IX-5.0g

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Durchführungs­verordnung (EU) 2021/620 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Genehmigung des Status „seuchenfrei“ und des Status der Nichtimpfung für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen und der Genehmigung von Tilgungsprogrammen für diese gelisteten Seuchen

Vom 15. April 2021

(ABl. 2021 Nr. L 131/78), zul. geänd. durch Art. 1 der DVO (EU) 2024/2032 vom 29.7.2024 (ABl. L 2024/2032 vom 30.7.2024)
Änderungshistorienicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)1, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3, Artikel 36 Absatz 4 und Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2016/429 wurde ein neuer Rechtsrahmen für die Prävention und Bekämpfung von Seuchen geschaffen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind. Insbesondere sind in der Verordnung (EU) 2016/429 seuchenspezifische Bestimmungen für die gemäß Artikel 5 Absatz 1 der genannten Verordnung gelisteten Seuchen („gelistete Seuchen“) festgelegt, und Artikel 9 der genannten Verordnung regelt, wie diese Bestimmungen auf die verschiedenen Kategorien gelisteter Seuchen anzuwenden sind. Zudem sieht die Verordnung (EU) 2016/429 vor, dass die Mitgliedstaaten obligatorische Tilgungsprogramme für gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung und optionale Tilgungsprogramme für gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung aufstellen und dass diese Programme von der Kommission genehmigt werden. Ferner sieht sie vor, dass die Kommission den Status „seuchenfrei“ oder den Status der Nichtimpfung von Mitgliedstaatenoder Zonen oder Kompartimenten dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429 genehmigt.

(2)

Die Durchführungs­verordnung (EU) 2018/1882 der Kommission2 teilt gelistete Seuchen in die Seuchenkategorien A bis E ein und sieht vor, dass die Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung für gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 auf die Kategorien gelisteter Seuchen für die gelisteten Arten und Gruppen gelisteter Arten anzuwenden sind, die in der Tabelle im Anhang der genannten Verordnung aufgeführt sind. Mit der vorliegenden Verordnung sollten Vorschriften für Seuchen der Kategorie A, der Kategorie B oder der Kategorie C festgelegt werden.

(3)

Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 gelten folgende Seuchen als gelistete Seuchen: Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis, Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (MTBC), Infektionen mit dem Tollwut-Virus (RABV), Enzootische Leukose der Rinder (EBL), Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) (Infektionen mit BTV), Bovine Virus Diarrhoe (BVD), Infektiöse Bovine Rhinotracheitis/Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis (IBR/IPV), Infektionen mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit (ADV), Befall mit Varroa spp., Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit, Infektionen mit der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI), Virale Hämorrhagische Septikämie (VHS), Infektiöse Hämatopoetische Nekrose (IHN), Infektionen mit dem HPR-deletierten Virus der Ansteckenden Blutarmut der Lachse (HPR-deletiertes ISAV), Infektionen mit Marteilia refringens, Infektionen mit Bonamia exitiosa, Infektionen mit Bonamia ostreae und Infektionen mit dem Virus der Weißpünktchenkrankheit (WSSV). Alle diese gelisteten Seuchen fallen unter die Definition von Seuchen der Kategorien A, B oder C gemäß der Durchführungs­verordnung (EU) 2018/1882 und sind ordnungsgemäß in der Tabelle im Anhang der genannten Durchführungs­verordnung aufgeführt.

(4)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission3 ergänzt die Vorschriften über Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen von Land-, Wasser- und sonstigen Tieren gemäß der Verordnung (EU) 2016/429. Insbesondere werden in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 Kriterien für die Gewährung des Status „seuchenfrei“ für Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten und die Anforderungen für die Genehmigung von Tilgungsprogrammen für Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten festgelegt.

(5)

Gemäß Artikel 85 der Verordnung (EU) 2020/689 gilt für Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten, für die vor dem Geltungsbeginn der genannten Verordnung ein Tilgungs- oder Überwachungsprogramm für Seuchen der Kategorie C genehmigt wurde, dass sie für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem Geltungsbeginn der genannten Verordnung über ein gemäß der genannten Verordnung genehmigtes Tilgungsprogramm verfügen. Auf diese Beschränkung sollte daher in den entsprechenden Anhängen der vorliegenden Verordnung hingewiesen werden.

