DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Überwachung der Aufnahme von Lebensmittelzusatzstoffen ist in der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates1 geregelt. Gemäß Artikel 27 der genannten Verordnung müssen die Mitgliedstaaten den Verbrauch und die Verwendung von in Anhang II Teil B der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffen ausgehend von einem risikobezogenen Ansatz systematisch überwachen und der Kommission und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) in angemessenen zeitlichen Abständen Bericht über die Ergebnisse erstatten. Es wurde vorgesehen, dass die Kommission zu diesem Zweck eine einheitliche Methode für die Erhebung von Daten über die Aufnahme von Lebensmittelzusatzstoffen über die Nahrung in der Union durch die Mitgliedstaaten festlegt.

(2)

Die Überwachung der Aufnahme von Lebensmittelaromen ist in der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates2 geregelt. Gemäß Artikel 20 der genannten Verordnung müssen die Mitgliedstaaten Systeme zur Überwachung des Verzehrs und der Verwendung der in der Unionsliste verzeichneten Aromen und des Verzehrs der in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 verzeichneten Stoffe auf der Grundlage eines risikobezogenen Ansatzes einführen und die Ergebnisse der Kommission und der Behörde in angemessenen zeitlichen Abständen mitteilen. Es wurde vorgesehen, dass die Kommission zu diesem Zweck eine einheitliche Methode für die Erhebung von Daten über die Aufnahme von Lebensmittelaromen über die Nahrung in der Union durch die Mitgliedstaaten festlegt.

(3)

Es wird zwar eine einheitliche Methode benötigt, damit die von verschiedenen Mitgliedstaaten berechneten Werte für die Aufnahme von Lebensmittelzusatzstoffen und Lebensmittelaromen verglichen und die erhobenen Daten zur Berechnung der Aufnahme auf Unionsebene herangezogen werden können, doch die Ausarbeitung dieser einheitlichen Methode wird durch die begrenzte Verfügbarkeit von Analysemethoden und Analysestandards und den Mangel an Informationen über die Verwendung von Lebensmittelaromen behindert.

(4)

Allerdings legte die Behörde am 23. Juni 20103 und am 23. Dezember 20224 Leitlinien für die Schätzung der Aufnahme von Lebensmittelaromen über die Nahrung vor. Am 18. Juli 2012 legte die Behörde Leitlinien für die Schätzung der Aufnahme von Lebensmittelzusatzstoffen über die Nahrung5 vor und führte gleichzeitig ein Expositionsbewertungsinstrument für Lebensmittelzusatzstoffe ein, nämlich das Food Additive Intake Model (FAIM). Am 17. Oktober 2017 veröffentlichte die Behörde eine Stellungnahme zu dem Ansatz für eine verfeinerte Expositionsbewertung im Rahmen der Sicherheitsbewertung von Lebensmittelzusatzstoffen, die Gegenstand einer Neubewertung sind6. Auf der Grundlage der genannten Leitlinien und mit dem Ziel, Erfahrungen zu sammeln, einige der aufgetretenen Schwierigkeiten anzugehen und die künftige Festlegung einer einheitlichen Methode zu erleichtern, empfiehlt die Kommission den Mitgliedstaaten, die in dieser Empfehlung beschriebene Methode zu verwenden.

(5)

Da verschiedene Lebensmittel auf dem Markt zahlreiche Lebensmittelzusatzstoffe und Lebensmittelaromen enthalten können und es daher viele potenzielle Kombinationen von Lebensmittelzusatzstoffen und Lebensmittelaromen mit Lebensmittelkategorien gibt, ist es angebracht, dass die Mitgliedstaaten Lebensmittelzusatzstoffe und Lebensmittelaromen auf der Grundlage des jeweils mit ihnen verbundenen Risikos kategorisieren und priorisieren. Zur Sicherstellung einer objektiven Priorisierung sollte das Risiko hauptsächlich auf der Grundlage der Ergebnisse der aktuellsten Risikobewertung der Behörde oder des Wissenschaftlichen Ausschusses „Lebensmittel“, anderer Hinweise darauf, dass ein Lebensmittelzusatzstoff oder Lebensmittelaroma genauer überwacht werden muss, z. B. des Vorhandenseins von Verunreinigungen bei Lebensmittelzusatzstoffen, oder von Hinweisen darauf, dass der für die Sicherheitsbewertung herangezogene Wert für die Aufnahme über die Nahrung veraltet ist oder zu niedrig eingeschätzt wurde, bewertet werden. Die Mitgliedstaaten sollten allerdings keine Lebensmittelaromen kategorisieren und priorisieren, zu denen die Kommission Informationen von Herstellern und Verwendern anfordern will oder deren Überwachung in Anbetracht des Ergebnisses der letzten Bewertung durch die Behörde nicht notwendig erscheint. Im Interesse der Flexibilität können die Mitgliedstaaten außerdem die Prioritäten unter Berücksichtigung anderer Faktoren anpassen.

