IX-5.0a

4855

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern

Vom 28. Juni 2019

(ABl. 2019 Nr. L 314/115), zul. geänd. durch Art. 1 der Deleg. VO (EU) 2021/2168 vom 21.9.2021 (ABl. 2021 Nr. L 438/38)
Änderungshistorienicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)1, insbesondere auf die Artikel 3 Absatz 5, 87 Absatz 3, 94 Absatz 3, 97 Absatz 2, 101 Absatz 3, 106 Absatz 1, 118 Absätze 1 und 2, 119 Absatz 1, 122 Absatz 2, 271 Absatz 2 und 279 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind, darunter auch Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern in der Union. Mit der Verordnung (EU) 2016/429 wurde der Kommission auch die Befugnis übertragen, durch delegierte Rechtsakte Vorschriften zur Ergänzung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften der genannten Verordnung zu erlassen. Es ist daher angezeigt, derartige ergänzenden Vorschriften zu erlassen, um sicherzustellen, dass die Regelungen des mit der Verordnung (EU) 2016/429 geschaffenen neuen Rechtsrahmens reibungslos funktionieren.

(2)

In dieser Verordnung festgelegt werden sollten insbesondere Vorschriften zur Ergänzung der Vorschriften in Teil IV Titel I Kapitel 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/429 in Bezug auf die Registrierungspflicht für Transportunternehmer, die bestimmte gehaltene Landtiere außer Huftieren transportieren, auf die Zulassung von Betrieben, in denen Landtiere mit hohem Tiergesundheitsrisiko gehalten werden, und von Brütereien, auf die von den zuständigen Behörden zu führenden Verzeichnisse der Transportunternehmer und der Betriebe, die gehaltene Landtiere und Bruteier transportieren bzw. Landtiere halten und Bruteier produzieren, auf die Aufzeichnungspflichten der Unternehmer und auf die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von gehaltenen Landtieren und von Bruteiern. Darüber hinaus wurde der Kommission mit der Verordnung (EU) 2016/429 die Befugnis übertragen, Vorschriften zu erlassen, mit denen sichergestellt wird, dass Teil IV der genannten Verordnung ordnungsgemäß auf Verbringungen von Heimtieren zu anderen als nichtkommerziellen Zwecken angewendet wird. Daher sollten in dieser Verordnung auch Vorschriften für derartige Verbringungen festgelegt werden.

(3)

„Bruteier“ fallen unter die Begriffsbestimmung von „Zuchtmaterial“ nach Artikel 4 Nummer 28 der Verordnung (EU) 2016/429 und unterliegen somit den in der genannten Verordnung enthaltenen Vorschriften für Zuchtmaterial. Gleichzeitig sollten die in dieser Verordnung für Geflügel und in Gefangenschaft gehaltene Vögel festgelegten Tiergesundheitsanforderungen auch für Bruteier dieser Vögel gelten, weshalb Bruteier und Betriebe, die diese Eier liefern, in den Geltungsbereich dieser Verordnung aufgenommen werden sollten.

(4)

Die in dieser Verordnung festgelegten ergänzenden Vorschriften sollten auf alle gehaltenen Landtiere angewendet werden; allerdings gibt es in ausgewiesenen Gebieten der Union bestimmte halbwild gehaltene Pferdepopulationen, deren Überleben und Fortpflanzung nicht vollständig von einer Einwirkung des Menschen abhängig sind, weshalb die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit nicht vollständig auf diese Tiere angewendet werden können. In dieser Verordnung sollte daher klargestellt werden, dass die im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegten Tiergesundheitsvorschriften zwar für diese der Art der Hausequiden zugehörigen Tiere allgemeine Geltung haben, es jedoch einiger spezifischer Ausnahmeregelungen bedarf, weil es nicht möglich ist, die Identifizierungsanforderungen für gehaltene Landtiere auf Pferde anzuwenden, die ohne Einwirkung von Menschen leben.

(5)

Darüber hinaus sollten die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften die Vorschriften in Teil IX der Verordnung (EU) 2016/429 für Übergangsmaßnahmen zum Schutz der erworbenen Rechte und berechtigten Erwartungen der Interessenträger, die sich aus bestehenden Rechtsakten der Union ergeben, ergänzen.

(6)

Die Vorschriften dieser Verordnung hängen inhaltlich miteinander zusammen und gelten für Unternehmer, die Landtiere oder Bruteier transportieren bzw. diese halten oder produzieren. Daher sollten diese Vorschriften im Interesse von Kohärenz, Einfachheit und wirksamer Anwendung sowie zur Vermeidung von Überschneidungen in einem einzigen Rechtsakt zusammengefasst werden, statt in mehreren getrennten Rechtsakten mit zahlreichen Querverweisen. Dieser Ansatz steht auch im Einklang mit einem der Hauptziele der Verordnung (EU) 2016/429, nämlich die Tiergesundheitsvorschriften der Union zu straffen und sie so transparenter zu machen und ihre Anwendung zu erleichtern.

