I 6.30

Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates

Vom 22. Oktober 2014

(ABl. Nr. L 317/56)
nicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates kann die Union im Binnenmarkt und in Drittländern Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse und ihre Produktionsmethoden sowie für bestimmte aus Agrarerzeugnissen hergestellte Lebensmittel durchführen.

(2) Aufgrund der bisherigen Erfahrungen sowie der wahrscheinlichen Entwicklungen in der Landwirtschaft und auf Märkten innerhalb wie außerhalb der Union sollte die mit der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 eingeführte Regelung im Hinblick auf eine größere Wirksamkeit und Kohärenz überarbeitet werden. Die Verordnung (EG) Nr. 3/2008 sollte daher aufgehoben und durch eine neue Verordnung ersetzt werden.

(3) Ziel dieser Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen ist es, die Wettbewerbsfähigkeit des Agrarsektors der Union zu steigern und dadurch eine größere wettbewerbsmäßige Angleichung im Binnenmarkt und auf Drittlandsmärkten herbeizuführen. Insbesondere sollten die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen darauf ausgerichtet sein, das Bewusstsein der Verbraucher für die Vorzüge der Agrarerzeugnisse und der Produktionsmethoden der Union zu schärfen und den Bekanntheitsgrad der Qualitätsregelungen der Union und die Kenntnisse über sie zu erhöhen. Außerdem sollten mit den Maßnahmen die Wettbewerbsfähigkeit und der Konsum der Agrarerzeugnisse der Union gesteigert, ihre Wahrnehmbarkeit inner- und außerhalb der Union verbessert und ihr Marktanteil erhöht werden, wobei besonderes Augenmerk auf die Drittlandsmärkte mit dem größten Wachstumspotenzial zu richten ist. Im Fall einer schwerwiegenden Störung des Marktes, eines Verlusts des Verbrauchervertrauens oder anderer spezifischer Probleme sollten diese Maßnahmen dazu beitragen, wieder normale Marktbedingungen herzustellen. Durch die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen sollten die von den Mitgliedstaaten durchgeführten Maßnahmen sinnvoll ergänzt und verstärkt werden. Damit die Ziele verwirklicht werden können, sollten die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen auch künftig inner- und außerhalb der Union umgesetzt werden.

(4) Die Maßnahmen sollten außerdem auf die Valorisierung der Echtheit der Unionsprodukte abzielen, um das Bewusstsein der Verbraucher von der Qualität der Originalerzeugnisse im Vergleich zu Nachahmungen oder Fälschungen zu verbessern; dies würde sowohl in der Union als auch in Drittländern in erheblichem Maße zur Bekanntheit der Zeichen, Angaben und Abkürzungen beitragen, die eine Teilnahme an den mit der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates eingeführten Qualitätsregelungen zeigen.

(5) Eine der Stärken der Lebensmittelproduktion in der Union besteht in der Vielfalt und den besonderen Merkmalen ihrer Erzeugnisse, die auf die verschiedenen Ursprungsgebiete und die verschiedenen traditionellen Herstellungsmethoden zurückzuführen sind und dazu führen, dass die Erzeugnisse besondere Aromen aufweisen und eine Vielfalt und Authentizität bieten, die von den Kunden inner- und außerhalb der Union zunehmend verlangt werden.

(6) Zusätzlich zur Information über die wesentlichen Eigenschaften der Agrarerzeugnisse und Lebensmittel aus der Union können auch Maßnahmen in Betracht kommen, mit denen verbraucherfreundliche Botschaften verbreitet werden, beispielsweise über Nährwert, Geschmack, Tradition, Vielfalt und Kultur.

(7) Die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen sollten nicht auf bestimmte Handelsmarken oder auf einen bestimmten Ursprung ausgerichtet sein. Um jedoch die Qualität und die Wirksamkeit von Produktpräsentationen und -verkostungen sowie von Informations- und Werbematerial zu verbessern, sollte die Möglichkeit eines Verweises auf die Handelsmarke und den Ursprung eines Erzeugnisses bestehen, sofern der Grundsatz der Nichtdiskriminierung gewahrt wird und die Maßnahmen nicht darauf abzielen, den Konsum eines Erzeugnisses lediglich aufgrund seines Ursprungs anzuregen. Außerdem sollten die Maßnahmen die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts einhalten und nicht zu einer Einschränkung der Freizügigkeit von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln unter Verstoß gegen Artikel 34 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) führen. Im Zusammenhang mit der die Union betreffenden Hauptaussage einer Maßnahme sollten spezifische Bestimmungen für die Sichtbarmachung von Marken und Ursprungsangaben festgelegt werden.

(8) Die Union führt hauptsächlich landwirtschaftliche Fertigerzeugnisse aus, darunter Agrarerzeugnisse, die nicht unter Anhang I AEUV fallen. Die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen sollten daher auf bestimmte Erzeugnisse ausgedehnt werden, die nicht in den Geltungsbereich von Anhang I AEUV fallen. Dies stünde im Einklang mit anderen Regelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) wie den europäischen Qualitätsregelungen, die diesen Erzeugnissen bereits offenstehen.

(9) Die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen der Union für Wein im Rahmen der GAP gehören zu den wichtigsten Maßnahmen der Stützungsprogramme für den Weinsektor. Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Wein sollten nur dann in Betracht kommen, wenn es sich um Weine mit einer Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe handelt bzw. wenn die Keltertraubensorte angegeben ist. Bei Einzellandprogrammen sollte das betreffende Programm zudem ein weiteres Agrarerzeugnis oder Lebensmittel abdecken. In ähnlicher Weise wird mit der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates die Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen gefördert. Daher sollten nur diejenigen der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse für die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen im Rahmen der vorliegenden Regelung in Betracht kommen, die einen Bezug zu einem anderen Agrarerzeugnis oder Lebensmittel aufweisen.

(10) Erzeugnisse, die Qualitätsregelungen der Union oder von den Mitgliedstaaten anerkannten Qualitätsregelungen unterliegen, sollten für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen in Betracht kommen, da diese Regelungen Verbrauchern Gewissheit über die Qualität und die Merkmale der Erzeugnisse oder des verwendeten Herstellungsverfahrens bieten, einen Mehrwert für die betroffenen Erzeugnisse schaffen und ihre Marktchancen verbessern. Methoden des biologischen Anbaus und das Logo für landwirtschaftliche Qualitätserzeugnisse aus Gebieten in äußerster Randlage sollten ebenfalls für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen in Betracht kommen.

(11) Im Zeitraum von 2001 bis 2011 wurden nur 30 % der Mittel für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für auf Drittlandsmärkte ausgerichtete Maßnahmen eingesetzt, obwohl diese Märkte ein beachtliches Wachstumspotenzial bieten. Es sind daher Bestimmungen erforderlich, um insbesondere durch eine verstärkte finanzielle Unterstützung die Durchführung einer größeren Zahl von Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse der Union in Drittländern zu fördern.

(12) Damit die durchgeführten Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen tatsächlich greifen, sollten sie in Informations- und Absatzförderungsprogramme eingebunden sein. Diese Programme wurden bisher von Branchen oder Dachverbänden vorgelegt. Um die Zahl der vorgeschlagenen Maßnahmen zu erhöhen und deren Qualität zu verbessern, sollten auch die Erzeugerorganisationen sowie deren Vereinigungen und Stellen der Agrar- und Ernährungswirtschaft als Begünstigte in Betracht kommen, deren Ziele und Tätigkeiten in der Bereitstellung von Informationen über und in der Förderung von Agrarerzeugnissen bestehen.

(13) Die von der Union kofinanzierten Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen sollten nachweislich eine gezielt auf die Union ausgerichtete Dimension haben. Hierzu und damit die Mittel nicht nach dem Gießkannenprinzip verteilt werden und um den Nutzen Europas durch diese Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse und bestimmte Lebensmittel besser erkennbar zu machen, ist ein Arbeitsprogramm aufzustellen, in dem die strategischen Prioritäten dieser Maßnahmen in Bezug auf Bevölkerungsgruppen, Erzeugnisse, Regelungen und Zielmärkte sowie die Merkmale der Botschaften der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen festgelegt sind. Das Programm sollte auf der Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten allgemeinen und spezifischen Ziele ausgearbeitet werden, wobei im Interesse einer kohärenten Absatzförderungs- und Informationspolitik die durch die Märkte eröffneten Chancen und die notwendige Ergänzung und Stärkung der von den Mitgliedstaaten und den Wirtschaftsteilnehmern ergriffenen Maßnahmen im Binnenmarkt und auf Drittlandsmärkten berücksichtigt werden sollten. Zu diesem Zweck sollte die Kommission bei der Ausgestaltung des Programms die Mitgliedstaaten und die relevanten Interessenträger konsultieren.

