O 0.1

Richtlinie (EU) 2019/633 des Europäischen Parlaments und des Rates über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette

Vom 17. April 2019

nicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen2, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren3, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette bestehen oft erhebliche Ungleichgewichte in Bezug auf die Verhandlungsmacht von Lieferanten und Käufern von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen. Diese Ungleichgewichte bei der Verhandlungsmacht haben mit hoher Wahrscheinlichkeit unlautere Handelspraktiken zur Folge, wenn bei einem Verkauf größere und mächtigere Handelspartner versuchen, bestimmte für sie vorteilhafte Praktiken oder vertragliche Vereinbarungen durchzusetzen. Solche Praktiken können beispielsweise gröblich von der guten Handelspraxis abweichen, gegen das Gebot von Treu und Glauben und des redlichen Geschäftsverkehrs verstoßen und einem Handelspartner einseitig von einem anderen aufgezwungen werden; oder das wirtschaftliche Risiko auf unbegründete und unverhältnismäßige Art und Weise von einem Handelspartner auf einen anderen abwälzen; oder einem Handelspartner in einem erheblichen Missverhältnis zueinander stehende Rechte und Pflichten auferlegen. Bestimmte Praktiken könnten offensichtlich unlauter sein, selbst wenn beide Parteien zustimmen. Es sollte ein unionsweiter Mindeststandard zum Schutz vor unlauteren Handelspraktiken eingeführt werden, um solche Praktiken einzudämmen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit negative Auswirkungen auf den Lebensstandard der landwirtschaftlichen Bevölkerung haben. Gemäß dem mit dieser Richtlinie verfolgten Konzept der Mindestharmonisierung können die Mitgliedstaaten nationale Vorschriften für unlautere Handelspraktiken erlassen oder beibehalten, die über die in dieser Richtlinie aufgeführten Praktiken hinausgehen.

(2)

Seit 2009 haben drei Veröffentlichungen der Kommission (die Mitteilung der Kommission vom 28. Oktober 2009 über die Verbesserung der Funktionsweise der Lebensmittelversorgungskette in Europa, Mitteilung der Kommission vom 15. Juli 2014 gegen unlautere Handelspraktiken zwischen Unternehmen in der Lebensmittelversorgungskette und Bericht der Kommission vom 29. Januar 2016 über unlautere Handelspraktiken zwischen Unternehmen in der Lebensmittelversorgungskette), die Funktionsweise der Lebensmittelversorgungskette, einschließlich des Auftretens unlauterer Handelspraktiken, zum Inhalt gehabt. Darin hat die Kommission Empfehlungen formuliert, welche Merkmale nationale und freiwillige Regelungsrahmen im Umgang mit unlauteren Handelspraktiken in der Lebensmittelversorgungskette aufweisen sollten. Nicht alle diese Merkmale wurden in den Rechtsrahmen oder in den freiwilligen Regelungen der Mitgliedstaaten berücksichtigt, sodass das Auftreten solcher Praktiken weiterhin im Mittelpunkt der politischen Debatte in der Union steht.

(3)

Im Jahr 2011 billigte das von der Kommission geleitete Hochrangige Forum für die Verbesserung der Funktionsweise der Lebensmittelversorgungskette mehrere Grundsätze für bewährte Verfahren in vertikalen Beziehungen in der Lebensmittelversorgungskette, die von den Organisationen, die die Mehrheit der Marktteilnehmer in der Lebensmittelversorgungskette vertreten, vereinbart wurden. Die im Jahr 2013 ins Leben gerufene „Supply Chain Initiative“ beruht auf diesen Grundsätzen.

(4)

Das Europäische Parlament forderte in seiner Entschließung vom 7. Juni 2016 zu unlauteren Handelspraktiken in der Lebensmittelversorgungskette (4 die Kommission auf, einen Vorschlag für einen Rechtsrahmen der Union im Zusammenhang mit unlauteren Handelspraktiken vorzulegen. Der Rat forderte in seinen Schlussfolgerungen vom 12. Dezember 2016 zur Stärkung der Position der Landwirte in der Lebensmittelversorgungskette und zur Bekämpfung unlauterer Handelspraktiken die Kommission auf, zeitnah eine Folgenabschätzung im Hinblick auf einen Vorschlag für einen EU-Rechtsrahmen oder für nichtlegislative Maßnahmen durchzuführen, mit dem gegen unlautere Handelspraktiken vorgegangen werden soll. Die Kommission hat eine Folgenabschätzung ausgearbeitet, der eine öffentliche Konsultation sowie gezielte Konsultationen vorausgingen. Darüber hinaus hat die Kommission im Zuge des Legislativverfahrens Angaben übermittelt, die belegen, dass die großen Marktteilnehmer einen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Produktion haben.

