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Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union

Vom 17. Dezember 2019

(ABl. 2020 Nr. L 174/140), zul. geänd. und ber. durch Art. 1 und 2 der Deleg. VO (EU) 2023/2515 vom 8.9.2022 (ABl. L 2023/2515 vom 14.11.2023)
Änderungshistorienicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 5 zweiter Unterabsatz, Artikel 125 Absatz 2, Artikel 131 Absatz 1, Artikel 132 Absatz 2, Artikel 135, Artikel 136 Absatz 2, Artikel 137 Absatz 2, Artikel 140, Artikel 144 Absatz 1, Artikel 146 Absatz 1, Artikel 147, Artikel 149 Absatz 4, Artikel 154 Absatz 1, Artikel 156 Absatz 1, Artikel 160, Artikel 162 Absätze 3 und 4, Artikel 163 Absatz 5 Buchstaben b und c sowie Artikel 164 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) 2016/429 sind Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen festgelegt, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind. In Teil IV Titel I Kapitel 3–5 sind die Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen gehaltener und wild lebender Landtiere und ihres Zuchtmaterials innerhalb der Union festgelegt. Mit der Verordnung wurde der Kommission auch die Befugnis übertragen, durch delegierte Rechtsakte Vorschriften zur Ergänzung bestimmter nicht wesentlicher Elemente der genannten Verordnung zu erlassen. Um sicherzustellen, dass der mit der Verordnung (EU) 2016/429 geschaffene neue Rechtsrahmen reibungslos funktioniert, ist es daher angezeigt, derartige Vorschriften zu erlassen.

(2)

Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Vorschriften und Risikominderungsmaßnahmen sind zur Ergänzung der in Teil IV Titel I Kapitel 3–5 der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegten Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von gehaltenen und wild lebenden Landtieren und von Bruteiern innerhalb der Union erforderlich, um sicherzustellen, dass von diesen Waren kein erhebliches Risiko der Ausbreitung gelisteter Seuchen ausgeht, die in Artikel 5 Absatz 1 und Anhang II der genannten Verordnung in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1629 der Kommission2 geänderten Fassung aufgeführt und durch die Durchführungs­verordnung (EU) 2018/1882 der Kommission3 im Einklang mit Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/429 einer Kategorie zugeordnet sind. Zweck der Verordnung (EU) 2016/429 ist die Schaffung eines – im Vergleich zu dem vor ihrem Erlass geltenden Recht – einfacheren und flexibleren Regelwerks, mit dem zugleich ein stärker risikobasierter Ansatz für Tiergesundheitsanforderungen und eine verbesserte Handlungsbereitschaft, Verhütung und Bekämpfung auf dem Gebiet der Tierseuchen sichergestellt werden soll. Ferner sollen so die Vorschriften zu Tierseuchen in einem einzigen Rechtsakt zusammengefasst werden, sodass sie nicht länger über verschiedene Rechtsakte verteilt sind. Mit den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Vorschriften zu bestimmtem Zuchtmaterial, insbesondere zu Bruteiern, wird derselbe Ansatz verfolgt. Die Vorschriften sind inhaltlich miteinander verbunden, da sie für alle Unternehmer gelten, die gehaltene oder wild lebende Landtiere oder Bruteier verbringen. Aus Gründen der Einfachheit und Transparenz, aber auch um die Anwendung der Vorschriften zu vereinfachen und Überschneidungen zu vermeiden, sollten diese in einem einzigen Rechtsakt und nicht in mehreren Rechtsakten mit zahlreichen Querverweisen festgelegt werden.

(3)

In Artikel 5 Absatz 1 und Anhang II der Verordnung (EU) 2016/429 in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1629 der Kommission geänderten Fassung ist eine Liste derjenigen Tierseuchen aufgeführt, die für das Handeln der Union von besonderer Bedeutung sind, während in der Durchführungs­verordnung (EU) 2018/1882 der Kommission die Seuchen auf der Grundlage der jeweils anzuwendenden spezifischen Maßnahmen kategorisiert sind und eine Liste der Tierarten aufgeführt ist, für die diese Vorschriften gelten sollten. Seuchen der Kategorie D gelten hinsichtlich der Verbringung von Tieren zwischen Mitgliedstaaten als mit einem erheblichen Ausbreitungsrisiko verbunden.

(4)

Für die Tilgung von Seuchen der Kategorie B oder C existieren Tilgungsprogramme. Die Vorschriften für diese Programme sind in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission4 festgelegt. Je nach Seuche gelten diese Tilgungsprogramme für einen Betrieb, eine Zone oder einen Mitgliedstaat, und die erforderlichen Maßnahmen umfassen bestimmte Tiergesundheitsgarantien für Verbringungen von Tieren. Ferner enthält die vorgenannte Delegierte Verordnung Vorschriften für die Anerkennung seuchenfreier Mitgliedstaaten und Zonen, nachdem das jeweilige Tilgungsprogramm erfolgreich abgeschlossen wurde. Daher sollte die vorliegende Verordnung auch derartige Tiergesundheitsgarantien hinsichtlich Verbringungen von Tieren in andere Mitgliedstaaten oder Zonen, die Tilgungsprogramme durchführen oder über einen anerkannten Status „seuchenfrei“ verfügen, vorsehen.

(5)

Um das Risiko der Seuchenausbreitung zwischen Mitgliedstaaten zu mindern, ist es erforderlich, in der vorliegenden Verordnung zusätzliche Tiergesundheitsanforderungen in Bezug auf die in den Erwägungsgründen 3 und 4 genannten Seuchen, die diesen in der Durchführungs­verordnung (EU) 2018/1882 jeweils zugeordneten Tierarten, die Tilgungsprogramme sowie den Status „seuchenfrei“ festzulegen. Ebenfalls berücksichtigt werden sollten die von der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) in ihrem Gesundheitskodex für Landtiere empfohlenen einschlägigen Standards.

(6)

In Artikel 125 der Verordnung (EU) 2016/429 sind zum einen die erforderlichen Seuchenpräventionsmaßnahmen bei der Beförderung von Tieren festgelegt; zum anderen wurde der Kommission darin die Befugnis übertragen, ergänzende Anforderungen an die Reinigung und Desinfektion von Transportmitteln für gehaltene Landtiere sowie an Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren festzulegen, damit die möglichen Risiken im Zusammenhang mit der Beförderung von Tieren innerhalb der Union gemindert werden können. Demzufolge müssen in der vorliegenden Verordnung genauere Vorschriften über strukturelle Anforderungen an Transportmittel und Transportbehälter/Container sowie ausführlichere Anforderungen an den Schutz vor biologischen Gefahren bei der Beförderung von Tieren festgelegt sowie bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden. Ähnliche Vorschriften gelten auch für Unternehmer, die bestimmtes Zuchtmaterial, insbesondere Bruteier von Geflügel und von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, transportieren; daher sollten auf der Grundlage von Artikel 157 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 auch derartige Vorschriften in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden.

(7)

Anforderungen an die Reinigung und Desinfektion von Transportmitteln sowie an Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren zur Minderung der möglichen Risiken im Zusammenhang mit bestimmten Tiertransportvorgängen wurden in den vor der Verordnung (EU) 2016/429 geltenden Vorschriften festgelegt, insbesondere in den Richtlinien 64/432/EWG5, 91/68/EWG6, 2009/156/EG7 und 2009/158/EG8 des Rates über die Beförderung von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Equiden, Geflügel und Bruteiern. Diese Anforderungen haben sich zur Verhütung des Risikos der Ausbreitung von Tierseuchen innerhalb der Union durch Beförderungen als wirksam erwiesen. Daher ist es angezeigt, diese Anforderungen im Kern beizubehalten und sie an die Beförderung von allen gehaltenen Landtieren und Bruteiern anzupassen.

(8)

Gemäß Artikel 132 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 muss die Kommission eine Höchstfrist festlegen, innerhalb der der Unternehmer eines Schlachthofes, der gehaltene Huftiere und gehaltenes Geflügel aus einem anderen Mitgliedstaat in Empfang nimmt, die Schlachtung dieser Tiere sicherstellen sollte. Daher sollte in der vorliegenden Verordnung eine solche Höchstfrist für die Schlachtung von Tieren vorgesehen werden, um sicherzustellen, dass der Gesundheitsstatus dieser Tiere nicht den Gesundheitsstatus der Tiere am Bestimmungsort gefährdet. Ferner enthält die Verordnung (EU) 2016/429 Vorschriften für die Verbringung von Sendungen von Huftieren, die für Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1–24) anfällig sind, das aufgrund der Seuchenübertragung durch Vektoren ein spezifisches Ausbreitungsrisiko bergen kann. Daher sollten in der vorliegenden Verordnung einige besondere Bestimmungen über die Schlachtung dieser Tiere festgelegt werden.