(14) Das Arbeitsprogramm sollte unter anderem spezifische Vorkehrungen für den Fall einer schwerwiegenden Störung des Marktes, eines Verlusts des Verbrauchervertrauens oder anderer spezifischer Probleme vorsehen. Außerdem sollte die Kommission dabei insbesondere der vorherrschenden Stellung der kleinen und mittleren Unternehmen in der Agrar- und Ernährungswirtschaft – einem Sektor, dem die außergewöhnlichen Maßnahmen gemäß den Artikeln 219, 220 und 221 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zugutekommen – und – für die auf Drittländer gerichteten Maßnahmen – den Freihandelsabkommen, die in den Geltungsbereich der Gemeinsamen Handelspolitik der Union fallen, Rechnung tragen. Bei der Ausarbeitung des Programms sollte die Kommission ferner die Nachteile von Berggebieten, Inseln und Gebieten der Union in äußerster Randlage berücksichtigen.

(15) Um eine wirksame Durchführung der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen zu gewährleisten, sollte diese an in einem Wettbewerbsverfahren ausgewählte Durchführungsstellen übertragen werden. In hinreichend begründeten Fällen sollte jedoch den vorschlagenden Organisationen die Möglichkeit eingeräumt werden, bestimmte Teile ihrer Programme unmittelbar selbst umzusetzen.

(16) Die Kommission sollte insbesondere im Hinblick auf die Mitwirkung bei der Erschließung neuer Märkte in der Lage sein, auf eigenes Betreiben Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen, einschließlich hochrangiger Missionen, durchzuführen. Die Kommission sollte außerdem die Möglichkeit haben, eigene Maßnahmen als schnelle und wirksame Reaktion im Fall von schwerwiegenden Störungen des Marktes oder eines Verlusts des Verbrauchervertrauens durchzuführen. Gegebenenfalls sollte die Kommission ihre eigenen Initiativen überarbeiten, mit denen solche Maßnahmen umgesetzt werden sollen. Wird die Kommission unter diesen Umständen tätig, sollten die den laufenden Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen – unabhängig davon, ob es sich um Einzelland- oder Mehrländerprogramme handelt – zugewiesenen Mittel nicht gekürzt werden.

(17) Neben den Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen ist es auch notwendig, dass die Kommission technische Unterstützungsdienste auf Unionsebene ausbaut und koordiniert, um es den Unternehmen zu erleichtern, an den kofinanzierten Programmen teilzunehmen, wirksame Kampagnen durchzuführen oder ihre Ausfuhren zu verbessern. Diese Dienste sollten insbesondere die Bereitstellung von Leitlinien umfassen, die potenziellen Begünstigten bei der Einhaltung der mit dieser Strategie verbundenen Regelungen und Verfahren helfen.

(18) Die Absatzförderungsbemühungen für Erzeugnisse der Union auf Drittlandsmärkten werden mitunter dadurch behindert, dass diese Erzeugnisse mit Nachahmungen oder Fälschungen im Wettbewerb stehen. Die von der Kommission eingerichteten technischen Unterstützungsdienste sollten sektorspezifische Beratung über den Schutz von Unionserzeugnissen vor Nachahmungs- und Fälschungspraktiken umfassen.

