II 12.1

Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)*

Vom 15. März 2017

(ABl. 2017 Nr. L 95/1), zul. geänd. durch Art. 2 der VO (EU) 2021/1756 vom 6.10.2021 (ABl. 2021 Nr. L 357/27)
Änderungshistorienicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2, Artikel 114 und Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) fordert, dass bei der Festlegung und Durchführung der Unionspolitiken und -maßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau für Mensch und Tier und ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen ist. Dieses Ziel sollte unter anderem durch Maßnahmen in den Bereichen Tier- und Pflanzengesundheit erreicht werden, die letztlich auf den Schutz der Gesundheit der Menschen abzielen.

(2) Gemäß dem AEUV hat die Union durch die Maßnahmen, die sie im Rahmen der Verwirklichung des Binnenmarkts erlässt, auch einen Beitrag zur Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus zu leisten.

(3) Das Unionsrecht gewährleistet durch eine Reihe harmonisierter Vorschriften, dass Lebens- und Futtermittel unbedenklich und gesund sind und dass Tätigkeiten, die Folgen für die Sicherheit der Lebensmittelkette oder den Schutz der Verbraucherinteressen im Hinblick auf Lebensmittel und Lebensmittelinformationen haben könnten, besonderen Anforderungen genügen müssen. Vorschriften der Union gewährleisten ferner ein hohes Schutzniveau der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen sowie ein hohes Tierschutzniveau entlang der Lebensmittelkette und in allen Tätigkeitsbereichen, in denen die Verhinderung einer möglichen Verbreitung von Tierkrankheiten, die in manchen Fällen auf Menschen übertragbar sind, oder von Schädlingen, die für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse schädlich sind, im Mittelpunkt steht; sie gewährleisten zudem den Schutz der Umwelt vor Risiken, die von genetisch veränderten Organismen (GVO) oder Pflanzenschutzmitteln ausgehen können. Die korrekte Anwendung dieser Vorschriften, die im Folgenden zusammenfassend als „Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette“ bezeichnet werden, trägt zum Funktionieren des Binnenmarktes bei.

(4) Die grundlegenden Bestimmungen des Lebens- und Futtermittelrechts der Union sind in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates4 enthalten. Zusätzlich zu diesen grundlegenden Bestimmungen existieren spezifischere Rechtsvorschriften über Lebens- und Futtermittel in Bereichen wie Tierernährung – einschließlich Fütterungsarzneimittel –, Lebens- und Futtermittelhygiene, Zoonosen, tierische Nebenprodukte, Rückstände von Tierarzneimitteln, Kontaminanten, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen, die Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen haben, Kennzeichnung von Lebens- und Futtermitteln, Pflanzenschutzmittel, Zusatzstoffe in Lebens- und Futtermitteln, Vitamine, Mineralsalze, Spurenelemente und andere Zusatzstoffe, Lebensmittelkontaktmaterialien, Anforderungen an Qualität und Zusammensetzung, Trinkwasser, ionisierende Bestrahlung, neuartige Lebensmittel und GVO.

(5) Mit den Tiergesundheitsvorschriften will die Union ein hohes Niveau der Gesundheit von Menschen und Tieren sowie eine sinnvolle Entwicklung der Landwirtschaft und der Aquakultur gewährleisten und die Produktivität steigern. Diese Rechtsvorschriften sind erforderlich, um dazu beizutragen, den Binnenmarkt für Tiere und tierische Erzeugnisse zu vollenden und die Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, die für die Union bedenklich sind. Sie gelten für Bereiche, die unter anderem den Handel innerhalb der Union, den Eingang in die Union, die Seuchentilgung, die Veterinärkontrollen und die Meldung von Seuchen umfassen, und sie leisten einen Beitrag zur Lebens- und Futtermittelsicherheit.

(6) Übertragbare Tierseuchen, einschließlich durch Mikroorganismen, die eine Antibiotikaresistenz entwickelt haben, können beträchtliche Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit, die Lebens- und Futtermittelsicherheit sowie die Tiergesundheit und den Tierschutz haben. Um ein hohes Gesundheitsniveau bei Mensch und Tier in der Union sicherzustellen, wurden auf Unionsebene Vorschriften für Tiergesundheitsmaßnahmen und für die Futter- und Lebensmittelsicherheit festgelegt. Die Einhaltung dieser Vorschriften, einschließlich der Vorschriften zur Bekämpfung des Problems der Antibiotikaresistenz, sollten den amtlichen Kontrollen gemäß dieser Verordnung unterliegen. Im Unionsrecht sind darüber hinaus Vorschriften über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Tierarzneimitteln festgelegt, die dazu beitragen, dass auf Unionsebene kohärente Maßnahmen im Hinblick auf die Durchsetzung einer umsichtigen Verwendung von Antibiotika in landwirtschaftlichen Betrieben und auf die Minimierung der Ausbildung von Antibiotikaresistenz bei Tieren und deren Übertragung über Lebensmittel tierischen Ursprungs ergriffen werden. Die in der Mitteilung der Kommission vom 15. November 2011 an das Europäische Parlament und an den Rat mit dem Titel „Aktionsplan zur Abwehr der steigenden Gefahr der Antibiotikaresistenz“ vorgeschlagenen Maßnahmen Nummer 2 und Nummer 3 heben hervor, dass den spezifischen Unionsvorschriften im Bereich der Tierarzneimittel eine wichtige Rolle zukommt. Die Einhaltung dieser spezifischen Vorschriften sollte den in den betreffenden Unionsrechtsvorschriften vorgesehenen Kontrollen unterliegen und fällt daher nicht in den Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung.

(7) In Artikel 13 AEUV werden Tiere als fühlende Wesen anerkannt. Die Unionsrechtsvorschriften über das Tierwohl verpflichten Tiereigentümer, Tierhalter und zuständige Behörden den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere Rechnung zu tragen, um eine humane Behandlung der Tiere zu gewährleisten und es zu vermeiden, ihnen unnötige Schmerzen und Leiden zuzufügen. Diese Regeln sind wissenschaftlich fundiert und können die Qualität und die Sicherheit der Lebensmittel tierischen Ursprungs verbessern.

(8) Die Unionsrechtsvorschriften zur Pflanzengesundheit betreffen die Einschleppung, Festsetzung und Verbreitung von Pflanzenschädlingen, die in der Union noch nicht aufgetreten oder wenig verbreitet sind. Ihr Ziel ist es, die Gesundheit der Nutzpflanzen in der Union und der öffentlichen und privaten Grünflächen und Wälder und gleichzeitig die biologische Vielfalt und die Umwelt in der Union zu schützen und die Qualität der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse und die Sicherheit pflanzlicher Lebens- und Futtermittel zu gewährleisten.

(9) Die Unionsvorschriften zu Pflanzenschutzmitteln regeln die Genehmigung, das Inverkehrbringen, die Verwendung und die Kontrolle von Pflanzenschutzmitteln und von Wirkstoffen, Safenern, Synergisten, Beistoffen und Zusatzstoffen, die in Pflanzenschutzmitteln enthalten sein oder aus denen sie bestehen können. Mit diesen Vorschriften wird das Ziel verfolgt, durch die Bewertung der von Pflanzenschutzmitteln ausgehenden Risiken ein hohes Gesundheitsschutzniveau für Mensch und Tier und ein hohes Umweltschutzniveau zu gewährleisten und gleichzeitig das Funktionieren des Binnenmarktes durch die Harmonisierung der Vorschriften für ihr Inverkehrbringen und die landwirtschaftliche Produktion zu verbessern.

(10) In der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates5 und in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates6 ist die vorherige Zulassung, Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von GVO und genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln festgelegt. Für nicht zum direkten Verzehr bestimmte GVO, wie Saatgut, das als Ausgangsmaterial für die Herstellung von Lebens- oder Futtermitteln verwendet wird, kann die Zulassung nach der Richtlinie 2001/18/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 erteilt werden. Unabhängig von der Rechtsgrundlage, nach der GVO zugelassen werden könnten, sollten für amtliche Kontrollen dieselben Vorschriften gelten.

(11) Die Unionsvorschriften über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung ökologischer/biologischer Erzeugnisse bilden eine Grundlage für die nachhaltige Entwicklung dieser Produktionsform und sollen zum Schutz der natürlichen Ressourcen, der biologischen Vielfalt und des Tierwohls sowie zur Entwicklung ländlicher Gebiete beitragen.

(12) In den Unionsvorschriften über Agrar-Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel werden bestimmte Erzeugnisse und Lebensmittel genannt, die nach genauen Spezifikationen angebaut bzw. erzeugt werden; dabei werden gleichzeitig die Vielfalt in der landwirtschaftlichen Produktion gefördert, Produktbezeichnungen geschützt und die Verbraucher über die besonderen Merkmale von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln informiert.

(13) Die Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette gründen auf dem Prinzip, dass die Unternehmer auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen unter ihrer Kontrolle gewährleisten müssen, dass die für ihre Tätigkeiten relevanten Anforderungen dieser Vorschriften eingehalten werden.

(14) Mit den Unionsvorschriften für Vermarktungsnormen für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse wird sichergestellt, dass die Erzeugnisse nachhaltig sind und der Binnenmarkt sein Potenzial voll entfalten kann; die Vorschriften erleichtern die Vermarktung auf der Grundlage eines fairen Wettbewerbs und tragen somit dazu bei, die Rentabilität der Produktion zu verbessern. Diese Vorschriften gewährleisten, dass für Einfuhren und für Erzeugnisse mit Ursprung in der Union dieselben Anforderungen eingehalten werden. Diese Unionsvorschriften für die Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tragen zu einer Verbesserung der wirtschaftlichen Bedingungen für die Erzeugung und die Vermarktung sowie die Qualität dieser Erzeugnisse bei.

(15) Die Durchsetzung der Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette obliegt den Mitgliedstaaten, deren zuständige Behörden mithilfe amtlicher Kontrollen überprüfen, ob einschlägige Anforderungen der Union tatsächlich eingehalten und wirksam durchgesetzt werden.