(7)

Mit Artikel 87 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, zu spezifizieren, welche Transportunternehmer zusätzlich zu denjenigen, die gehaltene Huftiere zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland transportieren, eine Transporttätigkeit betreiben, die eine besondere und erhebliche Gefahr für bestimmte Arten von Tieren darstellt, sowie die Informationsanforderungen festzulegen, die diese Transportunternehmer erfüllen müssen, um gemäß Artikel 93 der Verordnung (EU) 2016/429 registriert zu werden. Damit die zuständige Behörde die Überwachung wirksam durchführen und Tierseuchen wirksam verhindern, bekämpfen und tilgen kann, ist es daher angebracht, in dieser Verordnung ein Verzeichnis dieser anderen Arten von Transportunternehmern einzuführen und Vorschriften über die Informationen festzulegen, die diese der zuständigen Behörde zu Registrierungszwecken bereitzustellen haben.

(8)

Gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 dürfen gehaltene Huftiere nur dann in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, wenn diese Tiere in Betrieben aufgetrieben wurden, die von der zuständigen Behörde im Einklang mit der genannten Verordnung zugelassen wurden. Mit Artikel 94 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Ausnahmen von der Anforderung vorzusehen, dass bestimmte Arten von Betrieben bei der zuständigen Behörde die Zulassung beantragen müssen, sofern diese Betriebe ein unerhebliches Risiko bergen.

(9)

In Anbetracht der besonderen Situation der Equiden, die nicht immer in erster Linie zur Lebensmittelgewinnung, oft aber zu Freizeit- und Sportzwecken gehalten und in den meisten Fällen nur zur Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat, z. B. zur Teilnahme an Ausstellungen, Sport-, Kultur- oder ähnlichen Veranstaltungen, in einem Betrieb zusammengebracht werden, ist es angezeigt, in dieser Verordnung eine Ausnahme von den Anforderungen vorzusehen, nach denen die Unternehmer dieser Betriebe bei der zuständigen Behörde eine Zulassung beantragen müssen, da diese Betriebe ein unerhebliches Tiergesundheitsrisiko bergen und für Equiden in Bezug auf die gelisteten Seuchen kein Haltungszeitraum gilt.

(10)

Gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429 dürfen Bruteier nur dann in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, wenn sie aus einem Betrieb stammen, der von der zuständigen Behörde gemäß der genannten Verordnung zugelassen wurde. Bruteier von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln fallen unter die Begriffsbestimmung von Bruteiern in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/429, weshalb Unternehmer von Betrieben, in denen diese Eier zur Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat produziert werden, bei der zuständigen Behörde die Zulassung ihres Betriebs beantragen müssen.

(11)

Brütereien mit in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln hingegen bergen nicht dasselbe Gesundheitsrisiko hinsichtlich der Ausbreitung gelisteter Seuchen wie Geflügelbrütereien. Die Produktion von Schlüpflingen und Bruteiern von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln ist hinsichtlich Bedeutung und Volumen viel geringer als die von Geflügel für die landwirtschaftliche Erzeugung. Außerdem sind die Handelskreisläufe für Geflügelproduktion und in Gefangenschaft gehaltene Vögel und insbesondere diejenigen für Bruteier unterschiedlich und kommen kaum miteinander in Berührung. Somit ist das Risiko begrenzt, dass sich gelistete Seuchen durch Verbringungen von Schlüpflingen und Bruteiern von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln auf Geflügel ausbreiten. Daher sollte in dieser Verordnung für Unternehmer, die Brütereien mit in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln betreiben, eine Ausnahme von den Anforderungen vorgesehen werden, bei der zuständigen Behörde eine Zulassung zu beantragen.

