147. Aktualisierung – März 2025
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Die Mittel und Verfahren zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen, Krätzmilben und Kopfläusen werden vom Umweltbundesamt (UBA) auf Antrag oder von Amts wegen nur gemäß § 18 IfSG anerkannt, wenn sie hinreichend wirksam sind und keine unvertretbaren Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt haben. Weiterhin müssen die Produkte auf dem europäischen Markt verfügbar sein. Die in der Liste aufgeführten und nach IfSG zur Anerkennung beantragten Arzneimittel, Medizin- und Biozidprodukte sind nach der Biozidmeldeverordnung registriert, nach der Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012 oder dem Arzneimittelgesetz zugelassen oder nach dem Medizinproduktegesetz registriert und somit in Deutschland verkehrsfähig.
Hierbei ausgesprochene Auflagen und Risikominderungsmaßnahmen gelten ohne Einschränkung auch für den Einsatz der gelisteten Produkte.
Die Sondersituation durch die Migrationsbewegungen von vielen Menschen verlangt in Bezug auf die Skabies besondere Wachsamkeit. Denn einerseits stammen insbesondere Asylsuchende häufig aus Ländern, in denen die Prävalenz der Skabies hoch ist, andererseits erhöhen die Verhältnisse während der Flucht das Risiko, dass Krätzemilben von einer Person auf andere Personen übertragen werden. Drittens handelt es sich bei diesen Personen häufig um Kinder und Jugendliche und damit eine besonders vulnerable Bevölkerungsgruppe. So ist vermutlich die Prävalenz von Skabies bei ankommenden Flüchtlingen höher als in der hiesigen Bevölkerung, auch wenn Skabies weltweit vorkommt und Personen jeden Alters betrifft. Ausbrüche in Einrichtungen treten dort auf, wo Personen über längere Zeit zusammenleben, betreut oder medizinisch versorgt werden und in denen enger Haut-zu-Haut-Kontakt üblich ist. Hierzu zählen Kindergärten, Einrichtungen für Behinderte, Obdachlosenasyle, Gefängnisse, Altersheime und Krankenhäuser, aber auch in Erstaufnahmeeinrichtungen und Sammelunterkünften von Asylsuchenden. Um das Risiko von Ausbrüchen gering zu halten, sollten Vorsichtsmaßnahmen eingehalten werden.
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