Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren, Überwachung, Einrichtungen und Ausrüstung wie auch Zuständigkeiten, Kompetenz und fachlicher Schulung des Personals und der Tierärzte. Auf der Grundlage dieser Anforderungen ist es deshalb notwendig, mit der vorliegenden Verordnung ausführliche Vorschriften und Bedingungen für die Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden festzulegen, aus denen Zuchtmaterial von diesen Tieren in andere Mitgliedstaaten verbracht werden darf.

(12)

Die Richtlinie 92/65/EWG sieht vor, dass die Gewinnung von Samen von Schafen und Ziegen zur Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat im Herkunftsbetrieb dieser Tiere stattfinden darf und nicht in einer Besamungsstation erfolgen muss. Die vorliegende Verordnung sollte eine ähnliche Ausnahmeregelung vorsehen. Es sollten jedoch besondere Bedingungen für Verbringungen von Sendungen solchen Samens festgelegt werden, einschließlich des Zwecks dieser Verbringungen und der Zustimmung des Bestimmungsmitgliedstaats. Unter Berücksichtigung des möglichen Risikos, das mit der Verbringung solchen Samens einhergeht, sollten in der vorliegenden Verordnung die Vorschriften und Bedingungen für die Gewährung solcher Ausnahmeregelungen festgelegt werden.

(13)

Aufgrund des besonderen Zuchtsystems für Equiden, das die Teilnahme dieser Tiere an speziellen Wettbewerben für Equiden, Ausstellungen und anderen Reitveranstaltungen berücksichtigt, hat die Gewinnung von Equidensamen ihre eigenen Besonderheiten. Derzeit sieht die Richtlinie 92/65/EWG drei Arten der Haltung von Hengsten in Besamungsstationen vor. Die maßgeblichen Vorschriften des aktuellen Systems, die in der genannten Richtlinie vorgesehen sind, sollten in der vorliegenden Verordnung beibehalten werden. Die Bedingungen für die Testreihe gemäß Anhang D Kapitel II Ziffer I Nummer 1.6 Buchstabe b der Richtlinie 92/65/EWG für Spendertiere, die die Besamungsstation gelegentlich verlassen dürfen, und für die Testreihe gemäß Anhang D Kapitel II Ziffer I Nummer 1.6 Buchstabe c der Richtlinie 92/65/EWG für nicht in der Besamungsstation gehaltene Hengste („walk-in stallions“) sollten jedoch in der vorliegenden Verordnung verbessert und verschärft werden.

(14)

Die vorliegende Verordnung sollte außerdem Zuchtmaterialdepots vorsehen, in denen Zuchtmaterial jedweder Art und von mehr als einer Tierart gelagert wird, wobei diese Depots unter einer individuellen Zulassungsnummer geführt werden und Vorschriften unterliegen, welche die Rückverfolgbarkeit gewährleisten, da es keine tiergesundheitlichen Gründe für nach Art des Zuchtmaterials oder nach Tierart getrennte Depots gibt. Informationen über die Arten des gelagerten Zuchtmaterials und die Tierarten, von denen es stammt, sollten in der Zulassung für solche Betriebe und in den von den zuständigen Behörden zu führenden öffentlich zugänglichen Verzeichnissen der zugelassenen Zuchtmaterialbetriebe öffentlich angegeben werden. In der vorliegenden Verordnung sollten außerdem besondere Bestimmungen über die Lagerung von frischem, gekühltem oder gefrorenem Samen festgelegt werden.

(15)

Der kontinuierliche Fortschritt im Bereich der Verarbeitungstechnik für Zuchtmaterial hat zu spezialisierten Einrichtungen für diesen Zweck geführt. In diesen Einrichtungen wird nicht nur Zuchtmaterial verarbeitet, z. B. einschließlich des geschlechtsspezifischen Sortierens von Spermien, sondern es wird auch das Endprodukt für die Verwendung oder für die Lagerung vorbereitet. Solche Einrichtungen sollten deshalb als Zuchtmaterialbetriebe gelten, in denen eine Verarbeitung und Lagerung von Zuchtmaterial erfolgt. Da jedoch die Ausrüstung für das geschlechtsspezifische Sortieren von Spermien kostspielig ist, dürfen Besamungsstationen die Dienste anderer Unternehmer für die Verarbeitung des Samens in Anspruch nehmen, worunter auch das geschlechtsspezifische Sortieren fällt. In diesem Fall werden die Samen zur Verarbeitung versendet und anschließend an die Herkunftsbesamungsstation zurückgeschickt. Es ist daher angemessen, in dieser Verordnung Vorschriften über die Verarbeitung von Zuchtmaterial, einschließlich der Möglichkeit seiner Verarbeitung in Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieben, sowie detaillierte Vorschriften für den Transport von Samen und anderem Zuchtmaterial von bzw. zu solchen Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieben wie auch für die entsprechende Kennzeichnung festzulegen. Wenn Samen in einem Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb verarbeitet wird, sollte die Kennzeichnung auf der Paillette oder einer anderen Verpackung die Zulassungs- oder Registrierungsnummer sowohl der Besamungsstation als auch des Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetriebs aufweisen, um die Rückverfolgbarkeit des Samens zu gewährleisten.