(16) Mit der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates7 wurde ein einheitlicher Rechtsrahmen für amtliche Kontrollen geschaffen. Dieser Rechtsrahmen hat die Wirksamkeit der amtlichen Kontrollen deutlich verbessert, ebenso die Durchsetzung der Unionsrechtsvorschriften zur Lebensmittelkette, den Schutz vor Risiken für die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen und für das Tierwohl in der Union sowie den Schutz der Umwelt vor den Risiken, die von GVO und Pflanzenschutzmitteln ausgehen könnten. Er bildet außerdem eine solide Rechtsgrundlage für eine integrierte Vorgehensweise bei der Durchführung amtlicher Kontrollen entlang der Lebensmittelkette.

(17) Es gibt aber auch eine Reihe von Bestimmungen in den Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette, deren Durchsetzung nicht oder nur teilweise von der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erfasst ist. So gibt es insbesondere besondere Bestimmungen über amtliche Kontrollen in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates8. Auch die Pflanzengesundheit wird zum großen Teil nicht von der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erfasst, wobei sich einige Bestimmungen über amtliche Kontrollen in der Richtlinie 2000/29/EG des Rates9 finden.

(18) Die Richtlinie 96/23/EG des Rates10 enthält ebenfalls sehr ausführliche Bestimmungen unter anderem über die Mindesthäufigkeit amtlicher Kontrollen und über besondere Durchsetzungsmaßnahmen bei Verstößen.

(19) Um den gesamten Rechtsrahmen zu straffen und zu vereinfachen und um gleichzeitig dem Ziel einer besseren Rechtsetzung näher zu kommen, sollten die geltenden Bestimmungen über die amtlichen Kontrollen in den einzelnen Bereichen in einem einzigen Rechtsrahmen gebündelt werden. Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und andere Unionsrechtsakte mit Bestimmungen über amtliche Kontrollen in bestimmten Bereichen sollten daher durch die vorliegende Verordnung aufgehoben und ersetzt werden.

(20) Mit der vorliegenden Verordnung sollte angestrebt werden, einen harmonisierten Unionsrahmen für amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten entlang der gesamten Lebensmittelkette zu schaffen; dabei sind die Bestimmungen über amtliche Kontrollen in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und in bestimmten sektoralen Rechtsvorschriften sowie die Erfahrungen mit der Anwendung dieser Bestimmungen zu berücksichtigen.

(21) Die in der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates11 enthaltenen Bestimmungen zu den Anforderungen an die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sehen in Artikel 8 die Kontrolle der Anwendungsgeräte vor; diese Bestimmungen finden auch weiterhin Anwendung, während die Vorschriften dieser Verordnung über die amtlichen Kontrollen nicht für diese Kontrolltätigkeiten gelten.

(22) Die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften über die gemeinsame Organisation der Märkte für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Feldkulturen, Wein, Olivenöl, Obst und Gemüse, Hopfen, Milch und Milchprodukte, Rind- und Kalbfleisch, Schaf- und Ziegenfleisch sowie Honig) wird bereits mithilfe eines gut eingeführten und spezifischen Kontrollsystems überprüft. Diese Verordnung sollte daher nicht für die Überprüfung der Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates12 gelten, die die gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse betrifft, mit der Ausnahme von Fällen, in denen Kontrollen im Zusammenhang mit Vermarktungsnormen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates13 auf mögliche Fälle betrügerischer oder irreführender Praktiken hindeuten.

(23) Einige Begriffsbestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sollten angepasst werden, um dem breiteren Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung Rechnung zu tragen, um sie an die Begriffsbestimmungen in anderen Unionsrechtsakten anzugleichen und um Begriffe klarer zu definieren oder gegebenenfalls zu ersetzen, wenn sie in unterschiedlichen Sektoren unterschiedlich definiert sind.

(24) Wenn in den Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette vorgesehen ist, dass die zuständigen Behörden überprüfen, ob die Unternehmer die einschlägigen Unionsvorschriften einhalten und ob die Tiere oder Waren die spezifischen Anforderungen erfüllen, damit amtliche Bescheinigungen oder Attestierungen ausgestellt werden können, sollte diese Überprüfung der Einhaltung als amtliche Kontrolle gelten.

(25) Mit den Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette erhalten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zudem besondere Aufgaben zum Schutz der Gesundheit von Tieren und Pflanzen und des Tierwohls sowie zum Schutz der Umwelt im Hinblick auf GVO und Pflanzenschutzmittel. Dabei handelt es sich um Aufgaben im öffentlichen Interesse, die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten wahrzunehmen haben, um jegliche Gefahr, die für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, das Wohlergehen der Tiere und für die Umwelt entstehen kann, auszuschalten, einzugrenzen oder zu vermindern. Für diese anderen amtlichen Tätigkeiten, zu denen die Erteilung von Ermächtigungen oder Zulassungen, die epidemiologische Überwachung und das epidemiologische Monitoring, die Tilgung und Eindämmung von Krankheiten oder Schädlingen sowie das Ausstellen amtlicher Bescheinigungen oder Attestierungen zählen, gelten dieselben sektoralen Vorschriften, die durch die amtlichen Kontrollen und somit durch diese Verordnung durchgesetzt werden.

(26) Für alle Bereiche, für die die vorliegende Verordnung gilt, sollten die Mitgliedstaaten zuständige Behörden benennen. Während Mitgliedstaaten selbst am besten identifizieren und entscheiden können, welche zuständige Behörde bzw. zuständigen Behörden in den verschiedenen Bereichen oder Teilbereichen zu benennen ist bzw. sind, sollten sie ferner eine zentrale Behörde benennen müssen, die für jeden Bereich oder Teilbereich für eine angemessen koordinierte Kommunikation mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und mit der Kommission sorgt.

(27) Für die Durchführung der amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der korrekten Anwendung der Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette und für die Durchführung der anderen amtlichen Tätigkeiten, mit denen die Behörden der Mitgliedstaaten durch die Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette betraut werden, sollten die Mitgliedstaaten zuständige Behörden benennen, die im öffentlichen Interesse handeln, über angemessene Ressourcen verfügen und angemessen ausgestattet sind sowie Garantien für Unparteilichkeit und Professionalität bieten. Die zuständigen Behörden sollten die Qualität, Kohärenz und Wirksamkeit der amtlichen Kontrollen gewährleisten.

(28) Die korrekte Anwendung und Durchsetzung der Vorschriften, die von dieser Verordnung erfasst sind, setzt die angemessene Kenntnis dieser Vorschriften sowie dieser Bestimmungen der vorliegenden Verordnung voraus. Das Personal, das die amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten durchführt, muss daher regelmäßig über die in seinem Zuständigkeitsbereich geltenden Rechtsvorschriften sowie über die Pflichten, die sich aus der vorliegenden Verordnung ergeben, geschult werden.

(29) Die zuständigen Behörden sollten interne Audits durchführen oder in ihrem Namen durchführen lassen, um sicherzustellen, dass diese Verordnung eingehalten wird. Diese Audits sollten auf transparente Art und Weise erfolgen und einer unabhängigen Prüfung unterzogen werden.

(30) Die Unternehmer sollten vorbehaltlich des nationalen Rechts das Recht haben, gegen die Entscheidungen der zuständigen Behörden Rechtsbehelfe einzulegen. Die zuständigen Behörden sollten die Unternehmer über dieses Recht informieren.

(31) Die zuständigen Behörden sollten dafür sorgen, dass das Personal, das die amtlichen Kontrollen durchführt, keine Informationen weitergibt, die es bei der Durchführung solcher Kontrollen erlangt, wenn diese Informationen der beruflichen Geheimhaltungspflicht unterliegen. Sofern kein übergeordnetes öffentliches Interesse an einer Weitergabe besteht, sollten unter die berufliche Geheimhaltungspflicht Informationen fallen, deren Weitergabe den Zweck von Inspektionen, Untersuchungen oder Audits, den Schutz geschäftlicher Interessen oder den Schutz von Gerichtsverfahren und der Rechtsberatung untergraben könnte. Nicht unter die berufliche Geheimhaltungspflicht fallen sollten aber sachliche Informationen über das Ergebnis amtlicher Kontrollen bei einzelnen Unternehmern, wenn der betroffene Unternehmer vor der Weitergabe Stellung dazu nehmen durfte und diese Stellungnahme berücksichtigt oder zusammen mit den von den zuständigen Behörden weitergegebenen Informationen veröffentlicht wird. Die Notwendigkeit, die berufliche Geheimhaltungspflicht zu berücksichtigen, ist auch dann hinfällig, wenn die zuständigen Behörden die allgemeine Öffentlichkeit informieren müssen, weil ein begründeter Verdacht besteht, dass Lebens- oder Futtermittel ein Gesundheitsrisiko gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 darstellen können. Das Recht einzelner Personen auf den Schutz ihrer Daten gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates14 sollten von dieser Verordnung nicht betroffen sein. Diese Bestimmungen sollten ferner unbeschadet der Fälle gelten, in denen die Weitergabe von Informationen nach Unions- oder nationalem Recht erforderlich ist.

(32) Die zuständigen Behörden sollten regelmäßig risikobasiert und mit angemessener Häufigkeit amtliche Kontrollen in allen Bereichen und im Hinblick auf alle Unternehmer, Tätigkeiten, Tiere und Waren durchführen, für die Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette gelten. Bei der Festlegung der Häufigkeit amtlicher Kontrollen sollten die zuständigen Behörden berücksichtigen, inwieweit es notwendig ist, den Kontrollaufwand an das Risiko und an die Wahrscheinlichkeit von Verstößen in den verschiedenen Situationen anzupassen; dabei sollte auch möglichen Verstößen gegen Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette aufgrund betrügerischer oder irreführender Praktiken Rechnung getragen werden. Dementsprechend sollte bei einer Anpassung des Kontrollaufwands die Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes in einem Bereich der Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette, der in den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt, berücksichtigt werden. In einigen Fällen und im Hinblick auf die Ausstellung einer amtlichen Bescheinigung oder Attestierung, die Voraussetzung für das Inverkehrbringen oder die Verbringung von Tieren oder Waren ist, verlangen die Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette jedoch, dass die amtlichen Kontrollen unabhängig vom Risiko oder von der Wahrscheinlichkeit von Verstößen durchgeführt werden. In diesen Fällen ist die Häufigkeit der amtlichen Kontrollen durch die Bescheinigungs- oder Attestierungserfordernisse vorgegeben.

