DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates1, insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben b und c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) | Russlands Invasion in die Ukraine am 24. Februar 2022 hat ernsthafte Auswirkungen auf die Versorgung mehrerer Mitgliedstaaten mit ökologischen/biologischen Eiweißfuttermitteln, weil die Ukraine für diese Mitgliedstaaten einer der Hauptlieferanten solcher Futtermittel für Schweine und Geflügel aus ökologischer/biologischer Produktion war. |
(2) | Die mangelnde Verfügbarkeit ökologischer/biologischer Eiweißfuttermittel in diesen Mitgliedstaaten gefährdet die Kontinuität der ökologischen/biologischen Produktion bei älteren Schweinen und älterem Geflügel, die durch die Ausnahmeregelungen gemäß Anhang II Teil II Nummer 1.9.3.1 Buchstabe c und Nummer 1.9.4.2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/848, denen zufolge maximal 5 % nichtökologische/nichtbiologische Eiweißfuttermittel an Jungtiere verfüttert werden dürfen, nicht abgedeckt sind. |
(3) | Daher ist es angezeigt, denjenigen Mitgliedstaaten, die diese Situation als Katastrophenfall gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2146 der Kommission2 eingestuft haben, eine befristete Ausnahme von Anhang II Teil II Nummer 1.4.1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 zu gewähren, wo es heißt, dass die Tiere mit ökologischen/biologischen Futtermitteln oder Umstellungsfuttermitteln zu füttern sind, indem die Ausnahmeregelungen gemäß Anhang II Teil II Nummer 1.9.3.1 Buchstabe c und Nummer 1.9.4.2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/848 auf ältere Tiere der Kategorien Schweine und Geflügel ausgeweitet werden. |
(4) | Im Interesse der Transparenz und der Kontrollen ist es erforderlich, dass Informationen über die gewährten Ausnahmen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission in harmonisierter Weise über ein IT-System ausgetauscht werden. |
(5) | Es muss sichergestellt werden, dass Unternehmer, denen solche Ausnahmen gewährt wurden, die mit den Ausnahmeregelungen verbundenen Bedingungen erfüllen. |
(6) | Zu Kontrollzwecken sollten die Unternehmer Nachweise aufbewahren, aus denen hervorgeht, dass ihnen die betreffenden Ausnahmen gewährt wurden und sie die damit verbundenen Bedingungen erfüllen. |
(7) | Diese Verordnung sollte rückwirkend mit Wirkung vom 24. Februar 2022, dem Tag der Invasion Russlands in die Ukraine, gelten – |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: