Diese Leitsätze finden Anwendung auf vegane und vegetarische Lebensmittel,
– | die als solche oder gleichbedeutend gekennzeichnet oder ausgelobt werden, |
– | die sich mit ihrer Bezeichnung, ihrem Produktnamen oder ihrer Aufmachung an verkehrsübliche Bezeichnungen von Lebensmitteln mit tierischen Zutaten anlehnen – insbesondere an die in den Leitsätzen des Deutschen Lebensmittelbuches niedergelegten Bezeichnungen und |
– | die gleichzeitig Ähnlichkeit zu dem in Bezug genommenen Lebensmittel tierischen Ursprungs aufweisen – insbesondere in Verwendung und Zubereitung. |
Diese drei Kriterien werden gleichzeitig erfüllt.
Soweit unionsrechtliche oder deutsche Bestimmungen die Zusammensetzung oder die Bezeichnung von Lebensmitteln regeln, gehen diese den Leitsätzen vor1, 2.
Verpackungsmaterialien von vegetarischen und veganen Lebensmitteln im Sinne dieser Leitsätze bleiben unberücksichtigt.