(12)

Gemäß Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 dürfen gehaltene Huftiere, gehaltenes Geflügel und Bruteier nur dann in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, wenn diese Tiere oder Bruteier in Betrieben aufgetrieben bzw. zusammengeführt worden sind, die von der zuständigen Behörde gemäß der genannten Verordnung zugelassen wurden, oder wenn sie aus diesen Betrieben stammen. Darüber hinaus sieht Artikel 95 der Verordnung (EU) 2016/429 vor, dass Landtiere, die in einem Betrieb, der den Status eines geschlossenen Betriebs hat, gehalten werden, nur dann in diesen Betrieb oder aus diesem heraus verbracht werden dürfen, wenn der Betrieb von der jeweils zuständigen Behörde die Genehmigung für diesen Status gemäß der genannten Verordnung erhalten hat. Die zuständige Behörde darf die Genehmigung für solche Betriebe nur dann erteilen, wenn sie bestimmte Anforderungen in Bezug auf Quarantäne, Isolierung und sonstige Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren, Überwachung, Einrichtungen und Ausrüstung, Personal und Tierärzte sowie Aufsicht durch die zuständige Behörde erfüllen. In Artikel 97 Absatz 2 der genannten Verordnung ist vorgesehen, dass die Kommission unter Berücksichtigung dieser Anforderungen delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der Vorschriften für die Zulassung von Betrieben erlässt.

(13)

Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen an die Zulassung dieser Betriebe sollten den Erfahrungen mit der Anwendung der Vorschriften der Richtlinien 64/432/EWG2, 92/65/EWG3 und 2009/158/EG4 des Rates Rechnung tragen. Diese Richtlinien werden mit Wirkung vom 21. April 2021 durch die Verordnung (EU) 2016/429 aufgehoben.

(14)

In Artikel 94 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 ist vorgesehen, dass die Kommission delegierte Rechtsakte erlässt, um festzulegen, welche anderen Arten von Betrieben mit gehaltenen Landtieren ebenfalls von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 94 Absatz 1 der genannten Verordnung zugelassen werden müssen. Eine zunehmende Anzahl von aus verschiedenen Betrieben stammenden oder vormals streunenden, verwilderten, verloren gegangenen, ausgesetzten oder konfiszierten Hunden, Katzen und Frettchen wird in Betrieben aufgetrieben, um sie zu einer Sendung zusammenzufassen, bevor sie in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden. In der Richtlinie 92/65/EWG sind bereits tierseuchenrechtliche Anforderungen an die Verbringung solcher Tiere in einen anderen Mitgliedstaat festgelegt. Mit Blick auf eine angemessene Überwachung und auf die Anwendung präventiver Gesundheitsmaßnahmen, die auf der Einhaltung bestimmter Anforderungen in Bezug auf den Tiergesundheitsstatus des betreffenden Mitgliedstaats beruhen, sollte in dieser Verordnung jedoch vorgesehen werden, dass diese Betriebe bei der zuständigen Behörde eine Zulassung beantragen müssen, und es sollten auch Anforderungen an die Erteilung einer derartigen Zulassung festgelegt werden.

(15)

In der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des Rates5 sind die Tiergesundheitsanforderungen an Unternehmer von Kontrollstellen festgelegt, die bei der zuständigen Behörde eine Zulassung beantragen. Diese Anforderungen sollten beibehalten, aber in der vorliegenden Verordnung aktualisiert werden, da sie sich zur Verhütung der Ausbreitung von Tierseuchen in der Union als wirksam erwiesen haben.

(16)

Hummeln werden meist in von der Umwelt isolierten Betrieben gezüchtet, die strengen Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren unterliegen und regelmäßig von der zuständigen Behörde kontrolliert und auf Seuchen hin untersucht werden. Werden diese Betriebe von der zuständigen Behörde anerkannt und von ihr überwacht, ist es unwahrscheinlich, dass sie – anders als Freilandvölker – vom Kleinen Bienenbeutenkäfer befallen werden. Daher sollte in dieser Verordnung vorgesehen werden, dass derartige Betriebe von der zuständigen Behörde zugelassen und überwacht werden müssen, und es sollten Anforderungen an die Erteilung einer solchen Zulassung festgelegt werden.

(17)

In der Durchführungs­verordnung (EU) Nr. 139/2013 der Kommission6 sind die Veterinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter Vogelarten in die Union sowie die dafür geltenden Quarantänebedingungen festgelegt. Insbesondere werden die Bedingungen bestimmt, unter denen die zuständige Behörde eine Zulassung für Quarantäneeinrichtungen und -stationen für diese Vögel erteilt. Um eine Häufung von Vorschriften für Quarantäneeinrichtungen für verschiedene Arten von Landtieren zu vermeiden, sollte die vorliegende Verordnung diese Anforderungen im Kern übernehmen, sie jedoch so anpassen, dass sie auf eine Vielzahl von Landtierarten angewendet werden können.