(9)

Für Verbringungen von gehaltenen Huftieren und gehaltenem Geflügel in einen anderen Mitgliedstaat wurde der Kommission mit Artikel 131 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 die Befugnis übertragen, Vorschriften über Haltungszeiträume, den Zeitraum, in dem die Einstallung gehaltener Huftiere bzw. gehaltenen Geflügels in Betriebe vor der Verbringung beschränkt werden muss, sowie über zusätzliche Tiergesundheitsanforderungen zur Minderung des Risikos einer Ausbreitung gelisteter Seuchen im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung festzulegen. Daher ist es erforderlich, in der vorliegenden Verordnung geeignete Maßnahmen zum Schutz der Tiergesundheit und zur Verhütung der Ausbreitung von Seuchen durch Verbringungen von Huftieren, Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln festzulegen. Bei diesen Maßnahmen sollten die Vorschriften berücksichtigt werden, die vor Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2016/429 galten. Solche Vorschriften für Huftiere, Geflügel und in Gefangenschaft gehaltene Vögel wurden in den Richtlinien 64/432/EWG, 91/68/EWG und 2009/158/EG, 2009/156/EG des Rates und (teilweise) in der Richtlinie 92/65/EWG des Rates9 festgelegt. Sofern relevant, sollten neue bzw. andere Anforderungen in diese Vorschriften aufgenommen werden, insbesondere zur Berücksichtigung neuer wissenschaftlicher Entwicklungen und Standards oder der Liste der Seuchen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1629 sowie der Kategorisierung von Seuchen gemäß der Durchführungs­verordnung (EU) 2018/1882.

(10)

Ebenso wird der Kommission mit Artikel 160 Absatz 2 und Artikel 164 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 die Befugnis übertragen, in Bezug auf Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Zuchtmaterial von Geflügel und von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, d. h. Bruteiern, in andere Mitgliedstaaten delegierte Rechtsakte zu erlassen. Somit muss die vorliegende Verordnung auch Vorschriften zu diesem Aspekt enthalten.

(11)

Grundsätzlich sollten Verbringungen von Landtieren in einen anderen Mitgliedstaat auf direktem Weg vom Herkunftsbetrieb zum Bestimmungsort in diesem Mitgliedstaat erfolgen. Abweichend hiervon kann eine solche Verbringung jedoch unterbrochen werden, und Tiere dürfen aufgetrieben werden. Von diesen Auftrieben geht ein spezifisches Risiko der Ausbreitung von Tierseuchen aus. Nach Artikel 135 der Verordnung (EU) 2016/429 muss die Kommission delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der Vorschriften erlassen, die in den Artikeln 133 und 134 der genannten Verordnung zu Auftrieben von gehaltenen Huftieren und gehaltenem Geflügel, die/das in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden/wird, festgelegt sind. Daher ist es erforderlich, derartige Anforderungen in der vorliegenden Verordnung festzulegen.

(12)

Nach den vor der Verordnung (EU) 2016/429 geltenden Vorschriften der Richtlinien 64/432/EWG, 91/68/EWG und 2009/156/EG wurden manche Sendungen von Huftieren nicht auf direktem Weg von einem Herkunftsbetrieb in einen Bestimmungsbetrieb verbracht. Bei Händlern, in Sammelstellen und Sammelzentren wurden Tiere mit demselben Gesundheitsstatus zusammengeführt, die dort in Sendungen aus verschiedenen Betrieben zum Versand an ihren jeweiligen Bestimmungsort eingetroffen waren. Die Vorschriften dieser Richtlinien haben sich zur Verhütung der Ausbreitung von Tierseuchen innerhalb der Union als wirksam erwiesen. Dementsprechend sollten sie im Kern beibehalten, aber auf Grundlage der bei ihrer Anwendung gewonnenen Erfahrungen und des aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstands aktualisiert werden. Es sollte Artikel 133 der Verordnung (EU) 2016/429 Rechnung getragen werden, dem zufolge Unternehmer gehaltene Huftiere und gehaltenes Geflügel höchstens dreimal während einer Verbringung aus einem Herkunftsmitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat auftreiben dürfen.

(13)

Darüber hinaus sollten gemäß Artikel 140 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 Ausnahmen von den Vorschriften für Auftriebe für Huftiere vorgesehen werden, die an Ausstellungen, sportlichen, kulturellen und ähnlichen Veranstaltungen teilnehmen, da mit getroffenen alternativen Risikominderungsmaßnahmen das Risiko der Ausbreitung gelisteter Seuchen über diese Auftriebe gesenkt wird. Diese Ausnahmen sind in der vorliegenden Verordnung vorgesehen.

(14)

Mit Artikel 136 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, genaue Vorschriften für die Verbringung von bestimmten gehaltenen Landtieren zwischen Mitgliedstaaten festzulegen, bei denen es sich nicht um gehaltene Huftiere oder gehaltenes Geflügel handelt.

(15)

Vor Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2016/429 waren die EU-Rechtsvorschriften zur Verbringung bestimmter gehaltener Landtiere zwischen Mitgliedstaaten, darunter Primaten, in Gefangenschaft gehaltene Vögel, Honigbienen und Hummeln, Hunde, Katzen und Frettchen, in der Richtlinie 92/65/EWG festgelegt. Diese Vorschriften haben sich zur Minderung des Risikos einer Ausbreitung gelisteter Seuchen zwischen Mitgliedstaaten als wirksam erwiesen. Dementsprechend sollten diese Vorschriften im Kern auch in der vorliegenden Verordnung beibehalten, aber auf Grundlage der bei ihrer Anwendung gemachten praktischen Erfahrungen aktualisiert werden. Darüber hinaus sollten in der vorliegenden Verordnung mögliche Ausnahmeregelungen für Fälle vorgesehen werden, in denen alternative Risikominderungsmaßnahmen ergriffen wurden.

(16)

Mit Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/429 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, Vorschriften zu erlassen, mit denen sichergestellt wird, dass Teil IV der genannten Verordnung ordnungsgemäß auf Verbringungen von Heimtieren zu anderen als nichtkommerziellen Zwecken angewendet wird. Folglich müssen bestimmte Vorschriften hierzu in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

(17)

In der Durchführungs­verordnung (EU) 2018/1882 sind die Arten von Carnivora aufgeführt, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung von Echinococcus multilocularis und des Tollwut-Virus bergen, wenn sie zwischen Mitgliedstaaten verbracht werden. Daher sollten ergänzende Tiergesundheitsanforderungen für sonstige Carnivora aufgenommen werden, um das Risiko einer Ausbreitung dieser Seuchen zwischen Mitgliedstaaten zu mindern.

(18)

Gemäß Artikel 137 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 muss die Kommission ergänzend zu den Vorschriften des Artikels 137 Absatz 1 der genannten Verordnung genaue Vorschriften festlegen, zum einen für Verbringungen gehaltener Landtiere in geschlossene Betriebe, zum anderen für Verbringungen gehaltener Landtiere in geschlossene Betriebe, in denen durch die geltenden Risikominderungsmaßnahmen sichergestellt wird, dass derartige Verbringungen kein erhebliches Risiko für die Gesundheit der gehaltenen Landtiere in diesem geschlossenen Betrieb und in den umliegenden Betrieben darstellen.

(19)

Vor Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2016/429 waren die Vorschriften der Union über Verbringungen von Landtieren, die in amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren gehalten werden, in der Richtlinie 92/65/EWG festgelegt. In den Artikeln 95 und 137 der Verordnung (EU) 2016/429 ist das Konzept eines „geschlossenen Betriebs“ als „einer amtlich zugelassenen Einrichtung, einem amtlich zugelassenen Institut oder einem amtlich zugelassenen Zentrum“ gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 92/65/EWG festgelegt. Dementsprechend sollten diese früheren Vorschriften im Kern beibehalten, aber auf Grundlage der bei ihrer Anwendung gemachten praktischen Erfahrungen aktualisiert werden. Ferner sollte für Primaten die im OIE-Gesundheitskodex für Landtiere empfohlenen einschlägigen Standards berücksichtigt werden.

