1456

II-16i

Durchführungs­verordnung (EU) 2020/1158 der Kommission über die Einfuhrbedingungen für Lebens- und Futtermittel mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl

Vom 5. August 2020

(ABl. 2020 Nr. L 257/1), geänd. durch Art. 1 der DVO (EU) 2024/256 vom 17.1.2024 (ABl. L 2024/256 vom 18.1.2024, ber. durch ABl. L 2024/901465 vom 6.3.2024)
Änderungshistorienicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit1, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)2, insbesondere auf Artikel 54 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Artikel 90 Absatz 1 Buchstaben a, c und f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 733/2008 des Rates3 wurden Höchstwerte für Radioaktivität in bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in Drittländern festgelegt. Darin wurde ferner festgelegt, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, diese Erzeugnisse vor ihrer Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr zu kontrollieren, damit sie den in der genannten Verordnung festgelegten Radioaktivitätswerten entsprechen. Ihre Geltungsdauer endete am 31. März 2020. Da sich die Empfehlung 2003/274/Euratom der Kommission4 auf die in der genannten Verordnung des Rates festgelegten Höchstwerte für Radioaktivität bezieht, sollte sie dahingehend geändert werden, dass auf die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Höchstwerte Bezug genommen wird.

(2)

Nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl am 26. April 1986 wurden erhebliche Mengen radioaktiver Elemente in die Atmosphäre freigesetzt, wovon zahlreiche Drittländer betroffen waren. Diese Kontamination kann nach wie vor eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier in der Union darstellen, weshalb es angemessen ist, dass auf Unionsebene Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit von Lebens- und Futtermitteln zu Verfügung stehen, deren Ursprung oder Herkunft diese Drittländer sind.

(3)

Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sieht die Möglichkeit vor, bestimmte Maßnahmen der Union in Bezug auf aus einem Drittland eingeführte Lebens- und Futtermittel zu erlassen, wenn davon auszugehen ist, dass diese Lebens- oder Futtermittel wahrscheinlich ein ernstes Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt darstellen und dass diesem Risiko durch Maßnahmen der betreffenden Mitgliedstaaten nicht auf zufriedenstellende Weise begegnet werden kann. Im Einklang mit der nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima mit der Durchführungs­verordnung (EU) Nr. 297/2011 der Kommission5 eingeführten Praxis, solche Maßnahmen auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zu stützen, schlägt die Kommission vor, auf der Grundlage dieser Bestimmung Folgemaßnahmen einzuführen.

(4)

In ihren Stellungnahmen vom 15. November 20186 und vom 13. Juni 20197 bestätigte die in Artikel 31 Euratom-Vertrag genannte Sachverständigengruppe, dass die derzeit geltenden Höchstwerte für Radioaktivität in Form von radioaktivem Cäsium von 370 Bq/kg für Milch, Milcherzeugnisse und „Nahrungsmittel für Säuglinge“ und 600 Bq/kg für alle anderen Erzeugnisse ein angemessenes Schutzniveau bieten. Da sich der Begriff „Lebensmittel für Säuglinge“ in den Stellungnahmen der Sachverständigengruppe auf Lebensmittel für Kinder bis zu drei Jahren bezieht, ist es angezeigt, den Begriff „Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder“ gemäß den Begriffsbestimmungen für Säuglinge und Kleinkinder in Artikel 2 Nummer 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates8 zu verwenden. Bei den anderen Erzeugnissen, für die der Höchstgehalt von 600 Bq/kg gilt, handelt es sich um andere Lebensmittel als solche für Säuglinge und Kleinkinder, einschließlich Lebensmitteln von geringerer Bedeutung, und Futtermittel im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (Euratom) 2016/52 des Rates9.