(33) Damit die amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften wirksam bleiben, sollten sie ohne Vorankündigung durchgeführt werden, es sei denn, eine solche Vorankündigung ist für die Durchführung der Kontrollen unbedingt erforderlich (beispielsweise wenn bei amtlichen Kontrollen in einem Schlachthof beim Schlachten die kontinuierliche oder regelmäßige Anwesenheit von Personal oder Vertretern der zuständigen Behörden auf dem Betriebsgelände des Unternehmers erforderlich ist) oder die Art der amtlichen Kontrolltätigkeit verlangt dies (wie dies insbesondere bei Audits der Fall ist).

(34) Die amtlichen Kontrollen sollten gründlich und wirksam sein und gewährleisten, dass Unionsvorschriften korrekt angewendet werden. Da die amtlichen Kontrollen mit Aufwand für die Unternehmer verbunden sein können, sollten die zuständigen Behörden bei der Organisation und Durchführung der amtlichen Kontrollen deren Interessen berücksichtigen und den Aufwand auf das beschränken, was für die Durchführung effizienter und wirksamer Kontrollen nötig ist.

(35) Amtliche Kontrollen sollten von Personal durchgeführt werden, das unabhängig ist, d. h. in keinem Interessenkonflikt steht, und das insbesondere nicht in einer Situation ist, die direkt oder indirekt seine Fähigkeit beeinträchtigen könnte, seine dienstlichen Pflichten unparteiisch zu erfüllen. Auch sollten entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, um die Unparteilichkeit in Fällen sicherzustellen, in denen amtliche Kontrollen von Tieren, Waren, Orten oder Tätigkeiten einer öffentlichen Behörde oder Stelle durchgeführt werden.

(36) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten die amtlichen Kontrollen mit derselben Sorgfalt durchführen, unabhängig davon, ob die durchzusetzenden Vorschriften für Tätigkeiten gelten, die nur für das Hoheitsgebiet des betroffenen Mitgliedstaats relevant sind, oder für Tätigkeiten, die einen Einfluss auf die Einhaltung von Unionsrechtsvorschriften in Bezug auf Tiere und Waren haben, die verbracht oder in einem anderen Mitgliedstaat in Verkehr gebracht oder aus der Union ausgeführt werden sollen. Im Falle der Ausfuhr aus der Union kann von den zuständigen Behörden gemäß den Unionsvorschriften auch verlangt werden, dass sie überprüfen, ob die Tiere und Waren den Anforderungen des Bestimmungsdrittlandes dieser Tiere und Waren genügen. Des Weiteren gilt in Bezug auf die Festlegung von Mustern für Ausfuhrbescheinigungen, dass die einschlägigen Durchführungsbefugnisse nach dieser Verordnung nur dann gelten sollten, wenn diese Bescheinigungen im Unionsrecht, und insbesondere in bilateralen Abkommen zwischen der Union und einem Drittstaat oder einem Zusammenschluss von Drittstaaten, vorgesehen sind.

(37) Unbeschadet der Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit gemäß sektoralen Rechtsvorschriften sollten die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Unternehmer – soweit dies für die Organisation der amtlichen Kontrollen unbedingt erforderlich ist – bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände auffordern können, die Ankunft von Tieren und Waren aus einem anderen Mitgliedstaat zu melden.

(38) Um die korrekte Durchsetzung der Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette zu gewährleisten, sollten die zuständigen Behörden befugt sein, amtliche Kontrollen auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs der von diesen Rechtsvorschriften erfassten Tiere und Waren durchzuführen. Damit die amtlichen Kontrollen gründlich und wirksam sind, sollten die zuständigen Behörden befugt sein, amtliche Kontrollen auf allen Stufen der Produktion und des Vertriebs von Waren, Stoffen, Materialien oder Gegenständen durchzuführen, die nicht von Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette erfasst sind, soweit dies nötig ist, um mögliche Verstöße gegen diese Rechtsvorschriften eingehend zu untersuchen und die Ursachen solcher Verstöße zu ermitteln. Um die amtlichen Kontrollen effizient durchführen zu können, sollten die zuständigen Behörden eine Liste oder ein Verzeichnis der zu kontrollierenden Unternehmer erstellen und führen.

(39) Die zuständigen Behörden handeln im Interesse der Unternehmer und der allgemeinen Öffentlichkeit und sorgen dafür, dass das in den Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette festgelegte hohe Schutzniveau mit geeigneten Durchsetzungsmaßnahmen konsequent gehalten und geschützt wird und dass die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften in allen Abschnitten der Lebensmittelkette durch amtliche Kontrollen überprüft wird. Die zuständigen Behörden sowie die beauftragten Stellen und die natürlichen Personen, denen bestimmte Aufgaben übertragen wurden, sollten daher gegenüber den Unternehmern und der Öffentlichkeit für die Effizienz und Wirksamkeit der von ihnen durchgeführten amtlichen Kontrollen rechenschaftspflichtig sein. Sie sollten Informationen über die Organisation und Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten zugänglich machen und regelmäßig Informationen über amtliche Kontrollen und deren Ergebnisse veröffentlichen. Die zuständigen Behörden sollten unter bestimmten Bedingungen ebenfalls befugt sein, Angaben über die Einstufung einzelner Unternehmer aufgrund der Ergebnisse der amtlichen Kontrollen zu veröffentlichen oder zugänglich zu machen. Die Verwendung von Einstufungssystemen als ein Mittel zur Erhöhung der Transparenz entlang der Lebensmittelkette sollte den Mitgliedstaaten gestattet sein bzw. sie sollten sogar dazu angehalten werden, sofern solche Systeme ausreichende Garantien für Fairness, Kohärenz, Transparenz und Objektivität bieten. Die zuständigen Behörden sollten die erforderlichen Vorkehrungen getroffen haben, damit die Einstufung das tatsächliche Ausmaß der Einhaltung korrekt wiedergibt; insbesondere sollten die zuständigen Behörden angehalten werden, dafür zu sorgen, dass die Einstufung auf dem Ergebnis mehrerer amtlicher Kontrollen beruht oder, wenn die Einstufung auf dem Ergebnis einer einzigen amtlichen Kontrolle beruht und die Ergebnisse negativ sind, innerhalb einer angemessenen Frist weitere amtliche Kontrollen durchgeführt werden. Die Transparenz der Einstufungskriterien ist besonders wichtig, damit bewährte Verfahren verglichen werden können und über kurz oder lang die Ausarbeitung eines einheitlichen Ansatzes auf Unionsebene erwogen werden kann.

(40) Es ist wichtig, dass die zuständigen Behörden sowie die beauftragten Stellen und die natürlichen Personen, denen bestimmte Aufgaben übertragen wurden, die Wirksamkeit und Kohärenz der von ihnen durchgeführten amtlichen Kontrollen gewährleisten und überprüfen. Zu diesem Zweck sollten sie auf der Grundlage schriftlich dokumentierter Verfahren arbeiten und das Personal, das die amtlichen Kontrollen durchführt, mit Informationen und Anweisungen versorgen. Sie sollten zudem mit geeigneten dokumentierten Verfahren und Mechanismen kontinuierlich überprüfen, dass ihr eigenes Handeln wirksam und kohärent ist, und festgestellte Mängel beheben.

(41) Um Verstöße leichter verfolgen zu können und die Korrekturmaßnahmen des betroffenen Unternehmers zu optimieren, sollten die Ergebnisse amtlicher Kontrollen schriftlich festgehalten werden und dem Unternehmer sollte auf Antrag eine Kopie zugeleitet werden. Wenn Personal der zuständigen Behörden bei amtlichen Kontrollen kontinuierlich oder regelmäßig anwesend sein muss, um die Tätigkeiten des Unternehmers zu überwachen, wäre es unverhältnismäßig, über die einzelnen Inspektionen oder Besuche bei dem Unternehmer jeweils schriftliche Aufzeichnungen anzufertigen. In diesen Fällen sollten die schriftlichen Aufzeichnungen in Intervallen erstellt werden, die es den zuständigen Behörden und dem Unternehmer ermöglichen, sich regelmäßig über den Stand der Einhaltung zu informieren; festgestellte Mängel oder Verstöße sollten ihnen umgehend mitgeteilt werden.

(42) Die Unternehmer sollten mit den zuständigen Behörden, beauftragten Stellen oder natürlichen Personen, denen bestimmte Aufgaben übertragen wurden, uneingeschränkt zusammenarbeiten, damit die amtlichen Kontrollen reibungslos verlaufen und die zuständigen Behörden andere amtliche Tätigkeiten wahrnehmen können. Die Unternehmer, die für eine in die Union verbrachte Sendung verantwortlich sind, sollten alle verfügbaren Informationen über diese Sendung zur Verfügung stellen. Alle Unternehmer sollten den zuständigen Behörden mindestens die Informationen zur Verfügung stellen, die zu ihrer Identifizierung, zur Identifizierung ihrer Tätigkeiten und der Unternehmer, die sie beliefern und von denen sie beliefert werden, erforderlich sind.