(18)

Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates7 enthält Hygiene- und Tiergesundheitsvorschriften für tierische Nebenprodukte und ihre Folgeprodukte, mit deren Hilfe die Risiken, die sich aus diesen Produkten für die Gesundheit von Mensch und Tier ergeben, verhindert und möglichst gering gehalten werden sollen und speziell die Sicherheit der Lebensmittel- und Futtermittelkette geschützt werden soll. Insbesondere werden Vorschriften für die Sammlung, den Transport, die Lagerung, die Handhabung, die Verarbeitung und die Verwendung oder Beseitigung tierischer Nebenprodukte – einschließlich zur Tilgung von Tierseuchen getöteter Tiere – festgelegt, damit sie keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellen. Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bildet zusammen mit einer Reihe von auf ihrer Grundlage erlassenen Durchführungsmaßnahmen einen allgemeinen Rahmen für die Beseitigung toter Tiere. Bei der Zulassung von Betrieben gemäß den Artikeln 97 und 99 der Verordnung (EU) 2016/429 sollte die zuständige Behörde sicherstellen, dass die Antragsteller die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 festgelegten Vorschriften einhalten.

(19)

Artikel 101 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 sieht vor, dass die zuständigen Behörden Verzeichnisse der von ihnen registrierten und zugelassenen Betriebe und Unternehmer zu erstellen und auf dem neuesten Stand zu halten haben und dass diese Verzeichnisse der Kommission und den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zugänglich zu machen sind. Im Interesse der Transparenz sollten diese Verzeichnisse auch öffentlich zugänglich sein.

(20)

Darüber hinaus ist in Artikel 101 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 vorgesehen, dass die Kommission delegierte Rechtsakte erlässt, in denen die detaillierten Informationen, die in die von der zuständigen Behörde geführten Verzeichnisse aufzunehmen sind, und der Zugang der Öffentlichkeit zu den Verzeichnissen der zugelassenen Betriebe geregelt werden. Daher sollten in der vorliegenden Verordnung die Informationspflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf diese Verzeichnisse festgelegt werden.

(21)

In den Artikeln 102 bis 105 der Verordnung (EU) 2016/429 sind Anforderungen hinsichtlich der Mindestangaben festgelegt, die die von der zuständigen Behörde registrierten oder zugelassenen Unternehmer von Betrieben sowie Transportunternehmer aufzuzeichnen haben, und in Artikel 106 der genannten Verordnung ist vorgesehen, dass die Kommission Vorschriften zur Ergänzung dieser Aufzeichnungspflichten erlässt. Unternehmer von Betrieben sowie Transportunternehmer verfügen über Kenntnisse aus erster Hand über die in ihrer Obhut befindlichen gehaltenen Landtiere, und wenn Tiere verbracht werden sollen, sind sie verpflichtet, der zuständigen Behörde bestimmte Informationen für die Zwecke der Veterinärbescheinigung oder Rückverfolgbarkeit zur Verfügung zu stellen, sodass die Informationen anschließend für die zuständige Behörde leicht zugänglich sind. Daher sollten in der vorliegenden Verordnung Vorschriften über die Informationen festgelegt werden, die von bestimmten Unternehmern von Betrieben sowie Transportunternehmern zusätzlich zu den bereits in der Verordnung (EU) 2016/429 vorgeschriebenen Informationen aufzuzeichnen sind.

(22)

Gemäß den Artikeln 112 bis 115 der Verordnung (EU) 2016/429 müssen Unternehmer, die Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden halten, jedes einzelne Tier durch ein physisches Mittel zur Identifizierung kennzeichnen und sicherstellen, dass diese Tiere bei ihrer Verbringung von einem Identifizierungs- oder Verbringungsdokument begleitet werden, und sie müssen die erforderlichen Informationen an eine von der zuständigen Behörde geführte elektronische Datenbank übermitteln. Darüber hinaus ist in Artikel 117 der Verordnung (EU) 2016/429 vorgeschrieben, dass Unternehmer, die Landtiere, ausgenommen Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden, halten, jedes einzelne Tier durch ein physisches Mittel zur Identifizierung kennzeichnen und sicherstellen, dass diese Tiere von einem Identifizierungs- oder Verbringungsdokument begleitet werden, wenn derartige Vorschriften von der Kommission gemäß Artikel 118 der genannten Verordnung erlassen wurden.

(23)

Mit Artikel 118 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, detaillierte Anforderungen an die Mittel zur Identifizierung gehaltener Landtiere, Vorschriften für die Identifizierungs- und Verbringungsdokumente für diese Tiere, detaillierte Vorschriften für die in der genannten Verordnung vorgesehenen elektronischen Datenbanken für gehaltene Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden sowie Bestimmungen über den Austausch elektronischer Daten zwischen den elektronischen Datenbanken der Mitgliedstaaten für gehaltene Rinder festzulegen. Darüber hinaus wurde der Kommission mit Artikel 118 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 die Befugnis übertragen, Anforderungen an andere Mittel zur Identifizierung gehaltener Landtiere sowie Ausnahmeregelungen und Sonderbestimmungen für bestimmte Kategorien dieser Tiere, ferner Sonderbestimmungen für die Identifizierungs- und Verbringungsdokumente für diese Tiere sowie Bestimmungen über die Identifizierung und Registrierung gehaltener Landtiere nach deren Eingang in die Union festzulegen.

(24)

Außerdem wurde der Kommission mit Artikel 119 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 die Befugnis übertragen, Vorschriften zu erlassen, die besondere Ausnahmen für Unternehmer von bestimmten in dem genannten Rechtsakt festgelegten Identifizierungs- und Registrierungsanforderungen vorsehen. Mit Artikel 122 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Zuchtmaterial von gehaltenen Landtieren, ausgenommen Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden, festzulegen.

Vor Erlass der Verordnung (EU) 2016/429 waren die Unionsvorschriften über die Identifizierung und Registrierung von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Equiden in der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates8, der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates9 und den Richtlinien 2008/71/EG10 und 2009/156/EG11 des Rates festgelegt. Diese vier Rechtsakte werden mit der Verordnung (EU) 2016/429 mit Wirkung vom 21. April 2021 aufgehoben und ersetzt. Diese vier Rechtsakte enthalten Vorschriften über die Mittel zur Identifizierung, über die Identifizierungs- und Verbringungsdokumente sowie die elektronischen Datenbanken. Darin war auch vorgesehen, innerhalb welcher Zeiträume die Unternehmer die Identifizierungsmittel bei diesen gehaltenen Tieren anzubringen hatten. Darüber hinaus waren darin auch eine Reihe von Ausnahmeregelungen in Bezug auf die Mittel zur Identifizierung und die Verbringungsdokumente vorgesehen, die die Rückverfolgbarkeit gehaltener Tiere nicht beeinträchtigen. Die Vorschriften dieser Rechtsakte haben sich für die Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von gehaltenen Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Equiden als wirksam erwiesen. Dementsprechend sollten diese Vorschriften im Kern beibehalten, aber auf Grundlage der bei ihrer Anwendung gewonnenen praktischen Erfahrungen und des derzeitigen technischen Fortschritts aktualisiert werden. Die neuen Zeiträume für die Anbringung der Mittel zur Identifizierung gehaltener Landtiere durch die Unternehmer sollten von der Kommission in einem Durchführungsrechtsakt in Übereinstimmung mit Artikel 120 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegt werden.

(25)

Um zu gewährleisten, dass in die Union eingeführte Equiden nach ihrem Eingang in die Union und im Fall ihres Verbleibs in der Union ausschließlich im Einklang mit den Unionsvorschriften gekennzeichnet werden, ist es erforderlich, in der vorliegenden Verordnung auf die in der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates12 festgelegten Zollverfahren Bezug zu nehmen.

(26)

Vor Erlass der Verordnung (EU) 2016/429 waren die Vorschriften der Union über die Rückverfolgbarkeit gehaltener Hunde, Katzen und Frettchen und in Gefangenschaft gehaltener Vögel in der Richtlinie 92/65/EWG festgelegt. Die Vorschriften dieser Richtlinie haben sich für die Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit dieser Tiere als wirksam erwiesen. Dementsprechend sollten diese Vorschriften im Kern beibehalten, aber auf Grundlage der bei ihrer Anwendung gewonnenen praktischen Erfahrungen und des derzeitigen technischen Fortschritts aktualisiert werden.

(27)

Außerdem ist in der Richtlinie 92/65/EWG festgelegt, dass in den Handel kommende Hunde, Katzen und Frettchen von demselben Identifizierungsdokument begleitet werden sollten wie zu nichtkommerziellen Zwecken verbrachte Heimtiere, wie in Artikel 6 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 der Kommission13 vorgesehen. Daher sollte diese Vorschrift in der vorliegenden Verordnung beibehalten werden.

(28)

Vor Erlass der Verordnung (EU) 2016/429 waren die Vorschriften der Union über die Rückverfolgbarkeit von Bruteiern in der Richtlinie 2009/158/EG festgelegt. Das derzeitige System für die Kennzeichnung von Bruteiern hat sich bewährt. Daher sollten dieser Vorschriften im Kern in der vorliegenden Verordnung beibehalten, aber an den Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 angepasst werden.