(5)

In der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette sind auf den verschiedenen Stufen Erzeugung, Verarbeitung, Vermarktung und Vertrieb von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen sowie im Agrar- und Lebensmitteleinzelhandel unterschiedliche Marktteilnehmer tätig. Diese Kette ist der bei Weitem wichtigste Kanal um Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen „vom Hof auf den Tisch“ zu bringen. Diese Marktteilnehmer handeln mit Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen, d. h. in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) aufgeführten landwirtschaftlichen Primärerzeugnissen, einschließlich Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur, sowie nicht in diesem Anhang aufgeführte Erzeugnissen, die jedoch aus in diesem Anhang aufgeführten Erzeugnissen für die Verwendung als Lebensmittel verarbeitet wurden.

(6)

Während Geschäftsrisiken bei allen wirtschaftlichen Tätigkeiten auftreten, kommen Unsicherheitsfaktoren in der landwirtschaftlichen Erzeugung aufgrund ihrer Abhängigkeit von biologischen Prozessen und wegen ihrer Anfälligkeit für Witterungsverhältnisse besonders stark zum Tragen. Diese Unsicherheit wird noch dadurch verschärft, dass Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse mehr oder weniger leicht verderblich und saisonabhängig sind. In einem agrarpolitischen Umfeld, das deutlich stärker marktorientiert ist als in der Vergangenheit, kommt dem Schutz vor unlauteren Handelspraktiken für Marktteilnehmer, die in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette tätig sind, größere Bedeutung zu.

(7)

Insbesondere haben solche unlauteren Handelspraktiken mit hoher Wahrscheinlichkeit negative Auswirkungen auf den Lebensstandard der landwirtschaftlichen Bevölkerung. Diese Auswirkungen können entweder direkt sein, wenn sie landwirtschaftliche Erzeuger und ihre Organisationen als Lieferanten betreffen, oder indirekt, durch „Kaskadeneffekte“ der unlauteren Handelspraktiken, die in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette in einer Weise auftreten, die sich negativ auf die Primärerzeuger in dieser Kette auswirkt.

(8)

In den meisten, jedoch nicht in allen Mitgliedstaaten gibt es spezifische nationale Vorschriften zum Schutz von Lieferanten vor unlauteren Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette. Dort, wo es Vertragsrecht oder Selbstregulierungsinitiativen gibt, ist der praktische Wert dieser Formen von Rechtsschutz aufgrund der Angst der Beschwerdeführer vor Vergeltungsmaßnahmen kommerzieller Art und der damit verbundenen finanziellen Risiken, gegen solche Praktiken vorzugehen, jedoch eingeschränkt. Einige Mitgliedstaaten, die über besondere Vorschriften zu unlauteren Handelspraktiken verfügen, betrauen daher Verwaltungsbehörden mit deren Durchsetzung. Die Vorschriften der Mitgliedstaaten zur Eindämmung unlauterer Handelspraktiken sind jedoch – soweit vorhanden – sehr unterschiedlich.

(9)

Die Anzahl und Größe der Marktteilnehmer sind je nach Stufe der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette unterschiedlich. Unterschiede in der Verhandlungsmacht, die der wirtschaftlichen Abhängigkeit des Lieferanten vom Käufer entsprechen, führen mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu, dass größere Marktteilnehmer kleineren Marktteilnehmern unlautere Handelspraktiken aufzwingen. Ein dynamisches Konzept, das die am Umsatz gemessene relative Größe des Lieferanten und des Käufers zum Ausgangspunkt nimmt, dürfte einen besseren Schutz vor unlauteren Handelspraktiken für diejenigen Marktteilnehmer bieten, die diesen Schutz am dringendsten benötigen. Unlautere Handelspraktiken sind für kleine und mittlere Unternehmen (im Folgenden „KMU“) der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette besonders schädlich. Unternehmen, die größer als KMU sind, deren Jahresumsatz jedoch 350 000 000 EUR nicht übersteigt, sollten ebenfalls vor unlauteren Handelspraktiken geschützt werden, um zu vermeiden, dass die Kosten solcher Praktiken an landwirtschaftliche Erzeuger weitergegeben werden. Die Kaskadeneffekte für landwirtschaftliche Erzeuger erscheinen für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 350 000 000 EUR am größten. Durch den Schutz von Zwischenhändlern von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen, einschließlich verarbeiteten Agrarerzeugnissen, kann auch vermieden werden, dass sich der Handel von landwirtschaftlichen Erzeugern und ihren Vereinigungen, die verarbeitete Erzeugnisse herstellen, auf nicht geschützte Lieferanten verlagert.

(10)

Der von dieser Richtlinie gebotene Schutz sollte landwirtschaftlichen Erzeugern und natürlichen oder juristischen Personen, die Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse liefern, einschließlich Erzeugerorganisationen – unabhängig davon, ob es sich um anerkannte Organisationen handelt oder nicht – und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen – unabhängig davon, ob es sich um anerkannte Vereinigungen handelt oder nicht – entsprechend ihrer jeweiligen Verhandlungsmacht zugutekommen. Diese Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen schließen Genossenschaften ein. Diese Erzeuger und Personen sind häufiger unlauteren Handelspraktiken ausgesetzt und am wenigsten in der Lage, ihnen ohne negative Auswirkungen auf ihre wirtschaftliche Lebensfähigkeit standzuhalten. Hinsichtlich der Kategorien von Lieferanten, die nach dieser Richtlinie Schutz genießen sollten, ist darauf hinzuweisen, dass ein wesentlicher Teil der von Landwirten gebildeten Genossenschaften aus Unternehmen besteht, die größer als KMU sind, deren Jahresumsatz jedoch 350 000 000 EUR nicht übersteigt.

(11)

Diese Richtlinie sollte den Geschäftsverkehr unabhängig davon regeln, ob er zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen erfolgt, da Behörden beim Kauf von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen denselben Normen unterliegen sollten. Diese Richtlinie sollte für alle Behörden gelten, die als Käufer auftreten.

(12)

Lieferanten in der Union sollten nicht nur vor unfairen Handelspraktiken von Käufern geschützt werden, die in demselben Mitgliedstaat niedergelassen sind, wie der Lieferant oder in einem anderen Mitgliedstaat als der Lieferant, sondern auch vor unfairen Handelspraktiken von Käufern, die außerhalb der Union niedergelassen sind. Durch einen solchen Schutz können eventuelle unbeabsichtigte Folgen vermieden werden, wie etwa die Auswahl des Standorts auf Grundlage der anzuwendenden Vorschriften. Lieferanten, die außerhalb der Union niedergelassen sind, sollten ebenfalls vor unlauteren Handelspraktiken geschützt werden, wenn sie Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse in der Union verkaufen. Denn solche Lieferanten könnten nicht nur in gleichem Maße durch solche unlauteren Handelspraktiken gefährdet sein, sondern ein weiterer Anwendungsbereich würde auch eine unbeabsichtigte Verlagerung des Handels auf nicht geschützte Lieferanten verhindern, die den Schutz von Lieferanten in der Union untergraben würde.

(13)

Bestimmte mit dem Verkauf von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen verbundene Dienstleistungen sollten in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie aufgenommen werden.

(14)

Diese Richtlinie sollte für das Geschäftsgebaren größerer Marktteilnehmer gegenüber Marktteilnehmern mit geringerer Verhandlungsmacht gelten. Die relative Verhandlungsmacht lässt sich in angemessener Art und Weise anhand des Jahresumsatzes der verschiedenen Marktteilnehmer abschätzen. Es handelt sich zwar um eine Schätzung, doch können die Marktteilnehmer anhand dieses Kriteriums ihre Rechte und Pflichten nach dieser Richtlinie vorhersehen. Durch eine Obergrenze sollte vermieden werden, dass Marktteilnehmern, die nicht oder wesentlich weniger gefährdet sind als ihre kleineren Partner und Wettbewerber, Schutz gewährt wird. Mit dieser Richtlinie werden daher auf dem Umsatz basierende Kategorien von Marktteilnehmern festgelegt, anhand deren Schutz gewährt wird.

(15)

Da unlautere Handelspraktiken in jeder Phase des Verkaufs eines Agrar- oder Lebensmittelerzeugnisses, vor, während oder nach einem Verkaufsvorgang, auftreten können, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass diese Richtlinie für solche Praktiken unabhängig davon gilt, wann sie auftreten.