(43) Mit der Verordnung wird ein einziger Rechtsrahmen für die Durchführung amtlicher Kontrollen geschaffen, mit denen die Einhaltung der Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette in allen von diesen Vorschriften erfassten Bereichen überprüft wird. In einigen dieser Bereiche machen die Unionsvorschriften detaillierte Auflagen, deren Einhaltung spezielle Fertigkeiten und besonderer Mittel für die Durchführung amtlicher Kontrollen verlangt. Damit vermieden wird, dass unterschiedliche Durchsetzungspraktiken dazu führen, dass die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen und das Wohlbefinden der Tiere oder – sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt – auch die Umwelt nicht überall gleichermaßen geschützt sind, dass der Binnenmarkt für die von dieser Verordnung erfassten Tiere und Waren gestört wird und dass es zu Wettbewerbsverzerrungen kommt, sollte die Kommission die Bestimmungen dieser Verordnung durch den Erlass von Sondervorschriften für amtliche Kontrollen, die den Erfordernissen dieser Bereiche Rechnung tragen, ergänzen können. In diesen Vorschriften sollte vor allem Folgendes festgelegt sein: spezifische Bestimmungen über die Durchführung amtlicher Kontrollen und die Mindesthäufigkeit solcher Kontrollen; besondere oder zusätzliche, nicht in dieser Verordnung vorgesehene Maßnahmen, welche die zuständigen Behörden bei Verstößen ergreifen sollten; die besonderen Zuständigkeiten und Aufgaben der zuständigen Behörden, zusätzlich zu den in dieser Verordnung genannten Zuständigkeiten und Aufgaben und spezifische Kriterien für die Auslösung der in dieser Verordnung vorgesehenen Amtshilfemechanismen. In anderen Fällen könnten solche zusätzlichen Bestimmungen erforderlich werden, um die Durchführung amtlicher Kontrollen bei Lebens- und Futtermitteln im Detail zu regeln, wenn beispielsweise neue Informationen über Risiken für die Gesundheit von Menschen oder Tieren oder – sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt – auch für die Umwelt auftauchen, und diese Informationen darauf hindeuten, dass die Kontrollen mangels einheitlicher Bestimmungen für die Durchführung solcher amtlichen Kontrollen in den Mitgliedstaaten nicht den erwarteten, in den Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette vorgesehenen Schutz vor solchen Risiken bieten würden.

(44) Unter der Voraussetzung, dass ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen in der gesamten Lebensmittelkette sichergestellt ist und internationale Normen und Verpflichtungen eingehalten werden, sollten die Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine effiziente Organisation der amtlichen Kontrollen im Rahmen dieser Verordnung ermitteln können, welche Mitarbeiter am besten geeignet sind, diese Kontrollen durchzuführen. Allerdings sollten die Mitgliedstaaten in bestimmten Fällen, in denen spezifische Fähigkeiten für ein fundiertes Ergebnis der amtlichen Kontrollen erforderlich sind, amtliche Tierärzte, amtliche Pflanzengesundheitsinspektoren und andere eigens benannte Personen einsetzen müssen. Dies sollte nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten berühren, auch in Fällen, in denen dies nach dieser Verordnung nicht zwingend vorgeschrieben ist, amtliche Tierärzte (auch für amtliche Kontrollen von Geflügel und Hasentieren), Pflanzengesundheitsinspektoren oder andere eigens benannte Personen einzusetzen.

(45) Zwecks Entwicklung neuer Kontrollmethoden und -techniken für amtliche Kontrollen der Fleischproduktion sollte es den zuständigen Behörden gestattet sein, nationale Maßnahmen zu erlassen, um in ihrer Dauer und Tragweite begrenzte Pilotprojekte durchzuführen. Diese Maßnahmen sollten gewährleisten, dass die zuständigen Behörden überprüfen, ob die Unternehmer alle für die Fleischproduktion geltenden grundlegenden Bestimmungen, einschließlich der Anforderung, dass das Fleisch sicher und für den menschlichen Verzehr geeignet ist, einhalten. Um zu gewährleisten, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die Auswirkungen dieser nationalen Maßnahmen vor ihrer Annahme zu bewerten und sich dazu zu äußern und somit die geeignetsten Maßnahmen treffen zu können, sollte die Kommission im Einklang mit den Artikeln 5 und 6 der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates15 und für die Zwecke dieser Artikel von diesen Maßnahmen in Kenntnis gesetzt werden.

(46) Die zuständigen Behörden sollten die Möglichkeit haben, einen Teil ihrer Aufgaben anderen Stellen zu übertragen. Es sollten geeignete Bedingungen geschaffen werden, um die Unparteilichkeit, die Qualität und die Einheitlichkeit der amtlichen Kontrollen und der anderen amtlichen Tätigkeiten zu gewährleisten. Insbesondere sollten die beauftragten Stellen nach der Norm der Internationalen Organisation für Normung (ISO) für die Durchführung von Inspektionen akkreditiert sein.

(47) Damit die Verlässlichkeit und Kohärenz der amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten in der Union gewährleistet ist, sollten die für die Probenahme und für Laboranalysen, -tests und -diagnosen verwendeten Methoden wissenschaftlichen Standards genügen, den besonderen Analyse-, Test- und Diagnoseerfordernissen des betroffenen Laboratoriums entsprechen und solide und verlässliche Analyse-, Test- und Diagnoseergebnisse liefern. Für die Wahl der zu verwendenden Methode sollten klare Regeln aufgestellt werden, wenn mehr als eine Methode aus unterschiedlichen Quellen verfügbar ist, beispielsweise von der ISO, der Pflanzenschutzorganisation für Europa und den Mittelmeerraum (EPPO), dem Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen (IPPC), der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE), Referenzlaboratorien der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten oder aus nationalem Recht.

(48) Unternehmer, deren Tiere oder Waren Gegenstand von Probenahmen, Analysen, Tests oder Diagnosen sind, sollten das Recht auf ein zweites Sachverständigengutachten haben, für dessen Kosten sie selbst aufkommen. Ein solches Recht sollte es dem Unternehmer ermöglichen, eine Überprüfung der Unterlagen über die ursprüngliche Probenahme oder Analyse, den ursprünglichen Test oder die ursprüngliche Diagnose durch einen anderen Sachverständigen sowie eine zweite Analyse, einen zweiten Test oder eine zweite Diagnose der ursprünglich ausgewählten Teile der Probenahme verlangen können, es sei denn, eine solche zweite Analyse bzw. ein solcher zweiter Test oder eine solche zweite Diagnose erweist sich als technisch nicht möglich oder unerheblich. Dies wäre vor allem dann der Fall, wenn die Prävalenz der Gefahr in den Tieren oder Waren besonders gering oder die Verteilung der Gefahr bei der Bewertung des Vorhandenseins von Quarantäneorganismen oder gegebenenfalls die Durchführung einer mikrobiologischen Analyse besonders schwach oder unregelmäßig ist.

(49) Um amtliche Kontrollen bei Geschäftstransaktionen durchführen zu können, die über das Internet oder andere Fernabsatzkanäle getätigt werden, sollten die zuständigen Behörden in der Lage sein, anonym Proben zu bestellen, die dann analysiert, getestet oder auf ihre Vorschriftsmäßigkeit überprüft werden können. Die zuständigen Behörden sollten alles unternehmen, damit das Recht der Unternehmer auf ein zweites Sachverständigengutachten erhalten bleibt.

(50) Die Laboratorien, die von den zuständigen Behörden für die Durchführung von Analysen, Tests und Diagnosen der bei amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten entnommenen Proben benannt werden, sollten über die Fachkompetenz, die Ausrüstung, die Infrastruktur und das Personal verfügen, um diese Aufgaben auf höchstem Niveau erfüllen zu können. Damit die Ergebnisse solide und verlässlich sind, sollten diese Laboratorien für die Verwendung dieser Methoden nach der Norm EN ISO/IEC 17025 „Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien“ akkreditiert sein. Die Akkreditierung sollte durch eine nationale Akkreditierungsstelle erfolgen, die im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates16 tätig ist.

(51) Die Akkreditierung ist zwar das beste Instrument, um eine hohe Leistung der amtlichen Laboratorien sicherzustellen, sie ist aber auch kompliziert und kostspielig und würde die Laboratorien unverhältnismäßig belasten, wenn die Methode für Laboranalysen, -tests oder -diagnosen wie etwa bei Trichinenuntersuchungen im Rahmen von Inspektionen besonders einfach zu verwenden ist und keine speziellen Verfahren oder Ausrüstungen erfordert oder – unter bestimmten Bedingungen – wenn das Laboratorium ausschließlich im Zusammenhang mit anderen amtlichen Tätigkeiten, und nicht im Zusammenhang mit amtlichen Kontrollen, Analysen, Tests oder Diagnosen durchführt.

(52) Um die Flexibilität und Verhältnismäßigkeit des Vorgehens sicherzustellen, vor allem für Laboratorien im Bereich Tier- oder Pflanzengesundheit, sollte es möglich sein, Ausnahmen zu gewähren, damit bestimmte Laboratorien nicht für alle von ihnen verwendeten Methoden akkreditiert sein müssen. Dies gilt insbesondere dann, wenn validierte Methoden zum Aufspüren von bestimmten Pflanzenschädlingen nicht verfügbar sind. Zudem kann es vorkommen, dass bei einem Laboratorium nicht für alle Methoden, die es als amtliches Laboratorium verwenden soll, die Akkreditierung sofort verfügbar ist, wenn neue oder kürzlich geänderte Methoden anzuwenden sind und wenn Notsituationen oder neue Risiken auftreten. Unter bestimmten Bedingungen sollte es daher zulässig sein, dass amtliche Laboratorien Analysen, Tests und Diagnosen für die zuständigen Behörden durchführen, bevor sie die jeweilige Akkreditierung besitzen.

(53) Amtliche Kontrollen von Tieren und Waren, die aus Drittländern in die Union verbracht werden, sind von zentraler Bedeutung, da diese Kontrollen sicherstellen, dass die in der Union geltenden Rechtsvorschriften eingehalten werden, insbesondere die Vorschriften für den Schutz der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, den Tierschutz und – sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt – auch den Umweltschutz. Diese amtlichen Kontrollen sollten vor der Überlassung der Tiere oder Waren zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union stattfinden. Die Häufigkeit der amtlichen Kontrollen sollte den Risiken für Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, den Tierschutz und die Umwelt angemessen sein, die möglicherweise von den in die Union verbrachten Tieren und Waren ausgehen; zu berücksichtigen sind bei ihrer Festlegung auch die bisherige Einhaltung der Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette durch den Unternehmer, die in dem betroffenen Drittland bereits durchgeführten Kontrollen dieser Tiere und Waren und die Garantien dieses Drittlands, dass die in die Union ausgeführten Tiere und Waren den Unionsvorschriften genügen.