(29)

Vor Erlass der Verordnung (EU) 2016/429 waren die Vorschriften der Union über die Rückverfolgbarkeit von in Wanderzirkussen und für Dressurnummern gehaltenen Landtieren in der Verordnung (EG) Nr. 1739/2005 der Kommission14 festgelegt. Die Vorschriften der genannten Verordnung haben sich auch für die Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit von in Wanderzirkussen und für Dressurnummern gehaltenen Landtieren als wirksam erwiesen. Dementsprechend sollten diese Vorschriften im Kern beibehalten, aber auf Grundlage der bei ihrer Anwendung gemachten praktischen Erfahrungen aktualisiert werden.

(30)

Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 gelten für die in Anhang II der genannten Verordnung gelisteten Seuchen seuchenspezifische Verhütungs- und Bekämpfungsvorschriften; zu diesen gehören Infektionen mit Brucella abortus, Brucella melitensis und Brucella suis sowie Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis). In Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/429 sind Seuchenpräventions- und -bekämpfungsvorschriften festgelegt, die für die verschiedenen Kategorien von gelisteten Seuchen gelten. Gemäß der Durchführungs­verordnung (EU) 2018/1882 der Kommission15 gelten die Seuchenpräventions- und -bekämpfungsvorschriften gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 für die im Anhang der genannten Durchführungs­verordnung aufgeführten Kategorien von gelisteten Seuchen für die gelisteten Arten und Artengruppen. Gehaltene Camelidae und Cervidae sind im Anhang der Durchführungs­verordnung (EU) 2018/1882 als für diese Infektionen empfängliche Arten aufgeführt. Daher sollten in der vorliegenden Verordnung harmonisierte Vorschriften über die Rückverfolgbarkeit dieser Tiere festgelegt werden.

(31)

Da es sich bei der Rentierhaltung um eine einzigartige und eng mit dem kulturellen Erbe der Samen in Nordeuropa verbundene Situation handelt, sollten die Mitgliedstaaten spezifische Regelungen für die Mittel zur Identifizierung auf ihrem Hoheitsgebiet gehaltener Rentiere beibehalten dürfen. Daher sollte in dieser Verordnung eine spezifische Regelung für die Identifizierung dieser Tiere vorgesehen werden.

(32)

In Bezug auf Equiden ist in Artikel 114 der Verordnung (EU) 2016/429 vorgesehen, dass die Unternehmer sicherzustellen haben, dass Equiden durch ein ordnungsgemäß ausgefülltes einziges, lebenslang gültiges Identifizierungsdokument einzeln gekennzeichnet werden. Darüber hinaus ist in Artikel 120 Absatz 2 der genannten Verordnung vorgesehen, dass die Kommission Durchführungsrechtsakte in Bezug auf bestimmte Anforderungen an dieses Dokument erlässt. Da die Vorschriften über das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument nun Bestandteil der Tiergesundheitsvorschriften des Rechtsrahmens der Verordnung (EU) 2016/429 sind, ist es erforderlich, den in anderen Rechtsvorschriften der Union festgelegten Identifizierungsanforderungen für diese Tiere Rechnung zu tragen. Insbesondere berücksichtigt werden sollten die Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates16, die Durchführungs­verordnung (EU) 2015/262 der Kommission17, die Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates18, die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1940 der Kommission19 und die Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates20, um eine Häufung von Vorschriften und Identifizierungsdokumenten zu vermeiden, die zu einer administrativen und finanziellen Mehrbelastung führen würde. Eine Straffung der Unionsvorschriften ist besonders wichtig in Bezug auf Equiden, da diese zu vielfältigen Zwecken, einschließlich Sportveranstaltungen, als Zuchttiere und auch zur Lebensmittelgewinnung, eingesetzt werden. Zudem kann ihre Verwendung von der jeweiligen Lebensphase abhängen, sodass es wichtig ist, dass das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument für eine Reihe von Verwendungen gültig bleibt. Darüber hinaus müssen die in dieser Verordnung festgelegten Übergangsbestimmungen den Geltungszeiträumen dieser fünf Rechtsakte Rechnung tragen, um die Koordinierung der geltenden Unionsvorschriften zu gewährleisten.

(33)

Mit Blick auf die einheitliche Anwendung der Rechtsvorschriften der Union über die Rückverfolgbarkeit gehaltener Landtiere und um sicherzustellen, dass diese klar und transparent sind, sollten die Verordnung (EG) Nr. 509/1999 der Kommission21, die Verordnung (EG) Nr. 2680/99 der Kommission22, die Entscheidung 2000/678/EG der Kommission23, die Entscheidung 2001/672/EG der Kommission24, die Verordnung (EG) Nr. 911/2004 der Kommission25, die Entscheidung 2004/764/EG der Kommission26, die Verordnung (EG) Nr. 644/2005 der Kommission27, die Verordnung (EG) Nr. 1739/2005, die Entscheidung 2006/28/EG der Kommission28, die Entscheidung 2006/968/EG der Kommission29, die Entscheidung 2009/712/EG der Kommission30 und die Durchführungs­verordnung (EU) 2015/262 durch die vorliegende Verordnung aufgehoben werden. Um jedoch einen reibungslosen Übergang zum neuen Rechtsrahmen für die Unternehmer von Wanderzirkussen und Dressurnummern zu gewährleisten, sollten die Verbringungs- und Identifizierungsdokumente in einem Format, das mit der Verordnung (EG) Nr. 1739/2005 übereinstimmt, weiterhin bis zu dem Zeitpunkt gelten, den die Kommission in einem gemäß Artikel 120 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 erlassenen Durchführungsrechtsakt in Bezug auf das Format der Verbringungs- und Identifizierungsdokumente für in Wanderzirkussen und für Dressurnummern gehaltene Landtiere festlegt.

(34)

Die Richtlinie 2001/82/EG enthält spezifische Vorschriften für Equiden im Zusammenhang mit der Behandlung von zur Lebensmittelerzeugung genutzten Equiden mit Tierarzneimitteln, sofern diese Equiden gemäß den Rechtsvorschriften der Union gekennzeichnet und in ihrem Identifizierungsdokument ausdrücklich als nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt erklärt werden. Diese Vorschriften sind nun inhaltlich in der Verordnung (EU) 2019/6 enthalten, mit der die Richtlinie 2001/82/EG aufgehoben und ersetzt wird. Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2019/6 ist der 28. Januar 2022 und somit nach demjenigen der Verordnung (EU) 2016/429. Diese beiden Rechtsakte hängen jedoch miteinander zusammen, da Artikel 109 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 vorsieht, dass die Kommission delegierte Rechtsakte erlässt, um die genannte Verordnung in Bezug auf Informationen zu ergänzen, die für die Zwecke der Aufzeichnungspflichten gemäß der Verordnung (EU) 2019/6 in dem einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 enthalten sein müssen. Darüber hinaus enthält die Durchführungs­verordnung (EU) 2015/262 Vorschriften über die Identifizierung von Equiden, einschließlich Vorschriften über die Identifizierungsdokumente für diese Tiere, und sieht vor, dass das EU-System zur Identifizierung von Equiden u. a. ein einziges, lebenslang gültiges Dokument beinhaltet. Schließlich enthält auch die Verordnung (EU) 2016/1012 Vorschriften über die Identifizierung von Equiden. Darin ist vorgesehen, dass die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Mustern für das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument erlässt.

(35)

Um unnötigen Verwaltungs- und Finanzaufwand für die Unternehmer, die gehaltene Equiden halten, und für die zuständigen Behörden zu vermeiden, sollte das lebenslang gültige Identifizierungsdokument für gehaltene Equiden, das derzeit in der Durchführungs­verordnung (EU) 2015/262 festgelegt ist, weiterhin bis zu dem Zeitpunkt gelten, den die Kommission in einem gemäß Artikel 120 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 und Artikel 109 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 erlassenen Durchführungsrechtsakt in Bezug auf das Format des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument für gehaltene Equiden festlegt.

(36)

Artikel 271 der Verordnung (EU) 2016/429 regelt die Frist für den Übergang zu dem mit der genannten Verordnung eingeführten neuen Rechtsrahmen für Unternehmer in Bezug auf die Identifizierung gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine und überträgt der Kommission die Befugnis, diesen Übergangszeitraum zu verkürzen.

(37)

Um einen reibungslosen Übergang zu dem mit der Verordnung (EU) 2016/429 geschaffenen neuen Rechtsrahmen für Unternehmer, die Landtiere halten, in Bezug auf die Identifizierung und Registrierung dieser Tiere sowie zu dem neuen Rechtsrahmen in Bezug auf die Tiergesundheitsvorschriften für die Verbringung dieser Tiere zu gewährleisten, sollten die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Vorschriften ab demselben Zeitpunkt gelten wie diejenigen der Verordnung (EU) 2016/429.

(38)

Um einen reibungslosen Übergang zum neuen Rechtsrahmen für Unternehmer von in Übereinstimmung mit den Richtlinien 64/432/EWG und 92/65/EWG, den Verordnungen (EG) Nr. 1760/2000 und (EG) Nr. 21/2004 sowie den Richtlinien 2008/71/EG, 2009/156/EG und 2009/158/EG registrierten oder zugelassenen Betrieben, in denen Landtiere gehalten werden, zu gewährleisten, sollten diese als gemäß der vorliegenden Verordnung registriert oder zugelassen gelten. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass diese Unternehmer alle in der vorliegenden Verordnung festgelegten Vorschriften einhalten.