(16)

Bei der Entscheidung, ob eine bestimmte Handelspraktik als unlauter anzusehen ist, ist darauf zu achten, dass die Nutzung fairer und effizienzsteigernder Vereinbarungen zwischen den Parteien nicht eingeschränkt wird. Daher sollte zwischen Praktiken unterschieden werden, die in Liefervereinbarungen oder in Folgevereinbarungen zwischen den Parteien klar und eindeutig festgelegt sind, und Praktiken, die nach Beginn des Geschäfts ohne vorherige Vereinbarung auftreten, sodass nur einseitige und rückwirkende Änderungen der klar und eindeutig festgelegten Bedingungen einer Liefervereinbarung verboten sind. Bestimmte Handelspraktiken werden jedoch aufgrund ihrer Art als unlauter angesehen und sollten nicht Gegenstand der Vertragsfreiheit der Parteien sein.

(17)

Verspätete Zahlungen für Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse, einschließlich verspäteter Zahlungen für verderbliche Erzeugnisse, sowie kurzfristige Stornierungen von Bestellungen verderblicher Erzeugnisse beeinträchtigen die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des Lieferanten, ohne gegenzurechnende Vorteile zu bieten. Solche Praktiken sollten daher verboten werden. In diesem Zusammenhang sollte für die Zwecke dieser Richtlinie der Begriff „verderbliche Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse“ definiert werden. Die Begriffsbestimmungen, die in Rechtsakten der Union im Bereich des Lebensmittelrechts verwendet werden, haben andere Zielsetzungen, beispielsweise in Bezug auf Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, und sind daher für die Zwecke dieser Richtlinie nicht geeignet. Ein Erzeugnis sollte als verderblich gelten, wenn davon auszugehen ist, dass es binnen 30 Tagen nach dem letzten Vorgang der Ernte, der Erzeugung oder der Verarbeitung durch den Lieferanten nicht mehr zum Verkauf geeignet ist, unabhängig davon, ob das Erzeugnis nach dem Verkauf weiter verarbeitet wird, und unabhängig davon, ob das Erzeugnis nach dem Verkauf gemäß anderen Vorschriften, insbesondere zur Lebensmittelsicherheit, behandelt wird. In der Regel werden verderbliche Erzeugnisse schnell verwendet oder verkauft. Zahlungen für verderbliche Erzeugnisse, die mehr als 30 Tage nach der Lieferung oder – wenn die Erzeugnisse regelmäßig geliefert werden – nach Ablauf des vereinbarten Lieferzeitraums oder 30 Tage nach dem Tag der Festlegung des zu zahlenden Betrags geleistet werden, sind nicht mit der Lauterkeit des Geschäftsverkehrs vereinbar. Um die Landwirte und ihre Liquidität stärker zu schützen, sollten die Lieferanten anderer Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse nicht mehr als 60 Tage nach der Lieferung oder – wenn die Erzeugnisse regelmäßig geliefert werden – nach Ablauf des vereinbarten Lieferzeitraums oder 60 Tage nach dem Tag der Festlegung des zu zahlenden Betrags auf Zahlungen warten müssen.

Diese Einschränkungen sollten nur für Zahlungen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen gelten, nicht aber für andere Zahlungen wie zusätzliche Zahlungen einer Genossenschaft an ihre Mitglieder. Im Einklang mit der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates5 sollte es auch möglich sein, für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie den Tag der Festlegung des zu zahlenden Betrags durch den Käufer als den Tag der der Ausstellung der Rechnung oder den Tag des Eingangs der Rechnung beim Käufer anzusehen.

(18)

Bei den in dieser Richtlinie festgelegten Bestimmungen zum Zahlungsverzug handelt es sich um spezielle Vorschriften für den Agrar- und Lebensmittelsektor, die von den in der Richtlinie 2011/7/EU festgelegten Bestimmungen über Zahlungsfristen abweichen. Die in dieser Richtlinie festgelegten Bestimmungen zum Zahlungsverzug sollten nicht für Vereinbarungen gelten, die Wertaufteilungsklauseln im Sinne des Artikels 172a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates6 betreffen. Zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Schulprogramms gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sollten die in dieser Richtlinie festgelegten Bestimmungen zum Zahlungsverzug nicht für Zahlungen gelten, die im Rahmen eines Schulprogramms von einem Käufer (z. B. dem Antragsteller) an einen Lieferanten geleistet werden. In Anbetracht dessen, wie schwierig es für öffentliche Einrichtungen, die Gesundheitsdienste anbieten, ist, in der Gesundheitsversorgung die Prioritäten so zu setzen, dass ein Gleichgewicht zwischen den Bedürfnissen der einzelnen Patienten und den finanziellen Ressourcen besteht, sollten diese Bestimmungen auch nicht für öffentliche Einrichtungen gelten, die Gesundheitsdienste im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2011/7/EU anbieten.