(54) Es ist notwendig Kategorien von Tieren und Waren festzulegen, die vor ihrem Eingang in die Union immer an der Grenzkontrollstelle zur amtlichen Kontrolle vorgeführt werden sollten. Ferner ist es notwendig, dass verlangt werden kann, dass andere Kategorien von Waren aufgrund entsprechender besonderer Maßnahmen vorübergehend derselben Anforderung unterliegen, sowie, dass verlangt werden kann, dass bestimmte andere Kategorien von Waren, insbesondere bestimmte Lebensmittel, die sowohl Erzeugnisse pflanzlichen als auch Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten (zusammengesetzte Erzeugnisse), vor ihrem Eingang in die Union immer an der Grenzkontrollstelle zur amtlichen Kontrolle vorgeführt werden.

(55) Aufgrund der Risiken für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für den Tierschutz oder für die Umwelt, die von bestimmten Tieren oder Waren ausgehen können, sollten diese bei ihrem Eingang in die Union besonderen amtlichen Kontrollen unterzogen werden. Nach den geltenden Unionsvorschriften muss an den Unionsgrenzen mithilfe amtlicher Kontrollen überprüft werden, ob die für Tiere, Erzeugnisse tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial und tierische Nebenprodukte geltenden Anforderungen an die Gesundheit von Menschen und Tieren und den Tierschutz erfüllt sind und ob Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse den pflanzengesundheitlichen Bestimmungen genügen. Beim Eingang in die Union werden bestimmte Waren zudem verstärkt kontrolliert, wenn bekannte oder neu auftretende Risiken dies gebieten. Die Einzelheiten dieser Kontrollen, die derzeit in den Richtlinien des Rates 97/78/EG17, 91/496/EWG18, und 2000/29/EG und in der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission19 geregelt sind, sollten in der vorliegenden Verordnung geregelt werden.

(56) Um die Effizienz des Systems der amtlichen Kontrollen in der Union zu erhöhen, die für amtliche Kontrollen vorgesehenen Ressourcen optimal bei den Grenzkontrollen einzusetzen und die Durchsetzung der Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette zu fördern, sollte an Stelle der bisherigen einzelnen Kontrollregelungen ein einheitliches integriertes System amtlicher Kontrollen an Grenzkontrollstellen für alle Sendungen geschaffen werden, die wegen des von ihnen möglicherweise ausgehenden Risikos bei ihrem Eingang in die Union kontrolliert werden sollten.

(57) Sendungen sollten bei ihrer Ankunft an Grenzkontrollstellen einer amtlichen Kontrolle unterzogen werden. Bei diesen amtlichen Kontrollen sollten alle Sendungen einer Dokumentenprüfung, gegebenenfalls auch auf elektronischem Wege, einer Nämlichkeitskontrolle und einer Warenuntersuchung unterzogen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte sich nach dem Risiko richten, das von der jeweiligen Tier- bzw. Warensendung ausgeht.

(58) Die Häufigkeit von Warenuntersuchungen sollte je nach dem Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für den Tierschutz oder – sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt – auch für die Umwelt festgelegt und geändert werden. Diese Vorgehensweise sollte den zuständigen Behörden die Möglichkeit geben, die Ressourcen für die Kontrollen den risikoträchtigsten Bereichen zuzuweisen. Es sollte zudem möglich sein, die Häufigkeit von Nämlichkeitskontrollen zu verringern oder auf die Überprüfung der amtlichen Verschlusssicherung zu beschränken, wenn dies gerechtfertigt ist, da von der in die Union verbrachten Sendung ein nachweislich geringeres Risiko ausgeht. Bei der risikobasierten Entscheidung über Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollten die verfügbaren Daten und Informationen sowie die computergestützten Systeme zur Erfassung und Verwaltung von Daten genutzt werden.

(59) In bestimmten Fällen könnten die amtlichen Kontrollen, die normalerweise von den zuständigen Behörden an den Grenzkontrollstellen durchgeführt werden, auch an anderen Kontrollstellen oder von anderen Behörden vorgenommen werden, sofern ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, ein hohes Tierschutzniveau und – im Hinblick auf GVO und Pflanzenschutzmittel – ein hohes Umweltschutzniveau gewährleistet sind.

(60) Zum Zwecke einer effizienten Organisation der amtlichen Kontrollen sollte eine Sendung aus einem Drittland, die beim Eingang in die Union kontrolliert werden muss, von einem Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokument (im Folgenden „GGED“) begleitet sein, das dazu verwendet werden soll, die Ankunft von Sendungen an der Grenzkontrollstelle anzukündigen und das Ergebnis der amtlichen Kontrollen und die Entscheidung der zuständigen Behörden betreffend die Sendung, die es begleitet, zu vermerken. Dasselbe Dokument sollte vom Unternehmer auch zur Freigabe bei den Zollbehörden vorgelegt werden, wenn alle amtlichen Kontrollen durchgeführt worden sind.

(61) In einigen Mitgliedstaaten ist es angesichts besonderer geografischer Zwänge, wie langen Küsten oder langen Grenzen, schwierig, die Mindestanforderungen an die Grenzkontrollstellen dauerhaft einzuhalten. Unverarbeitete Holzstämme werden im Allgemeinen in großen Mengen und in unregelmäßigen Abständen über spezialisierte Häfen oder Kontrollstellen eingeführt, wodurch eine dauerhafte Besetzung und umfassende Ausrüstung der Grenzkontrollstellen sich als schwierig erweist. Abweichungen von den Mindestanforderungen an Grenzkontrollstellen sollten daher zulässig sein, um eine wirksame amtliche Kontrolle bestimmter unverarbeiteter Holzstämme zu gewährleisten.

(62) Die amtlichen Kontrollen von Tieren und Waren, die aus Drittländern in die Union verbracht werden, sollten an Grenzkontrollstellen durchgeführt werden, die von den Mitgliedstaaten benannt werden und Mindestanforderungen genügen. Die Benennung solcher Stellen sollte aufgehoben oder ausgesetzt werden, wenn sie die Mindestanforderungen nicht mehr erfüllen oder wenn ihre Tätigkeit ein Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für den Tierschutz oder – sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt – für die Umwelt darstellen könnte. Der Beschluss über die Aufhebung oder Aussetzung einer Benennung müsste der Höhe des Risikos und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen.

(63) Um die einheitliche Anwendung der Vorschriften für amtliche Kontrollen bei Sendungen aus Drittländern zu gewährleisten, sollten einheitliche Regeln für die Maßnahmen geschaffen werden, die die zuständigen Behörden und die Unternehmer ergreifen sollten, wenn der Verdacht auf einen Verstoß besteht, wenn Sendungen nicht vorschriftsmäßig sind und wenn von Sendungen ein Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für den Tierschutz oder – sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt – auch für die Umwelt ausgeht.

(64) Die Zusammenarbeit und der Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden, Zollbehörden und anderen relevanten Behörden, die mit Sendungen aus Drittländern befasst sind, sollte gewährleistet werden, damit es bei der Durchführung der amtlichen Kontrollen nicht zu Widersprüchlichkeiten und Überschneidungen kommt, an den Grenzkontrollstellen und anderen Kontrollstellen zur amtlichen Kontrolle vorzuführende Sendungen zügig ermittelt werden und eine effiziente Durchführung der Kontrollen sichergestellt ist.

(65) Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass stets angemessene finanzielle Mittel bereitstehen, damit die zuständigen Behörden, die amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten durchführen, personell und materiell angemessen ausgestattet sind. Zwar sind in erster Linie die Unternehmer dafür verantwortlich zu gewährleisten, dass ihre Tätigkeiten im Einklang mit den Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette durchgeführt werden, aber ihr dafür eingerichtetes System der Eigenkontrollen sollte um ein gesondertes System von amtlichen Kontrollen ergänzt werden, das von den Mitgliedstaaten für eine wirksame Marktüberwachung entlang der Lebensmittelkette betrieben wird. Ein solches System ist naturgemäß komplex und ressourcenintensiv und sollte konstant mit für die amtlichen Kontrollen ausreichenden, dem Durchsetzungsbedarf zu jedem beliebigen Zeitpunkt angemessenen Ressourcen ausgestattet sein. Zur Verringerung der Abhängigkeit des Systems der amtlichen Kontrollen von öffentlichen Geldern sollten die zuständigen Behörden Gebühren oder Abgaben zum Ausgleich der Kosten erheben, die bei der amtlichen Kontrolle bestimmter Unternehmer und bei bestimmten Tätigkeiten entstehen, für die in den Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette eine Registrierung oder Zulassung gemäß den Unionsvorschriften über Lebens- und Futtermittelhygiene oder den Vorschriften über Pflanzengesundheit vorgeschrieben ist. Gebühren oder Abgaben sollten bei den Unternehmern außerdem zum Ausgleich der Kosten erhoben werden, die bei den amtlichen Kontrollen entstehen, die die zuständigen Behörden im Hinblick auf die Ausstellung amtlicher Bescheinigungen oder amtlicher Attestierungen bzw. an Grenzkontrollstellen durchführen.

(66) Die Gebühren oder Abgaben sollten den Kosten, einschließlich der Fixkosten, entsprechen, die den zuständigen Behörden durch die amtlichen Kontrollen entstehen, aber nicht höher sein als diese. Zu den Fixkosten könnten die Kosten der für die Planung und Durchführung der amtlichen Kontrollen erforderlichen Unterstützung und Organisation gehören. Diese Kosten sollten für jede einzelne amtliche Kontrolle oder für alle während eines bestimmten Zeitraums durchgeführten amtlichen Kontrollen berechnet werden. Wenn die Gebühren oder Abgaben auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten der jeweiligen amtlichen Kontrolle in Rechnung gestellt werden, sollten Unternehmer, die sich in der Vergangenheit vorschriftsmäßig verhalten haben, insgesamt weniger Gebühren bezahlen müssen – da bei ihnen seltener amtliche Kontrollen stattfinden dürften – als Unternehmer, bei denen dies nicht der Fall ist. Damit für alle Unternehmer ungeachtet der vom einzelnen Mitgliedstaat gewählten Berechnungsmethode (tatsächliche Kosten oder Pauschale) ein Anreiz besteht, die Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette einzuhalten, sollten die Gebühren oder Abgaben, wenn sie auf der Grundlage der den zuständigen Behörden während eines bestimmten Zeitraums insgesamt entstandenen Kosten für amtliche Kontrollen berechnet und jedem Unternehmer unabhängig davon auferlegt werden, ob bei ihm während des Bezugszeitraums tatsächlich eine amtliche Kontrolle durchgeführt wird, so gestaltet sein, dass diejenigen Unternehmer belohnt werden, die sich gleichbleibend vorschriftsmäßig verhalten haben.

