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II-13.9

Empfehlung (EU) 2022/553 der Kommission zur Überwachung des Vorkommens von Alternaria-Toxinen in Lebensmitteln

Vom 5. April 2022

nicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette (CONTAM) der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) nahm 2011 eine wissenschaftliche Stellungnahme zu den Risiken an, die das Vorkommen von Alternaria in Lebensmitteln für Tiere und die öffentliche Gesundheit birgt1.

(2) Die EFSA veröffentlichte seitdem auch einen wissenschaftlichen Bericht zur Bewertung der lebensmittelbedingten Exposition der europäischen Bevölkerung gegenüber Alternaria-Toxinen2. Sie kam zu dem Schluss, dass die geschätzte chronische lebensmittelbedingte Exposition gegenüber den Alternaria-Toxinen Alternariol, Alternariolmonomethylether und Tenuazonsäure den betreffenden toxikologisch relevanten Schwellenwert (Threshold of Toxicological Concern) überschreitet, sodass zusätzliche verbindungsspezifische Toxizitätsdaten benötigt werden.

(3) Die EFSA empfahl die Erhebung weiterer Daten zum Vorkommen von Alternaria-Toxinen in den betreffenden Lebensmitteln (u. a. Obst und Obsterzeugnisse, Tomaten und Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten sowie Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder). Die EFSA empfahl des Weiteren die Anwendung empfindlicherer Analysemethoden, um der Unsicherheit in Bezug auf die Exposition gegenüber den verschiedenen Alternaria-Toxinen entgegenzuwirken, die darauf zurückzuführen ist, dass beim derzeit verfügbaren Datensatz ein hoher Anteil der Werte unter der Quantifizierungsgrenze (LOQ) liegt, weil die angewandten Analysemethoden nicht in jedem Fall ausreichend empfindlich waren.

(4) Mit guter landwirtschaftlicher Praxis, guten Lagerungs- und Transportbedingungen sowie guter Herstellungspraxis lässt sich das Vorkommen von Alternaria-Toxinen in Lebensmitteln senken oder verhindern. Es müssen jedoch weitere Informationen dazu zusammengetragen werden, welche Faktoren zu relativ hohen Alternaria-Toxin-Werten in bestimmten Lebensmitteln führen, damit Maßnahmen zur Verhinderung oder Senkung des Vorkommens dieser Alternaria-Toxine in solchen Lebensmitteln ermittelt werden können.

(5) Als Hilfestellung dazu, wann eine Ermittlung der Faktoren, die zu relativ hohen Werten oder auch signifikant hohen Werten an Alternaria-Toxinen in Lebensmitteln führen, angemessen ist, müssen basierend auf den in der EFSA-Datenbank verfügbaren Daten Richtwerte für Lebensmittel festgelegt werden. Richtwerte wurden nur für diejenigen Lebensmittel festgelegt, für die die Daten zum Vorkommen ausreichen.

(6) Daher sollte empfohlen werden, Alternaria-Toxine in Lebensmitteln zu überwachen und die Faktoren zu ermitteln, die zu hohen Werten hiervon in bestimmten Lebensmitteln führen –

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

(1) Die Mitgliedstaaten sollten in enger Zusammenarbeit mit den Lebensmittelunternehmern die Alternaria-Toxine Alternariol, Alternariolmonomethylether und Tenuazonsäure in Lebensmitteln, insbesondere in verarbeiteten Tomatenerzeugnissen, Paprikapulver, Sesamsamen, Sonnenblumenkernen, Sonnenblumenöl, Schalenobst, getrockneten Feigen und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder überwachen. Falls möglich sollte auch auf weitere Alternaria-Toxine untersucht und sollten die Ergebnisse der Europäischen Lebensmittelbehörde gemeldet werden.

(2) Um repräsentative Stichproben zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten die entsprechenden Probenahmeverfahren aus der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 der Kommission vom 23. Februar 20063 anwenden. Bei verarbeiteten Tomatenerzeugnissen sollte das Probenahmeverfahren gemäß den Vorgaben aus Teil H (flüssige Erzeugnisse) oder Teil I (feste Erzeugnisse) des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 durchgeführt werden. Weicht das vom Lebensmittunternehmer angewandte Probenahmeverfahren von dem in der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 festgelegten Verfahren ab, so sollte es jedoch für das Los repräsentativ bleiben.

(3) Bei der Bestimmung von Alternariol und Alternariolmonomethylether sollte die LOQ bei Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder nicht über 2 μg/kg und bei anderen Lebensmitteln nicht über 4 μg/kg liegen; bei der Bestimmung von Tenuazonsäure sollte die LOQ bei allen Lebensmitteln nicht über 20 μg/kg liegen.

(4) Die Mitgliedstaaten sollten unter aktiver Beteiligung der Lebensmittelunternehmer die Faktoren ermitteln, die zu diesen die Richtwerte überschreitenden Werten führen, und untersuchen, wie sich die Verarbeitung auf diese Alternaria-Toxin-Werte auswirkt, die im Anhang der vorliegenden Empfehlung aufgeführt sind.

(5) Die Mitgliedstaaten und die Lebensmittelunternehmer sollten der EFSA bis zum 30. Juni jeden Jahres die Daten für das Vorjahr übermitteln, damit diese im Einklang mit den Anforderungen des EFSA-Leitfadens zur „Standard Sample Description (SSD)“ für Lebens- und Futtermittel und den zusätzlichen Berichterstattungsanforderungen der EFSA4 in einer einzigen Datenbank zusammengeführt werden können.


1

EFSA-Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette (CONTAM); „Scientific Opinion on the risks for animal and public health related to the presence of Alternaria toxins in feed and food“. EFSA Journal 2011;9(10):2407 [97 S.], doi:10.2903/j.efsa.2011.2407. Abrufbar unter: www.efsa.europa.eu/efsajournal.

2

EFSA, Arcella D., Eskola M. und Gómez Ruiz J. A., 2016. „Scientific report on the dietary exposure assessment to Alternaria toxins in the European population“. EFSA Journal 2016;14(12):4654, 32 S. doi:10.2903/j.efsa.2016.4654.

3

Verordnung (EG) Nr. 401/2006 der Kommission vom 23. Februar 2006 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Mykotoxingehalts von Lebensmitteln (ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 12).