(19)

Bei Trauben und Most für die Weinerzeugung handelt es sich um einen Sonderfall, weil Trauben während eines sehr begrenzten Zeitraums im Jahr geerntet werden, aber für die Erzeugung von Wein verwendet werden, der in manchen Fällen erst viele Jahre später verkauft wird. Um diesem Sonderfall Rechnung zu tragen, haben Erzeugerorganisationen und Branchenverbände traditionellerweise Musterverträge für die Lieferung dieser Erzeugnisse ausgearbeitet. Diese Musterverträge sehen Ratenzahlungen mit bestimmten Zahlungsfristen vor. Da diese Musterverträge von Lieferanten und Käufern für mehrjährige Vereinbarungen genutzt werden, bieten sie nicht nur den landwirtschaftlichen Erzeugern die Sicherheit von langfristigen Geschäftsbeziehungen, sondern tragen auch zur Stabilität der Lieferkette bei. In Fällen, in denen solche Musterverträge von anerkannten Erzeugerorganisationen, Branchenverbänden oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen ausgearbeitet wurden und gemäß Artikel 164 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 („Ausdehnung“) vor dem 1. Januar 2019 von einem Mitgliedstaat verbindlich vorgeschrieben wurden, oder in Fällen, in denen die Ausdehnung der Musterverträge von den Mitgliedstaaten ohne wesentliche Änderungen der Zahlungsbedingungen zum Nachteil von Lieferanten von Trauben und Most erneuert wird, sollten die in dieser Richtlinie festgelegten Bestimmungen zum Zahlungsverzug nicht für diese Verträge zwischen Lieferanten von Trauben und Most für die Weinerzeugung und deren unmittelbare Käufer gelten. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die jeweiligen Vereinbarungen von anerkannten Erzeugerorganisationen, Branchenverbänden und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 164 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 der Kommission mitzuteilen.

(20)

Stornierungen von Bestellungen für verderbliche Erzeugnisse mit einer Frist von weniger als 30 Tagen sollten als unlauter angesehen werden, da der Lieferant nicht in der Lage wäre, eine alternative Absatzmöglichkeit für diese Produkte zu finden. Bei Erzeugnissen in bestimmten Sektoren könnten die Lieferanten jedoch auch bei kürzeren Stornierungsfristen genügend Zeit haben, ihre Erzeugnisse anderswo zu verkaufen oder sie selbst zu verwenden. Die Mitgliedstaaten sollten deshalb die Möglichkeit haben, in ordnungsgemäß begründeten Fällen für solche Sektoren kürzere Stornierungsfristen vorzusehen.

(21)

Stärkere Käufer sollten vereinbarte Vertragsbedingungen nicht einseitig ändern, wie etwa bestimmte von einer Liefervereinbarung erfasste Erzeugnisse auszulisten. Dies sollte jedoch nicht für Fälle gelten, in denen die Vereinbarung zwischen einem Lieferanten und einem Käufer ausdrücklich besagt, dass der Käufer ein konkretes Element eines Geschäfts für künftige Bestellungen zu einem späteren Zeitpunkt festlegen kann. Dies könnte beispielsweise die bestellten Mengen betreffen. Eine Vereinbarung muss also nicht unbedingt zu einem bestimmten Zeitpunkt für sämtliche Aspekte des Geschäfts zwischen dem Lieferanten und dem Käufer geschlossen werden.

(22)

Lieferanten und Käufer von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen sollten ein Verkaufsgeschäft, d. h. auch den Preis, frei aushandeln können. Diese Verhandlungen umfassen auch Zahlungen für Dienstleistungen, die der Käufer für den Lieferanten erbringt, wie Listung, Marketing und Werbung. In den Fällen, in denen ein Käufer einem Lieferanten Zahlungen in Rechnung stellt, die nicht im Zusammenhang mit einem bestimmten Verkaufsgeschäft stehen, sollte dies jedoch als unlauter angesehen werden und nach dieser Richtlinie verboten sein.