(5)

Bestimmte Erzeugnisse aus Drittländern, die von dem Unfall von Tschernobyl betroffen sind, weisen noch immer eine Kontamination mit radioaktivem Cäsium auf, die die oben genannten Höchstwerte überschreitet. Die Ergebnisse der letzten Jahre belegen, dass die Kontamination mit Cäsium-137 nach dem Unfall von Tschernobyl bei einer Reihe von Erzeugnissen, die von Arten stammen, die in Wäldern und bewaldeten Gebieten leben und wachsen, nach wie vor hoch ist. Dies hängt mit den anhaltenden signifikanten Werten von radioaktivem Cäsium in diesem Ökosystem und seiner physikalischen Halbwertszeit von 30 Jahren zusammen.

(6)

Da das Radionuklid Cäsium-134 mit einer physikalischen Halbwertszeit von etwa 2 Jahren seit dem Unfall von Tschernobyl vollständig zerfallen ist, sollte nur für Cäsium-137 ein Höchstwert festgelegt werden, denn die Untersuchung auf Cäsium-134 stellt einen zusätzlichen Analyseaufwand dar.

(7)

In den letzten 10 Jahren wurden Überschreitungen der Höchstwerte bei Sendungen von Pilzen, die aus mehreren Drittländern eingeführt wurden, an das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (RASFF) gemeldet. Darüber hinaus wurden in den vergangenen 10 Jahren dem RASFF einige Verstöße gegen die Höchstwerte bei Sendungen von Preiselbeeren, Heidelbeeren und anderen Früchten und Folgeprodukten der Art Vaccinium gemeldet; bei Wildfleisch gab es keine Verstoßmeldungen.

(8)

Daraus lässt sich schließen, dass aus bestimmten Drittländern eingeführte Lebens- und Futtermittel radioaktiv kontaminiert sein können; es besteht also die Wahrscheinlichkeit, dass von ihnen ein ernstes Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für die Umwelt ausgeht, aufgrund dessen Maßnahmen auf Unionsebene erforderlich sind, bevor diese Erzeugnisse auf den Unionsmarkt gelangen.

(9)

In der Durchführungs­verordnung (EG) Nr. 1635/2006 der Kommission10 sind Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 733/2008 festgelegt. Danach sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die zuständigen Behörden der von dem Unfall von Tschernobyl betroffenen Drittländer für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse Ausfuhrbescheinigungen ausstellen, aus denen hervorgeht, dass die von ihnen begleiteten Erzeugnisse die in der Verordnung (EG) Nr. 733/2008 festgelegten Höchstwerte einhalten. Die betroffenen Drittländer sind in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1635/2006 aufgeführt.

(10)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1609/2000 der Kommission11 wurde eine Liste der Erzeugnisse festgelegt, für die die Verordnung (EG) Nr. 733/2008 galt.

(11)

Mit der Verordnung (EU) 2017/625 werden die Vorschriften für amtliche Kontrollen von in die Union verbrachten Tieren und Waren zur Überprüfung der Einhaltung der Unionsvorschriften für die Lebensmittelkette in einem einheitlichen Rechtsrahmen zusammengefasst; darin ist auch festgelegt, dass bestimmte Warenkategorien aus bestimmten Drittländern vor ihrem Eingang in die Union an der Grenzkontrollstelle zur amtlichen Kontrolle zu stellen sind.

(12)

Zur Vereinfachung der Durchführung der amtlichen Kontrollen beim Eingang in die Union sollte für den Eingang in die Union von Lebens- und von Futtermitteln, die hierfür besonderen Bedingungen unterliegen, ein einheitliches Muster einer amtlichen Bescheinigung festgelegt werden.

(13)

Die amtlichen Bescheinigungen sollten auf Papier oder in elektronischer Form ausgestellt werden. Zusätzlich zu den Anforderungen in Titel II Kapitel VII der Verordnung (EU) 2017/625 sollten daher gemeinsame Anforderungen an die Ausstellung amtlicher Bescheinigungen in beiden Formen festgelegt werden. Hierzu ist in Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe f der genannten Verordnung vorgesehen, dass die Kommission Regeln für die Ausstellung elektronischer Bescheinigungen und für die Verwendung elektronischer Signaturen festlegt, auch im Zusammenhang mit den gemäß der genannten Verordnung ausgestellten amtlichen Bescheinigungen. Außerdem sollten Bestimmungen erlassen werden, um zu gewährleisten, dass die Anforderungen der Durchführungs­verordnung (EU) 2019/628 der Kommission12 an amtliche Bescheinigungen, die nicht über das Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (Information Management System for Official Controls – IMSOC) übermittelt werden, auch für amtliche Bescheinigungen gelten, die im Einklang mit der vorliegenden Verordnung ausgestellt werden.