(6)

Damit den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Behörde die entsprechenden Informationen zur Verfügung stehen, sollten die Mitgliedstaaten die Ergebnisse der Priorisierung in einem mehrjährigen Überwachungsplan festhalten und diesen auf dem neuesten Stand halten.

(7)

Da es möglich sein sollte, mit den erhobenen Daten die Aufnahme von Lebensmittelzusatzstoffen und Lebensmittelaromen zu berechnen, genügt es nicht, lediglich Daten über das Vorhandensein zu erheben, und sollten die Mitgliedstaaten zumindest eine Art von Daten über den Gehalt erheben. Daten über das Vorhandensein können jedoch auch erhoben werden, da sie Aufschluss darüber geben, ob ein Lebensmittelzusatzstoff oder Lebensmittelaroma in einem bestimmten Lebensmittel verwendet wird.

(8)

Die Mitgliedstaaten sollten entscheiden, bei welchen Lebensmitteln das Vorhandensein oder der Gehalt von Lebensmittelzusatzstoffen und Lebensmittelaromen im Einklang mit Kriterien, bei denen der relative Beitrag von Lebensmitteln oder Marken zur Aufnahme über die Nahrung berücksichtigt wird, überwacht werden soll, um dafür zu sorgen, dass die erhobenen Daten für die Verwendung des jeweiligen Lebensmittelzusatzstoffs oder Lebensmittelaromas in Lebensmitteln auf dem Markt in dem betreffenden Mitgliedstaat und für die Schätzung der Aufnahme der Lebensmittelzusatzstoffe und Lebensmittelaromen repräsentativ sind. Da bestimmte Stoffe wie Ascorbinsäure in Lebensmitteln vorkommen können, weil sie darin natürlich vorhanden sind oder weil sie als Nährstoffquelle oder als Lebensmittelzusatzstoff oder Lebensmittelaroma zugesetzt wurden, sollten die Mitgliedstaaten zudem auch Lebensmittel berücksichtigen, die zur Aufnahme eines Stoffes über die Nahrung auf anderem Wege als über die Verwendung als Lebensmittelzusatzstoff oder Lebensmittelaroma beitragen, damit die Aufnahme über die Nahrung auf anderem Wege als über die Verwendung als Lebensmittelzusatzstoff oder Lebensmittelaroma sowie die Gesamtexposition gegenüber dem betreffenden Stoff berechnet werden können.

(9)

Die Mitgliedstaaten können Überwachungsdaten mit Daten ergänzen, die im Einklang mit der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates7 bei Aufgaben der amtlichen Kontrolle erhoben wurden und für die Verwendung der Lebensmittelzusatzstoffe oder Lebensmittelaromen in auf dem Markt verfügbaren Lebensmitteln repräsentativ sind, um sich einen vollständigeren Überblick über die Situation zu verschaffen.

(10)

Um zuverlässige Ergebnisse zu erhalten, sollten die Mitgliedstaaten Analysemethoden gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2017/625 verwenden, wo eine Liste der für Laboranalysen verwendeten Methoden zu finden ist.

(11)

Angesichts der Vielfalt an Lebensmittelzusatzstoffen und Lebensmittelaromen sowie an Lebensmitteln, in denen sie verwendet werden, und ihrer Verwendungsbedingungen dürfen die Erfahrungen und Erkenntnisse der Mitgliedstaaten nur verglichen und bewertet werden, wenn sie dieselben Lebensmittelzusatzstoffe und Lebensmittelaromen betreffen. Daher sollten die Mitgliedstaaten nicht nur eine Priorisierung von Lebensmittelzusatzstoffen und Lebensmittelaromen vornehmen und die anderen Mitgliedstaaten, die Kommission und die Behörde informieren, sondern in einem ersten Schritt auch vereinbaren, zumindest eine gemeinsame, begrenzte Liste von Lebensmittelzusatzstoffen und Lebensmittelaromen zu überwachen –

EMPFIEHLT:

1.

Für die Zwecke dieser Empfehlung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Überwachung der Aufnahme von Lebensmittelzusatzstoffen und Lebensmittelaromen“ die Erhebung von Daten über das Vorhandensein und den Gehalt von Lebensmittelzusatzstoffen und Lebensmittelaromen in Lebensmitteln mit dem Ziel, die Aufnahme von Lebensmittelzusatzstoffen und Lebensmittelaromen über die Nahrung auf nationaler Ebene zu bewerten und die Daten über den Gehalt und die Werte für die Aufnahme über die Nahrung zu überprüfen, die bei der aktuellsten Expositionsbewertung durch die Behörde oder den Wissenschaftlichen Ausschuss „Lebensmittel“ herangezogen bzw. geschätzt wurden;

b)