(23)

Es sollte zwar keine Verpflichtung zur Verwendung schriftlicher Verträge bestehen, doch könnte die Verwendung schriftlicher Verträge in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette dazu beitragen, bestimmte unlautere Handelspraktiken zu verhindern. Deshalb und um Lieferanten vor solchen unlauteren Praktiken zu schützen, sollten die Lieferanten oder ihre Vereinigungen das Recht haben, eine schriftliche Bestätigung der bereits vereinbarten Bestimmungen einer Liefervereinbarung zu verlangen. In diesen Fällen sollte die Weigerung eines Käufers, die Bestimmungen einer Liefervereinbarung schriftlich zu bestätigen, als unlautere Handelspraktik gelten und verboten sein. Zudem könnten die Mitgliedstaaten bewährte Verfahren zum Abschluss langfristiger Vereinbarungen ermitteln, sich darüber austauschen und sie fördern, um die Verhandlungsposition der Erzeuger in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette zu stärken.

(24)

Diese Richtlinie harmonisiert nicht die Vorschriften über die Beweislast in den Verfahren vor den nationalen Durchsetzungsbehörden und auch nicht die Definition von Liefervereinbarungen. Daher sind die Regeln für die Beweislast und die Definition von Liefervereinbarungen die im nationalen Recht der Mitgliedstaaten festgelegten.

(25)

Gemäß dieser Richtlinie sollten Lieferanten Beschwerde gegen bestimmte unlautere Handelspraktiken erheben können. Vergeltungsmaßnahmen kommerzieller Art von Käufern gegen Lieferanten, die ihre Rechte geltend machen, wie die Auslistung von Erzeugnissen, die Verringerung der Bestellmengen oder die Beendigung bestimmter Dienstleistungen, die der Käufer für den Lieferanten erbringt, wie Marketing oder Werbung für die Erzeugnisse des Lieferanten, oder die Drohung mit derartigen Maßnahmen sollten verboten sein und als unlautere Handelspraktik behandelt werden.

(26)

Die Kosten der Lagerung, der Ausstellung oder der Listung von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen oder die Kosten der Bereitstellung dieser Produkte auf dem Markt werden in der Regel vom Käufer getragen. Folglich sollte es nach dieser Richtlinie verboten sein, dass einem Lieferanten die Bezahlung dieser Dienstleistungen an den Käufer oder einen Dritten in Rechnung gestellt wird, es sei denn, dass die Bezahlung beim Abschluss der Liefervereinbarung oder in einer Folgevereinbarung klar und unmissverständlich zwischen dem Käufer und dem Lieferanten vereinbart wurde. Wenn eine solche Bezahlung vereinbart wurde, sollte sie auf objektiven und angemessenen Schätzungen beruhen.

(27)

Damit eine Beteiligung des Lieferanten an den Kosten der Verkaufsförderung, des Marketings oder der Werbung für Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse, einschließlich Werbehinweisen in Verkaufsräumen und Verkaufskampagnen, als redlich angesehen werden kann, sollte sie beim Abschluss der Liefervereinbarung oder in einer Folgevereinbarung klar und unmissverständlich zwischen dem Käufer und dem Lieferanten vereinbart worden sein. Andernfalls sollte sie nach dieser Richtlinie verboten sein. Wenn eine solche Beteiligung vereinbart wurde, sollte sie auf objektiven und angemessenen Schätzungen beruhen.

(28)

Die Mitgliedstaaten sollten Durchsetzungsbehörden benennen, um eine wirksame Durchsetzung der in dieser Richtlinie festgelegten Verbote zu gewährleisten. Diese Behörden sollten entweder auf eigene Initiative oder aufgrund von Beschwerden von Parteien, die von unlauteren Handelspraktiken in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette betroffen sind, von Beschwerden von Hinweisgebern oder aufgrund von anonymen Beschwerden handeln können. Eine Durchsetzungsbehörde könnte zu der Auffassung gelangen, dass keine hinreichenden Gründe vorliegen, einer Beschwerde nachzugehen. Auch verwaltungstechnische Prioritäten könnten zu dieser Feststellung führen. Falls die Durchsetzungsbehörde der Ansicht ist, dass sie nicht in der Lage sein wird, einer Beschwerde Priorität einzuräumen, sollte sie dies dem Beschwerdeführer unter Angabe der Gründe mitteilen. Beantragt ein Beschwerdeführer aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen kommerzieller Art, dass seine Identität vertraulich behandelt wird, so sollten die Durchsetzungsbehörden der Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen treffen.

(29)

Gibt es in einem Mitgliedstaat mehr als eine Durchsetzungsbehörde, so sollte der Mitgliedstaat eine zentrale Kontaktstelle benennen, um die wirksame Zusammenarbeit der Durchsetzungsbehörden untereinander und dieser Durchsetzungsbehörden mit der Kommission zu erleichtern.

