O 0.1

Delegierte Verordnung (EU) 2020/760 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vorschriften für die Verwaltung von Einfuhr- und Ausfuhrzollkontingenten, für die eine Lizenzregelung gilt, sowie zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Leistung von Sicherheiten im Rahmen der Verwaltung von Zollkontingenten

Vom 17. Dezember 2019

(ABl. 2020 Nr. L 185/1), zul. geänd. durch Art. 1 der Deleg. VO (EU) 2023/735 vom 30.1.2023 (ABl. 2023 Nr. L 96/1)
Änderungshistorienicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates1, insbesondere auf die Artikel 185 und 186 sowie Artikel 223 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates2, insbesondere auf Artikel 64 Absatz 6 und Artikel 66 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält Vorschriften für die Verwaltung von Zollkontingenten und die besondere Behandlung von Einfuhren durch Drittländer. Darüber hinaus wurde der Kommission die Befugnis übertragen, entsprechende delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um eine reibungslose Verwaltung der Zollkontingente sicherzustellen.

(2) Um eine ordnungsgemäße Verwaltung der Zollkontingente zu gewährleisten, müssen die Zugangsanforderungen festgelegt werden, die ein Marktteilnehmer für die Einreichung eines Lizenzantrags im Rahmen eines Zollkontingents erfüllen muss.

(3) Damit sichergestellt ist, dass die Verpflichtung zur Einfuhr oder Ausfuhr innerhalb der Gültigkeitsdauer der Lizenz erfüllt wird, sollte die Erteilung von Lizenzen im Rahmen von Zollkontingenten an die Leistung einer Sicherheit gebunden werden. Für die Fälle, in denen die Ausfuhrlizenz lediglich zum Nachweis des Unionsursprungs der ausgeführten Erzeugnisse bestimmt ist, müssen Ausnahmen festgelegt werden. Es sollten Bestimmungen für die Freigabe und den Verfall der für die Beteiligung an den Zollkontingenten geleisteten Sicherheit festgelegt werden.

(4) Der Transparenz halber und damit die zuständigen Behörden Verstöße gegen die Vorschriften für die Verwaltung der Zollkontingente, insbesondere die Zugangsanforderungen, aufdecken können, sollte für bestimmte überzeichnete Zollkontingente vorgeschrieben werden, dass Name und Anschrift des Lizenzinhabers für einen begrenzten Zeitraum auf der offiziellen Website der Kommission veröffentlicht werden.

(5) Um die Einhaltung der Zugangsanforderungen im Rahmen von Zollkontingenten zu gewährleisten, sollten spezifische Vorschriften für die Übertragbarkeit einer Lizenz im Rahmen von Zollkontingenten festgelegt werden. Lizenzen sollten nur an Übernehmer übertragen werden können, die dieselben Zugangsanforderungen erfüllen wie der Marktteilnehmer, der eine Lizenz im Rahmen eines Zollkontingents beantragt hat.

(6) Um spekulative Anträge auf ein Minimum zu begrenzen, sollte eine der Voraussetzungen für die Beantragung einer Lizenz im Rahmen bestimmter in der Durchführungs­verordnung (EU) 2020/761 der Kommission3 aufgeführter Zollkontingente die bisherige Erfahrung und Beteiligung eines Marktteilnehmers an dem betreffenden Handel mit Drittländern sein. Es müssen daher detaillierte Vorschriften für den Nachweis einer Mindesterfahrung im betreffenden Handel mit Drittländern festgelegt werden.