(16)

Zwar sollten Antibiotika umsichtig eingesetzt werden, gleichzeitig sollte aber die Verwendung von Antibiotika in Samenverdünnern insbesondere im Hinblick auf den möglichen internationalen Handel unter Einhaltung der Bestimmungen in Artikel 4.6.7 des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE), Ausgabe 20176 erfolgen. Gemäß der Richtlinie 88/407/EWG besteht die Pflicht, Rindersamen Antibiotika mit Wirkung gegen Campylobacter, Leptospiren und Mykoplasmen hinzuzufügen; außerdem besteht gemäß der Richtlinie 90/429/EWG die Pflicht, Schweinesamen Antibiotika mit Wirkung gegen Leptospiren hinzuzufügen, während in der Richtlinie 92/65/EWG der freiwillige Einsatz von Antibiotika geregelt ist. In der vorliegenden Verordnung sollten die Vorschriften über den Einsatz von Antibiotika aus den Richtlinien 88/407/EWG, 90/429/EWG und 92/65/EWG sowie die Empfehlungen der OIE beibehalten werden. Bei Zusatz von Antibiotika zum Samen sollten in der beigefügten Veterinärbescheinigung Informationen zum/zu den Wirkstoff(en) und seine/ihre Konzentration ausgewiesen sein.

(17)

Artikel 101 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 sieht vor, dass jede zuständige Behörde Verzeichnisse der registrierten Zuchtmaterialbetriebe bzw. der zugelassenen Zuchtmaterialbetriebe führt und auf dem aktuellen Stand hält, die der Kommission und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden sollten. Darüber hinaus sollte das Verzeichnis der zugelassenen Zuchtmaterialbetriebe der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Es ist daher angebracht, in der vorliegenden Verordnung die Einzelheiten, die in die genannten Verzeichnisse aufgenommen werden sollten, und den Zugang der Öffentlichkeit zum Verzeichnis der zugelassenen Zuchtmaterialbetriebe zu regeln.

(18)

Aufgrund der langen Lagerfähigkeit von Samen, Eizellen und Embryonen ist es notwendig, in der vorliegenden Verordnung besondere Vorschriften für die Lagerung und Verbringung von Zuchtmaterial festzulegen, das von zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben gewonnen wurde, die ihre Tätigkeit einstellen. Die Informationen betreffend solche Zuchtmaterialbetriebe sollten im Verzeichnis der zugelassenen Zuchtmaterialbetriebe des betreffenden Mitgliedstaats belassen werden, und es sollten die Daten vermerkt werden, an denen die Tätigkeit eingestellt wurde. Das Datum, an dem die Zulassung entzogen wurde, sollte ebenfalls in den genannten Verzeichnissen angegeben werden. Außerdem sollte in den genannten Verzeichnissen eine Speicherfrist für die Informationen über solche Zuchtmaterialbetriebe festgelegt werden.

(19)

Darüber hinaus sollten in dieser Verordnung Vorschriften festgelegt werden, mit denen gewährleistet wird, dass Unternehmer von zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben, die ihre Tätigkeit vor dem Datum des Entzugs der Zulassung für ihren Zuchtmaterialbetrieb einstellen, die in diesen Zuchtmaterialbetrieben gewonnenen oder erzeugten und gelagerten Samen, Eizellen oder Embryonen für die weitere Lagerung in ein Zuchtmaterialdepot oder zu Reproduktionszwecken in einen Betrieb verbringen, in dem Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Equiden gehalten werden, oder zur sicheren Entsorgung oder zur Nutzung als tierische Nebenprodukte gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates7.