(30)

Es könnte für einen Lieferanten, z. B. aus sprachlichen Gründen, einfacher sein, eine Beschwerde an die Durchsetzungsbehörde seines Mitgliedstaats zu richten. In Bezug auf die Durchsetzung könnte jedoch eine Beschwerde bei der Durchsetzungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Käufer niedergelassen ist, wirksamer sein. Die Lieferanten sollten also wählen können, an welche Behörde sie ihre Beschwerden richten wollen.

(31)

Beschwerden von Erzeugerorganisationen, anderen Lieferantenorganisationen und Vereinigungen solcher Organisationen, einschließlich Organisationen zu ihrer Vertretung, können dazu dienen, die Identität einzelner Mitglieder der Organisation zu schützen, die ihrer Ansicht nach mit unlauteren Handelspraktiken konfrontiert sind. Andere Organisationen mit einem berechtigten Interesse zur Vertretung von Lieferanten sollten ebenfalls das Recht haben, auf Ersuchen eines Lieferanten und im Interesse dieses Lieferanten Beschwerden einzureichen, vorausgesetzt, diese Organisationen sind unabhängige juristische Personen, die mit ihrer Tätigkeit keinen Erwerbszweck verfolgen. Die Durchsetzungsbehörden der Mitgliedstaaten sollten daher Beschwerden solcher Stellen akzeptieren und behandeln können und gleichzeitig die Verfahrensrechte des Käufers schützen.

(32)

Damit das Verbot unlauterer Handelspraktiken wirksam durchgesetzt wird, sollten die benannten Durchsetzungsbehörden über die erforderlichen Ressourcen, und das erforderliche Fachwissen verfügen.

(33)

Die Durchsetzungsbehörden der Mitgliedstaaten sollten über die erforderlichen Befugnisse und das erforderliche Fachwissen zur Durchführung von Untersuchungen verfügen. Die Übertragung dieser Befugnisse an die Behörden bedeutet nicht, dass sie verpflichtet sind, diese Befugnisse bei jeder Untersuchung, die sie durchführen, auszuüben. Die Befugnisse der Durchsetzungsbehörden sollten sie beispielsweise in die Lage versetzen, Sachinformationen wirksam zusammenzutragen, und die Durchsetzungsbehörden sollten befugt sein, gegebenenfalls die Beendigung einer verbotenen Handelspraktik anzuordnen.

(34)

Abschreckende Maßnahmen, wie die Befugnis zur Verhängung von Geldbußen und anderen ebenso wirksamen Sanktionen oder zur Einleitung von Verfahren z. B. gerichtlichen Verfahren zur Verhängung solcher Geldbußen und ebenso wirksamer Sanktionen, und zur Veröffentlichung von Untersuchungsergebnissen, einschließlich der Veröffentlichung von Angaben zu Käufern, die Verstöße begangen haben, können eine Änderung von Verhaltensmustern sowie vorgerichtliche Lösungen zwischen den Parteien begünstigen und sollten daher Teil der Befugnisse der Durchsetzungsbehörden sein. Geldbußen können besonders wirksam und abschreckend sein. Jedoch sollte die Durchsetzungsbehörde bei jeder Ermittlung entscheiden können, welche ihrer Befugnisse sie ausüben wird und ob sie eine Geldbuße oder eine andere ebenso wirksamen Sanktion verhängen bzw. ein Verfahren zu deren Verhängung einleiten wird.

(35)

Die Ausübung der den Durchsetzungsbehörden durch diese Richtlinie übertragenen Befugnisse sollte in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geeigneten Garantien unterliegen, die den Anforderungen der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, einschließlich der Achtung der Verteidigungsrechte des Käufers, gerecht werden.

(36)

Die Kommission und die Durchsetzungsbehörden der Mitgliedstaaten sollten eng zusammenarbeiten, um einen gemeinsamen Ansatz bei der Anwendung der Vorschriften dieser Richtlinie zu gewährleisten. Insbesondere sollten die Durchsetzungsbehörden einander Amtshilfe leisten, indem sie beispielsweise Informationen austauschen und bei Untersuchungen, die eine grenzüberschreitende Dimension haben, Unterstützung bieten.

(37)

Um eine wirksame Durchsetzung zu erleichtern, sollte die Kommission bei der Organisation von regelmäßigen Treffen zwischen den Durchsetzungsbehörden der Mitgliedstaaten behilflich sein, bei denen einschlägige Informationen, bewährte Verfahren, neue Entwicklungen, Durchsetzungsverfahren und Empfehlungen im Hinblick auf die Anwendung der in dieser Richtlinie festgelegten Bestimmungen ausgetauscht werden können.

