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Empfehlung (EU) 2024/907 der Kommission für die Überwachung von Lebensmitteln auf Nickel

Vom 22. März 2024

(ABl. L 2024/907 vom 26.3.2024)
nicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nickel ist ein weitverbreiteter Bestandteil der Erdkruste und in der Biosphäre allgegenwärtig. In Lebensmitteln kann es sowohl natürlichen als auch anthropogenen Ursprungs sein.

(2)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA, im Folgenden „Behörde“) legte im Jahr 2015 ein wissenschaftliches Gutachten zu den Gesundheitsrisiken durch Nickel in Lebensmitteln und Trinkwasser vor1. In dem Gutachten wurde die Reproduktions- und Entwicklungstoxizität als kritische Wirkung für die Risikocharakterisierung einer chronischen oralen Nickelexposition zugrunde gelegt. Das Aufflammen von Hautekzemen und die Verschlimmerung allergischer Reaktionen wurden als kritische Wirkung bei akuter oraler Nickelexposition von Personen, die gegenüber Nickel sensibilisiert sind, identifiziert.

(3)

Es lagen Daten zum Vorkommen von Nickel in Lebensmitteln und Trinkwasser in 15 Mitgliedstaaten der Union vor. Da jedoch 80 % der insgesamt erhobenen Daten aus einem einzigen Mitgliedstaat stammten, zog die Behörde den Schluss, dass ein Datensatz mit größerer geografischer Streuung benötigt wird, um das Vorkommen von Nickel in Lebensmittel unionsweit überprüfen zu können.

(4)

Um mehr Daten zum Vorkommen von Nickel in Lebensmitteln zu erheben, wurde den Mitgliedstaaten im Wege der Empfehlung (EU) 2016/1111 der Kommission2 empfohlen, in den Jahren 2016, 2017 und 2018 das Vorhandensein von Nickel in Lebensmitteln zu überwachen.

(5)

Unter Berücksichtigung dieser neuen Daten zum Vorkommen sowie neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse legte die Behörde am 24. September 2020 eine Aktualisierung der Risikobewertung für Nickel in Lebensmitteln und Trinkwasser vor3.

(6)

Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass Nickel sowohl chronische als auch akute Wirkungen haben kann. Aufgrund der kritischen chronischen Wirkung „Schwangerschaftsverlust“ wurde eine duldbare tägliche Aufnahmemenge (TDI) von 13 μg/kg Körpergewicht festgelegt, und die Behörde stellte fest, dass diese TDI bei Kleinkindern, bei Kindern im Alter von 36 Monaten bis 10 Jahre sowie – in einigen Fällen – bei Säuglingen überschritten worden sei. Wenngleich ein Schwangerschaftsverlust bei den jungen Altersgruppen keine relevante Wirkung darstellt, schützt die TDI doch auch vor anderen, für die jüngeren Altersgruppen relevanten Wirkungen wie neurotoxischen Wirkungen. Daher gelangte die Behörde zu dem Schluss, dass diese Überschreitung der TDI Gesundheitsbedenken in Bezug auf diese jungen Altersgruppen aufwerfen kann. Die Behörde bestätigte, dass es sich bei der kritischen akuten Wirkung um das Aufflammen von Hautekzemen bei gegenüber Nickel sensibilisierten Personen handelt (dies betrifft etwa 15 % der Bevölkerung). Die Behörde zog den Schluss, dass der niedrigste beobachtete schädliche Wert für diese Wirkung 4,3 μg Nickel/kg Körpergewicht beträgt und dass zum Schutz vor dieser Wirkung eine Sicherheitsmarge für die Exposition (Margin of Exposure, MOE) von 30 oder höher erforderlich ist. Diese MOE von 30 wird bei der mittleren Exposition und bei der Exposition im 95. Perzentil nicht erreicht, was Anlass zu Gesundheitsbedenken in Bezug auf Personen gibt, die gegenüber Nickel sensibilisiert sind.

(7)

Aufgrund der Datenlage betreffend das Vorkommen wurden in der Verordnung (EU) 2023/915 der Kommission4 für diverse Lebensmittel Nickelhöchstgehalte festgesetzt.

(8)

Bei einigen Lebensmitteln, deren Beitrag zur Exposition gegenüber Nickel relevant ist, reichten die vorliegenden Daten zum Vorkommen jedoch nicht aus, um geeignete Höchstgehalte zu bestimmen. Daher sollten für diese Lebensmittel weitere Daten zum Vorkommen erhoben werden. Um insbesondere den Beitrag verschiedener Fischarten und sonstiger Meeresfrüchte zum Nickelgehalt von Beikost ermitteln zu können, sollten Fische und andere Meeresfrüchte, die zur Herstellung solcher Lebensmittel verwendet werden, überwacht werden.

(9)

Damit gewährleistet ist, dass die Proben für die beprobte Partie repräsentativ sind und dass die Analyseergebnisse verlässlich und vergleichbar sind, sollten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 333/2007 der Kommission5 befolgt werden –

EMPFIEHLT FOLGENDES:

1.

Die Mitgliedstaaten sollten gemeinsam mit den Lebensmittelunternehmern in den Jahren 2025, 2026 und 2027 Lebensmittel auf das Vorkommen von Nickel überwachen.

2.

Gegenstand der Überwachung sollten Nahrungsergänzungsmittel, Schokolade, kakaohaltige Brotaufstriche, Brotaufstriche auf Nussbasis, Kakaobohnen, Erzeugnisse auf Getreidebasis (insbesondere Frühstückscerealien, Getreideflocken und Hafermahlerzeugnisse), verzehrfertige Suppen, Kaffee, Tee, Gemüse, Seetang, Ölsaaten, Erzeugnisse auf Sojabasis wie Tofu sowie Getränke auf Sojabasis, Hülsenfrüchte, Nüsse, Fisch und andere Meeresfrüchte sein.

3.

Die Mitgliedstaaten sollten erforderlichenfalls Erkenntnisse über Minderungsmaßnahmen zur Senkung des Nickelgehalts von Lebensmitteln zusammentragen. Die Mitgliedstaaten sollten ferner sicherstellen, dass bekannte Minderungsmaßnahmen gegenüber Landwirten und Lebensmittelunternehmern wirksam vermittelt und propagiert werden und dass Landwirte und Lebensmittelunternehmer diese Minderungsmaßnahmen schrittweise umsetzen.

4.

Probenahmen und Analysen sollten gemäß den Probenahme- und Analysevorschriften der Verordnung (EG) Nr. 333/2007 durchgeführt werden.

5.

Mitgliedstaaten und Lebensmittelunternehmer sollten die Überwachungsdaten in regelmäßigen Abständen zusammen mit den von der Behörde verlangten Angaben in dem von ihr vorgegebenen elektronischen Berichtsformat an die Behörde übermitteln, damit sie in einer Datenbank zusammengeführt werden können. Bei Schokoladenproben sollte der Gehalt an festen Kakaobestandteilen der Probe angegeben werden. Bei Teeproben sollten Art des Tees oder Spezies mitsamt der lateinischen Bezeichnung angegeben werden. Bei Seetang sollte die Spezies mitsamt der lateinischen Bezeichnung mitgeteilt werden sowie angegeben werden, ob die Daten sich auf frischen oder getrockneten Seetang beziehen.


1

EFSA-Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette (CONTAM); Scientific Opinion on the risks to public health related to the presence of nickel in food and drinking water. EFSA Journal 2015;13(2):4002, https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/epdf/10.2903/j.efsa.2015.4002.

2

Empfehlung (EU) 2016/1111 der Kommission vom 6. Juli 2016 für die Überwachung von Nickel in Lebensmitteln (ABl. L 183 vom 8.7.2016, S. 70, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2016/1111/oj).

3

EFSA-Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette (CONTAM); Scientific Opinion on an update of the risk assessment of nickel in food and drinking water. EFSA Journal 2020;18(11):6268, https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/epdf/10.2903/j.efsa.2020.6268.

4

Verordnung (EU) 2023/915 der Kommission vom 25. April 2023 über Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 (ABl. L 119 vom 5.5.2023, S. 103, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/915/oj).

5

Verordnung (EG) Nr. 333/2007 der Kommission vom 28. März 2007 zur Festlegung der Probenahme- und Analysemethoden für die Kontrolle des Gehalts an Spurenelementen und Prozesskontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/333/oj).