(20)

Artikel 121 der Verordnung (EU) 2016/429 legt Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Zuchtmaterial von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Equiden fest und in der vorliegenden Verordnung sollten detaillierte Vorschriften hinsichtlich der Kennzeichnung dieses Zuchtmaterials festgelegt werden. Das aktuelle System zur Kennzeichnung von Pailletten und anderen Verpackungen mit Zuchtmaterial hat sich gut bewährt. Die Empfehlungen des Internationalen Komitees für Leistungsprüfungen in der Tierzucht (IKLT)8 sollten diesbezüglich berücksichtigt werden.

(21)

Die Gewinnung und Verarbeitung von Schaf- und Ziegensamen weist ebenfalls Besonderheiten auf. Manche Besamungsstationen frieren Samen in Pellets ein, während andere frischen oder gekühlten Samen kurzzeitig in Behälter geben, z. B. Röhrchen. Die Einzelkennzeichnung solcher Pellets und Röhrchen ist zeitaufwändig und umständlich. Um das Verbringen von Schaf- und Ziegensamen in andere Mitgliedstaaten zu ermöglichen und gleichzeitig seine Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten, sollte die Gruppenidentifizierung von Pellets mit gefrorenem Samen oder von Röhrchen oder Pailletten mit frischem oder gekühltem Samen möglich sein. Aus diesem Grund ist es notwendig, in dieser Verordnung Vorschriften für die Kennzeichnung von Sammelverpackungen festzulegen, z. B. Goblets, in die Pellets aus gefrorenem Samen oder Röhrchen oder Pailletten mit frischem oder gekühltem Samen von Schafen und Ziegen gegeben werden.

(22)

Die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Zuchtmaterial von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Pferden sind durch Vorschriften über die technischen Anforderungen und Spezifikationen für die Kennzeichnung von Pailletten und anderen Verpackungen zu ergänzen, die in einer gemäß Artikel 123 der Verordnung (EU) 2016/429 zu erlassenden der Durchführungs­verordnung der Kommission festgelegt werden.

(23)

Es wird eine wachsende Menge an Zuchtmaterial von Hunden und Katzen, von in geschlossenen Betrieben gehaltenen Landtierarten, ausgenommen Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden, sowie von Tieren der Familie der Camelidae und der Cervidae zwischen Mitgliedstaaten verbracht. Es ist daher angemessen, harmonisierte Vorschriften über die Kennzeichnung von Pailletten und anderen Verpackungen mit solchem Zuchtmaterial festzulegen. Zusätzliche Vorschriften über die Rückverfolgbarkeit von Zuchtmaterial von anderen gehaltenen Landtierarten außer Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Pferden sollten in dieser Verordnung festgelegt werden.

(24)

Artikel 159 der Verordnung (EU) 2016/429 legt Vorschriften über die Zulassung von Verbringungen von Zuchtmaterial gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden in andere Mitgliedstaaten fest. Damit diese Vorschriften Anwendung finden können, ist es notwendig, in der vorliegenden Verordnung detaillierte Vorschriften für die Gewinnung, Erzeugung, Verarbeitung, Lagerung und den Transport von Zuchtmaterial sowie Tiergesundheitsanforderungen an gehaltene Spendertiere, von denen Zuchtmaterial gewonnen wird, und außerdem hinsichtlich Isolation und Quarantäne für solche Tiere festzulegen; des Weiteren müssen Anforderungen für durchzuführende Labor- und andere Tests bei gehaltenen Spendertieren und bei Zuchtmaterial sowie Tie rgesundheitsanforderungen an die Gewinnung, Erzeugung, Verarbeitung, Lagerung oder an sonstige Verfahren zur Bearbeitung sowie an den Transport dieses Zuchtmaterials festgelegt werden.

(25)

Darüber hinaus sehen die Richtlinien 88/407/EWG, 90/429/EWG und 92/65/EWG unter bestimmten Bedingungen Ausnahmeregelungen von den vorgeschriebenen Tests für Spenderrinder, -schweine, -schafe und -ziegen vor, wenn diese Tiere zwischen Besamungsstationen verbracht werden. Da solche Ausnahmeregelungen die Unternehmer von Besamungsstationen verfahrenstechnisch und wirtschaftlich entlasten und aus tiergesundheitlicher Sicht gerechtfertigt sind, ist die Beibehaltung dieser Ausnahmeregelungen von bestimmten Tiergesundheitsanforderungen an Spenderrinder, -schafe, -ziegen und -schweine, die zwischen zugelassenen Besamungsstationen verbracht werden, in der vorliegenden Verordnung angemessen.