„Daten über das Vorhandensein“ Daten über das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines bestimmten Lebensmittelzusatzstoffs oder Lebensmittelaromas in einem Lebensmittel;

c)

„Daten über den Gehalt“ die (in mg/l bzw. mg/kg Lebensmittel angegebene) Konzentration eines Lebensmittelzusatzstoffs oder Lebensmittelaromas in einem Lebensmittel, einschließlich tatsächlicher Verwendungsmengen und analytischer Daten;

d)

„tatsächliche Verwendungsmenge“ die von einem Unternehmer angegebene Konzentration eines einem Lebensmittel zugesetzten Lebensmittelzusatzstoffs oder Lebensmittelaromas;

e)

„analytische Daten“ die in einem Lebensmittel gemessene Konzentration eines Lebensmittelzusatzstoffs oder Lebensmittelaromas;

f)

„Referenzdosis“ die von Versuchsdaten abgeleitete Dosis, die bei der Risikobewertung herangezogen wird, um eine sichere Menge (z. B. eine akzeptierbare Tagesdosis) festzulegen oder – falls die Festlegung einer sicheren Menge nicht angebracht oder mithilfe der verfügbaren Daten nicht möglich ist – Sicherheitsbedenken zu untersuchen, indem die Sicherheitsmarge für die Exposition berechnet wird;

g)

„akzeptierbare Tagesdosis“ die auf der Grundlage der Körpermasse ausgedrückte geschätzte Höchstmenge eines Stoffes, der Einzelpersonen in einer (Teil-)Bevölkerung im Verlauf ihres Lebens täglich ohne nennenswertes Gesundheitsrisiko ausgesetzt werden können8.

2.

Die Mitgliedstaaten sollten Lebensmittelzusatzstoffe und Lebensmittelaromen im Einklang mit Teil A bzw. Teil C des Anhangs kategorisieren. Allerdings sollten Lebensmittelzusatzstoffe, die Gegenstand einer Neubewertung oder von Folgemaßnahmen zu einer Neubewertung sind, nicht überwacht werden.

3.

Die Mitgliedstaaten sollten jedem Lebensmittelzusatzstoff und jedem Lebensmittelaroma im Einklang mit Teil B und Teil D des Anhangs eine Priorität zuweisen.

Die Mitgliedstaaten können weitere relevante Faktoren berücksichtigen, z. B. die doppelte Verwendung als Lebensmittelzusatzstoff und Lebensmittelaroma, die Verfügbarkeit von Analysemethoden und -standards, öffentliche Belange, die besonders starke oder geringe Verwendung eines bestimmten Lebensmittelzusatzstoffs oder Lebensmittelaromas in ihrem Hoheitsgebiet, den häufigen Verzehr durch bestimmte Bevölkerungsgruppen oder den Mangel an Informationen über Lebensmittel, in denen ein Aroma möglicherweise verwendet wurde.

4.

Die Mitgliedstaaten sollten bis zum 30. September 2025:

a)

Lebensmittelzusatzstoffe kategorisieren und priorisieren;

b)

Folgendes kategorisieren und priorisieren:

Lebensmittelaromen der Gruppen 1, 2 und 4 im Sinne des Teils C des Anhangs;

Stoffe der Gruppe 3 im Sinne des Teils C des Anhangs, für die eine Referenzdosis ermittelt wurde und für die eine Bewertung der Aufnahme vorliegt.

Die Mitgliedstaaten sollten die Kategorisierung und Priorisierung ab 2026 jährlich aktualisieren und dabei die Ergebnisse der Überwachung aus dem Vorjahr und von der Behörde veröffentlichte neue Risikobewertungen berücksichtigen.

5.

Die Mitgliedstaaten sollten einen mehrjährigen Überwachungsplan ausarbeiten, in den die Ergebnisse der Priorisierung einfließen. Dieser mehrjährige Überwachungsplan sollte mindestens drei Jahre abdecken und eine Liste der in jedem Jahr zu überwachenden Lebensmittelzusatzstoffe und Lebensmittelaromen enthalten. Er sollte jährlich unter Berücksichtigung der aktualisierten Kategorisierung und Priorisierung aktualisiert werden.

6.

Die Mitgliedstaaten sollten mindestens eine der folgenden Arten von Daten erheben:

a)

bei Lebensmittelzusatzstoffen Daten über tatsächliche Verwendungsmengen auf nationaler Ebene;

b)

analytische Daten.

Die Mitgliedstaaten können auch Daten über das Vorhandensein erheben.

7.