(20)

Mit Artikel 138 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, Vorschriften zu erlassen, auf deren Grundlage die zuständige Behörde des Bestimmungsorts ergänzend zu den Vorschriften des Artikels 138 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung Ausnahmen hinsichtlich der Verbringung gehaltener Landtiere zu wissenschaftlichen Zwecken gewähren kann. Vor Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2016/429 war in der Richtlinie 92/65/EWG vorgesehen, dass Hunde, Katzen und Frettchen, die zu wissenschaftlichen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen, nicht gegen Tollwut geimpft werden müssen und dass Hunde keiner Behandlung gegen Befall mit Echinococcus multilocularis unterzogen werden müssen, wenn diese Tiere für zugelassene Einrichtungen, Institute oder Zentren bestimmt sind. In der vorliegenden Verordnung sollte eine ähnliche Ausnahmeregelung vorgesehen werden.

(21)

Mit Artikel 140 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, spezifische Anforderungen zur Ergänzung der in den Artikeln 126 bis 136 der genannten Verordnung festgelegten Vorschriften für Verbringungen gehaltener Landtiere, die für Zirkusse, Ausstellungen und sportliche Veranstaltungen bestimmt sind, festzulegen.

(22)

Vor der Verordnung (EU) 2016/429 waren die Unionsvorschriften über Verbringungen von in Zirkussen und für Dressurnummern gehaltenen Landtieren auf der Grundlage der Richtlinie 92/65/EWG in der Verordnung (EG) Nr. 1739/2005 der Kommission10 festgelegt, die mit Wirkung vom 21. April 2021 durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission11 aufgehoben wird. Angesichts der Tatsache, dass diese Tiere derzeit ohne eine sie begleitende Veterinärbescheinigung in andere Mitgliedstaaten verbracht werden, wenn der Zirkus oder die Dressurnummer, dem/der sie angehören, weiterzieht, sollte in der vorliegenden Verordnung die Möglichkeit derartiger Verbringungen innerhalb der Union beibehalten werden. Aus diesem Grund ist es angezeigt, in der vorliegenden Verordnung die Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von in Wanderzirkussen und für Dressurnummern gehaltenen Landtieren in andere Mitgliedstaaten festzulegen und eine Ausnahme von den Veterinärbescheinigungsanforderungen des Artikels 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 vorzusehen.

(23)

Vor Geltungsbeginne der Verordnung (EU) 2016/429 waren die Vorschriften der Union über Verbringungen von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die für Ausstellungen in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, in der Richtlinie 92/65/EWG und in anderen Rechtsakten festgelegt.

(24)

Um das Risiko der bei Verbringungen in Gefangenschaft gehaltener Vögel zwischen Mitgliedstaaten möglichen Ausbreitung gelisteter Seuchen zu vermeiden, ist es angezeigt, die Unionsvorschriften über Verbringungen in Gefangenschaft gehaltener Vögel für Ausstellungen in einem anderen Mitgliedstaat in der vorliegenden Verordnung beizubehalten. Darüber hinaus sollte die vorliegende Verordnung auch Sonderbestimmungen für Raubvögel enthalten, die an Flugjägerschauen in einem anderen Mitgliedstaat teilnehmen, sowie für Brieftauben, die zu Sportveranstaltungen in anderen Mitgliedstaaten verbracht werden.

(25)

Mit Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, Ausnahmen von den Veterinärbescheinigungsanforderungen des Artikels 143 Absatz 1 der genannten Verordnung für zwischen Mitgliedstaaten verbrachte gehaltene Landtiere zu gewähren.

(26)

Nach den Vorschriften der Richtlinie 2009/156/EG dürfen registrierte Equiden derzeit ohne eine sie begleitende Veterinärbescheinigung zwischen denjenigen Mitgliedstaaten verbracht werden, die auf der Grundlage der Gegenseitigkeit eine andere Kontrollregelung mit einschlägigen Tiergesundheitsgarantien anwenden, die denen der Veterinärbescheinigung gleichwertig sind. In der vorliegenden Verordnung sollte eine ähnliche Ausnahmeregelung vorgesehen werden. Es sollten jedoch besondere Bedingungen für die Verbringung dieser Tiere festgelegt werden, unter anderem das Einverständnis des Bestimmungsmitgliedstaats.

