DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates1, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 2 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) | Gemäß der Verordnung (EU) 2023/988 ist das Schnellwarnsystem Safety Gate das Schnellwarnsystem für den Austausch von Informationen über Korrekturmaßnahmen in Bezug auf gefährliche Produkte. Um einen effizienten Informationsfluss und das ordnungsgemäße Funktionieren des Schnellwarnsystems Safety Gate zu gewährleisten, benennt nach Artikel 25 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2023/988 jeder Mitgliedstaat eine zentrale nationale Kontaktstelle für das Schnellwarnsystem Safety Gate (im Folgenden „Safety-Gate-Kontaktstelle“). Nach Artikel 25 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2023/988 ist die Safety-Gate-Kontaktstelle mindestens dafür zuständig, die Vollständigkeit der zur Validierung an die Kommission übermittelten Meldungen zu prüfen und mit der Kommission über die in Artikel 26 Absätze 1 bis 6 der genannten Verordnung vorgesehenen Aufgaben zu kommunizieren. Die Benennung einer nationalen Safety-Gate-Kontaktstelle sollte die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten zur Organisation ihrer Marktüberwachungssysteme unberührt lassen. |
(2) | Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/417 der Kommission2 wurden Leitlinien für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Systems zum raschen Informationsaustausch (RAPEX) festgelegt, das mit der inzwischen aufgehobenen Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates3 eingerichtet worden war. Der genannte Durchführungsbeschluss enthält die Aufgaben der nationalen RAPEX-Kontaktstellen, unter anderem die Aufgaben, die Arbeit der zuständigen nationalen Behörden zu organisieren und zu lenken, sicherzustellen, dass alle Aufgaben ordnungsgemäß wahrgenommen werden und dass der Kommission vor allem sämtliche erforderlichen Informationen unverzüglich bereitgestellt werden, und alle nationalen Aktivitäten und Initiativen, die in Bezug auf das System durchgeführt und ergriffen werden, zu koordinieren. Angesichts der guten Erfahrung mit der Funktionsweise der nationalen RAPEX-Kontaktstellen sollten die Rollen und Aufgaben der Safety-Gate-Kontaktstellen, soweit angemessen, die im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/417 festgelegten Rollen und Aufgaben umfassen. |
(3) | Um einen effizienten Informationsfluss zwischen der Safety-Gate-Kontaktstelle und den verschiedenen Behörden, die in einem bestimmten Mitgliedstaat am Schnellwarnsystem Safety Gate beteiligt sind, zu gewährleisten, sollte die Safety-Gate-Kontaktstelle die Arbeit ihres Netzes nationaler Behörden, die mit dem Schnellwarnsystem Safety Gate befasst sind (im Folgenden „nationales Safety-Gate-Netz“), organisieren und lenken. |
(4) | Zur Gewährleistung der effizienten Nutzung des Schnellwarnsystems Safety Gate und der Kohärenz der übermittelten Informationen sollten die Safety-Gate-Kontaktstellen im Einklang mit ihren bestehenden Aufgaben gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/417 die nationalen Behörden in der Nutzung des Systems schulen und unterstützen. |
(5) | Um Doppelmeldungen im Schnellwarnsystem Safety Gate zu vermeiden, sollten die Safety-Gate-Kontaktstellen gegebenenfalls unter Einbeziehung der nationalen Behörden vor der Übermittlung einer Meldung prüfen, ob eine Maßnahme im Zusammenhang mit einem Produkt bereits im Schnellwarnsystem Safety Gate gemeldet wurde. |
(6) | Der „Product Safety eSurveillance Webcrawler“, eine von der Kommission entwickelte und verwaltete IT-Anwendung, soll Produkte aufspüren, die im Schnellwarnsystem Safety Gate gemeldet wurden und weiterhin in Online-Shops und -Marktplätzen verkauft werden oder dort wieder auftauchen. Um die Wirksamkeit der Online-Marktüberwachung zu verbessern, sollte sie weithin und gegebenenfalls zusammen mit anderen ähnlichen von den Behörden verwendeten Instrumenten gefördert werden. |
(7) | Die Kommission und die nationalen Behörden handeln als gemeinsam für die Verarbeitung von Daten im Schnellwarnsystem Safety Gate Verantwortliche gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates4 und Artikel 28 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates5. Es ist daher angezeigt, die Aufgaben und Zuständigkeiten jedes einzelnen der gemeinsam Verantwortlichen festzulegen. |
(8) | Die vorliegende Verordnung sollte ab demselben Zeitpunkt wie die Verordnung (EU) 2023/988 gelten. |
(9) | Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/988 eingesetzten Ausschusses für die Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit – |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: