41. Aktualisierung – März 2024

Allergenkennzeichnung

Bei vorverpackten Lebensmitteln muss eine Allergenkennzeichnung erfolgen. Es handelt sich hierbei um eine lebensmittelrechtliche Pflichtinformation. Artikel 9 Abs. 2 Buchst. c) der Verordnung (EU) Nr. 1169/2001 („LMIV“) sieht vor, dass alle in Anh. II aufgeführten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Derivate eines in Anh. II aufgeführten Stoffes oder Erzeugnisses sind, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden und – gegebenenfalls in veränderter Form – im Enderzeugnis vorhanden sind und die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen, zu kennzeichnen sind. Die Grundregel ist also, dass allergene Zutaten im Zutatenverzeichnis nicht nur zu benennen, sondern auch hervorzuheben sind. Soweit kennen sich die meisten Mitarbeiter in der Lebensmittelindustrie und -verarbeitung sicherlich aus. Doch der Teufel liegt bekanntlich im Detail. Und damit Sie sich auch mit den Feinheiten der Allergenkennzeichnung gut auskennen, hat die Autorin ein praxisnahes und kompaktes Kapitel zu dem Thema für Sie verfasst.

Überwachung, Zertifizierung, Eigenkontrolle

Die Lebensmittelindustrie muss sich an die Vorschriften des Gesetzgebers zur Allergenkennzeichnung halten, doch ist dies ist nur dann von Nutzen, wenn es durch ein robustes und umfassendes Programm zum Management von Allergenen in den Lebensmittelbetrieben und der gesamten Lieferkette vom Rohmaterial bis zur Auslieferung an den Konsumenten umgesetzt wird. Dies erfolgt bei den Unternehmen meist im Rahmen ihres Lebensmittelsicherheits-Managementsystems und wird durch die Lebensmittelsicherheitsstandards wie z. B. IFS Food Version 8, BRCGS Food Version 9 sowie FSSC 22200 Version 6 im Rahmen einer Zertifizierung durch eine akkreditierte Zertifizierungsgesellschaft überprüft und bestätigt. Die genannten Standards haben dazu unterschiedlichste Anforderungen zur Umsetzung festgeschrieben. Dieses neue Kapitel erläutert Ihnen die Anforderungen und hilft bei der Umsetzung im Unternehmen.