(27)

Mit Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, die Veterinärbescheinigungsanforderungen an Verbringungen gehaltener Landtiere, bei denen es sich nicht um Huftiere, Geflügel oder für geschlossene Betriebe bestimmte Tiere handelt, in andere Mitgliedstaaten in Fällen festzulegen, in denen eine Veterinärbescheinigung zwingend erforderlich ist, damit sichergestellt wird, dass die betreffende Verbringung die Tiergesundheitsanforderungen der Artikel 124 bis 142 der Verordnung (EU) 2016/429 erfüllt. Daher sollte die vorliegende Verordnung Anforderungen an Veterinärbescheinigungen enthalten, nach denen Verbringungen in andere Mitgliedstaaten von Sendungen von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, Honigbienen, Hummeln (ausgenommen Hummeln aus zugelassenen, von der Umwelt isolierten Hummelzuchtbetrieben), Primaten, Hunden, Katzen, Frettchen und sonstigen Carnivora gestattet sind.

(28)

Ferner wurde der Kommission mit Artikel 164 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 die Befugnis übertragen, Anforderungen an Veterinärbescheinigungen und Meldungen hinsichtlich Verbringungen von Zuchtmaterial anderer gehaltener Landtiere als Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden sowie von Geflügelzuchtmaterial in andere Mitgliedstaaten festzulegen. In der vorliegenden Verordnung sollten daher Anforderungen an Veterinärbescheinigungen festgelegt werden, die Verbringungen von Sendungen von Bruteiern in Gefangenschaft gehaltener Vögel in andere Mitgliedstaaten gestatten.

(29)

Auch Verbringungen von anderen Carnivora als Hunden, Katzen und Frettchen in andere Mitgliedstaaten sollten in Fällen gestattet sein, in denen es keinen zugelassenen Tollwutimpfstoff für diese Carnivora im Herkunftsmitgliedstaat gibt und die Impfung im Einklang mit Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates12 durchgeführt wird, der eine Verwendung von Arzneimitteln vorsieht, die nicht von den Bedingungen der erteilten Zulassung abgedeckt ist.

(30)

Gemäß Artikel 146 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 muss die Kommission genaue Vorschriften und zusätzliche Informationen über den Inhalt von Veterinärbescheinigungen für verschiedene Arten und Kategorien gehaltener Landtiere und für besondere Verbringungsarten festschreiben. Ferner muss die Kommission gemäß Artikel 162 Absatz 3 der genannten Verordnung delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Informationen erlassen, die für Verbringungen von Bruteiern zwischen Mitgliedstaaten in der Veterinärbescheinigung enthalten sein müssen, wobei diejenigen Informationen zu berücksichtigen sind, die die Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 162 Absatz 1 mindestens enthalten muss. Aus diesem Grund ist es erforderlich, dass der Inhalt der Bescheinigungen, die die Sendungen von gehaltenen Landtieren und von Bruteiern bei Verbringungen in einen anderen Mitgliedstaat begleiten sollen, festgelegt werden.

(31)

Mit Artikel 147 der Verordnung (EU) 2016/429 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen in Bezug auf spezifische Maßnahmen für Ausnahmen von der Pflicht der Unternehmer, sicherzustellen, dass die Tiersendung von einer Veterinärbescheinigung begleitet wird, oder zur Ergänzung dieser Pflicht, wenn es sich um bestimmte Arten der Verbringung gehaltener Landtiere handelt. Daher sollte die vorliegende Verordnung Vorschriften über die Veterinärbescheinigung für vor Erreichen des endgültigen Bestimmungsorts erfolgende Verbringungen von Huftieren und Geflügel durch Betriebe enthalten, die Auftriebe gemäß Artikel 133 der Verordnung (EU) 2016/429 durchführen.

(32)

Um zu gewährleisten, dass durch einen anderen Mitgliedstaat hindurch bis an die Außengrenze der Union transportierte gehaltene Landtiere, für die eine Bescheinigung für die Ausfuhr in ein Drittland ausgestellt wurde, die Tiergesundheitsanforderungen an die Verbringung innerhalb der Union erfüllen, sollten Unternehmer sicherstellen, dass diese Tiersendungen von Veterinärbescheinigungen mit Attestierungen begleitet werden, für die mindestens ebenso strenge Kriterien erfüllt werden müssen wie bei der Verbringung von gehaltenen Huftieren oder gehaltenem Geflügel, die/das zur Schlachtung in dem Mitgliedstaat bestimmt sind/ist, in dem sich der Ausgangsort befindet.

(33)

Mit Artikel 149 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/429 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte mit Vorschriften über Dokumentenkontrollen, Identitätskontrollen und physische Kontrollen sowie Untersuchungen für die verschiedenen Arten und Kategorien gehaltener Landtiere zu erlassen, die vom amtlichen Tierarzt vorzunehmen sind, um die Erfüllung der Tiergesundheitsanforderungen zu überprüfen. Der Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung erstreckt sich auch auf Bruteier, weshalb diese Bestimmung in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden muss; hierzu werden die nötigen Vorschriften festgelegt, einschließlich der Fristen für die Durchführung solcher Prüfungen, Kontrollen und Untersuchungen und für die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen durch den amtlichen Tierarzt vor der Verbringung von Sendungen von gehaltenen Landtieren und von Bruteiern sowie der Gültigkeitsdauer von Veterinärbescheinigungen und der Bedingungen für deren Verlängerung.

(34)

Nach den Artikeln 152, 153 und 163 der Verordnung (EU) 2016/429 sind Unternehmer verpflichtet, der zuständigen Behörde in ihrem Herkunftsmitgliedstaat eine geplante Verbringung von gehaltenen Landtieren und von Bruteiern in einen anderen Mitgliedstaat vorab zu melden und alle erforderlichen Informationen bereitzustellen, die diese zuständige Behörde benötigt, um die Verbringung von gehaltenen Landtieren und von Bruteiern der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats zu melden. Daher sollten in der vorliegenden Verordnung genaue Vorschriften zu den Anforderungen festgelegt werden, die für die Voranmeldung durch die Unternehmer, für die Informationen, die für die Meldung derartiger Verbringungen erforderlich sind, und für die Notfallverfahren für diese Meldungen gelten.

(35)

Artikel 153 Absätze 2 und 4, Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 163 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 sehen die Nutzung des TRACES-Systems zu Meldezwecken vor, wenn Sendungen von gehaltenen Landtieren und von Bruteiern in andere Mitgliedstaaten verbracht werden sollen. TRACES ist das in den Entscheidungen 2003/24/EG13 und 2004/292/EG der Kommission14 vorgesehene integrierte EDV-System für das Veterinärwesen. Da Artikel 131 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates15 die Errichtung eines Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen (IMSOC) vorsieht, in das Funktionen des TRACES-Systems integriert werden, sollte in der vorliegenden Verordnung nicht auf TRACES, sondern auf IMSOC Bezug genommen werden.

(36)

In Artikel 155 der Verordnung (EU) 2016/429 sind die Bedingungen für die Verbringung wild lebender Landtiere aus einem Habitat eines Mitgliedstaats in ein Habitat oder einen Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat dargelegt. In der vorliegenden Verordnung sollten die Anforderungen an Tiergesundheit, Bescheinigungen und Meldungen für derartige Verbringungen nach den in Artikel 156 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 vorgesehenen Befugnissen festgelegt werden.

(37)

Die vorliegende Verordnung sollte entsprechend dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2016/429 ab dem 21. April 2021 gelten –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

2

Delegierte Verordnung (EU) 2018/1629 der Kommission vom 25. Juli 2018 zur Änderung der Liste der Seuchen in Anhang II der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 272 vom 31.10.2018, S. 11).

3

Durchführungs­verordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21).

4

Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (siehe Seite 211 dieses Amtsblatts).

5

Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. L 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64).

6

Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19).

7

Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1).

8

Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74).

9

Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54).

10

Verordnung (EG) Nr. 1739/2005 der Kommission vom 21. Oktober 2005 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Verbringung von Zirkustieren zwischen Mitgliedstaaten (ABl. L 279 vom 22.10.2005, S. 47).

11

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 115).

12

Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1).

13

Entscheidung 2003/24/EG der Kommission vom 30. Dezember 2002 über die Entwicklung eines integrierten EDV-Systems für das Veterinärswesen (ABl. L 8 vom 14.1.2003, S. 44).

14

Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 63).

15

Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).