I 6.30

Delegierte Verordnung (EU) 2015/1831 der Kommission mit Vorschriften zur Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern

Vom 7. Oktober 2015

(ABl. Nr. L 266/14)
nicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3, Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 25, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 wurde die Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates2 aufgehoben und wurden neue Vorschriften für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern festgelegt. Außerdem wurde der Kommission die Befugnis übertragen, diesbezüglich delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Mit solchen Rechtsakten sind bestimmte Vorschriften zu erlassen, um sicherzustellen, dass der neue Rechtsrahmen reibungslos funktioniert und einheitlich angewendet wird. Diese Rechtsakte sollten die Verordnung (EG) Nr. 501/2008 der Kommission3 ersetzen, die mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1829 der Kommission4 aufgehoben wird.

(2) Die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen sollten nicht auf einen bestimmten Ursprung ausgerichtet sein. Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 kann jedoch unter bestimmten Bedingungen auf den Ursprung der Erzeugnisse verwiesen werden. Es sollten Vorschriften festgelegt werden, um insbesondere sicherzustellen, dass der Verweis auf den Ursprung die die Union betreffende Hauptaussage des Programms nicht untergräbt.

(3) Um zu vermeiden, dass sich die Zielgruppen über den Unterschied zwischen einer generischen Kampagne mit Bezugnahme auf den Ursprung und einer Kampagne mit Bezugnahme auf spezifische Erzeugnisse, die im Rahmen von Qualitätsregelungen der Union mit einer geschützten geografischen Angabe registriert sind, im Unklaren sind, sollte sich die Bezugnahme auf den Ursprung ausschließlich auf den nationalen Ursprung beschränken. Unter Berücksichtigung der Liste der in Betracht kommenden Regelungen in Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 sollte es bei bestimmten Regelungen jedoch möglich sein, den Ursprung auf andere Weise als mit dem nationalen Ursprung anzugeben. Darüber hinaus sollte es möglich sein, einen länderübergreifenden Ursprung anzugeben, beispielsweise aus den nordischen Ländern, aus den Alpen oder vom Mittelmeer, da es sich hierbei um europaweite gemeinsame Angaben handelt.

(4) Die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen sollten nicht auf bestimmte Handelsmarken ausgerichtet sein. Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 können jedoch Handelsmarken bei bestimmten Maßnahmen und unter bestimmten Bedingungen erwähnt werden. Handelsmarken sollten nur bei Produktpräsentationen und -verkostungen, insbesondere bei speziell auf die Absatzförderung ausgerichteten Maßnahmen, abgebildet werden und nur auf dem bei diesen Maßnahmen gezeigten Informations- und Absatzförderungsmaterial erscheinen. Es sollten Vorschriften festgelegt werden, um sicherzustellen, dass alle Handelsmarken gleich sichtbar sind und ihre grafische Darstellung kleiner ist als diejenige der die Union betreffenden Hauptaussage der Kampagne. Um sicherzustellen, dass die Maßnahmen auch weiterhin nicht auf bestimmte Handelsmarken ausgerichtet sind, sollte vorgeschrieben werden, dass mehrere Handelsmarken abgebildet sein müssen und dass die den Handelsmarken vorbehaltene Fläche einen bestimmten Prozentsatz der Werbefläche nicht überschreiten darf.

(5) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 dürfen vorschlagende Organisationen bestimmte Teile ihrer Programme selbst durchführen. Es sollten Vorschriften für die Anwendung dieser Bestimmungen festgelegt werden.

(6) Einzellandprogramme sind nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates5 in geteilter Mittelverwaltung zwischen den Mitgliedstaaten und der Union durchzuführen, während Mehrländerprogramme nach Maßgabe der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates6 in direkter Mittelverwaltung zu finanzieren sind. Da eine vorschlagende Organisation sowohl Einzelland- als auch Mehrländerprogramme durchführen könnte, sollten sich die Durchführungsvorschriften für beide Programmarten möglichst wenig unterscheiden. Hierzu sollten für Einzellandprogramme Vorschriften gelten, die denen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 in Bezug auf Zuschüsse gleichwertig sind, z.B. der Verzicht auf die Leistung einer Sicherheit, um die zufriedenstellende Durchführung des Vertrags zu gewährleisten.

(7) Die Mitgliedstaaten sind für die ordnungsgemäße Durchführung der von der Kommission ausgewählten Einzellandprogramme verantwortlich. Es sollten Vorschriften für die Benennung der für die Durchführung dieser Verordnung verantwortlichen nationalen Behörden vorgesehen werden. Um einheitliche Bedingungen zu gewährleisten, sollten Vorschriften über den Abschluss von Verträgen für die Durchführung der ausgewählten Einzellandprogramme festgelegt werden. Hierzu sollte die Kommission den Mitgliedstaaten einen Mustervertrag vorgeben, und es sollte eine angemessene Frist für den Vertragsabschluss gesetzt werden. Angesichts der unterschiedlichen Arten von Maßnahmen, die in einem Programm vorgesehen sein können, sollte jedoch beim Starttermin für die Durchführung des Programms Flexibilität möglich sein.

(8) Im Interesse einer wirtschaftlichen Haushaltsführung sollten vorschlagende Organisationen und durchführende Stellen verpflichtet werden, Aufzeichnungen und sonstige erforderliche Unterlagen als Beleg für die ordnungsgemäße Durchführung des Programms und den Anspruch auf Unionsfinanzierung der geltend gemachten Kosten aufzubewahren.

(9) Die Mitgliedstaaten sollten die Durchführung von Einzellandprogrammen nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kontrollieren. Sie sollten auch verpflichtet sein, die Wahl der durchführenden Stelle vor Abschluss des Vertrags mit der betreffenden vorschlagenden Organisation zu genehmigen und Zahlungsanträge zu prüfen, bevor eine Zahlung geleistet wird. Mit Ausnahme des Antrags auf Vorschusszahlung sollte allen Zahlungsanträgen ein Finanzbericht mit genau aufgeschlüsselter Angabe der von der vorschlagenden Organisation getragenen zuschussfähigen Kosten, ein Bericht über die technische Durchführung des Programms sowie zusätzlich ein Evaluierungsbericht für die Beantragung der Zahlung des Restbetrags beigefügt sein.

(10) Mit Blick auf eine Vereinfachung und eine Verringerung des Verwaltungsaufwands sollten die Zeiträume, auf die sich die Zwischenberichte und die entsprechenden Zahlungsanträge beziehen, auf ein Jahr festgesetzt werden. Außerdem sollte eine von einem unabhängigen und befugten Rechnungsprüfer ausgestellte Bescheinigung über die Kostenaufstellungen vorgelegt werden, wenn die Erstattung bestimmter Beträge beantragt wird. Die Bescheinigung sollte den Mitgliedstaaten als Nachweis für die Zuschussfähigkeit der geltend gemachten Kosten dienen.

(11) Damit die Mitgliedstaaten überprüfen können, ob das im Rahmen der Durchführung eines Programms produzierte Material gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 mit dem Unionsrecht im Einklang steht und insbesondere ob die Bestimmungen über die die Union betreffende Hauptaussage, den Verweis auf den Ursprung und die Abbildung von Handelsmarken angewendet wurden, sollte vorgeschrieben werden, dass das verwendete Material, einschließlich des visuellen Materials, dem Mitgliedstaat vorgelegt werden muss.

(12) Um die vorschlagenden Organisationen mit Barmitteln zu versorgen, sollten Modalitäten für die Zahlung von Vorschüssen festgelegt werden. Um die finanziellen Interessen der Union wirksam zu schützen, sollte die Zahlung des Vorschusses an die Leistung einer Sicherheit geknüpft sein. Diese Sicherheit sollte bis zur Zahlung des Restbetrags, wenn der Vorschuss verrechnet wird, bestehen bleiben. Da es für in den Mitgliedstaaten, die finanzielle Unterstützung erhalten, ansässige vorschlagende Organisationen möglicherweise schwierig ist, eine Sicherheit über den gesamten Betrag zu leisten, der als Vorschuss gezahlt werden kann, sollte vorgesehen werden, dass sie Vorschüsse in zwei Tranchen erhalten können.

(13) Im Interesse einer wirtschaftlichen Haushaltsführung sollte vorgeschrieben werden, dass Vorschuss- und Zwischenzahlungen mit einer Sicherheitsmarge unter dem Gesamtbetrag des Unionsbeitrags liegen müssen.

(14) Im Licht der Erfahrungen sollten der Inhalt der von den Mitgliedstaaten durchzuführenden Vor-Ort-Kontrollen und insbesondere Häufigkeit, Umfang und Ort der Kontrollen festgelegt werden. Es empfiehlt sich vorzuschreiben, dass jedes Programm mindestens einmal im Laufe seiner Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehen ist. Da Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen zu unterschiedlichen Zeiten durchgeführt werden und oft von begrenzter Dauer sind und da bestimmte Programme außerhalb des Mitgliedstaats, aus dem die vorschlagende Organisation stammt, oder außerhalb der Union durchgeführt werden, sollten die Vor-Ort-Kontrollen in den Räumlichkeiten der vorschlagenden Organisationen und gegebenenfalls in den Räumlichkeiten der durchführenden Stelle stattfinden.

(15) Der Zinssatz im Fall rechtsgrundloser Zahlungen sollte an den entsprechenden Zinssatz angeglichen werden, der für Mehrländerprogramme gilt.

(16) Um die Wirksamkeit und Effizienz von Informations- und Absatzförderungsprogrammen zu bewerten, sollte eine angemessene Überwachung und Evaluierung der Programme sowie der Gesamtleistung der Absatzförderungsmaßnahmen sowohl durch die vorschlagenden Organisationen als auch durch die Mitgliedstaaten vorgeschrieben werden.

(17) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 56.

2

Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates vom 17. Dezember 2007 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern (ABl. L 3 vom 5.1.2008, S. 1).

3

Verordnung (EG) Nr. 501/2008 der Kommission vom 5. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern (ABl. L 147 vom 6.6.2008, S. 3).

4

Delegierte Verordnung (EU) 2015/1829 der Kommission vom 23. April 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern (siehe Seite 3 dieses Amtsblatts).

5

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

6

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).