(19) Die Vereinfachung des Regelungsrahmens der GAP ist eine vorrangige Aufgabe der Union. Ein derartiger Ansatz sollte auch bei der vorliegenden Verordnung verfolgt werden. Insbesondere sollten die Grundsätze der Verwaltung der Informations- und Absatzförderungsprogramme überarbeitet werden, um sie zu vereinfachen und es der Kommission zu ermöglichen, Regeln und Verfahren für die Vorlage, Bewertung und Auswahl der Programmvorschläge festzulegen. Die Kommission sollte jedoch dafür Sorge tragen, dass die Mitgliedstaaten rechtzeitig Informationen über alle vorgeschlagenen und ausgewählten Programme erhalten. Diese Angaben sollten insbesondere die Zahl der eingegangenen Vorschläge, die betroffenen Mitgliedstaaten und Wirtschaftszweige und das Ergebnis der Bewertung der Vorschläge umfassen.

(20) Die Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftsakteuren in verschiedenen Mitgliedstaaten trägt wesentlich zur Wertschöpfung in der Union bei und macht die Vielfalt der Agrarerzeugnisse der Union sichtbar. Trotz des Vorrangs, den die von vorschlagenden Organisationen mehrerer Mitgliedstaaten gemeinsam ausgearbeiteten Programme haben, wurden für diese Programme im Zeitraum 2001–2011 nur 16 % der Haushaltsmittel für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen zur Verfügung gestellt. Folglich sollten neue Bestimmungen – insbesondere für die Verwaltung von Mehrländerprogrammen – festgelegt werden, um die bei ihrer Durchführung bestehenden Hindernisse zu überwinden.

(21) Es sollten Kriterien für die Finanzierung der Maßnahmen festgelegt werden. In der Regel sollte die Union nur einen Teil der Kosten der Programme tragen, damit die interessierten vorschlagenden Organisationen einen Teil der Verantwortung übernehmen. Bestimmte Verwaltungs- und Personalausgaben, die nicht mit der Umsetzung der GAP zusammenhängen, sind jedoch fester Bestandteil der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen und sollten daher für eine Unionsfinanzierung in Betracht kommen können.

(22) Jede Maßnahme sollte überwacht und bewertet werden, um ihre Qualität zu verbessern und ihre Wirksamkeit aufzuzeigen. Dazu sollte eine Liste von Indikatoren festgelegt und die Wirkung der Absatzförderungsmaßnahme anhand ihrer strategischen Zielvorgaben bewertet werden. Die Kommission sollte daher im Einklang mit dem gemeinsamen Monitoring- und Evaluierungsrahmen der GAP einen Rahmen für die Begleitung und Bewertung dieser Politik erstellen.

(23) Zur Ergänzung oder Änderung einiger nicht wesentlicher Elemente dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte zu erlassen. Diese Befugnisübertragung sollte sich auf die Ergänzung der Liste in Anhang I dieser Verordnung, auf die Förderfähigkeitskriterien für die vorschlagenden Organisationen, die Bedingungen für das Wettbewerbsverfahren für die Auswahl der Durchführungsstellen, die besonderen Bedingungen für die Förderfähigkeit im Hinblick auf die Einzellandprogramme, die Kosten der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen und Verwaltungs- und Personalausgaben sowie die Bestimmungen zur Erleichterung des Übergangs von der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 auf diese Verordnung erstrecken. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(24) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für folgende Zwecke übertragen werden: Erlass von Durchführungsrechtsakten in Bezug auf die weiteren Bestimmungen über die Sichtbarkeit von Handelsmarken bei Produktpräsentationen oder -verkostungen und auf Informations- und Werbematerial sowie über die Sichtbarkeit des Ursprungs von Erzeugnissen auf Informations- und Werbematerial, die Jahresarbeitsprogramme, die Auswahl der Einzellandprogramme, die weiteren Bestimmungen, nach denen einer vorschlagenden Organisation gestattet werden kann, bestimmte Teile eines Einzellandprogramms selbst durchzuführen, die Modalitäten der Durchführung, Begleitung und Kontrolle der Einzellandprogramme, die Vorschriften über den Abschluss von Verträgen über die Durchführung der gemäß dieser Verordnung ausgewählten Einzellandprogramme, und den gemeinsamen Rahmen für die Bewertung der Auswirkungen der Programme sowie ein System von Indikatoren. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.

(25) Da angesichts der engen Verbindung zwischen der Absatzförderungspolitik und den übrigen GAP-Instrumenten und unter Berücksichtigung der mehrjährigen Garantie der Unionsfinanzierungen und der Konzentration auf klar festgelegte Prioritäten die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: