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VII-17.5

Delegierte Verordnung (EU) 2024/3173 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates um Vorschriften für den Zugang zum Schnellwarnsystem Safety Gate, den Betrieb des Systems, die in das System einzugebenden Informationen, die für Meldungen zu erfüllenden Anforderungen und die Kriterien für die Bewertung des Risikoniveaus

Vom 27. August 2024

(ABl. L 2024/3173 vom 13.12.2024)
nicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit1, insbesondere auf Artikel 26 Absatz 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um ein ordnungsgemäßes und effizientes Funktionieren des Schnellwarnsystems Safety Gate zu gewährleisten, ist es von zentraler Bedeutung, detaillierte Vorschriften für den Zugang zu diesem System, den Betrieb des Systems, die in das System einzugebenden Informationen und die für Meldungen zu erfüllenden Anforderungen festzulegen und Kriterien für die Bewertung des von Produkten ausgehenden Risikoniveaus einzuführen.

(2)

Nach Artikel 26 der Verordnung (EU) 2023/988 müssen oder können die Mitgliedstaaten in Abhängigkeit vom jeweiligen Risikoniveau Korrekturmaßnahmen melden, die in Bezug auf gefährliche Produkte auf der Grundlage der genannten Verordnung und auf der Grundlage des Artikels 20 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates2 für Produkte, die diesen beiden Verordnungen unterliegen, ergriffen werden oder geplant sind. Artikel 26 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2023/988 sieht vor, dass die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, in dem unter anderem die Anforderungen bezüglich der Meldungen solcher Produkte sowie die Kriterien für die Bewertung ihres Risikos festgelegt werden; da dieser Artikel im Einklang mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/988 sowohl für Produkte gilt, die unter spezifische Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, als auch für Produkte, die der Verordnung (EU) 2023/988 unterliegen, müssen detaillierte Vorschriften für das Schnellwarnsystem Safety Gate sowie Kriterien für die Bewertung des Risikoniveaus von Produkten, die der Verordnung (EU) 2023/988 sowie der Verordnung (EU) 2019/1020 unterliegen, festgelegt werden.

(3)

Um den Informationsaustausch zu allen gefährlichen Produkten, die auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden, durch ein einziges Instrument zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten über das Schnellwarnsystem Safety Gate Informationen zu allen von ihnen in Bezug auf gefährliche Produkte geplanten oder ergriffenen Korrekturmaßnahmen austauschen können, einschließlich der Maßnahmen in Bezug auf Produkte, die ein nicht ernstes Risiko darstellen.

(4)

Meldungen, die von den nationalen Behörden über das Schnellwarnsystem Safety Gate übermittelt werden, sollten so detailliert wie möglich sein, damit das betreffende Produkt von anderen Behörden, die Folgemaßnahmen ergreifen müssen oder können, identifiziert werden kann. Daher ist es erforderlich, die Anforderungen zu präzisieren, denen diese Meldungen genügen sollten, insbesondere die Informationen, die bei den verschiedenen Arten von Meldungen zu übermitteln sind.

(5)

Die Kommission sollte entsprechend die Vollständigkeit der Meldungen prüfen, insbesondere im Hinblick auf die Informationen, die bei verschiedenen Arten von Meldungen zu übermitteln sind. Gleichzeitig sollte die Kommission die Möglichkeit haben, erforderlichenfalls zusätzliche sachdienliche Informationen oder eine Berichtigung der übermittelten Informationen zu verlangen, bevor sie die Meldung im System validiert und damit an die anderen Mitgliedstaaten übermittelt.

(6)

Um sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/988 kostenlosen und freien Zugang zu ausgewählten Informationen hat, die über das Schnellwarnsystem Safety Gate gemeldet werden, insbesondere zu Informationen über gefährliche Produkte und die diesbezüglich ergriffenen Korrekturmaßnahmen, sollte die Kommission ausgewählte Informationen, die in den über das Schnellwarnsystem Safety Gate übermittelten Meldungen enthalten sind, auf dem Safety-Gate-Portal veröffentlichen.