(7) Bestimmte Zollkontingente gelten als empfindlich, unter anderem weil sie in einem Kontingentszeitraum oder in einem oder mehreren Teilzeiträumen überzeichnet werden, ein für das reibungslose Funktionieren des Unionsmarktes besonders wichtiges Erzeugnis oder Ursprungsland betreffen oder weil die Vorschriften für ihre Verwaltung in der Vergangenheit umgangen oder nicht korrekt angewandt wurden. Um eine ordnungsgemäße Verwaltung dieser sensiblen Zollkontingente zu gewährleisten und insbesondere um das Risiko einer Umgehung der Vorschriften zu verringern und neuen, kleinen und mittleren Marktteilnehmern die Inanspruchnahme dieser Zollkontingente zu ermöglichen, sollten die Höchstmengen, die beantragt werden können, in Form einer Referenzmenge festgesetzt werden. Zudem sollten Vorschriften für die Berechnung und den Nachweis dieser Referenzmenge festgelegt werden.

(8) Die Referenzmenge sollte die Erzeugnismengen, die im Rahmen der Präferenzregelung für das betreffende Zollkontingent zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union überlassen werden, und die Mengen gleicher Erzeugnisse umfassen, die im Rahmen anderer geltender Präferenzregelungen sowie der nichtpräferentiellen Meistbegünstigungsregelung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union überlassen werden. Ferner sollte auf eine ausgewogene Aufteilung der Lizenzen auf die verschiedenen Kategorien von Marktteilnehmern geachtet werden, insbesondere um den Zugang neuer Einführer und kleiner und mittlerer Marktteilnehmer zu gewährleisten. Daher muss eine Obergrenze für die gesamte Referenzmenge je Marktteilnehmer im Verhältnis zu der im Rahmen eines Zollkontingents verfügbaren Gesamtmenge eingeführt werden, wobei ein vernünftiger Ausgleich zwischen den Einfuhrvolumen großer Einführer und den Interessen neuer und kleinerer Einführer, die das Zollkontingent in Anspruch nehmen möchten, zu gewährleisten ist. Um die Kontinuität mit den vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften zu gewährleisten und zugleich diese Vorschriften zu harmonisieren, dabei aber ein gewisses Maß an Flexibilität zu wahren, wurde die Obergrenze für die gesamte Referenzmenge auf 15 % festgesetzt.

(9) Zur besseren Verwaltung der Zollkontingente und um zu verhindern, dass mit Lizenzen spekuliert wird und die Vorschriften für die Verwaltung von Zollkontingenten umgangen werden, sollte für bestimmte in der Durchführungs­verordnung (EU) 2020/761 aufgeführte Zollkontingente, die sensibel sind und stark in Anspruch genommen werden beziehungsweise bei denen die Vorschriften in der Vergangenheit umgangen wurden, vorgeschrieben werden, dass sich die Marktteilnehmer vor der Beantragung einer Einfuhrlizenz in einem speziellen elektronischen System registrieren. Es sollten Vorschriften für die Speicherung von Daten in diesem elektronischen System festgelegt werden. Darüber hinaus sollte vorgesehen werden, dass nur Marktteilnehmer, die nicht mit einem anderen Marktteilnehmer verbunden sind, der für dasselbe Zollkontingent Anträge stellt, sowie Marktteilnehmer, die mit einem anderen Marktteilnehmer verbunden sind, der für dasselbe Zollkontingent Anträge stellt, aber regelmäßig wesentliche wirtschaftliche Tätigkeiten gegenüber Dritten ausüben, Einfuhrlizenzen im Rahmen dieser Kontingente beantragen dürfen. Zu diesem Zweck sollten sie bei der Beantragung einer Einfuhrlizenz eine Erklärung über ihre Unabhängigkeit abgeben. Das Format der Erklärung über die Unabhängigkeit sollte festgelegt werden.

(10) Damit sichergestellt ist, dass die Erfordernisse der Referenzmenge, der Erklärung über die Unabhängigkeit und der vorherigen obligatorischen Registrierung die volle Ausschöpfung der betreffenden Zollkontingente nicht behindern, sollte für außergewöhnliche Umstände die Aussetzung dieser Erfordernisse vorgesehen werden.

(11) Um sicherzustellen, dass die besonderen Bedingungen für eine besondere Behandlung bei der Einfuhr in ein Drittland erfüllt sind, sollten Vorschriften für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen festgelegt werden.

