Anhang I

Anforderungen an die Zulassung von Aquakulturbetrieben im Sinne von Teil II Titel I Kapitel 2

Teil 1 Anforderungen an die Zulassung von Aquakulturbetrieben, in denen Aquakulturtiere zu dem Zweck gehalten werden, entweder lebend oder in Form von Erzeugnissen aus Aquakulturtieren verbracht zu werden, im Sinne von Artikel 7

Teil 2 Anforderungen an die Zulassung von Gruppen von Aquakulturbetrieben, in denen Aquakulturtiere zu dem Zweck gehalten werden, entweder lebend oder in Form von Erzeugnissen aus Aquakulturtieren verbracht zu werden, im Sinne von Artikel 8

Teil 3 Anforderungen an die Zulassung geschlossener Aquakulturbetriebe im Sinne von Artikel 9

Teil 4 Anforderungen an die Zulassung von Betrieben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen, im Sinne von Artikel 11

Teil 5 Anforderungen an die Zulassung von Reinigungszentren im Sinne von Artikel 12

Teil 6 Anforderungen an die Zulassung von Versandzentren im Sinne von Artikel 13

Teil 7 Anforderungen an die Zulassung von Umsetzgebieten im Sinne von Artikel 14

Teil 8 Anforderungen an die Zulassung von Quarantänebetrieben im Sinne von Artikel 15

Teil 9 Anforderungen an die Zulassung von Aquakulturbetrieben, die Aquakulturtiere von Vektorarten so lange isoliert halten, bis sie nicht mehr als Vektoren gelten, im Sinne von Artikel 16

Teil 10 Anforderungen an die Zulassung von Aquakulturbetrieben, bei denen es sich um geschlossene Systeme handelt, die Aquakulturtiere zu Zierzwecken halten, im Sinne von Artikel 17

Teil 11 Anforderungen an die Zulassung von Aquakulturbetrieben, bei denen es sich um offene Systeme handelt, die Aquakulturtiere zu Zierzwecken halten, im Sinne von Artikel 18

Teil 12 Anforderungen an die Zulassung von Schiffen oder anderen mobilen Räumlichkeiten, in denen Aquakulturtiere vorübergehend gehalten werden, um behandelt oder einem anderen tierhaltungsbezogenen Verfahren unterzogen zu werden, im Sinne von Artikel 19