(7)

Basierend auf den Informationen des Mitgliedstaats, der eine Meldung übermittelt hat, sollte die Kommission die Meldungen im Schnellwarnsystem Safety Gate aktualisieren. Solche Aktualisierungen sollten nur die Meldung betreffen, zu der der betreffende Mitgliedstaat eine Aktualisierung mitgeteilt hat. Um sicherzustellen, dass die Informationen auf dem Safety-Gate-Portal aktuell sind, sollte die Kommission auch die auf dem Portal angezeigten Informationen aktualisieren oder sie gegebenenfalls löschen.

(8)

Die vorliegende Verordnung sollte Anwendung finden auf Gesundheits- und Sicherheitsrisiken für Verbraucher durch Produkte, die der Verordnung (EU) 2023/988 unterliegen, sowie auf Gesundheits- und Sicherheitsrisiken für Endnutzer durch Produkte, die unter die Verordnung (EU) 2019/1020 fallen. In der vorliegenden Verordnung sollten die Kriterien für die Bewertung des Risikoniveaus dieser Produkte festgelegt werden.

(9)

Die vorliegende Verordnung sollte zudem Anwendung finden auf Risiken für andere öffentliche Interessen durch Produkte, die der Verordnung (EU) 2019/1020 unterliegen. Angesichts der Besonderheiten dieser anderen öffentlichen Interessen, die durch Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union geschützt sind, sollten die Kriterien für die Bewertung des Risikoniveaus in Bezug auf diese Interessen den spezifischen Zielen und Anforderungen der geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union Rechnung tragen und könnten daher von den Kriterien für die Bewertung des Gesundheits- und Sicherheitsrisikoniveaus abweichen. Hinsichtlich der Bewertung von Risiken für andere öffentliche Interessen als die Gesundheit und Sicherheit, die durch Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union geschützt sind, spielen die Gruppen zur administrativen Zusammenarbeit gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2019/1020 eine besondere Rolle, da es ihre Aufgabe ist, die sektorspezifische Bewertung – einschließlich Risikobewertungen – von Produkten, die den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen, zu erleichtern.

(10)

Angesichts der guten Erfahrungen mit den Leitlinien für die Risikobewertung, die im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/417 der Kommission3 zur Festlegung von Leitlinien für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Systems zum raschen Informationsaustausch „RAPEX“ enthalten sind, sowie angesichts der Notwendigkeit, die Kontinuität zwischen RAPEX und dem Schnellwarnsystem Safety Gate zu wahren, und des Ziels, einen ordnungsgemäßen und wirksamen Betrieb des Schnellwarnsystems Safety Gate zu gewährleisten, sollten die Kriterien für die Bewertung des Risikoniveaus auch eine Methodik beinhalten, anhand derer die nationalen Behörden beurteilen können, wie ein Schaden oder eine Gefahr zu einem Risiko werden könnte und wie in diesem Zusammenhang das Risikoniveau bewertet und festgelegt werden sollte. Dieser Ansatz gewährleistet die korrekte Anwendung jener Kriterien und folglich eine korrekte Bestimmung des Risikoniveaus durch die Mitgliedstaaten für Produkte, die über das Schnellwarnsystem Safety Gate gemeldet werden.

(11)

Die nationalen Behörden, die Produkte über das Schnellwarnsystem Safety Gate melden, sollten berücksichtigen können, dass es für gewisse Situationen oder für Produkte mit bestimmten Merkmalen bereits gesicherte Nachweise wie Statistiken, Ergebnisse von Marktüberwachungen oder Risikobewertungen gibt, die darauf schließen lassen, dass von den betreffenden Produkten ein ernstes Risiko ausgeht. In solchen Fällen sollten die nationalen Behörden nicht verpflichtet sein, für die Meldung über das Schnellwarnsystem Safety Gate individuelle Risikobewertungen vorzulegen.

(12)

Die vorliegende Verordnung sollte ab demselben Zeitpunkt wie die Verordnung (EU) 2023/988 gelten –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 135 vom 23.5.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/988/oj.

2

Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1020/oj).

3

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/417 der Kommission vom 8. November 2018 zur Festlegung von Leitlinien für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Systems zum raschen Informationsaustausch „RAPEX“ gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit und für das dazugehörige Meldesystem (ABl. L 73, 15.3.2019, S. 121, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2019/417/oj).