(26)

Gemäß dem aktuellen Stand der Forschung besteht beim Transport verschiedener Arten von Zuchtmaterial von einer einzigen Tierart in einem einzigen Behälter keine Gefahr der Kontamination des Zuchtmaterials, wenn der Transport unter bestimmten Bedingungen erfolgt. Diese Bedingungen sind u. a. der Transport in räumlich voneinander getrennten Kammern des Transportbehälters oder der Einsatz eines doppelwandigen Systems, das die verschiedenartigen Waren voreinander schützt. Es ist deshalb angemessen, in der vorliegenden Verordnung Vorschriften festzulegen, welche den Transport verschiedener Arten von Zuchtmaterial von einer einzigen Tierart in einem einzigen Behälter unter bestimmten Bedingungen gestatten.

(27)

Die Verplombung der Behälter, in denen Zuchtmaterial von zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben in andere Mitgliedstaaten oder innerhalb eines Landes von zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben in Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetriebe und in Zuchtmaterialdepots transportiert wird, gewährleistet, dass die Tiergesundheitsbedingungen für den Transport von Zuchtmaterial gewahrt bleiben. Der für den Zuchtmaterialbetrieb zuständige Stationstierarzt bzw. verantwortliche Tierarzt der Einheit, dessen Name in der Zulassung für den genannten Betrieb angegeben ist, sollte sicherstellen, dass der Transportbehälter mit einer solchen Plombe versehen ist. Ein eine Zuchtmaterialsendung bescheinigender amtlicher Tierarzt sollte die Möglichkeit haben, diese Plombe zwecks Prüfung des Inhalts des Transportbehälters aufzubrechen und den Transportbehälter später wieder zu verplomben. Diese Vorgehensweisen sollten beim Festlegen der Vorschriften unter der vorliegenden Verordnung berücksichtigt werden.

(28)

Richtlinie 89/556/EWG legt Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern fest. Es ist jedoch ebenfalls notwendig, in der vorliegenden Verordnung Vorschriften über das Verbringen von Rindereizellen sowie Rinderovarien innerhalb der Union festzulegen.

(29)

Geltende Rechtsvorschriften der EU vor der Annahme der Verordnung (EU) 2016/429 und die vorliegende Verordnung legten Vorschriften über den Handel mit Samen fest, wobei Situationen berücksichtigt wurden, in denen jede Einzeldosis der Sendung aus Ejakulat eines bestimmten Spendertieres besteht. Da jedoch Mischsamen von verschiedenen Spendertieren die Fruchtbarkeit erhöhen können und die Nutzung solchen Samens üblich ist, sollten in der vorliegenden Verordnung Vorschriften für das Verbringen von Mischsamen von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen festgelegt werden, sofern sich dieses Mischen des Samens auf eine einzige Besamungsstation beschränkt, in der die Samengewinnung stattfand, und eine Kennzeichnung auf jeder Paillette oder anderen Verpackung mit Mischsamen vorhanden ist, die eine Rückverfolgung der individuellen Identifikationsnummern sämtlicher Spendertiere ermöglicht. Darüber hinaus sollte der Unternehmer über Verfahren für die Verarbeitung von Mischsamen verfügen, und er sollte in seinen Aufzeichnungen die Einzelheiten der Verbringungen solchen Samens aus der Besamungsstation darlegen.

(30)