(67) Die unmittelbare oder mittelbare Erstattung von Gebühren oder Abgaben, die von den zuständigen Behörden erhoben wurden, sollte verboten sein, da dies Unternehmer benachteiligen würde, die nicht in den Genuss einer Erstattung kommen, und zu Wettbewerbsverzerrungen führen könnte.

(68) Die Finanzierung der amtlichen Kontrollen durch von den Unternehmern zu zahlenden Gebühren oder Abgaben sollte vollständig transparent sein, damit Bürger und Unternehmen die Methode und die Daten, die zur Festsetzung der Gebühren oder Abgaben verwendet werden, verstehen.

(69) Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette bestimmen die Fälle, in denen für das Inverkehrbringen oder Verbringen bestimmter Tiere oder Waren eine von einem Bescheinigungsbefugten unterzeichnete amtliche Bescheinigung erforderlich ist. Es sollte einheitlich geregelt werden, welche Pflichten die zuständigen Behörden und die Bescheinigungsbefugten bei der Ausstellung amtlicher Bescheinigungen haben und welche Merkmale die amtlichen Bescheinigungen aufweisen sollten, um als verlässlich gelten zu können.

(70) In anderen Fällen ist in von dieser Verordnung erfassten Vorschriften geregelt, dass für das Inverkehrbringen oder die Verbringung bestimmter Tiere oder Waren ein amtliches Etikett, eine amtliche Markierung oder eine andere amtliche Attestierung erforderlich sein sollte, das bzw. die von den Unternehmern unter der amtlichen Aufsicht der zuständigen Behörden oder von den zuständigen Behörden selbst vergeben bzw. ausgestellt wird. Zur amtlichen Attestierungen zählen beispielsweise Pflanzenpässe, Öko-/Bio-Siegel und Kennzeichen, sofern diese nach den Rechtsvorschriften der Union vorgeschrieben sind, sowie die geschützte Ursprungsbezeichnung, die geschützte geografische Angabe oder die garantiert traditionelle Spezialität. Es sollten Mindestanforderungen festgelegt werden um sicherzustellen, dass auch die Vergabe amtlicher Attestierungen unter angemessenen Garantien für die Zuverlässigkeit erfolgen kann.

(71) Die amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten sollten auf Analyse-, Test- und Diagnosemethoden beruhen, die dem aktuellen wissenschaftlichen Stand entsprechen und in der gesamten Union solide, verlässliche und vergleichbare Ergebnisse liefern. Die von den amtlichen Laboratorien verwendeten Methoden und die Qualität und Einheitlichkeit der von ihnen generierten Analyse-, Test- und Diagnosedaten sollten daher laufend verbessert werden. Die Kommission sollte zu diesem Zweck in der Lage sein, in allen Bereichen der Lebensmittelkette, in denen präzise und verlässliche Analyse-, Test- und Diagnoseergebnisse erforderlich sind, Referenzlaboratorien der Europäischen Union zu benennen und auf deren Fachkompetenz zurückzugreifen. Die Referenzlaboratorien der Europäischen Union sollten vor allem dafür sorgen, dass die nationalen Referenzlaboratorien und die nationalen amtlichen Laboratorien aktuelle Informationen über die verfügbaren Methoden erhalten, vergleichende Ringversuche organisieren oder aktiv daran teilnehmen und Schulungen für nationale Referenzlaboratorien oder amtliche Laboratorien anbieten.

(72) Durch Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 bzw. Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates20 werden dem Referenzlaboratorium der Europäischen Union für genetisch veränderte Lebens- und Futtermittel bzw. dem Referenzlaboratorium für Zusatzstoffe in Futtermitteln konkrete Aufgaben im Bereich der Zulassungsverfahren für genetisch veränderte Lebens- oder Futtermittel oder für Zusatzstoffe in Futtermitteln übertragen, die insbesondere die Überprüfung, die Bewertung und die Validierung der vom Antragsteller vorgeschlagenen Erhebungs- oder Analysemethoden betreffen. Diese Laboratorien sollten daher für die Zwecke dieser Verordnung als Referenzlaboratorien der Europäischen Union tätig sein.

(73) Für die Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten, die darauf abzielen, etwaige Verstöße gegen Vorschriften, einschließlich Verstöße aufgrund betrügerischer oder irreführender Praktiken, und im Zusammenhang mit dem Tierschutz zu identifizieren, sollten die zuständigen Behörden Zugang zu aktuellen, verlässlichen und schlüssigen technischen Daten sowie zu Forschungsergebnissen, neuen Techniken und Fachwissen haben, um die in diesen beiden Bereichen geltenden Unionsrechtsvorschriften korrekt anwenden zu können. Die Kommission sollte zu diesem Zweck in der Lage sein, Referenzzentren der Europäischen Union für die Echtheit und Integrität der Lebensmittelkette und für den Tierschutz zu benennen und auf deren Fachkompetenz zurückzugreifen.

(74) Im Hinblick auf die Ziele dieser Verordnung und zur Förderung eines reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes, das das Vertrauen der Verbraucher in diesen Markt bestärkt, sollten Verstöße gegen Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette, die in mehr als einem Mitgliedstaat Durchsetzungsmaßnahmen erfordern, effizient und kohärent verfolgt werden. Über das gemäß Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingerichtete Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (Rapid Alert System for Food and Feed – RASFF) können die zuständigen Behörden bereits jetzt rasch Informationen austauschen und verbreiten, wenn Lebens- oder Futtermittel unmittelbar ernste Risiken für die menschliche Gesundheit oder wenn Futtermittel ernste Risiken für die Gesundheit von Menschen oder Tieren oder für die Umwelt darstellen, um schnell Maßnahmen zur Ausschaltung dieser ernsten Risiken ergreifen zu können. Dank dieses Instruments kann zwar in allen betroffenen Mitgliedstaaten zeitnah auf ernste Risiken entlang der Lebensmittelkette reagiert werden, es ermöglicht aber nicht die wirksame grenzübergreifende Amtshilfe und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden, die nötig ist, damit Verstöße gegen die Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette mit grenzübergreifender Dimension nicht nur in dem Mitgliedstaat verfolgt werden, in dem der Verstoß zuerst festgestellt wurde, sondern auch in dem Mitgliedstaat, in dem der Verstoß seinen Ursprung hatte. Die Amtshilfe und die Zusammenarbeit sollten die zuständigen Behörden insbesondere in die Lage versetzen, Informationen auszutauschen und grenzübergreifende Verstöße gegen die Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette, einschließlich etwaiger betrügerischer oder irreführender Tätigkeiten, die eine grenzüberschreitende Dimension haben oder haben könnten, aufzudecken, zu untersuchen und mit wirksamen und verhältnismäßigen Maßnahmen zu verfolgen.

(75) Amtshilfeersuchen und alle Meldungen sollten angemessen weiterverfolgt werden. Zur Förderung der Amtshilfe und der Zusammenarbeit sollten die Mitgliedstaaten eine oder mehrere Verbindungsstellen benennen müssen, die den Kommunikationsfluss zwischen den zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten unterstützen und koordinieren. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung und um die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu straffen und zu vereinfachen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um Durchführungsrechtsakte zu erlassen, die die spezifischen Anforderungen an die zu verwendenden technischen Hilfsmittel, die Verfahren für die Übermittlung von Mitteilungen zwischen den Verbindungsstellen und ein Standardformat für Amtshilfeersuchen, Meldungen und Antworten festlegen.

(76) Jeder Mitgliedstaat sollte einen mehrjährigen nationalen Kontrollplan (MNKP) aufstellen und regelmäßig aktualisieren müssen, der alle von Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette betroffenen Bereiche erfasst und Informationen über Struktur und Organisation seines Systems der amtlichen Kontrollen enthält. Durch diesen MNKP sollte jeder Mitgliedstaat sicherstellen, dass die amtlichen Kontrollen in seinem Hoheitsgebiet und in allen Abschnitten der Lebensmittelkette im Einklang mit dieser Verordnung risikobasiert und effizient durchgeführt werden. Durch vorherige angemessene Konsultationen mit den einschlägigen Akteuren vor Aufstellung der Pläne sollte ihre Zwecktauglichkeit sichergestellt werden.

(77) Im Hinblick auf die Schlüssigkeit und Vollständigkeit des MNKP sollte jeder Mitgliedstaat eine zentrale Stelle benennen, die mit der Koordinierung der Ausarbeitung seines MNKP und der Erhebung, soweit erforderlich, der Informationen über die Durchführung, Überprüfung und Aktualisierung des Kontrollplans betraut ist.

(78) Jeder Mitgliedstaat sollte der Kommission jährlich einen Bericht mit Angaben zu den Kontrolltätigkeiten und der Durchführung des MNKP vorlegen müssen. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung und um die Erfassung und Übermittlung vergleichbarer Daten, die Zusammenstellungen dieser Daten zu Statistiken für die gesamte Union und die Ausarbeitung von Kommissionsberichten über die Anwendung amtlicher Kontrollen in der Union zu erleichtern, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um Durchführungsrechtsakte für die Ausarbeitung von Mustervorlagen für die Jahresberichte zu erlassen.