(12) Damit gewährleistet ist, dass die Antragsteller genaue, aktuelle und wahrheitsgemäße Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellen, sollte ein geeignetes Sanktionssystem für den Fall vorgesehen werden, dass dieser Verpflichtung nicht nachgekommen wird.

(13) Um eine wirksame Verwaltung der Zollkontingente zu gewährleisten, sollten Vorschriften für die von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen festgelegt werden.

(14) Der Beitritt Spaniens und Portugals zur EU hat zur Anwendung gemeinsamer EU-Zollschranken für spanische und portugiesische Einfuhren und zum Verlust an Wettbewerbsfähigkeit für Einfuhren aus bestimmten Drittländern geführt. Gemäß den im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Abkommen hat die Union jährliche Einfuhren von 2 000 000 Tonnen Mais und 300 000 Tonnen Sorghum nach Spanien sowie jährliche Einfuhren von 500 000 Tonnen Mais nach Portugal genehmigt. Bei den Kontingenten für die Einfuhr nach Spanien sollten die nach Spanien eingeführten Mengen bestimmter Getreidesubstitutionserzeugnisse von den Gesamteinfuhrmengen abgezogen werden.

(15) Um eine ordnungsgemäße Verwaltung dieser Kontingente zu gewährleisten, sollten für die Verbuchung der Einfuhren von Mais und Sorghum nach Spanien und Portugal vergleichbare Verfahren angewandt werden. Außerdem sollten die Mengen, die im Rahmen von Rechtsakten eingeführt werden, mit denen die Union besondere Handelszugeständnisse eingeräumt hat, nicht berücksichtigt werden.

(16) Angesichts der Besonderheiten der zollfreien Kontingente für die Einfuhr von Mais und Sorghum nach Spanien und Portugal sollten besondere Vorschriften für die Verwendung der eingeführten Erzeugnisse, die zollamtliche Überwachung und die Verwaltungskontrollen, die Einreichung von Lizenzanträgen, die für diese Lizenzen zu leistenden Sicherheiten, die Freigabe und den Verfall dieser Sicherheiten sowie die den Marktteilnehmern zur Verfügung zu stellenden Informationen festgelegt werden.

(17) Da diese Verordnung die geltenden Vorschriften für die Verwaltung von Zollkontingenten ersetzt, sollten die Rechtsakte der Union, die diese Vorschriften enthalten, aufgehoben werden.

(18) Damit es zu keinen Störungen der Handelsströme kommt, müssen die aufgehobenen Rechtsakte weiterhin für Einfuhrlizenzen gelten, die vor der Anwendung der vorliegenden Verordnung auf der Grundlage dieser Rechtsakte erteilt wurden. Zu demselben Zweck sollte es den die Lizenz erteilenden Behörden gestattet sein, in den ersten beiden Zollkontingentszeiträumen, die ab dem 1. Januar 2021beginnen und für die die vorliegende Verordnung gilt, die Referenzmenge gemäß den aufgehobenen Rechtsakten festzusetzen.

(19) Um einen reibungslosen Übergang zu den Bestimmungen dieser Verordnung zu gewährleisten, der Verpflichtung nachzukommen, wonach die neuen Bestimmungen vor ihrer Anwendung der Welthandelsorganisation zu notifizieren sind, und um den Marktteilnehmer genügend Zeit einzuräumen, sich auf die Verpflichtung einzustellen, wonach sie sich für bestimmte überzeichnete Zollkontingente in einem speziellen elektronischen System registrieren und über dieses elektronische System eine Erklärung über ihre Unabhängigkeit abgeben müssen, empfiehlt es sich, die Anwendung dieser Verordnung bis zum 1. Januar 2021 aufzuschieben –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

2

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

3

Durchführungs­verordnung (EU) 2020/761 der Kommission vom 17. Dezember 2019 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013, (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das Verwaltungssystem für Zollkontingente mit Lizenzen (siehe Seite … dieses Amtsblatts).