O 4.30

Delegierte Verordnung (EU) 2015/1852 der Kommission zur Einführung einer befristeten Sonderbeihilferegelung für die private Lagerhaltung von bestimmten Arten von Käse und zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags

Vom 15. Oktober 2015

nicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/20071, insbesondere auf Artikel 219 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 228,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die weltweite Nachfrage nach Milch und Milcherzeugnissen ist im Verlauf des Jahres 2014 und in der ersten Hälfte des Jahres 2015 generell gesunken, was hauptsächlich auf den Rückgang der Einfuhren Chinas, des weltweit größten Importeurs von Milcherzeugnissen, zurückzuführen ist.

(2) Aufgrund eines gestiegenen Angebots sowohl in der Union als auch in den wichtigsten Milch erzeugenden Regionen der Welt ist ein Abwärtsdruck auf die Preise für Milcherzeugnisse zu verzeichnen.

(3) Darüber hinaus hat die russische Regierung am 25. Juni 2015 angekündigt, dass das Einfuhrverbot für landwirt schaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel aus der Union um ein weiteres Jahr bis zum 6. August 2016 verlängert wird.

(4) Der Milchsektor ist daher aufgrund eines starken Ungleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage von Marktstörungen betroffen.

(5) Infolgedessen sind die Preise für Rohmilch und Milcherzeugnisse in der Union weiter eingebrochen, und dieser Abwärtsdruck auf die Preise wird vermutlich anhalten und ein für viele Landwirte, die mit Liquiditätsproblemen konfrontiert sind, untragbares Niveau erreichen. Die Durchschnittspreise in der Union für die wichtigsten Käse sind im Jahr 2015 um 17 % zurückgegangen.

(6) Die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verfügbaren Interventionsmaßnahmen erscheinen in der jüngst entstandenen Lage unzureichend, da sie auf andere Erzeugnisse wie z.B. Butter und Magermilchpulver ausgerichtet oder auf Käse mit einer geografischen Angabe begrenzt sind.

(7) Die Gefahr schwerwiegender Marktstörungen auf dem Käsemarkt kann durch Lagerhaltung gemindert oder gebannt werden. Daher sollte eine Beihilfe für die private Lagerhaltung von Käse gewährt und ihre Höhe im Voraus festgesetzt werden.

(8) Es sollte eine Obergrenze für die Menge festgesetzt werden, auf die die Regelung anwendbar ist, und eine Aufschlüsselung der Gesamtmenge nach Mitgliedstaaten auf der Grundlage ihrer Käseproduktion vorgenommen werden.

(9) Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sieht die Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung nur für Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates2 vor. Käse mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe machen jedoch nur einen geringen Anteil der gesamten Käseproduktion der Union aus. Aus Gründen der operativen und der Verwaltungseffizienz sollte für alle Käsesorten eine einheitliche Beihilferegelung für die private Lagerhaltung eingeführt werden.

(10) Käse, der nicht zur Lagerhaltung geeignet ist, sollte ausgeschlossen werden.

(11) Zur Vereinfachung der Verwaltung und Kontrolle sollte die Beihilfe für die private Lagerhaltung als allgemeine Regel nur Marktteilnehmern gewährt werden, die in der Union ansässig und für Mehrwertsteuerzwecke registriert sind.

(12) Zur angemessenen Überwachung dieser Regelungen sind in der vorliegenden Verordnung die für den Abschluss eines Lagervertrags benötigten Angaben sowie die Pflichten der Vertragsnehmer festzulegen.

(13) Im Hinblick auf eine größere Wirksamkeit der Regelung sollten sich die Verträge auf eine bestimmte Mindestmenge und auf die vom Vertragsnehmer einzuhaltenden Pflichten beziehen, insbesondere auf diejenigen, die der für die Kontrolle der Lagerung zuständigen Behörde eine wirksame Kontrolle der Lagerbedingungen ermöglichen.

(14) Die Lagerung der vertraglichen Menge während der vertraglichen Lagerzeit ist eine der Pflichten im Hinblick auf die Gewährung der Beihilfe für die private Lagerhaltung. Angesichts bestehender Handelsgepflogenheiten sollte aus praktischen Gründen in Bezug auf die Menge, für die die Beihilfe gewährt wird, eine gewisse Toleranz zulässig sein.

(15) Um die Ernsthaftigkeit des Antrags zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die Maßnahme die gewünschte Wirkung auf den Markt erzielt, ist eine Sicherheit erforderlich. Daher sollten Bestimmungen über die Leistung, Freigabe und den Verfall der Sicherheit erlassen werden.

(16) Um die ordnungsgemäße Abwicklung der Lagerung zu gewährleisten, ist vorzusehen, dass der zu zahlende Beihilfebetrag gekürzt wird, wenn die während der vertraglichen Lagerzeit gelagerte Menge unter der vertraglichen Menge liegt.

(17) Die Höhe der Beihilfe sollte auf der Grundlage der Lagerhaltungskosten und/oder anderer relevanter Marktfaktoren festgesetzt werden. Es empfiehlt sich, eine Beihilfe für die Fixkosten der Ein- und Auslagerung der betreffenden Erzeugnisse und eine je Tag der Lagerung gewährte Beihilfe für die Kosten der Kühllagerung und die Finanzkosten festzusetzen.

(18) Es sind Bedingungen festzulegen für die Gewährung eines Vorschusses, die Anpassung der Beihilfe in Fällen, in denen die vertragliche Menge nicht vollständig eingehalten wird, die Kontrollen zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Beihilfeansprüchen, etwaige Sanktionen und die Informationen, die die Mitgliedstaaten der Kommission übermitteln müssen.

(19) Da die Maßnahme möglicherweise nicht von allen Mitgliedstaaten in vollem Umfang ausgeschöpft wird, ist nach dreimonatiger Anwendung der Maßnahme eine Neuaufteilung der Mengen vorzusehen. Die Kommission sollte ermächtigt werden, gegebenenfalls Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Neuzuteilung ungenutzter Mengen pro Mitgliedstaat und einer neuen Frist für die Einreichung der Anträge zu erlassen.

(20) Zudem sollten Bestimmungen über die Dokumentation, die Buchführung sowie die Häufigkeit und die Modalitäten von Kontrollen festgelegt werden –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

2

Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).