(79) Experten der Kommission sollten in den Mitgliedstaaten Kontrollen, einschließlich Audits, durchführen können, um die Anwendung der einschlägigen Unionsvorschriften und die Funktionsweise der nationalen Kontrollsysteme und der zuständigen Behörden zu überprüfen. Die Kontrollen der Kommission sollten auch dazu dienen, die Durchsetzungspraxis sowie Durchsetzungsprobleme, Notfälle und neue Entwicklungen in den Mitgliedstaaten zu untersuchen und Informationen darüber zu sammeln. Auf Ersuchen des betreffenden Mitgliedstaats sollten die Experten der Kommission auch an den von den zuständigen Behörden von Drittländern auf dem Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats durchgeführten Kontrollen teilnehmen können; diese Kontrollen sollten in enger Zusammenarbeit zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission organisiert werden.

(80) Tiere und Waren aus Drittländern sollten denselben Anforderungen genügen wie Tiere und Waren aus der Union oder aber Anforderungen, die im Hinblick auf die mit den Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette verfolgten Ziele als mindestens gleichwertig anerkannt sind. Dieser Grundsatz ist in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 verankert; demnach müssen in die Union eingeführte Lebens- und Futtermittel den einschlägigen Anforderungen des Lebensmittelrechts der Union oder Anforderungen genügen, die als mindestens gleichwertig anerkannt sind. In folgenden Unionsvorschriften wird dieser Grundsatz konkretisiert: In den Vorschriften über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen wird die Einschleppung bestimmter Schädlinge verboten, die in der Union nicht (oder nur begrenzt) vorhanden sind; gemäß den Vorschriften mit Anforderungen an die Tiergesundheit dürfen Tiere und bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs nur aus den Drittländern in die Union verbracht werden, die in einer entsprechenden Liste aufgeführt sind; in den Vorschriften über amtliche Kontrollen von für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs ist ebenfalls die Aufstellung einer Liste von Drittländern vorgesehen, aus denen diese Erzeugnisse in die Union verbracht werden dürfen.

(81) Damit die Tiere und Waren, die aus Drittländern in die Union verbracht werden, allen Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette oder gleichwertigen Anforderungen genügen – zusätzlich zu den Anforderungen in den Unionsvorschriften über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, in den Unionsvorschriften über die Anforderungen an die Tiergesundheit und in den Unionsvorschriften mit besonderen Hygienebestimmungen für Lebensmittel tierischen Ursprungs, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Anforderungen in den Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette betreffend die Gesundheit von Pflanzen und Tieren erfüllt werden –, sollte die Kommission befugt sein, Bedingungen für den Eingang von Tieren und Waren in die Union insoweit festzulegen, wie dies erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass diese Tiere und Waren allen einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette oder gleichwertigen Anforderungen genügen. Diese Bedingungen sollten für Tiere oder Waren bzw. Kategorien von Tieren oder Waren aus allen Drittländern, aus bestimmten Drittländern oder aus bestimmten Drittlandsgebieten gelten.

(82) Wenn es in besonderen Fällen Hinweise darauf gibt, dass bestimmte Tiere oder Waren aus einem Drittland, einer Gruppe von Drittländern oder einem Drittlandsgebiet ein Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder – sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt – für die Umwelt darstellen können, oder wenn es Hinweise darauf gibt, dass ein weitreichender und schwerer Verstoß gegen die Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette vorliegen könnte, sollte die Kommission Maßnahmen erlassen können, um solche Risiken einzudämmen.

(83) Die Durchführung wirksamer und effizienter amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten und letztlich die Sicherheit und Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen sowie der Schutz der Umwelt hängen auch davon ab, dass den Kontrollbehörden Personal zur Verfügung steht, das gut geschult ist und angemessene Kenntnisse aller Aspekte besitzt, die für die vorschriftsmäßige Anwendung der Unionsvorschriften relevant sind. Die Kommission sollte geeignete und spezielle Schulungen anbieten, um eine einheitliche Vorgehensweise der zuständigen Behörden bei den amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten zu fördern. Damit die Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette und die sonstigen Anforderungen in Drittländern besser bekannt werden, sollte sich dieses Schulungsangebot auch an das Personal der zuständigen Behörden in Drittländern richten. In letzterem Fall sollten die Schulungen auf die besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer ausgerichtet sein und sollten die Kontrollen und Durchsetzungsmaßnahmen dieser Länder zu unterstützen, damit sie den für die Einfuhr von Tieren und Waren in die Union geltenden Anforderungen genügen.

(84) Die Kommission sollte außerdem die Möglichkeit haben, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Austauschprogramme zwischen Mitgliedstaaten für das Personal, das mit amtlichen Kontrollen oder anderen amtlichen Tätigkeiten betraut ist, zu organisieren, um den Austausch von Erfahrungen und guter Praxis unter den Behörden zu fördern.

(85) Für die Durchführung wirksamer amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten ist es wichtig, dass die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten, die Kommission und gegebenenfalls die Unternehmer Daten und Informationen über amtliche Kontrollen oder deren Ergebnisse rasch und effizient untereinander austauschen können. Durch Unionsvorschriften wurden mehrere Informationssysteme eingerichtet, die von der Kommission betrieben werden, um die Weitergabe und Verwaltung von Daten und Informationen durch IT-Tools und das Internet zu ermöglichen. Ein solches System ist TRACES (Trade Control and Expert System), das der Aufzeichnung und Nachverfolgung der Ergebnisse amtlicher Kontrollen dient; es wurde mit den Entscheidungen 2003/24/EG21 und 2004/292/EG22 der Kommission im Einklang mit der Richtlinie 90/425/EWG des Rates23 eingerichtet und wird derzeit für die Verwaltung von Daten und Informationen über Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs und die betreffenden amtlichen Kontrollen genutzt. Diese Verordnung sollte es ermöglichen, das genannte System aufrechtzuerhalten und auszubauen, damit es für alle Waren, für die in den Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette besondere Anforderungen oder praktische Modalitäten für amtliche Kontrollen festgelegt sind, genutzt werden kann. Daneben gibt es spezielle computergestützte Systeme für den raschen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und mit der Kommission über mögliche Risiken in der Lebensmittelkette oder für die Gesundheit von Tieren und Pflanzen. Mit Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist das RASFF, ein System für die Meldung eines von Lebensmitteln oder Futtermitteln ausgehenden unmittelbaren oder mittelbaren Risikos, eingerichtet worden, mit Artikel 20 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates24 ein System für die Meldung gelisteter Seuchen und für die Berichterstattung über die getroffenen Maßnahmen und mit Artikel 103 der Verordnung (EU) Nr. 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates25 ein System für die Meldung des Auftretens von Schädlingen und die damit zusammenhängende Berichterstattung sowie für die Meldung von Verstößen. Alle diese Systeme sollten aufeinander abgestimmt und kohärent sein, so dass Synergien zwischen ihnen genutzt und Überschneidungen vermieden werden, ihr Betrieb vereinfacht und ihre Effizienz erhöht wird.

(86) Für eine effizientere Verwaltung der amtlichen Kontrollen sollte von der Kommission ein computergestütztes Informationssystem aufgebaut werden, das alle bestehenden relevanten Informationssysteme integriert und gegebenenfalls aktualisiert, die Verwendung moderner Kommunikations- und Bescheinigungstools erlaubt und eine optimale Nutzung der Daten und Informationen über amtliche Kontrollen ermöglicht. Um unnötige Überschneidungen von Informationserfordernissen zu vermeiden, sollte bei der Konzipierung eines solchen computergestützten Systems – wo immer dies zweckdienlich ist – seine Kompatibilität und Interoperabilität mit anderen Informationssystemen sichergestellt werden, die von Behörden betrieben werden und dem automatischen Austausch und der Bereitstellung relevanter Daten dienen. Darüber hinaus sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, elektronische Signaturen im Sinne der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates26 zu verwenden, wie dies in der Digitalen Agenda für Europa vorgesehen ist. Der Europäische Datenschutzbeauftragte sollte in der Entwicklungsphase jeder neuen Funktionalität eines solchen computergestützten Systems sowie in der Phase der Ausarbeitung einschlägiger Umsetzungsmaßnahmen, die die Verarbeitung personenbezogener Daten und die Privatsphäre betreffen könnten, konsultiert werden.

(87) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung im Hinblick auf ein reibungsloses Funktionieren des computergestützten Informationssystems, seine technischen Spezifikationen, und die Aufgaben und Befugnisse der verschiedenen beteiligten Akteure und Nutzer – wobei insbesondere darauf geachtet werden sollte, dass der Verwaltungsaufwand gegebenenfalls durch Verwendung einer international standardisierten Sprache, Nachrichtenstruktur sowie Protokollen für den Datenaustausch auf ein Mindestmaß reduziert wird –, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden.

(88) Die zuständigen Behörden sollten Fälle untersuchen, in denen der Verdacht auf einen Verstoß gegen die Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette besteht und gegebenenfalls seinen Ursprung und seine Schwere sowie die Verantwortung der Unternehmer ermitteln. Die zuständigen Behörden sollten zudem geeignete Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass die Unternehmer Abhilfe schaffen und dass es nicht zu weiteren Verstößen kommt. Bei der Organisation und Durchführung von Untersuchungen und Durchsetzungsmaßnahmen durch die zuständigen Behörden sollte potenziellen Risiken und der Wahrscheinlichkeit von betrügerischen oder irreführenden Praktiken entlang der Lebensmittelkette gebührend Rechnung getragen werden.

(89) Die Überprüfung der Einhaltung der Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette durch amtliche Kontrollen ist eine grundlegende Voraussetzung dafür, dass die Ziele dieser Vorschriften in der gesamten Union tatsächlich erreicht werden. Störungen in den Kontrollsystemen eines Mitgliedstaats können in bestimmten Fällen das Erreichen dieser Ziele erheblich behindern und dazu führen, dass unabhängig von der Beteiligung oder Verantwortung der Unternehmer oder anderer Akteure Risiken für die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, den Tierschutz oder – sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt – auch die Umwelt auftreten oder dass weitreichende und schwere Verstöße gegen die Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette vorkommen. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten die Kommission deshalb im Falle ernster Störungen im Kontrollsystem eines Mitgliedstaats in der Lage sein zu reagieren, indem sie Maßnahmen erlässt, um solche Risiken für die Lebensmittelkette einzudämmen oder auszuschalten, bis der betroffene Mitgliedstaat selbst etwas unternimmt, um die Störungen im Kontrollsystem zu beheben. Daher sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden.

(90) Verstöße gegen die Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette oder die Vorschriften der vorliegenden Verordnung sollten in allen Mitgliedstaaten mit wirksamen, abschreckenden und verhältnismäßigen Sanktionen belegt werden, deren Strenge sich unter anderem nach den potenziellen Schäden im Hinblick auf die menschliche Gesundheit richtet, die aufgrund der Verstöße entstehen können, unter anderem auch in Fällen, in denen Unternehmer bei einer amtlichen Kontrolle nicht kooperieren oder in denen falsche oder irreführende amtliche Bescheinigungen oder Attestierungen vorgelegt oder verwendet werden. Damit finanzielle Sanktionen wegen Verstößen gegen Vorschriften aufgrund betrügerischer und irreführender Praktiken ausreichend abschreckend wirken, sollten sie in einer Höhe festgelegt werden, die möglichst über dem mit dem Verstoß angestrebten ungerechtfertigten Vorteil liegt.

(91) Es sollte jeder Person möglich sein, den zuständigen Behörden neue Informationen zur Kenntnis bringen, die diesen helfen, Verstöße gegen diese Verordnung und die Unionsvorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 aufzudecken und Sanktionen zu verhängen. Informanten könnten jedoch aufgrund des Fehlens klarer Verfahren und aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen abgeschreckt werden. Die Meldung von Verstößen gegen diese Verordnung ist nützlich, um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden in der Lage sind, Verstöße aufzudecken und Sanktionen für Verstöße zu verhängen. Deshalb sollte mit dieser Verordnung sichergestellt werden, dass angemessene Vorkehrungen bestehen, um es jeder Person zu ermöglichen, die zuständigen Behörden über mögliche Verstöße gegen diese Verordnung zu unterrichten und sie vor Vergeltungsmaßnahmen zu schützen.

(92) Diese Verordnung betrifft Bereiche, die bereits in derzeit noch geltenden anderen Rechtsakten geregelt sind. Um Überschneidungen zu vermeiden und einen kohärenten Rechtsrahmen zu schaffen, sollten die folgenden Rechtsakte aufgehoben und durch diese Verordnung ersetzt werden: Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates27, Richtlinien 89/608/EWG28, 89/662/EWG29, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG30 und 97/78/EG des Rates und Beschluss 92/438/EWG des Rates31.

(93) Zur Gewährleistung der Kohärenz sollten folgende Rechtsakte geändert werden: Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates32; Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates33; Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates34; Verordnung (EG) Nr. 1069/2009; Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates35; Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates36; Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates37 und die Richtlinien 98/58/EG38, 1999/74/EG39, 2007/43/EG40, 2008/119/EG41 und 2008/120/EG des Rates42.

(94) Die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates43 legt fest, wie die Union Aktionen und Maßnahmen in allen Abschnitten der Lebensmittelkette in den Bereichen finanziert, die sie gemäß dem mehrjährigen Finanzrahmen 2014–2020 abdeckt. Einige dieser Maßnahmen zielen darauf ab, die Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten unionsweit zu verbessern. Die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 sollte geändert werden, um die Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 durch die vorliegende Verordnung zu berücksichtigen.

(95) In Anbetracht der besonderen Situation des Pflanzensektors, der bisher nicht in gleichem Umfang wie andere Waren, die Gegenstand der vorliegenden Verordnung sind, Kontrollen unterlag, ist es wichtig, dass die Einführung des neuen Systems so reibungslos und unterbrechungsfrei wie möglich erfolgt. Aus diesem Grund sind besondere Bestimmungen im Hinblick auf den Zeitplan für die Annahme der einschlägigen delegierten Rechtsakte vorzusehen. Es erscheint ferner gerechtfertigt, für den Pflanzensektor eine Ausnahme von der Verpflichtung zu Dokumentenprüfungen an den Grenzkontrollstellen im Falle von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen vorzusehen, von denen ein geringes Risiko ausgeht, und Dokumentenprüfungen aus einer Entfernung zu einer Grenzkontrollstelle bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen zu gestatten, wenn diese Fernkontrollen ein gleichwertiges Maß an Sicherheit bieten können.

(96) Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, damit sie die Verweise auf europäische Normen sowie die Anhänge II und III dieser Verordnung ändern kann, um den legislativen, technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen und die vorliegende Verordnung um besondere Bestimmungen über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten in den von dieser erfassten Bereichen zu ergänzen; dies umfasst unter anderem Bestimmungen über die Qualifizierung und Schulung von Personal, über zusätzliche Verantwortungsbereiche und Aufgaben der zuständigen Behörden, über die Befreiung von Laboratorien von der Akkreditierung in bestimmten Fällen, über bestimmte Ausnahmen bei den amtlichen Kontrollen an der Grenze, über die Kriterien für die Festlegung der Häufigkeit von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen, über die Aufstellung der Bedingungen, die bestimmte Tiere oder Waren erfüllen müssen, die aus Drittländern in die Union verbracht werden, über zusätzliche Anforderungen an Referenzlaboratorien und Referenzzentren der Europäischen Union und zusätzliche Aufgaben dieser Einrichtungen, über zusätzliche Anforderungen an nationale Referenzlaboratorien. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung44 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(97) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung in Bezug auf die Benennung von Referenzlaboratorien der Europäischen Union und der Referenzzentren der Europäischen Union für die Echtheit und Integrität der Lebensmittelkette bzw. für den Tierschutz, die Annahme des Programms der Kommissionskontrollen in den Mitgliedstaaten und die Durchführung verstärkter Kontrollen bei Verstößen gegen die Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette, die Koordinierungs- und Folgemaßnahmen der Kommission erfordern, sollten der Kommission Durchrührungsbefugnisse übertragen werden.

(98) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung, unter anderem in Bezug auf die Bestimmungen über Audits, das Format von Bescheinigungen und anderen Dokumenten, die Errichtung computergestützter Informationsmanagementsysteme, die Zusammenarbeit zwischen Unternehmern und zuständigen Behörden sowie zwischen zuständigen Behörden, Zollbehörden und anderen Behörden, die Methoden für die Probenahme und für Laboranalysen, -tests und -diagnosen sowie deren Validierung und Auswertung, die Rückverfolgbarkeit, die Erstellung von Listen der zu kontrollierenden Tiere oder Waren sowie der Länder oder Gebiete, aus denen bestimmte Tiere und Waren in die Union ausgeführt werden dürfen, die Ankündigung von Sendungen, den Informationsaustausch, Grenzkontrollstellen, Absonderung und Quarantäne, die Genehmigung von Kontrollen der Drittländer vor der Ausfuhr, Maßnahmen zur Eindämmung von Risiken oder zur Beendigung weitreichender schwerer Verstöße im Zusammenhang mit bestimmten Tieren oder Waren aus Drittländern oder Drittlandsgebieten, die Anerkennung von Drittländern oder Drittlandsgebieten, die Garantien geben können, die denen der Union gleichwertig sind, und den Entzug dieser Anerkennung sowie Schulungen und Austauschprogramme für das Personal der Mitgliedstaaten und die in Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vorgesehenen Notfallpläne für Lebens- und Futtermittel zur Durchführung des allgemeinen Plans für das Krisenmanagement, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates45 ausgeübt werden.

(99) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Sicherstellung einer harmonisierten Vorgehensweise bei den amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten, die zur Gewährleistung der Anwendung der Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette durchgeführt werden, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seiner Auswirkungen, seiner Komplexität und seiner grenzübergreifenden und internationalen Dimension auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


*

Gilt in den wesentlichen Teilen ab dem 14. 12. 2019.

1

ABl. C 67 vom 6.3.2014, S. 166.

2

ABl. C 114 vom 15.4.2014, S. 96.

3

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates nach erster Lesung vom 19. Dezember 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 15. März 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

4

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

5

Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1).

6

Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1).

7

Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).

8

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).

9

Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1).

10

Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10).

11

Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden enthaltenen Bestimmungen zu den Anforderungen an die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71).

12

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

13

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

14

Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

15

Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).

16

Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).

17

Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9).

18

Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/ EWG (ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56).

19

Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11).

20

Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29).

21

Entscheidung 2003/24/EG der Kommission vom 30. Dezember 2002 über die Entwicklung eines integrierten EDV-Systems für das Veterinärswesen (ABl. L 8 vom 14.1.2003, S. 44).

22

Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 63).

23

Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29).

24

Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1).

25

Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4).

26

Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12).

27

Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206).

28

Richtlinie 89/608/EWG des Rates vom 21. November 1989 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der tierärztlichen und tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten (ABl. L 351 vom 2.12.1989, S. 34).

29

Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13).

30

Richtlinie 96/93/EG des Rates vom 17. Dezember 1996 über Bescheinigungen für Tiere und tierische Erzeugnisse (ABl. L 13 vom 16.1.1997, S. 28).

31

Entscheidung 92/438/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die Informatisierung der veterinärmedizinischen Verfahren bei der Einfuhr (SHIFT-Projekt), zur Änderung der Richtlinien 90/675/EWG, 91/496/EWG und 91/628/EWG sowie der Entscheidung 90/424/EWG und zur Aufhebung der Entscheidung 88/192/EWG (ABl. L 243 vom 25.8.1992, S. 27).

32

Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1).

33

Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1).

34

Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).

35

Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1).

36

Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

37

Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).

38

Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 23).

39

Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen (ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 53).

40

Richtlinie 2007/43/EG des Rates vom 28. Juni 2007 mit Mindestvorschriften zum Schutz von Masthühnern (ABl. L 182 vom 12.7.2007, S. 19).

41

Richtlinie 2008/119/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (ABl. L 10 vom 15.1.2009, S. 7).

42

Richtlinie 2008/120/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. L 47 vom 18.2.2009, S. 5).

43

Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1).

44

ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

45

Verordnung (EG) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).