(14)

Zur Vermeidung falscher und missbräuchlicher Verwendungen ist es wichtig festzulegen, in welchen Fällen eine Ersatzbescheinigung für eine amtliche Bescheinigung ausgestellt werden darf und welche Anforderungen diese erfüllen muss. Diese Fälle sind in der Durchführungs­verordnung (EU) 2019/628 in Bezug auf gemäß der genannten Verordnung ausgestellte amtliche Bescheinigungen geregelt. Zur Gewährleistung einer kohärenten Vorgehensweise sollte für die Ausstellung von Ersatzbescheinigungen vorgesehen werden, dass im Einklang mit der vorliegenden Verordnung ausgestellte amtliche Bescheinigungen gemäß den in der Durchführungs­verordnung (EU) 2019/628 festgelegten Verfahren ersetzt werden.

(15)

Aufgrund der langanhaltenden Auswirkungen einer radioaktiven Kontamination ist es nicht angezeigt, die Liste der von dem Unfall von Tschernobyl betroffenen Drittländer zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu ändern. Jedoch sollten Bulgarien und Rumänien, die inzwischen zu den Mitgliedstaaten gehören, nicht in dieser Liste aufgeführt werden. Liechtenstein und Norwegen, die zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gehören und daher nicht den entsprechenden Kontrollen unterliegen, sollten ebenso wenig in dieser Liste aufgeführt werden. Diese Verordnung sollte spätestens bis zum 31. März 2030 hinsichtlich der Liste der betroffenen Drittländer überprüft werden. Parallel dazu kann eine länderspezifische Anpassung der Maßnahmen zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen, wenn eine eingehendere Analyse des Kontaminationsgrads in dem betreffenden Land niedrigere Werte ergibt.

(16)

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland wurde mit der Durchführungs­verordnung (EU) 2019/595 der Kommission13 ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Anwendung des Unionsrechts auf das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet endet, in die Liste der unter die Verordnung (EG) Nr. 733/2008 fallenden Länder aufgenommen. Die Verordnung (EG) Nr. 733/2008 wurde später in Anhang 2 des dem Austrittsabkommen14 beigefügten Protokolls zu Irland/Nordirland aufgenommen. Gemäß Artikel 6 Absatz 3 des Austrittsabkommens schließt diese Bezugnahme auch die Verordnung (EG) Nr. 1635/2006 ein. Daraus folgt, dass das Vereinigte Königreich für die Zwecke der Anwendung der Verordnungen (EG) Nr. 1635/2006 und (EG) Nr. 733/2008 in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2019/595 sowie mit der Anwendung der vorliegenden Verordnung, die diese Rechtsakte ersetzt, die vorliegende Verordnung in Bezug auf Nordirland so anwenden muss, als wäre Nordirland ein Mitgliedstaat der Union. Nordirland sollte daher nicht in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgenommen werden, während das übrige Vereinigte Königreich in diesen Anhang aufgenommen werden sollte. Da diese Verordnung nur für Drittländer gilt, gilt die Aufnahme des Vereinigten Königreichs in den Anhang erst ab dem Zeitpunkt, zu dem das Unionsrecht gemäß dem Austrittsabkommen nicht mehr für das Vereinigte Königreich und dessen Hoheitsgebiet gilt.