(6)

Artikel 280 der Verordnung (EU) 2016/429 enthält die Vorschriften für die Aufrechterhaltung eines bestehenden Status „seuchenfrei“ oder genehmigter Tilgungs- und Überwachungsprogramme von Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimenten dieser Mitgliedstaaten für bestimmte gelistete Seuchen, die durch gemäß den Richtlinien 64/432/EWG4, 91/68/EWG5, 92/65/EWG6, 2005/94/EG7, 2006/88/EG8 oder 2009/158/EG9 des Rates erlassene Rechtsakte der Kommission genehmigt wurden. Darüber hinaus werden die diesbezüglichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/429 durch die Artikel 84 und 85 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 ergänzt, in denen Übergangsmaßnahmen für einen bestehenden Status „seuchenfrei“ und bestehende genehmigte Tilgungs- und Überwachungsprogramme in Bezug auf diese gelisteten Seuchen festgelegt sind.

(7)

Im Interesse der Vereinfachung und Transparenz sollten durch die vorliegende Verordnung die Listen der bestehenden seuchenfreien Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimente sowie der bestehenden genehmigten Tilgungs- und Überwachungsprogramme in den Rechtsakten der Kommission, die gemäß den in Artikel 280 der Verordnung (EU) 2016/429 genannten Richtlinien erlassen wurden, und in bestimmten Richtlinien gemäß den Artikeln 84 und 85 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 durch die Listen in den Anhängen der vorliegenden Verordnung ersetzt werden.

(8)

Für bestimmte gelistete Seuchen legt die Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 erstmals Vorschriften für die Genehmigung des Status „seuchenfrei“ für Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten fest, weshalb Artikel 280 der Verordnung (EU) 2016/429 für diese Fälle nicht gilt. Dies betrifft Infektionen mit dem Tollwut-Virus (RABV), Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) (Infektionen mit BTV), die Bovine Virus Diarrhoe (BVD) oder Infektionen mit Bonamia exitiosa. Mehrere Mitgliedstaaten haben bei der Kommission Anträge auf Gewährung des Status „seuchenfrei“ für diese gelisteten Seuchen gestellt. Die Bewertung durch die Kommission hat ergeben, dass diese Anträge die Kriterien in Teil II Kapitel 4 Abschnitte 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 erfüllen, in denen Vorschriften für die Gewährung des Status „seuchenfrei“ für Mitgliedstaatenoder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten festgelegt sind. Daher sollte diesen Mitgliedstaaten oder den betreffenden Zonen oder Kompartimenten dieser Mitgliedstaaten der Status „seuchenfrei“ gewährt werden, und sie sollten ordnungsgemäß in den Anhängen der vorliegenden Verordnung aufgeführt werden.

(9)

Für bestimmte gelistete Seuchen sind in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 Vorschriften für die Genehmigung von Tilgungsprogrammen für Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten festgelegt, die nicht unter Artikel 280 der Verordnung (EU) 2016/429 fallen. Dies betrifft Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis, Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (MTBC), Infektionen mit dem Tollwut-Virus (RABV), die Enzootische Leukose der Rinder (EBL), Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) (Infektionen mit BTV), die Bovine Virus Diarrhoe (BVD) oder Infektionen mit Bonamia exitiosa. Mehrere Mitgliedstaaten haben bei der Kommission Anträge auf Genehmigung der Tilgungsprogramme für diese gelisteten Seuchen eingereicht. Die Bewertung durch die Kommission hat ergeben, dass diese Anträge die Kriterien von Teil II Kapitel 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 erfüllen, in denen die für die Genehmigung von Tilgungsprogrammen für Land- und Wassertierseuchen der Kategorien B und C einzuhaltenden Vorschriften festgelegt sind. Daher sollten diese Tilgungsprogramme genehmigt und die Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten ordnungsgemäß in die Anhänge der vorliegenden Verordnung aufgenommen werden.

(10)

Für bestimmte gelistete Seuchen sind noch keine Anträge von Mitgliedstaaten auf Gewährung des Status „seuchenfrei“ oder auf Genehmigung von Tilgungsprogrammen bei der Kommission eingegangen oder ihre Bewertung ist noch nicht abgeschlossen. Nach deren Eingang bzw. nach Abschluss der Bewertung können die betreffenden Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente in die Anhänge der vorliegenden Verordnung aufgenommen werden.

(11)

Darüber hinaus hat ein Mitgliedstaat vor Kurzem bei der Kommission die Gewährung des Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis für eine Zone beantragt. Die Bewertung durch die Kommission hat ergeben, dass der Antrag den Kriterien von Artikel 71 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 entspricht, in dem Vorschriften für die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ auf der Grundlage von Tilgungsprogrammen festgelegt sind. Daher sollte dieser Zone der Status „seuchenfrei“ gewährt werden, und sie sollte ordnungsgemäß in die Anhänge der vorliegenden Verordnung aufgeführt werden.

(12)

In Bezug auf die Aviäre Influenza regelt die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG erlassene Verordnung (EG) Nr. 616/2009 der Kommission10 die Zulassung von Geflügelkompartimenten und Kompartimenten für in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies durch die Mitgliedstaaten. Die Liste der zugelassenen Kompartimente ist öffentlich einsehbar, und auf der Website der Kommission gibt es Links zu den Informations-Websites der Mitgliedstaaten. Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 sollte der Status „seuchenfrei“ von Geflügelkompartimenten und Kompartimenten für in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 616/2009 in Bezug auf die Aviäre Influenza zugelassen sind, aufrechterhalten werden und sie sollten ordnungsgemäß in den Anhängen der vorliegenden Verordnung aufgeführt werden.

(13)

In der Entscheidung 2003/467/EG der Kommission11 sind die Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten mit tuberkulose-, brucellose- und rinderleukosefreiem Status gemäß der Richtlinie 64/432/EWG aufgeführt. Diese Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten sollten ordnungsgemäß in den Anhängen der vorliegenden Verordnung aufgeführt werden.

(14)

In der Entscheidung 93/52/EWG der Kommission12 sind die gemäß der Richtlinie 91/68/EWG als amtlich frei von Brucellose (B. melitensis) anerkannten Mitgliedstaaten und Gebiete aufgeführt. Diese Mitgliedstaaten und Gebiete sollten ordnungsgemäß in den Anhängen der vorliegenden Verordnung aufgeführt werden.

(15)

Im Durchführungsbeschluss 2013/503/EU der Kommission13 sind die Mitgliedstaaten oder ihre Gebiete aufgeführt, die gemäß der Richtlinie 92/65/EWG als frei von Varroose anerkannt sind. Diese Mitgliedstaaten oder ihre Gebiete sollten ordnungsgemäß in den Anhängen der vorliegenden Verordnung aufgeführt werden.

(16)

Mit den Entscheidungen 94/963/EG14 und 95/98/EG15 der Kommission wurde der Status Finnlands und Schwedens als nicht gegen die Newcastle-Krankheit impfende Zone gemäß der Richtlinie 2009/158/EG festgelegt. Diese Mitgliedstaaten sollten ordnungsgemäß in den Anhängen der vorliegenden Verordnung aufgeführt werden.

(17)

In der Entscheidung 2004/558/EG der Kommission16 werden die Regionen von Mitgliedstaaten mit dem Status „IBR-frei“ und die Regionen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten IBR-Tilgungsprogramm gemäß der Richtlinie 64/432/EWG aufgeführt. Die Regionen mit dem Status „IBR-frei“ sollten ordnungsgemäß in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführt werden, während die Regionen mit genehmigten IBR-Tilgungsprogrammen diese gemäß der Verordnung (EU) 2020/689 für einen begrenzten Zeitraum aufrechterhalten und in die Anhänge der vorliegenden Verordnung aufgenommen werden sollten.

(18)

In der Entscheidung 2008/185/EG der Kommission17 sind die als frei von der Aujeszkyschen Krankheit befundenen Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten sowie die Regionen aufgelistet, die über ein genehmigtes Programm zur Tilgung der Aujeszkyschen Krankheit gemäß der Richtlinie 64/432/EWG verfügen. Die als frei von der Aujeszkyschen Krankheit befundenen Mitgliedstaaten oder ihre Regionen sollten ordnungsgemäß in den Anhängen der vorliegenden Verordnung aufgeführt werden, während die Regionen mit genehmigten Programmen zur Tilgung der Aujeszkyschen Krankheit diese gemäß der Verordnung (EU) 2020/689 für einen begrenzten Zeitraum aufrechterhalten und ordnungsgemäß in die Anhänge der vorliegenden Verordnung aufgeführt werden sollten.

(19)

In der Entscheidung 2009/177/EG der Kommission18 sind die Mitgliedstaaten sowie bestimmte Zonen und Kompartimente mit dem Status „seuchenfrei“ oder genehmigten Überwachungs- oder Tilgungsprogrammen in Bezug auf gelistete Wassertierkrankheiten gemäß der Richtlinie 2006/88/EG aufgeführt. Der Status „seuchenfrei“ dieser Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimente sollte ordnungsgemäß in den Anhängen der vorliegenden Verordnung aufgeführt werden, während die genehmigten Programme gemäß Artikel 85 der Verordnung (EU) 2020/689 für einen begrenzten Zeitraum aufrechterhalten und ordnungsgemäß in den Anhängen der vorliegenden Verordnung aufgeführt werden sollten.