Die Mitgliedstaaten sollten entscheiden, bei welchen Lebensmitteln der Gehalt eines Lebensmittelzusatzstoffs oder eines Lebensmittelaromas überwacht werden muss, und berücksichtigen dabei die folgenden Aspekte:

a)

die Lebensmittelkategorien, bei denen das Vorhandensein eines Lebensmittelzusatzstoffs oder eines Lebensmittelaromas zu erwarten ist;

b)

die Lebensmittelkategorien, von denen angenommen wird, dass sie wesentlich zur Aufnahme von Lebensmittelzusatzstoffen und Lebensmittelaromen durch die gesamte Bevölkerung oder bestimmte Altersgruppen beitragen;

c)

die Marken, deren Produkte hauptsächlich konsumiert werden;

d)

Lebensmittel, die zur Aufnahme über die Nahrung auf anderem Wege als über die Verwendung als Lebensmittelzusatzstoff oder Lebensmittelaroma beitragen können.

8.

Die Mitgliedstaaten können Überwachungsdaten durch Daten ergänzen, die im Einklang mit der Verordnung (EU) 2017/625 bei Aufgaben der amtlichen Kontrolle erhoben wurden, wenn diese für die Verwendung der Lebensmittelzusatzstoffe oder Lebensmittelaromen in auf dem Markt verfügbaren Lebensmitteln repräsentativ sind. Wenn Mitgliedstaaten bei Aufgaben der amtlichen Kontrolle erhobene Daten verwenden, so sollten sie nur Daten des geplanten Kontrollprogramms und keine Daten von Folgeereignissen verwenden.

9.

Die Mitgliedstaaten sollten Lebensmittelzusatzstoffe und Lebensmittelaromen mithilfe geeigneter Analysemethoden überwachen, die nachweislich zuverlässige Ergebnisse liefern. Die für Laboranalysen verwendeten Methoden sollten mit Artikel 34 der Verordnung (EU) 2017/625 im Einklang stehen. Die Mitgliedstaaten sollten als Mindestanforderung für die Überwachung der Aufnahme von Lebensmittelzusatzstoffen und Lebensmittelaromen die Verwendung einer Methode in Betracht ziehen, die im Rahmen einer laborübergreifenden oder laborinternen Methodenvalidierungsstudie im Einklang mit international anerkannten wissenschaftlichen Protokollen validiert wurde.

10.

Kann ein Lebensmittelaroma nicht im Endlebensmittel analysiert werden, so sollten die Mitgliedstaaten Formulierungen, Zubereitungen oder Zwischenprodukte analysieren. Die Mitgliedstaaten sollten allerdings die entsprechende Konzentration des Lebensmittelaromas im Endlebensmittel berechnen, um die Berechnung der Aufnahme des Lebensmittelaromas über die Nahrung zu ermöglichen.

11.

Die Mitgliedstaaten sollten der Behörde die erhobenen Daten zusammen mit den von der Behörde festgelegten Informationen jährlich in dem von der Behörde vorgegebenen elektronischen Format übermitteln.

Die Mitgliedstaaten sollten der Behörde und der Kommission jährlich über Folgendes Bericht erstatten:

a)

über die Ergebnisse der Priorisierung;

b)

über den mehrjährigen Überwachungsplan;

c)

über die verwendete Methode, insbesondere – sofern relevant – darüber, wie die tatsächlichen Verwendungsmengen ermittelt und die Daten über das Vorhandensein erlangt wurden und ob die Überwachungsdaten durch bei Aufgaben der amtlichen Kontrolle erhobene Daten ergänzt wurden;

d)

darüber, ob nicht zugelassene Verwendungen festgestellt wurden.

12.

Die Mitgliedstaaten sollten eine Pilotphase organisieren und zu diesem Zweck:

a)

den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission bis April 2023 eine Liste mit fünf Lebensmittelzusatzstoffen und fünf Lebensmittelaromen vorschlagen;

b)

eine Einigung über eine Liste mit fünf Lebensmittelzusatzstoffen und fünf Lebensmittelaromen erzielen;

c)

im Jahr 2024 Daten für drei Lebensmittelzusatzstoffe und zwei Lebensmittelaromen auf der vereinbarten Liste erheben und der Behörde bis zum 30. Juni 2025 über die erhobenen Daten Bericht erstatten;

d)

im Jahr 2025 Daten für zwei Lebensmittelzusatzstoffe und drei Lebensmittelaromen auf der vereinbarten Liste erheben und der Behörde bis Juni 2026 über die erhobenen Daten Bericht erstatten.


1

Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16).

2

Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34).

3

EFSA Journal 2010; 8(6):1623.

4

EFSA Journal 2022;20(12):7673.

5

EFSA Journal 2012;10(7):2760.

6

EFSA Journal 2017;15(10):5042.

7

Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).

8

EFSA-Gremium für Lebensmittelzusatzstoffe und Nährstoffquellen für Lebensmittel; Guidance for submission for food additive evaluations. EFSA Journal 2012;10(7):2760. [53 S.] doi:10.2903/j.efsa.2012.2760.