(17)

Angesichts der Erfahrungen mit den derzeitigen Kontrollen und der geringen Zahl von Fällen, in denen die Höchstwerte überschritten werden, wird es als ausreichend erachtet, für alle Sendungen von Pilzen, ausgenommen Zuchtpilze, und von wild wachsenden Preiselbeeren, Heidelbeeren und anderen Früchten der Art Vaccinium und daraus gewonnenen Erzeugnissen, denen eine amtliche Bescheinigung beigefügt ist, Dokumentenprüfungen vorzuschreiben, die durch Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen, einschließlich Laboranalysen auf radioaktives Cäsium, mit einer Häufigkeit von 20 % ergänzt werden.

(18)

Da die vorliegende Verordnung die Verordnungen (EG) Nr. 1609/2000 und (EG) Nr. 1635/2006 ersetzt, sollten diese aufgehoben werden.

(19)

Um einen reibungslosen Übergang zu den neuen Maßnahmen zu ermöglichen, sollte eine Übergangsmaßnahme für Sendungen vorgesehen werden, die von gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1635/2006 ausgestellten Bescheinigungen begleitet werden, sofern diese Bescheinigungen vor dem 1. September 2020 ausgestellt wurden.

(20)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

2

ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

3

Verordnung (EG) Nr. 733/2008 des Rates vom 15. Juli 2008 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl (ABl. L 201 vom 30.7.2008, S. 1).

4

Empfehlung 2003/274/Euratom der Kommission über den Schutz und die Unterrichtung der Bevölkerung in Bezug auf die Exposition durch die anhaltende Kontaminbestimmtervorkommender Nahrungsmittel mit radioaktivem Cäsium als Folge des Unfalls im Kernkraftwerk Tschernobyl (ABl. L 99 vom 17.4.2003, S. 55).

5

Durchführungs­verordnung (EU) Nr. 297/2011 der Kommission vom 25. März 2011 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima (ABl. L 80 vom 26.3.2011, S. 5).

6

Opinion of the Group of Experts referred to in Article 31 of the Euratom Treaty on the Prolongation of the latest Post-Chernobyl Regulation – Council Regulation 733/2008 amended by Council Regulation 1048/2009 (angenommen auf der Sitzung vom 15. November 2018), abrufbar unter:

https://ec.europa.eu/energy/sites/ener/files/opinion_on_prolongation_of_post-chernobyl_regulations_15_november_2018.pdf.

7

Opinion of the Group of Experts referred to in Article 31 of the Euratom Treaty on a draft proposal for an implementing regulation imposing conditions governing the import of food, minor food and feed originating in third countries following the accident at the Chernobyl nuclear power station (angenommen auf der Sitzung vom 13. Juni 2019), abrufbar unter: https://ec.europa.eu/energy/sites/ener/files/opinion_on_implementing_regulation_on_post-chernobyl_measures_13_june_2019.pdf.

8

Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 des Rates und der Kommission (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35).

9

Verordnung (Euratom) 2016/52 des Rates vom 15. Januar 2016 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Lebens- und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder eines anderen radiologischen Notfalls und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates und der Verordnungen (Euratom) Nr. 944/89 und (Euratom) Nr. 770/90 der Kommission (ABl. L 13 vom 20.1.2016, S. 2).

10

Verordnung (EG) Nr. 1635/2006 der Kommission vom 6. November 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 des Rates über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl (ABl. L 306 vom 7.11.2006, S. 3).

11

Verordnung (EG) Nr. 1609/2000 der Kommission vom 24. Juli 2000 zur Festlegung einer Liste von Erzeugnissen, die von der Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 des Rates über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl ausgenommen sind (ABl. L 185 vom 25.7.2000, S. 27).

12

Durchführungs­verordnung (EU) 2019/628 der Kommission vom 8. April 2019 zu den Mustern amtlicher Bescheinigungen für bestimmte Tiere und Waren und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 und der Durchführungs­verordnung (EU) 2016/759 in Bezug auf diese Musterbescheinigungen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 101).

13

Durchführungs­verordnung (EU) 2019/595 der Kommission vom 11. April 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1635/2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 des Rates aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Union (ABl. L 103 vom 12.4.2019, S. 22).

14

Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7).