Artikel 13 der Richtlinie 92/65/EWG legt Vorschriften für den Handel mit Tieren der Arten, die gegenüber den in den Anhängen A und B aufgeführten Krankheiten anfällig sind, sowie für den Handel mit Samen, Eizellen und Embryonen dieser Tiere zwischen gemäß Anhang C zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren fest. Anhang E der genannten Richtlinie enthält das Muster einer Veterinärbescheinigung für den Handel, die die Samen-, Eizellen- oder Embryonensendungen begleiten sollte. In den Artikeln 95 und 137 der Verordnung (EU) 2016/429 wird das Konzept des „geschlossenen Betriebs“ eingeführt, das dem Begriff „amtlich zugelassene Einrichtung, amtlich zugelassenes Institut oder amtlich zugelassenes Zentrum“ im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 92/65/EWG gleichwertig ist. Angesichts der Tatsache, dass derzeit Genmaterial von Tieren zwischen zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren ausgetauscht wird, ist es notwendig, die Möglichkeit für solche Verbringungen innerhalb der Union in der vorliegenden Verordnung beizubehalten. Es ist deshalb angemessen, in dieser Verordnung die Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Zuchtmaterial von in geschlossenen Betrieben gehaltenen Landtieren in andere Mitgliedstaaten festzulegen. Die vorliegende Verordnung sollte daher für die Unternehmer von geschlossenen Betrieben die Möglichkeit vorsehen, von in diesen Betrieben gehaltenen Tieren gewonnenes Zuchtmaterial in andere Mitgliedstaaten zu verbringen, ohne dass dafür eine zusätzliche Zulassung als Zuchtmaterialbetrieb notwendig ist. Hohe Tiergesundheitsanforderungen an die Zulassung als geschlossener Betrieb, die kontrollierte Haltung der Tiere in diesen Betrieben, spezifische Überwachungsanforderungen und die gezielte Verbringung von Zuchtmaterialsendungen in einen anderen geschlossenen Betrieb sollten ausreichende Garantien dafür bieten, dass die Ausbreitung von Tierseuchen verhütet wird.

(31)

In Artikel 162 der Verordnung (EU) 2016/429 ist festgelegt, welche Informationen Veterinärbescheinigungen für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Zuchtmaterial von gehaltenen Landtieren, d. h. Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden, mindestens enthalten müssen. In der vorliegenden Verordnung sollte deshalb festgelegt werden, welche Informationen in solchen Bescheinigungen im Einzelnen enthalten sein müssen.

(32)

Artikel 163 der Verordnung (EU) 2016/429 sieht vor, dass Unternehmer die zuständige Behörde in ihrem Herkunftsmitgliedstaat vorab über die geplante Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat von Zuchtmaterial von gehaltenen Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, und Equiden informieren und sämtliche benötigten Informationen vorlegen sollten, sodass die betreffende zuständige Behörde der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats die Verbringung von Zuchtmaterial melden kann. Es ist deshalb notwendig, in der vorliegenden Verordnung detaillierte Vorschriften über die Anforderungen an die Vorabmeldung durch die Unternehmer, über die erforderlichen Angaben für die Meldung solcher Verbringungen und über die Notfallverfahren für solche Meldungen festzulegen.

(33)

Artikel 163 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 sieht vor, dass die Meldung über TRACES erfolgen sollte, wenn Zuchtmaterialsendungen in andere Mitgliedstaaten verbracht werden sollen. TRACES bezeichnet das mit den Entscheidungen 2003/24/EG9 und 2004/292/EG10 der Kommission eingeführte integrierte EDV-System für das Veterinärwesen. Artikel 131 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates11 sieht die Einrichtung eines Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen (IMSOC) vor, in das auch Funktionen von TRACES integriert sein werden. In der vorliegenden Verordnung sollte deshalb auf IMSOC anstelle von TRACES Bezug genommen werden.

(34)

Artikel 165 der Verordnung (EU) 2016/429 sieht vor, dass die zuständige Behörde des Bestimmungsorts – vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Behörde des Herkunftsorts – Verbringungen von Zuchtmaterial in ihr Hoheitsgebiet zu wissenschaftlichen Zwecken genehmigen darf, wenn diese Verbringungen nicht den Standardanforderungen an Zuchtmaterialverbringungen genügen. Um solche Verbringungen zu ermöglichen, ist es angemessen, in der vorliegenden Verordnung Vorschriften für die Gewährung von Ausnahmeregelungen durch die zuständigen Behörden in Bezug auf Verbringungen von Zuchtmaterial zu wissenschaftlichen Zwecken zwischen Mitgliedstaaten festzulegen.

(35)

Eine nationale Genbank spielt eine wichtige Rolle bei der Lagerung von Genmaterial von Tierbeständen, die von besonderer Bedeutung in diesem Mitgliedstaat sind. Ziel solcher nationalen Genbanken ist die Ex-situ-Erhaltung und die nachhaltige Nutzung der genetischen Ressourcen von Tieren. Das in den nationalen Genbanken gelagerte Zuchtmaterial ist häufig von unbekanntem Tiergesundheitsstatus oder wurde gemäß anderen Tiergesundheitsregelungen gewonnen, erzeugt, verarbeitet und gelagert, als derzeit im Rahmen der Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten gelten. Da solches Zuchtmaterial einen besonderen Wert hat, weil es sich häufig um genetisches Material von gefährdeten Rassen im Sinne des Artikels 2 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates12 oder von seit der Gewinnung des Zuchtmaterials ausgestorbenen Rassen handelt, und die Mitgliedstaaten ihr Interesse am gegenseitigen Austausch solchen Zuchtmaterials bekundet haben, sollten in der vorliegenden Verordnung besondere Bedingungen für die Gewährung von Ausnahmeregelungen durch die zuständigen Behörden für die Verbringung von in nationalen Genbanken gelagertem Zuchtmaterial in andere Mitgliedstaaten festgelegt werden. Grundsätzlich sollte die vorliegende Verordnung die Bedingungen für die Verbringung dieses Zuchtmaterials zwischen nationalen Genbanken verschiedener Mitgliedstaaten festlegen, während Vorschriften für die nationale Verteilung von Zuchtmaterial aus den nationalen Genbanken an die Unternehmer den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten überlassen werden sollten. Ein besonderes Augenmerk sollte auch auf die tiergesundheitlichen Bedingungen für solche Verbringungen gerichtet werden, wobei gegebenenfalls Tests auf bestimmte Tierseuchen notwendig sind.

(36)

In der vorliegenden Verordnung wird auf die Durchführungs­verordnung (EU) 2018/1882 der Kommission13 und die Delegierten Verordnungen 2019/203514, 2020/68915 und 2020/68816 der Kommission Bezug genommen, die ebenfalls im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen wurden. Die Bezugnahmen auf die genannten Verordnungen sind erforderlich, weil in ihnen Anforderungen an die Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status der Seuchenfreiheit, die Identifizierung und Registrierung, die Rückverfolgbarkeit und Verbringungen innerhalb der Union sowie den Eingang in die Union von Tieren festgelegt sind, die auch für Spendertiere für Zuchtmaterial gelten.

(37)

Um einen nahtlosen Übergang zum neuen rechtlichen Rahmen für Besamungsstationen oder Samendepots oder Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheiten zu gewährleisten, die mit Rechtsakten gemäß den Richtlinien 88/407/EWG, 89/556/EWG, 90/429/EWG und 92/65/EWG zugelassen wurden, welche mit Wirkung vom 21. April 2021 mit der Verordnung (EU) 2016/429 aufgehoben werden, und die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Gewinnung, Erzeugung, Verarbeitung, Lagerung und dem Transport von Zuchtmaterial durchführen, sollten diese als gemäß der vorliegenden Verordnung zugelassen gelten. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass diese Unternehmer alle Vorschriften der vorliegenden Verordnung einhalten, insbesondere indem sie regelmäßige und risikobasierte amtliche Kontrollen dieser Unternehmer durchführen. Im Falle der Nichtbeachtung sollten die zuständigen Behörden sicherstellen, dass die Unternehmer die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um den Missstand zu beseitigen, und gegebenenfalls die Zulassung aussetzen oder entziehen.

(38)

Um einen nahtlosen Übergang für Zuchtmaterial zu gewährleisten, das vor dem Datum der Anwendung der vorliegenden Verordnung gewonnen und erzeugt wurde, sollten Pailletten und andere Verpackungen, in die bzw. in denen Samen, Eizellen oder Embryonen gegeben wurden bzw. gelagert und transportiert werden, sei es in getrennten Einzeldosen oder anderweitig, und die vor dem 21. April 2021 gemäß den im Rahmen der Richtlinien 88/407/EWG, 89/556/EWG, 90/429/EWG und 92/65/EWG erlassenen Rechtsvorschriften gekennzeichnet wurden, als gemäß der vorliegenden Verordnung gekennzeichnet und zulässig für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten gelten.

(39)

Die vorliegende Verordnung sollte im Einklang mit dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2016/429 ab dem 21. April 2021 gelten –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

2

Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10).

3

Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1).

4

Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 62).

5

Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54).

7

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).

9

Entscheidung 2003/24/EG der Kommission vom 30. Dezember 2002 über die Entwicklung eines integrierten EDV-Systems für das Veterinärwesen (ABl. L 8 vom 14.1.2003, S. 44).

10

Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 63).

11

Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).

12

Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“) (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 66).

13

Durchführungs­verordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21.)

14

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 115).

15

Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (siehe Seite 211 dieses Amtsblatts).

16

Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen für Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union (siehe Seite 140 dieses Amtsblatts).