(38)

Um diesen Austausch zu erleichtern, sollte die Kommission eine öffentliche Website einrichten, die Verweise auf die nationalen Durchsetzungsbehörden einschließlich Informationen über die nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie enthält.

(39)

Da die meisten Mitgliedstaaten bereits über eigene – wenn auch sehr unterschiedliche – Vorschriften zur Eindämmung unlauterer Handelspraktiken verfügen, sollte für die Einführung eines Mindestschutzstandards nach Unionsrecht eine Richtlinie verwendet werden. Auf diese Weise sollten die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden, die einschlägigen Vorschriften in ihre nationale Rechtsordnung zu integrieren, um die Festlegung kohärenter Regelwerke zu ermöglichen. Die Mitgliedstaaten sollten nicht daran gehindert werden, vorbehaltlich der Grenzen des für das Funktionieren des Binnenmarkts geltenden Unionsrechts in ihrem Hoheitsgebiet strengere nationale Vorschriften beizubehalten oder einzuführen, die ein höheres Maß an Schutz vor unlauteren Handelspraktiken bieten, die in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette auftreten, sofern diese Vorschriften verhältnismäßig sind.

(40)

Vorbehaltlich der Grenzen des für das Funktionieren des Binnenmarkts geltenden Unionsrechts sollten die Mitgliedstaaten auch in der Lage sein, nationale Vorschriften zur Bekämpfung von nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden unlauteren Handelspraktiken beizubehalten oder einzuführen, sofern diese Vorschriften verhältnismäßig sind. Solche nationalen Vorschriften könnten über diese Richtlinie hinausgehen, beispielsweise in Bezug auf die Größe der Käufer und Lieferanten, den Schutz von Käufern, die Palette der betroffenen Erzeugnisse und die Palette der betroffenen Dienstleistungen. Solche nationalen Vorschriften könnten auch in Bezug auf die Anzahl und Art der verbotenen unlauteren Handelspraktiken über diese Richtlinie hinausgehen.

(41)

Solche nationalen Vorschriften würden neben freiwilligen Steuerungsmaßnahmen, beispielsweise nationalen Verhaltenskodizes oder der „Supply Chain Initiative“, zur Anwendung kommen. Der Rückgriff auf die freiwillige alternative Streitbeilegung zwischen Lieferanten und Käufern sollte ausdrücklich gefördert werden, ohne dass das Recht des Lieferanten, Beschwerden einzureichen oder sich an ein Zivilgericht zu wenden, davon berührt wird.

(42)

Die Kommission sollte einen Überblick über die Umsetzung dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten haben. Darüber hinaus sollte die Kommission die Wirksamkeit dieser Richtlinie bewerten können. Zu diesem Zweck sollten die Durchsetzungsbehörden der Mitgliedstaaten der Kommission Jahresberichte vorlegen. Diese Berichte sollten gegebenenfalls quantitative und qualitative Informationen über Beschwerden, Untersuchungen und die getroffenen Entscheidungen enthalten. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Umsetzung der Berichtspflicht sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates7 ausgeübt werden.

(43)

Im Interesse einer wirksamen Umsetzung der Politik in Bezug auf unlautere Handelspraktiken zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette sollte die Kommission die Anwendung dieser Richtlinie überprüfen und dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht vorlegen. Bei dieser Überprüfung sollte insbesondere die Wirksamkeit nationaler Maßnahmen zur Bekämpfung unlauterer Handelspraktiken in der Agrar- und Lebensmittelkette und die Wirksamkeit der Zusammenarbeit zwischen den Durchsetzungsbehörden bewertet werden. Bei der Überprüfung sollte insbesondere auch darauf geachtet werden, ob der Schutz der Käufer von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen in der Versorgungskette – zusätzlich zum Schutz der Lieferanten – künftig gerechtfertigt wäre. Dem Bericht sollten gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge beifügt sein.

(44)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Festlegung eines unionsweiten Mindestschutzstandards durch Harmonisierung der unterschiedlichen Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit unlauteren Handelspraktiken, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus –

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:


1

ABl. C 440 vom 6.12.2018, S. 165.

2

ABl. C 387 vom 25.10.2018, S. 48.

3

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. März 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 9. April 2019.

4

ABl. C 86 vom 6. 3. 2018, S. 40.

5

Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. L 48 vom 23.2.2011, S. 1).

6

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

7

Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).