(20)

In Bezug auf gelistete Wassertierseuchen gibt es bestimmte seuchenfreie Zonen und Kompartimente sowie genehmigte Überwachungsprogramme, die nicht in der Entscheidung 2009/177/EG aufgeführt sind, über die es aber gemäß der Richtlinie 2006/88/EG auf den Informations-Websites der Mitgliedstaaten öffentlich zugängliche Informationen gibt. Diese Zonen und Kompartimente sollten den Status „seuchenfrei“ behalten, während die Programme gemäß Artikel 85 der Verordnung (EU) 2020/689 für einen begrenzten Zeitraum aufrechterhalten werden sollten. Aktuelle Informationen über die Betriebe, die in diesen seuchenfreien Zonen und Kompartimenten liegen oder die unter diese Programme fallen, sind auf der gemäß Artikel 185 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 und Artikel 21 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691 der Kommission19 eingerichteten und gepflegten öffentlich zugänglichen Internetseite aufgeführt.

(21)

Da die Listen in den Entscheidungen 93/52/EWG, 94/963/EG, 95/98/EG, 2003/467/EG, 2004/558/EG, 2008/185/EG und 2009/177/EG, in der Verordnung (EG) Nr. 616/2009 und im Durchführungsbeschluss 2013/503/EU durch die Listen in den Anhängen der vorliegenden Verordnung ersetzt werden, sollten diese Rechtsakte aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.

(22)

Gemäß dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Austrittsabkommen“) und insbesondere gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten die Verordnung (EU) 2016/429 sowie die auf ihr beruhenden Rechtsakte der Kommission nach Ablauf des im Austrittsabkommen vorgesehenen Übergangszeitraums für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland. Aus diesem Grund sollte das Vereinigte Königreich (Nordirland), sofern es für Nordirland relevant ist, in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführt werden.

(23)

Da die Verordnung (EU) 2016/429 ab dem 21. April 2021 gilt, sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten.

(24)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

2

Durchführungs­verordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21).

3

Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 211).

4

Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64).

5

Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19).

6

Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54).

7

Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16).

8

Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14).

9

Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74).

10

Verordnung (EG) Nr. 616/2009 der Kommission vom 13. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/94/EG des Rates hinsichtlich der Zulassung von Geflügelkompartimenten und Kompartimenten für in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies in Bezug auf die Aviäre Influenza sowie hinsichtlich zusätzlicher vorbeugender Biosicherheitsmaßnahmen in solchen Kompartimenten (ABl. L 181 vom 14.7.2009, S. 16).

11

Entscheidung 2003/467/EG der Kommission vom 23. Juni 2003 zur Feststellung des amtlich anerkannten tuberkulose-, brucellose- und rinderleukosefreien Status bestimmter Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rinderbestände (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 74).

12

Entscheidung 93/52/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1992 zur Feststellung, dass bestimmte Mitgliedstaaten oder Gebiete die Bedingungen betreffend die Brucellose (Br. melitensis) eingehalten haben, und zur Anerkennung dieser Mitgliedstaaten oder Gebiete als amtlich brucellosefrei (ABl. L 13 vom 21.1.1993, S. 14).

13

Durchführungsbeschluss 2013/503/EU der Kommission vom 11. Oktober 2013 zur Anerkennung von Teilen der Union als frei von Varroose bei Bienen und zur Festlegung zusätzlicher, für den Handel innerhalb der Union und für Einfuhren erforderlicher Garantien zum Schutz des varroosefreien Status dieser Gebiete (ABl. L 273 vom 15.10.2013, S. 38).

14

Entscheidung 94/963/EG der Kommission vom 28. Dezember 1994 zur Festlegung des Status Finnlands als nicht gegen die Newcastle-Krankheit impfende Zone (ABl. L 371 vom 31.12.1994, S. 29).

15

Entscheidung 95/98/EG der Kommission vom 13. März 1995 zur Festlegung des Status Schwedens als nicht gegen die Newcastle-Krankheit impfende Zone (ABl. L 75 vom 4.4.1995, S. 28).

16

Entscheidung 2004/558/EG der Kommission vom 15. Juli 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 64/432/EWG des Rates hinsichtlich ergänzender Garantien im innergemeinschaftlichen Handel mit Rindern in Bezug auf die infektiöse bovine Rhinotracheitis und der Genehmigung der von einigen Mitgliedstaaten vorgelegten Tilgungsprogramme (ABl. L 249 vom 23.7.2004, S. 20).

17

Entscheidung 2008/185/EG der Kommission vom 21. Februar 2008 zur Festlegung zusätzlicher Garantien für den innergemeinschaftlichen Handel mit Schweinen hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit und der Kriterien für die Informationsübermittlung (ABl. L 59 vom 4.3.2008, S. 19).

18

Entscheidung 2009/177/EG der Kommission vom 31. Oktober 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates in Bezug auf Überwachungs- und Tilgungsprogramme sowie auf den Seuchenfreiheitsstatus von Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimenten (ABl. L 63 vom 7.3.2009, S. 15).

19

Delegierte Verordnung (EU) 2020/691 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Aquakulturbetriebe und Transportunternehmer, die Wassertiere befördern (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 345).