(39)

Um einen reibungslosen Übergang zum neuen Rechtsrahmen zu gewährleisten, sollten Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Equiden, Camelidae, Cervidae und Papageienvögel, die vor dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung gekennzeichnet und registriert wurden, als gemäß der vorliegenden Verordnung gekennzeichnet und registriert gelten und innerhalb der Union verbracht werden dürfen.

(40)

Die vorliegende Verordnung sollte entsprechend dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2016/429 ab dem 21. April 2021 gelten –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

2

Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64).

3

Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54).

4

Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74).

5

Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des Rates vom 25. Juni 1997 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für Aufenthaltsorte und zur Anpassung des im Anhang der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehenen Transportplans (ABl. L 174 vom 2.7.1997, S. 1).

6

Durchführungs­verordnung (EU) Nr. 139/2013 der Kommission vom 7. Januar 2013 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter Vogelarten in die Union sowie der dafür geltenden Quarantänebedingungen (ABl. L 47 vom 20.2.2013, S. 1).

7

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).

8

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1).

9

Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8).

10

Richtlinie 2008/71/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über die Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen (ABl. L 213 vom 8.8.2008, S. 31).

11

Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1).

12

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

13

Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1).

14

Verordnung (EG) Nr. 1739/2005 der Kommission vom 21. Oktober 2005 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Verbringung von Zirkustieren zwischen Mitgliedstaaten (ABl. L 279 vom 22.10.2005, S. 47).

15

Durchführungs­verordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21).

16

Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1).

17

Durchführungs­verordnung (EU) 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung) (ABl. L 59 vom 3.3.2015, S. 1).

18

Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“) (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 66).

19

Delegierte Verordnung (EU) 2017/1940 der Kommission vom 13. Juli 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Inhalt und Form der als Teil des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments für Equiden ausgestellten Zuchtbescheinigungen für reinrassige Zuchtequiden (ABl. L 275 vom 25.10.2017, S. 1).

20

Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43).

21

Verordnung (EG) Nr. 509/1999 der Kommission vom 8. März 1999 zur Verlängerung der Höchstfrist für die Anbringung von Ohrmarken bei Bisons (Bison bison spp.) (ABl. L 60 vom 9.3.1999, S. 53).

22

Verordnung (EG) Nr. 2680/1999 der Kommission vom 17. Dezember 1999 zur Genehmigung eines Systems zur Kennzeichnung von Stieren, die für kulturelle oder sportliche Veranstaltungen bestimmt sind (ABl. L 326 vom 18.12.1999, S. 16).

23

Entscheidung 2000/678/EG der Kommission vom 23. Oktober 2000 mit Durchführungsbestimmungen für die Registrierung von Betrieben in nationalen Datenbanken für Schweine gemäß der Richtlinie 64/432/EWG des Rates (ABl. L 281 vom 7.11.2000, S. 16).

24

Entscheidung 2001/672/EG der Kommission vom 20. August 2001 mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten (ABl. L 235 vom 4.9.2001, S. 23).

25

Verordnung (EG) Nr. 911/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Ohrmarken, Tierpässe und Bestandsregister (ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 65).

26

Entscheidung 2004/764/EG der Kommission vom 22. Oktober 2004 zur Verlängerung der Frist für die Ohrmarkung von bestimmten Rindern, die in den Niederlanden in Naturschutzgebieten gehalten werden (ABl. L 339 vom 16.11.2004, S. 9).

27

Verordnung (EG) Nr. 644/2005 der Kommission vom 27. April 2005 zur Genehmigung eines besonderen Systems zur Kennzeichnung von Rindern, die zu kulturellen und historischen Zwecken in genehmigten Betrieben gehalten werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 107 vom 28.4.2005, S. 18).

28

Entscheidung 2006/28/EG der Kommission vom 18. Januar 2006 über die Verlängerung der Frist für die Ohrmarkung bestimmter Rinder (ABl. L 19 vom 24.1.2006, S. 32).

29

Entscheidung 2006/968/EG der Kommission vom 15. Dezember 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates hinsichtlich der Leitlinien und Verfahrensvorschriften für die Anwendung der elektronischen Kennzeichnung von Schafen und Ziegen (ABl. L 401 vom 30.12.2006, S. 41).

30

Entscheidung 2009/712/EG der Kommission vom 18. September 2009 zur Umsetzung der Richtlinie 2008/73/EG des Rates hinsichtlich Informationsseiten im Internet mit Listen der Einrichtungen und Labors, die von den Mitgliedstaaten gemäß den veterinär- und tierzuchtrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft zugelassen wurden (ABl. L 247 vom 19.9.2009, S. 13).